{"status":"available","doknr":"OLD284442","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:1005.1L1397.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-10-05","aktenzeichen":"1 L 1397/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die Stimmzettel für die Stichwahl vom \n10. Oktober 2004 zum Amt des Oberbürgermeisters der Stadt \nMünster zu ändern,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg. Es mag offen bleiben, ob der Antrag des Antragstellers \nüberhaupt zulässig ist. Selbst wenn er zulässig sein sollte, bliebe er in der Sache \nohne Erfolg. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht \n(§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung). Der vom Antragsteller geltend gemachte \nMangel liegt nicht vor. Der Stimmzettel zur Stichwahl vom 10. Oktober 2004 für das \nAmt des Oberbürgermeisters der Stadt Münster entspricht den Anforderungen des § \n75 c Kommunalwahlordnung in Verbindung mit Anlage 17 d zur \nKommunalwahlordnung. Nach diesen Vorschriften sind die Berufsbezeichnungen der \nBewerber auf dem Stimmzettel mit anzuführen. Die Berufsbezeichnungen sind nicht \nauf die kommende Wahlperiode ausgerichtet, sondern informieren die Wählerinnen \nund Wähler über die gegenwärtige berufliche Tätigkeit der Bewerber.\n\n6\n\nDie nicht auf eine zukünftige Tätigkeit gerichtete, sondern die jetzige Tätigkeit \nbeschreibende Berufsbezeichnung „Oberbürgermeister\" ist in Bezug auf den \nKandidaten des ersten Wahlvorschlags nicht fehlerhaft. Der Bewerber übt \ngegenwärtig das Amt des Oberbürgermeisters als Beruf im Sinne des \nKommunalrechts aus. Die zeitliche Befristung des Amts (vgl. § 195 Abs. 2 \nLandesbeamtengesetz NRW) steht nicht entgegen. Ein Beruf wird mit jeder auf eine \ngewisse Dauer gerichteten Erwerbstätigkeit ausgeübt. In der heutigen Zeit ist es nicht \nunüblich, dass eine Person während ihrer Lebensarbeitszeit nacheinander mehrere \nBerufe ergreift. Dass die Ausübung des Amts eines Oberbürgermeisters durch \npolitische Aspekte mitbestimmt wird, hindert nicht die Qualifizierung der Tätigkeit als \nBeruf im Sinne des Kommunalrechts. Der Bürgermeister ist kommunaler Beamter \n(§ 62 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW), auf den - wie auf andere Beamte - die \nallgemeinen Vorschriften für - hauptberufliche - Beamte Anwendung finden (§ 195 \nAbs. 1 Landesbeamtengesetz NRW). \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in der Fassung \ndes Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. \n718). Angesichts einer infolge Zeitablaufs eintretenden Vorwegnahme der \nHauptsache hat das Gericht den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz \nnicht gemindert.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-10-05/1-l-1397-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-10-05/1-l-1397-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284442","retrieved":"2026-07-09 03:00:23.604990+00:00"}}