{"status":"available","doknr":"OLD284487","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0930.3L1203.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"3 L 1203/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1.230,10 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 16. Juni 2004 über die \nZahlung eines Kanalanschlussbeitrages und die Erstattung von \nGrundstücksanschlusskosten anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Der Antrag ist teils unzulässig, teils in der Sache nicht \nbegründet.\n\n5\n\nSoweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs gegenüber der Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten \nbegehrt, erweist sich der Antrag als unzulässig. Diese Heranziehung beruht auf der \nRegelung des § 10 KAG. Es handelt sich deshalb nicht um die Anforderung von \nöffentlichen Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern um einen \ngesetzlichen Erstattungsanspruch. Da der Antragsgegner sich insoweit auch nicht \nder sofortigen Vollziehbarkeit berühmt, sondern diese Möglichkeit lediglich im \nZusammenhang mit Abgaben und Kosten verbalisiert, scheidet Statthaftigkeit eines \nVerfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt aus. \n\n6\n\nSoweit der Antrag sich auf die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag \ni. S. d. § 8 KAG bezieht, erweist er sich zwar gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als an sich \nstatthaft und - namentlich unter Beachtung des § 80 Abs. 6 VwGO - auch ansonsten \nals zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, denn es bestehen weder \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung noch hat deren \nVollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge, § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO.\n\n7\n\nNach einhelliger Rechtsprechung bestehen ernstliche Zweifel i. S. d. \nvorgenannten Bestimmung nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der \nSach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Aus diesen, auf die Erhebung von öffentlichen \nAbgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezogenen Besonderheiten des Verfahrens \nauf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes folgt vor allem, dass die gerichtliche \nÜberprüfung sich grundsätzlich auf die von den Pflichtigen selbst vorgebrachten \nEinwände zu beschränken hat, es sei denn, sonstige Mängel stellten sich bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich heraus. Schwierige Rechtsfragen können \nnicht aufbereitet, abschließende Tatsachenfeststellungen in der Regel nicht getroffen \nwerden; gemeindliches Satzungsrecht ist grundsätzlich als wirksam hinzunehmen.\nEine an diesen Maßstäben ausgerichtete Prüfung des Streitstoffes ergibt keine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit eines gegen den Kanalanschlussbeitragsbescheid \nvom 16. Juni 2004 gerichteten Rechtsmittels. \n\n8\n\nAusgehend vom Vortrag der Antragstellerin sowie dem Inhalt der vom \nAntragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge, ferner unter - zwingend \ngebotener, von der Antragstellerseite aber vernachlässigter - Beachtung des dem § 8 \nKAG eigenen wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs ergibt sich, dass die \nKanalanschlussbeitragspflicht für das veranlagte Grundstück Gemarkung \nWesterkappeln, Flur 116, Flurstücke 104 und 105, erstmals mit dem tatsächlichen \nAnschluss im Jahr 2003, genehmigt am 16. Dezember 2002, entstehen konnte, diese \nBeitragspflicht im übrigen zu keinem Zeitpunkt von einem früheren Bescheid erfasst \noder durch Zahlung abgegolten war. \nGrundstück im Sinn des Beitragsrecht des § 8 KAG ist die selbständige \nwirtschaftliche Einheit, also jeder Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder \ngewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen \nwerden kann. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners \nnachgewiesenen Grundstückszuschnitte und Grundstücksgrößen sowie unter \nBerücksichtigung der gleichartigen Verhältnisse in der Umgebung bei jeweils \nselbständiger baulicher Nutzung der Parzellen kann es keinerlei Zweifel unterliegen, \ndass mit den veranlagten Flurstücken 104 und 105 (Grundstücksgröße 692 qm) in \ngleicher Weise eine selbständige wirtschaftliche Einheit gegeben ist wie mit den \nvorliegenden Flurstücken 81 und 107 (Grundstücksgröße ebenfalls knapp 700 qm). \nDieser Erkenntnis folgt ebenfalls die bisherige anschlussbeitragsrechtliche \nBehandlung der in Rede stehenden Grundstücke. Denn die vorangehende \nHeranziehung vom 30. Oktober 1972 beschränkte sich nicht nur dem ausdrücklichen \nBezug nach auf das Flurstück 81, sondern ebenso ausdrücklich auf eine \nGrundstücksfläche von lediglich 592 qm; dies entspricht auch gegenwärtig noch dem \nAusmaß dieser Parzelle. Damit ist gleichzeitig geklärt, dass die aktuell strittige \nVeranlagung keinerlei Anhalt bietet, den Gesichtspunkt der Einmaligkeit der \nAnschlussbeitragspflicht - von der Antragstellerin unter verschiedensten Blickpunkten \nals Verbot der Doppelveranlagung aufgegriffen - zu vertiefen. Lediglich ergänzend \nbedarf es eines Hinweises auf die dem Begriff der selbständigen wirtschaftlichen \nEinheit genügenden Definitionen des § 16 der Entwässungssatzung der Gemeinde \nWesterkappeln vom 20. Oktober 1971 (EWS 1971) sowie des § 2 Nr. 13 der \nentsprechenden Entwässerungssatzung vom 10. November 1998 (EWS 1998). \nDie durch die strittigen Bescheide erfolgte Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages \ngenügt ansonsten den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Beitrags- \nund Gebührensatzung der Gemeinde vom 10. November 1998 (BGS 1998). Danach \nunterliegt ein Grundstück der Beitragspflicht, sobald es an die Abwasseranlage \ntatsächlich angeschlossen wird, und entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, \nfrühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses aufgrund der \nEntwässerungssatzung. \nDie von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen der Festsetzungsverjährung \nstellen sich nicht. Tatsächlicher Anschluss und Genehmigung erfolgten - wie bereits \nbezeichnet - erst in den Jahren 2003 und 2002. Auch wenn die selbständige \nwirtschaftliche Einheit der Parzellen 104 und 105 bereits vormals vorhanden \ngewesen sein sollte, so hätte die Kanalanschlussbeitragspflicht nicht zu einem \nfrüheren Zeitpunkt entstehen können. Denn es fehlte jedenfalls an der rechtlich \ngesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme, wie sie in § 8 Abs. 2 S. 2 und Abs. 7 \nS. 2 KAG vorausgesetzt wird und entsprechend auch in § 2 Abs. 1 BGS 1998 sowie \nder früher geltenden Beitrags- und Gebührensatzung vom 20. Oktober 1971 statuiert \nworden ist. Dieser Mangel an gesicherter Möglichkeit der Inanspruchnahme folgt aus \n§ 3 Abs. 1 EWS 1971 bzw. § 4 Abs. 1 EWS 1998. Danach erstreckt sich das \nAnschlussrecht lediglich auf solche öffentliche Abwasserleitungen, die in \nunmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Ist die betr. \nselbständige wirtschaftliche Einheit als Hinterliegergrundstück zu qualifizieren, so \ngewähren die genannten Regeln der Entwässerungssatzung nur ein in das \nErmessen der Gemeinde gestelltes Anschlussrecht. Die aktuelle Rechtsprechung \ndes OVG NRW folgert hieraus, es bestehe keine die Anschlussbeitragspflicht \nauslösende gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasseranlage (Urteil \nvom 02. März 2004 - 15 A 1151/02). Mit Blick auf die eingangs genannten \nKontrollmaßstäbe besteht keine Anlass hiervon abzuweichen. \n\n9\n\nDas Antragsvorbringen hat Ansätze einer unbilligen Härte weder im \nabgabenrechtlichen Bereich noch im verfahrensrechtlichen Zusammenhang des § 80 \nAbs. 4 S. 3 VwGO erkennen lassen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG; dabei gewichtet des Gericht den Wert des \nRechtschutzes im vorläufigen Verfahren mit einem Viertel der strittigen Forderung \n(hier insgesamt 4.920,39 Euro).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-30/3-l-1203-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-30/3-l-1203-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284487","retrieved":"2026-07-09 03:00:27.694644+00:00"}}