{"status":"available","doknr":"OLD284486","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0930.2K1589.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"2 K 1589/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin plant(e) die Errichtung einer Windfarm im Außenbereich der Stadt \nS. Der jeweilige Standort der beiden streitbefangenen Windenergieanlagen liegt \nmehr als 1000 Meter von dem nächstgelegenen Windeignungsbereich BOR 20 \nentfernt. Etwa 300 Meter westlich von dem geplanten Standort einer der beiden \nAnlagen steht bereits eine Windenergieanlage vom Typ Tacke TW-80, die von Herrn \nK. L. betrieben wird.\n\n3\n\nUnter dem 26. Juli 1999 beantragte der Rechtsvorgänger der Klägerin, ihr \nmittlerweile verstorbener Ehemann, beim Beklagten die Erteilung eines positiven \nBauvorbescheides für die Errichtung einer Windenergieanlage Typ Enercon 44, \nNennleistung 600 kW, Nabenhöhe 77,9 Meter, Rotordurchmesser 44 Meter, auf dem \nFlurstück S., Gemarkung W., Flur 0, Flurstück 00 (Aktenzeichen des Beklagten: 00-\n00 0000 00). Unter dem selben Datum beantragte er ferner die Erteilung einer \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Anlage gleichen Typs auf dem Flurstück S., \nGemarkung W., Flur 0, Flurstück 00 (Aktenzeichen des Beklagten: 00-00 0000 00). In \nmehreren landesplanerischen Stellungnahmen äußerte die Beigeladene zu 1. \nBedenken gegen das Vorhaben: Es liege - was unstreitig ist - außerhalb des im \nGebietsentwicklungsplan (GEP) - Teilabschnitt Münsterland - dargestellten \nWindeignungsbereiches BOR 20. Denn das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL) \nhabe im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern die \n„Darstellung von Bereichen mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien \n- Windenergie - im Zuge der Fortschreibung des räumlichen GEP - Teilabschnitt \nMünsterland - lediglich genehmigt mit der Maßgabe, die gegenüber dem Entwurf \nvorgenommene Osterweiterung des Bereichs BOR 20 aus der GEP-Darstellung \nherauszunehmen. (Auch schon in dem Entwurf hatte der Standort außerhalb des \nWindeignungsbereiches gelegen, allerdings nur etwa 100 Meter). Mit Bescheiden \nvom 23. Oktober 2001 lehnte der Beklagte die positive Bescheidung der \nBauvoranfrage bzw. den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Weil die \nVorhaben raumbedeutsam seien und außerhalb von im Gebietsentwicklungsplan \nausgewiesenen Vorrangflächen für Windenergieanlagen errichtet werden sollten, \nseien sie unzulässig. \n\n4\n\nBereits am 19. Juli 2001 hatte der Rechtsvorgänger der Klägerin Klage erhoben. \nSeinen gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch wies die \nBezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2002 zurück; \nhinsichtlich der Ablehnung der Bauvoranfrage legte er keinen Widerspruch ein. \n\n5\n\nDie Klägerin - als erklärte neue Bauherrin - macht geltend, die Anlagen seien \nnicht raumbedeutsam und der Gebietsentwicklungsplan sei unwirksam. Sie rügt \ninsbesondere die fehlende Planrechtfertigung für den Gebietsentwicklungsplan, \nAbwägungsfehler bei der Aufstellung, insbesondere das Fehlen eines schlüssigen \nund ausgewogenen gesamträumlichen Planungskonzeptes, und die \nNichtberücksichtigung öffentlicher Belange und den Missbrauch des \nPlanungsermessens. Zur Begründung verweist sie auf Einzelheiten aus dem \nAufstellungsverfahren zu dem Gebietsentwicklungsplan und begehrt eine Reihe von \nBeweisaufnahmen unter Anderem durch Einholung von \nSachverständigengutachten.\n\n6\n\nNachdem die Klägerin in der Klageschrift ihr Klagebegehren dahingehend \nformuliert hatte, den Beklagten zu verpflichten, auf die Anträge vom 23. Juli 1999 hin \ndie Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen (...) zu erteilen - \ndies allerdings hinsichtlich der Anlage auf dem Flurstück 00 später im Sinne des \nBegehrens auf Erteilung eines Vorbescheides „klargestellt\" hat, hat sie mit einem am \nNachmittag des 2. Juni 2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die weiter unten \ndargestellten Anträge angekündigt und in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni \n2004 (unter Bezugnahme auf den Schriftsatz) gestellt. Das Gericht hat auf diese \nmündliche Verhandlung hin die Sache vertagt um, worum die Beteiligten gebeten \nhatten, ihnen Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung \nStellung zu nehmen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 30. September \n2004 hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, sie habe, was vom Beklagten bestätigt \nwurde, am 24. September 2004 den Bauantrag betreffend die Windkraftanlage auf \ndem Flurstück 00 zurückgenommen. Sie hat ferner zu Protokoll erklärt, sie nehme die \nKlage insoweit zurück, als es das Begehren auf Erteilung einer Baugenehmigung zur \nErrichtung einer Windkraftanlage auf dem Flurstück 49 betreffe. Der Beklagte hat \nerklärt, er stimme der Klagerücknahme nicht zu. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt (weitgehend wörtlich),\n\n8\n\n1. betreffend die Anlage auf dem Grundstück Flur 0 \nFlurstück 00: \n\n9\n\na) den Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 23.10.2001 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom \n24.06.2002 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur \nErrichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück \nGemarkung W., Flur 0, Flurstück 00 zu erteilen, und zwar mit \nder Maßgabe,\n\n10\n\n- dass die Windenergieanlage (WEA) durch Einbau einer \nautomatischen Schattenabschaltautomatik so zu \nprogrammieren ist, dass an den umliegenden Wohnhäusern \ndurch ihren Betrieb keinerlei Schattenwurf verursacht werden \ndarf, \n\n11\n\n- dass die WEA zur Nachtzeit in der Zeit zwischen 22:00 \nUhr und 06:00 Uhr nur betrieben werden darf, sofern die \nrund 300 m westlich des geplanten Standortes von Herrn K. \nL., S1. 00 in 00000 S. betriebene WEA (Tacke Typ TW-80) \nfür diese Zeit nicht betrieben wird sowie\n\n12\n\n- dass die WEA im gesamten Außenbereich einen \nSchallleistungspegel von maximal 100,6 dB(A) \n(einschließlich etwaiger Tonhaltigkeits- und \nImpulshaltigkeitszuschläge nach TA-Lärm aber ohne \nSicherheitszuschläge) verursachen darf. \n\n13\n\nb) Hilfsweise wird entsprechend dem Antrag zu 1. a) die \nVerpflichtung des Beklagten mit der Maßgabe begehrt, \n\n14\n\n- dass die WEA entsprechend dem Antrag zu 1. keinen \nSchattenwurf verursachen darf sowie \n\n15\n\n- die Anlage in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und \n06:00 Uhr abzuschalten ist. \n\n16\n\nc) Ganz hilfsweise wird beantragt, den Beklagten zu \nverpflichten, einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer WEA \nauf dem Grundstück Gemarkung W., Flur 0, Flurstück 00 \nunter Ausklammerung der immissionsschutzrechtlichen \nFragen (Schall- und Schattenwurfimmissionen) zu \n(sinngemäß:) erteilen. \n\n17\n\n2. betreffend die Anlage auf dem Grundstück Gemarkung W., \nFlur 0, Flurstück 00: \n\n18\n\na) den Beklagten zu verpflichten, einen Bauvorbescheid \nzur Errichtung einer WEA auf dem Grundstück Gemarkung \nW., Flur 0, Flurstück 00 zu erteilen, und zwar unter \nAusklammerung der immissionsschutzrechtlichen Fragen bei \ngleichzeitiger Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom \n23. 10. 2001. \n\n19\n\nb) Hilfsweise wird die Verpflichtung zur Erteilung einer \nreinen Bebauungsgenehmigung für das zu 2. bezeichnete \nGrundstück unter zusätzlicher Ausklammerung der \nimmissionsschutzrechtlichen Fragen begehrt.\n\n20\n\nFerner hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2004 \n„hilfsweise zu dem Antrag Ziffer 1 des Schriftsatzes vom 2. Juni 2004 die \nHauptsache mit Blick auf das Vorhaben auf dem Flurstück 00 für erledigt\" erklärt.\n\n21\n\nDer Beklagte hat im Termin am 3. Juni 2004 beantragt, \n\n22\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n23\n\nDie Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nweiteren Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der \nvon der Klägerseite vorgelegten sonstigen Unterlagen Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDas Gericht entscheidet über die Klage der Klägerin, ohne zuvor in der \nmündlichen Verhandlung über die Beweisanträge, die sich auf die Fragen der \nImmissionsbelastung, insbesondere aber zur behaupteten Ungültigkeit des \nGebietsentwicklungsplans verhalten, entschieden zu haben. Denn die Klägerin hat \nauf die Entscheidung in der mündlichen Verhandlung wirksam verzichtet. Es kann \nauch entscheiden, ohne die von der Klägerin beantragten Beweiserhebungen \ndurchgeführt zu haben. Die beantragten Beweisaufnahmen brauchte das Gericht \nnicht durchzuführen, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen als richtig \nunterstellt werden können. Auf die Tatsachen kommt es nicht an, wie sich aus den \nnachfolgenden Ausführungen ergibt; sie können deshalb als richtig unterstellt \nwerden.\n\n27\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n28\n\nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren auf \nVerpflichtung des Beklagten zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer \nWindfarm, bestehend aus der Altanlage des Herrn L. und zwei von der Klägerin zu \nbetreibenden Anlagen. Das Begehren betreffend die Anlage auf dem Flurstück 00 ist \nweiterhin Streitgegenstand, weil die Klägerin durch ihre Erklärung in der mündlichen \nVerhandlung vom 30. September 2004 das ursprüngliche Klagebegehren nicht \nerfolgreich in der von ihr gewollten Weise reduziert oder verändert hat. Sie hat weder \nwirksam die Klage teilweise zurückgenommen (§ 92 VwGO) noch hat sie, was \nebenfalls in Betracht kommt, eine wirksame Klageänderung (§ 91 VwGO) \nvorgenommen. \n\n29\n\nEine wirksame teilweise Klagerücknahme könnte im Ansatz nur in Betracht \nkommen, wenn der ursprüngliche Streitgegenstand der Errichtung und des Betriebs \neiner Windfarm teilbar wäre mit der Folge, dass grundsätzlich die Aufgabe eines \nKlageanspruchs unter zulässiger Aufrechterhaltung des verbleibenden Rests \nverfahrensrechtlich bedenkenfrei wäre. Wenn das zutreffend sein sollte und von \neinem teilbaren Streitgegenstand auszugehen wäre, läge eine wirksame \nKlagerücknahme nicht vor, da einerseits die Anträge gestellt sind und andererseits \nder Beklagte seine Einwilligung nicht erteilt hat. Es spricht allerdings Einiges dafür, \ndass in Anbetracht der Rechtserkenntnis, dass die Klägerin bislang mit den unter \ndem gleichen Datum gleichzeitig beim Beklagten eingereichten Anträgen betreffend \neine zu der Altanlage nunmehr hinzukommenden zweite und eine dritte \nWindenergieanlage in diesem der Altanlage räumlich zugeordneten Bereich und dem \nAufrechterhalten dieses Begehrens auch nach dem Inkrafttreten der Änderung der \nVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - durch Art. 4 des \nGesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie und anderer Richtlinien am 3. \nAugust 2001 eine Windfarm errichten wollte, hingegen die Errichtung nur einer \nweiteren Anlage eben diese Wirkung nicht hervorrief, mit dem verbleibenden Teil \neines positiven Vorbescheides ein Aliud erstritten werden sollte. Die Frage kann \nletztlich unentschieden bleiben, weil auch eine prozessual wirksame Klageänderung \nnicht gegeben ist. Denn die mangels (auch nur fingiertem) Einverständnis \nerforderliche Sachdienlichkeit sieht das Gericht nicht. Deshalb übt das Gericht das \nihm zustehende Ermessen dahin aus, die Klageänderung nicht zuzulassen. \nMaßgeblich sind dafür folgende Erwägungen:\n\n30\n\nNach dem Wortsinn ist eine Klageänderung sachdienlich, wenn die Änderung der \nKlage der Sache dienlich ist. Mit „Sache\" ist nicht das letztlich verfolgte Ziel dessen \ngemeint, der die Klage erhoben oder einen Antrag gestellt hat. Das Gericht darf und \nmuss auch die Interessen der übrigen Beteiligten berücksichtigen, außerdem im \nSinne einer Erfüllung des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs zu Gunsten \nanderer Rechtssuchender, nicht - zum Teil mit Anträgen „in der letzten Minute\" - über \nWochen mit einem Rechtsstreit beschäftigen werden, wenn das nicht nötig ist. \nMaßgeblich ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwG) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), ob ein neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt werden soll, ohne dessen \nBerücksichtigung der Rechtsstreit entscheidungsreif wäre (BVerwG, Beschluss vom \n6. Januar 1988 - 8 C 7/87 -, NVwZ-RR 1988, 35). Wesentlich ist auch nach \nAuffassung des Oberverwaltungsgerichts der Gesichtspunkt der \nProzesswirtschaftlichkeit. Deshalb ist eine Klageänderung nicht sachdienlich, wenn \ndie Entscheidung eines auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens \nentscheidungsreifen Prozesses verhindert würde (OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober \n2000 - 5 A 291/00 -). Das gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \ninsbesondere dann, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie in dem \nentschiedenen Fall - unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung ein neuer \nStreitgegenstand zur Entscheidung gestellt wird. Ähnlich, nur noch gravierender, liegt \nes hier. \n\n31\n\nDie Sache war bis zur teilweisen Klagerücknahme/Klageänderung \nentscheidungsreif. Sie war in Anbetracht des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 9/03 - abzuweisen. Denn das Klagebegehren zielte \nauf die Errichtung einer Windfarm, weshalb der Beklagte nicht passivlegitimiert war. \nDas ist den Beteiligten bekannt und bewusst und braucht deshalb nicht weiter \nbegründet zu werden. Die Rücknahme des „Bauantrags\" betreffend die \nWindkraftanlage auf dem Flurstück 00 sollte von einem Vorhaben, das einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurfte, hinführen zu einem Verfahren, \ndas (lediglich) einer baurechtlichen Bescheidung bedurfte; hierzu sollte für das \nFlurstück 00 ein positiver Vorbescheid erstritten werden. Wenn dies zugelassen \nwürde, würde das Verfahren weiter verzögert. Das gilt ungeachtet des Umstandes, \ndass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erst am 30. Juni 2004 erging, \ndeshalb möglicherweise die Verfahrensbeteiligten bislang von der Richtigkeit des \nbauordnungsrechtlichen Verfahrens ausgegangen waren. Richtig ist vielmehr, dass \nvon Anfang an der Weg des bauordnungsrechtlichen Verfahrens nicht der richtige \nWeg war. Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nerübrigte sich für alle Beteiligte eine weitere Auseinandersetzung mit den zahlreichen \nvon den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgeworfenen tatsächlichen und \nrechtlichen Problemen. Insbesondere auch das Gericht, das bereits im Urteil des \nEinzelrichters vom 4. Dezember 2003 - 2 K 3535/00 - den Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin seine Auffassung von der Unbeachtlichkeit der Zahl der Betreiber der \neinander zugeordneten Windenergieanlagen (und damit des Vorliegens einer \nWindfarm) mitgeteilt hatte (Bl. 8 des Urteilsabdrucks), durfte bis zur mündlichen \nVerhandlung davon ausgehen, dass die Klägerin die Klage gegen den falschen \nBeklagten richtete und eine für ihr Begehren nicht sachdienliche baurechtliche \nGenehmigung erstreiten wollte. Wenn nunmehr nur eine Windkraftanlage gebaut \nwerden sollte, hätte sich eine gänzlich neue Situation ergeben. Denn dann hätte das \nGericht sich auf die neue Frage einstellen müssen, ob eine Windenergieanlage \ngenehmigungsfähig wäre, das heißt auch, ob die den Eintritt der in § 35 Abs. 3 Satz \n3 BauGB für den Regelfall angeordnete Ausschlusswirkung (auch) bei einer Anlage \nanzunehmen ist. Ob dies eine anders gestaltete Frage ist als diejenige, ob diese \nWirkung bei zwei Anlagen eintritt, und wie die Frage bei zwei und bei einer Anlage zu \nbeantworten ist, sind Fragen, deren Beantwortung das Verfahren hinauszögern \nwürde, was zu vermeiden ist. Dabei hätten unter Umständen die für die mündliche \nVerhandlung ausdrücklich angekündigten Beweisanträge beschieden werden \nmüssen. Sollten Beweisbeschlüsse erlassen werden, wären möglicherweise weitere \nTermine mit vielleicht erheblichem Kostenaufwand durchzuführen gewesen.\n\n32\n\nDie Klage mit dem eingangs beschriebenen Klagegegenstand hat keinen Erfolg, \nweil die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren die Verpflichtung des Beklagten zur \nErteilung der allein sachdienlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur \nErrichtung einer Windfarm nicht erreichen kann. Das bedarf mit Blick auf die \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 keiner weiteren \nBegründung.\n\n33\n\nDie hilfsweise Erledigungserklärung mit Blick auf das Vorhaben auf dem \nFlurstück 00 ist wirkungslos. Sie ist angesichts der Aufrechterhaltung des \nSachantrags sowie des Umstandes, dass der Beklagte durch seine Weigerung der \nEinwilligung zur Klagerücknahme zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine \nEntscheidung in der Sache wünscht, unzulässig (vgl. Kopp, VwGO, § 161, Anm. 29 \nm.w.N.). \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, weil die Beigeladenen sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages \ndem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-30/2-k-1589-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-30/2-k-1589-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284486","retrieved":"2026-07-09 03:00:27.604497+00:00"}}