{"status":"available","doknr":"OLD284545","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0928.7K314.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-09-28","aktenzeichen":"7 K 314/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 verpflichtet, den \nKläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahre 0000 in Cabinda/Angola geborene Kläger ist angolanischer \nStaatsangehöriger und Volkszugehöriger der Bakongo. Nach seinen Angaben verließ \ner Angola am 00.00.0000 auf dem Luftweg und gelangte nach einem eintägigen \nAufenthalt in Äthiopien am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland. \n\n3\n\nAm 00.00.0000 beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl. Im Rahmen \nder Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \ngab der Kläger am 00.00.0000 zu Protokoll: Er habe seit 1998 für die FLEC-\nFAC gearbeitet und für diese Tätigkeit 500,- US-Dollar erhalten. Seine Aufgabe sei \nes gewesen, die Truppen der FLEC-FAC an die entsprechenden Orte zu verlegen \nund für ihre richtige Einstellung zu sorgen. Für den 00.00.0000 habe er nach einer \nzweijährigen Ausbildungszeit erstmals den Auftrag gehabt, sich mit Angehörigen der \nFLEC-FAC in Benguela und Luanda zu treffen. Er habe diesen erklären sollen, \nwarum Cabinda autonom werden solle. In Benguela sei er von einem Mann namens \nMiguel empfangen worden. Miguel habe sofort im Dorf erzählt, dass er - der Kläger - \nda sei. Sie hätten versucht, die Einstellungen der Mitglieder aufzuarbeiten und ihnen \nüber die Ziele der Partei berichtet. Nach drei bis vier Monaten hätten die Truppen der \nMPLA Verdacht geschöpft, dass er sich dort aufhalte. Fünf Soldaten hätten ungefähr \nim Mai 0000 das Haus von Miguel aufgesucht. Sie hätten ihn - den Kläger - nicht \nangetroffen. Er habe sich an diesem Wochenende nicht bei Miguel, sondern in einem \nca. 25 km entfernten Ort und dort in einem Landgasthaus mit dem Namen „Paga\" \naufgehalten. Miguel sei misshandelt und nach seinem Aufenthaltsort - dem des \nKlägers - gefragt worden. Eine Person sei zu ihm gekommen und habe ihm über \ndiesen Vorfall berichtet. Er habe sich dann auf seine Fahrt nach Luanda vorbereitet \nund sei am 00.00.0000 von dort aus nach Luanda gefahren. In Luanda habe er \nden Parteigenossen erzählt, was vorgefallen sei. Am 00.00.0000 sei er nach \nCaxito gefahren. Dort habe er ebenfalls Aufklärungsarbeit geleistet. Am \n 00.00.0000 seien Polizisten der MPLA zu ihm gekommen, hätten ihn verhaftet \nund am selben Tag ins Gefängnis „Sao Paulo\" in Luanda gebracht. Dort sei er von \nmorgens bis abends geschlagen worden. Sie hätten ihm brennende Zigaretten auf \ndie Haut gedrückt und Messer an seine Fingerspitzen gesetzt und ihm gedroht, diese \nabzuschneiden. Er habe sagen sollen, wer sein Auftraggeber sei. Ihm sei \nvorgeworfen worden, das ganze Land in Angst und Wirren zu versetzen. Er habe \nkaum etwas zu essen bekommen. Er habe dann Blut uriniert und auch Blut im Mund \ngehabt. Er sei in ein Militärkrankenhaus gebracht worden. Er habe gehört, dass sich \ndie Soldaten darüber unterhalten hätten, dass er eliminiert werden solle. Eine \nKrankenschwester, die auch dem Stamm der Bakongo angehört habe, habe er \nüberredet, den Parteivorsitzenden darüber zu informieren, dass er entweder \numgebracht oder solange gequält werden solle, bis er Namen verrate. Nachdem die \nParteivorsitzenden davon erfahren hätten, hätten sie eine Person gesucht, die in \nDeutschland Autos kaufe und ihn habe mitnehmen sollen. Am 00.00.0000 \ngegen 5.00 Uhr morgens habe er als Pfleger verkleidet mit Hilfe der \nKrankenschwester und dieser Person, die wie ein Arzt verkleidet gewesen sei und \ndie ihn anschließend mit nach Deutschland begleitet habe, das Krankenhaus \nverlassen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 - zugestellt am 00.00.0000 - lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des \nKlägers ab, stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes \nnicht vorliegen; gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung nach Angola \nangedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Vorbringen des Klägers sei nicht \nglaubhaft. Die FLEC-FAC arbeite im Untergrund und unter Anwendung von Gewalt, \nsie betreibe keine Aufklärungsarbeit, wie sie der Kläger betrieben haben wolle. Auch \nder Vortrag, dass er sich nach dem Erscheinen der Sicherheitskräfte und der \nMisshandlung seines Gastgebers noch eine längere Zeit in Benguela aufgehalten \nhaben wolle, spreche offensichtlich gegen eine Verfolgungsfurcht. Ferner bestünden \nerhebliche Zweifel an dem Aufenthalt im Militärkrankenhaus und der Flucht aus dem \nKrankenhaus. So habe der Kläger u.a. auf den Vorhalt der Gefahr, der sich die \nKrankenschwester durch die Hilfe bei seiner Flucht ausgesetzt habe, und die Frage \nnach ihrem Verbleib ohne sichtbare Anzeichen von Mitgefühl erklärt, er sei der \nMeinung, sie sei schon umgebracht worden. Auch die Darstellung, die \nKrankenschwester habe männliche Begleitung für die Fluchthilfe benötigt, sei wenig \nnachvollziehbar. Aus dem Gesamtvortrag des Klägers möge zwar eine politische \nAufklärungsarbeit für die FLEC erkennbar sein, jedoch keine Verfolgung durch den \nangolanischen Staat. Allein wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo \nhabe der Kläger keine politische Verfolgung zu befürchten. \n\n5\n\nAm 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er \nBezug auf sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, er sei auf Grund der \nin Angola erlittenen Misshandlungen weiterhin in ärztlicher Behandlung. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 00.00.0000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \nvorliegen,\n\n8\n\nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, \ndass Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des \nAuswärtigen Amtes und von Stellungnahmen des Institutes für Afrika-Kunde sowie \nvon amnesty international. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \nden Inhalt der erteilten Auskunft und der Stellungnahmen verwiesen. Der Kläger hat \nzwei Schreiben des Clemens-Hospitals in Münster vom 00.00.0000 und vom \n 00.00.0000 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger an einer Blutung aus \ndem rechten Oberlappen der Lunge leide und anamnestisch eine Lungentuberkulose \nfeststellbar sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier insbesondere auf die über die mündlichen \nVerhandlungen vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 jeweils gefertigten \nNiederschriften - und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n13\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n14\n\nDer Kläger hat Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16 a \nAbs. 1 des Grundgesetzes - GG - und auf die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG -. Der \nangegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 22. Januar 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -).\n\n15\n\nDie Kläger ist politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. \n\n16\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der politischen Verfolgung: \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band 80, S. 315, \nInformationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR), 1990, S. 21; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli \n1991 - 9 C 154.90 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n1991, S. 1089.\n\n17\n\nEs kann dahinstehen, ob der Kläger Angola auf Grund einer zum Zeitpunkt \nseiner Ausreise bestehenden oder ihm unmittelbar drohenden politischen Verfolgung \nverlassen hat. Es bestehen jedenfalls Zweifel daran, ob die vom Kläger behaupteten \nVerfolgungsmaßnahmen durch angolanische Sicherheitskräfte in dem geltend \ngemachten Umfang oder überhaupt stattgefunden haben oder sich ansonsten das \nInteresse angolanischer Sicherheitskräfte zum Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich \nin asylerheblichem Sinne auf den Kläger gerichtet hat. Diese Zweifel, ob der Kläger \nAngola tatsächlich aus einer aktuellen Verfolgungssituation verlassen hat, resultieren \nu.a. aus den nicht widerspruchsfreien Ausführungen betreffend die Suche nach \nseiner Person durch die Polizei in Benguela und den nicht überzeugenden Angaben \nüber seine Flucht aus dem Militärkrankenhaus in Luanda, in das er aus dem \nGefängnis gebracht worden sein will. So variieren z.B. die Angaben bezüglich des \nZeitpunkts der angeblichen Suche nach seiner Person in Benguela. Gab er im \nRahmen der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge an, die Sicherheitskräfte seien ungefähr im Mai 0000 bei Miguel \nerschienen und hätten nach ihm - dem Kläger - gefragt, er habe sich zu diesem \nZeitpunkt in einer Art Landgasthaus mit dem Namen „Paga\" aufgehalten, hat er in der \nmündlichen Verhandlung den Termin des Aufenthalts in diesem Gasthaus zunächst \nauf ungefähr 2 ½ Wochen vor dem Verlassen von Benguela gelegt, wobei er \nBenguela am 00.00.0000 verlassen haben will. Nach entsprechendem Vorhalt \ndurch das Gericht ist er nicht in der Lage gewesen, diese zu Tage getretene \nUngereimtheit in seinem Vortrag überzeugend aufzulösen. Dass sich die Flucht aus \ndem Militärkrankenhaus tatsächlich, wie von dem Kläger geschildert, zugetragen \nhaben soll, ist kaum vorstellbar. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist \nlebensfremd und mit Übertreibungen behaftet. Zur Vermeidung von Wiederholungen \nwird insoweit zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen \nBescheid Bezug genommen. Auch die im Klageverfahren vorgelegten Schreiben des \nClemens-Hospitals Münster können nicht - wie der Kläger dies meint - bestätigen, \ndass er in Angola Misshandlungen ausgesetzt gewesen ist. Diese verhalten sich über \neine bei dem Kläger festgestellte Lungenerkrankung; ein Zusammenhang mit dieser \nErkrankung und den ihm angeblich durch angolanische Sicherheitskräfte zugefügten \nVerletzungen kann ersichtlich nicht hergestellt werden. \n\n18\n\nDas Gericht ist jedoch auf Grund der im Verlaufe des Verfahrens zu Tage \ngetretenen Kenntnisse des Klägers über die Organisationen der FLEC und der \nFLEC-FAC und seiner Ausführungen über seine Aktivitäten für diese Organisation \nüberzeugt, dass er sich in Angola nach außen erkennbar für diese Organisation \nbetätigt hat. Eine ähnliche Annahme hat auch der Einzelentscheider in dem \nangegriffenen Bescheid zum Ausdruck gebracht. \n\n19\n\nDem Kläger droht wegen Bestehens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im \nSinne des § 28 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - bei einer Rückkehr nach \nAngola eine asylrelevante Verfolgung. Exilpolitische Tätigkeiten sind als \nNachfluchtgründe im Sinne des § 28 AsylVfG asylrechtlich beachtlich, wenn der dem \nNachfluchttatbestand zu Grunde liegende Entschluss des Betroffenen einer festen, \nbereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Der \nEntschluss muss als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität \nprägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen. \n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 \n- 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteil vom \n30. August 1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131.\n\n21\n\nDas ist bei dem Kläger der Fall. Sein exilpolitisches Engagement ist als \nFortführung einer entsprechenden, schon während seines Aufenthalts in Angola \nvorhandenen und erkennbar betätigten politischen Überzeugung anzusehen. Auf der \nGrundlage seiner insoweit glaubhaften Angaben hat er in Angola seit 1998 für die \nOrganisation der FLEC bzw. der FLEC-FAC gearbeitet, im Jahr 2001 in deren \nAuftrag mehrere Versammlungen durchgeführt und auf diesen über die Ziele der \nOrganisation, die für einen eigenen Staat „Cabinda\" kämpft, berichtet. Hier ist er \nMitglied des Vereins „Freiheitsfront der Enklave Cabinda in der Bundesrepublik \nDeutschland FLEC/BRD\", der sich ebenfalls für die Unabhängigkeit Cabindas \neinsetzt, und verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit seines Vereins. \n\n22\n\nDer Erheblichkeit dieses subjektiven Nachfluchtgrundes steht nicht entgegen, \ndass sich die nach außen hervorgetretene politische Betätigung des Klägers in \nseinem Heimatland noch nicht zu einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndrohenden Gefahr politischer Verfolgung verdichtet hatte. Es reichen zwar nicht \nsubjektive Befürchtungen des Ausländers, von politischer Verfolgung bedroht zu \nwerden, oder eine in dieser Hinsicht bestehende bloße Möglichkeit. Es muss \nvielmehr auf Grund objektiver Umstände zumindest eine latente Gefährdungslage \nbestanden haben. Eine latente Gefährdungslage ist anzunehmen, wenn dem \nAusländer vor seiner Ausreise im Heimatstaat politische Verfolgungsmaßnahmen \nzwar noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten \nUmständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen \nwaren, weil Anhaltspunkte vorgelegen haben, die ihren Eintritt als nicht ganz entfernt \nund damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen ließen. Sie entspricht damit im \nWesentlichen einer Situation, in die zurückzukehren einem Vorverfolgten - dem für \ndie Rückkehrprognose regelmäßig der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nder hinreichenden Verfolgungssicherheit zu Gute kommt - nicht angesonnen werden \nkann. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, a.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 30. August 1988, a.a.O. und Urteil vom \n17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170.\n\n24\n\nEs bestand eine nicht ganz entfernte Verfolgungsgefahr; es wäre mit Blick auf die \nvom Kläger entwickelten Aktivitäten für die FLEC bzw. FLEC-FAC auf absehbare Zeit \njedenfalls nicht hinreichend sicher auszuschließen gewesen, dass ihm politische \nVerfolgungsmaßnahmen gedroht hätten. Einfache Mitglieder der FLEC, welche sich \nlediglich niedrig profiliert politisch betätigen, sind nicht gefährdet. Eine Verfolgung \ndroht (immer noch) den aktiven Mitgliedern der im bewaffneten Kampf befindlichen \nFLEC-FAC bzw. bekannten Aktivisten der FLEC.\n\n25\n\nVgl. hierzu Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23. \nJuli 2004 - 7 K 438/02 - unter Hinweis u.a. auf diverse \nLageberichte des Auswärtigen Amtes, die vom erkennenden \nGericht eingeholten Auskünfte bzw. Stellungnahmen sowie \ndie Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Niedersachsen.\n\n26\n\nDer Kläger war in Angola zwar nicht am bewaffneten Kampf der FLEC-FAC \nbeteiligt, er war auch kein bekannter Aktivist der FLEC, er ist aber nicht nur einfaches \nMitglied gewesen, seine Tätigkeiten sind mit Blick auf ihren Umfang und ihre Dauer \nschon nicht mehr als nur niedrig profiliert anzusehen. Auf diesem Hintergrund wäre \njedenfalls ein Umschlagen in eine konkrete politische Verfolgung nicht hinreichend \nsicher auszuschließen gewesen. \n\n27\n\nDer Feststellung des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes steht \nweiter nicht entgegen, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland bisher \nnicht an exponierter Stelle tätig geworden ist. Exilpolitische Aktivitäten niedrigen \nProfils, wie bspw. der Beitritt zu einer Organisation, die in Angola keine \nnennenswerte Rolle spielt oder die Teilnahme an einer in diesem Zusammenhang \nstehenden Demonstration,\n\n28\n\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n16. August 2000 - 1 A 2793/98.A -, \n\n29\n\nbegründen in der Regel kein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für \nangolanische Staatsangehörige. Es ist davon auszugehen, dass angolanische \nSicherheitsbehörden, soweit sie überhaupt an exilpolitischen Aktivitäten für Cabinda \noder FLEC interessiert sind, allenfalls exponierte Personen als Sicherheitsrisiko \nwahrnehmen. Maßgeblich waren in diesem Zusammenhang Kontaktbüros der FLEC-\nFAC in Paris und Brüssel z.B. wegen finanzieller Unterstützung des bewaffneten \nKampfes. \n\n30\n\nVgl. hierzu Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23. \nJuli 2004 a.a.O. ebenfalls unter Hinweis u.a. auf die vom \nerkennenden Gericht eingeholten Auskünfte bzw. \nStellungnahmen sowie die Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen.\n\n31\n\nDiesen Grundsätzen dürfte im Rahmen der Überprüfung des Bestehens eines \nsubjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne des § 28 AsylVfG und der daraus \nresultierenden Verfolgungswahrscheinlichkeit bei der Rückkehr der Asylbewerber \nebenfalls Geltung zukommen. Denn auch im Rahmen des § 28 AsylVfG muss bei der \nasylrechtlichen Einordnung der exilpolitischen Tätigkeit anhand des jeweiligen \nEinzelfalls ermittelt werden, ob und auf Grund welcher Umstände ein \nVerfolgungsinteresse angolanischer Behörden an der betreffenden Person geweckt \nsein könnte. Der Kläger übt in seinem Exilverein eine Funktion aus, die ihn zumindest \naus der Masse der angolanischen Asylbewerber heraushebt. Allerdings hat seine \nTätigkeit nicht einen Grad erreicht, dass sie als exponiert bezeichnet werden könnte. \nGleichwohl kann wegen der vorliegenden konkreten Umstände, nämlich \ninsbesondere des Bestehens einer latenten Gefährdungslage schon vor Ausreise \ndes Klägers, auch seine Herkunft aus Cabinda und seine Zugehörigkeit zur \nVolksgruppe der Bakongo können insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, eine \npolitische Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nicht hinreichend sicher \nausgeschlossen werden; wegen der „Vorbelastung\" des Klägers kann sein nicht nur \nniedrig profiliertes exilpolitisches Engagement angolanischen Stellen bekannt \ngeworden sein oder jedenfalls im Falle seiner Rückkehr bekannt werden mit der \nFolge, dass ihm Repressalien drohten. \n\n32\n\nDiese Einschätzung des Gerichts wird durch die eingeholten Stellungnahmen \ndes Instituts für Afrika-Kunde vom 3. Mai 2004 und von amnesty international vom \n22. April 2004 bestätigt.\n\n33\n\nDem steht nicht entgegen, dass dem Auswärtigen Amt laut eingeholter Auskunft \nvom 29. April 2004 bisher keine Fälle von staatlichen Repressionen gegenüber aus \nDeutschland oder anderen EU-Staaten zurückgekehrten Angolanern, auch nicht in \nFällen, in denen sich Angolaner im Ausland für die Unabhängigkeit Cabindas \nengagiert haben, bekannt geworden sind. Gleiches gilt, soweit amnesty international \nin der eingeholten Stellungnahme ausführt, Erkenntnisse über die Situation der \nMitglieder und Anhänger der Organisation FLEC/BRD lägen ihnen nicht vor. Das \nfehlende Bekanntwerden sowie die sonst fehlenden Erkenntnisse erscheinen gerade \nmit Blick auf die Ausführungen in der eingeholten Stellungnahme des Institutes für \nAfrika-Kunde vom 3. Mai 2004 plausibel. Danach hätten die Regierung in Luanda \nund die ihr unterstehenden Staatsorgane wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit \nAngolas von den Erdölressourcen in Cabinda ein unmittelbares Interesse, den \nSeparatismus der Provinz mit allen Mitteln zu unterdrücken. Da insbesondere die \ndamit konkret befassten nachgeordneten Staatsorgane oft verselbstständigt agierten, \nkomme es deshalb häufig zu Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit \nMaßnahmen gegen den Separatismus; zudem seien diese Staatsorgane nicht im \nöffentlichen Raum tätig, sondern in der Regel eher im Verborgenen (z.B. \ngeheimdienstlich, geheimpolizeilich). Angesichts dieser Umstände ist es \nnaheliegend, dass dem Auswärtigen Amt gegen zurückkehrende (z.B. exilpolitisch für \ndie FLEC tätige) Angolaner gerichtete Maßnahmen nicht bekannt werden und \namnesty international über keine Erkenntnisse über ein Vorgehen gegen exilpolitisch \ntätige Angolaner verfügt. \n\n34\n\nAuch kann eine hinreichende Verfolgungssicherheit des Klägers nicht etwa \ndeshalb angenommen werden, weil - wie in der eingeholten Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 29. April 2004 festgestellt - die „Cabinda-Frage\" inzwischen \noffen diskutiert werde und in den Medien auch regimekritische Stimmen und \nAnhänger der Unabhängigkeit zu Wort kämen. Denn gleichwohl finden nach wie vor \nMenschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Separatismusbewegung \nstatt. Das Auswärtige Amt führt in der Auskunft selbst aus, dass im Januar 2004 eine \nprivate Zeitung einen im Oktober 2003 erschienenen Bericht zur \nMenschenrechtslage in Cabinda veröffentlicht habe, in dem eine Vielzahl von \nüberwiegend den Regierungstruppen zugeschriebenen Menschenrechtsverletzungen \ndargestellt und angeprangert worden sei. Auch die Stellungnahmen vom Institut für \nAfrika-Kunde vom 3. Mai 2004 und von amnesty international vom 22. April 2004 \ngehen davon aus, dass es immer noch zu Menschenrechtsverletzungen kommt. \nZwar beschränken sich die Feststellungen des Fortbestehens von \nMenschrechtsverletzungen in erster Linie auf die Provinz Cabinda. Es ist auch \neinleuchtend, dass die Gefahr, im Zusammenhang mit den \nSeparatismusbewegungen Cabindas Opfer einer menschenrechtswidrigen \nMaßnahme zu werden, in Cabinda am größten ist. Gleichwohl kann insbesondere mit \nBlick auf das Bestehen staatlicher Willkür in diesem Zusammenhang und vor allem \ndas Tätigwerden der Staatsorgane im Verborgenen jedenfalls in einem solchen Fall \nwie dem des Klägers nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass gerade \nim Falle seiner Rückkehr die Befragung, die regelmäßig bei der grundsätzlich über \nLuanda erfolgenden Einreise durchgeführt wird, intensiver ausfällt und mit \nmenschenrechtswidriger Behandlung einhergeht. \n\n35\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen vor, da der Kläger nach den \nvorstehenden Ausführungen als Asylberechtigter anzuerkennen ist.\n\n36\n\nDie auf § 34 Abs. 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung ist aufzuheben; \nsie erweist sich zu dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund \nder Asylberechtigung des Kläger als rechtswidrig.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-28/7-k-314-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-28/7-k-314-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284545","retrieved":"2026-07-09 03:00:32.767227+00:00"}}