{"status":"available","doknr":"OLD284544","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0928.5K818.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-09-28","aktenzeichen":"5 K 818/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus \nSozialhilfemitteln die Mittel zu bewilligen, die für die Anschaffung einer orthopädisch \ngeformten Schlafmatratze nebst Lattenrost erforderlich sind.\n\n3\n\nDie im Jahre 1942 geborene Klägerin leidet unter schwer wiegenden \ndegenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, die mit chronischen \nSchmerzen verbunden sind. Im Juni 2000 stellte sie bei dem Bürgermeister der Stadt \nRheine einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine „orthopädisch geformte \nSchlafmatratze\". Zur Begründung ihres Begehrens legte sie eine ärztliche \nBescheinigung des behandelnden Arztes Dr. med. N vom 2. Mai 2000 vor, in welcher \nes heißt:\n\n4\n\n„Die o. g. Patientin steht seit März 1998 auf Grund \nchronischer Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule in unserer \nständigen fachorthopädischen Behandlung. Aus orthopädischer \nSicht sollte die Patientin zur Linderung der \nBeschwerdesymptomatik eine orthopädisch geformte \nSchlafmatratze benutzen.\"\n\n5\n\nAm 29. Mai 2000 wurde sie beim Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt \namtsärztlich untersucht. In ihrer Beurteilung führte die Amtsärztin aus: \n\n6\n\n„Nach Auswertung der hier vorliegenden \nUntersuchungsergebnisse handelt es sich bei Frau G neben \nzahlreichen inneren Erkrankungen um schwer wiegende \ndegenerative Veränderung der gesamten Wirbelsäule. Die oben \ngenannte Wirbelsäulenerkrankung ist mit chronischen \nbehandlungsbedürftigen Schmerzen verbunden. Zur Linderung \nihrer Beschwerdesymptomatik ist Frau G, wie von ihrem \nbehandelnden Orthopäden verordnet, auf die Benutzung einer \northopädisch geformten Schlafmatratze angewiesen. Es \nhandelt sich um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe.\"\n\n7\n\nAuf entsprechende Aufforderung des Landrates des Kreises Steinfurt legte die \nKlägerin einen Kostenvoranschlag vom 28. Juni 2000 vor, wonach die von der \nKlägerin gewünschte Matratze 698,- DM kosten sollte, das zugehörige erforderliche \nLattenrost 89,- DM. Unter dem 10. Juli 2000 fragte der Landrat des Kreises Steinfurt \nbei der Krankenversicherung, bei welcher die Klägerin krankenversichert ist, an, ob \ndie Kosten von dort übernommen werden könnten; diesen Antrag auf \nKostenübernahme lehnte die Krankenkasse der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juli \nmit der Begründung ab, dass es sich dabei nicht um ein anerkanntes Hilfsmittel \nhandele, so dass die Kosten nicht von der Krankenversicherung übernommen \nwerden könnten. Die Matratze stelle vielmehr einen Gebrauchsgegenstand des \ntäglichen Lebens dar. Daraufhin legte der Landrat des Kreises Steinfurt den Antrag \nder Klägerin nebst allen Unterlagen dem Beklagten mit der Bitte um Entscheidung \nüber die Kostenübernahme vor. Beim Beklagten wurde zunächst eine weitere \närztliche Stellungnahme zu der Frage eingeholt, ob die Klägerin als körperlich \nwesentlich behindert im Sinne des § 39 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) \nanzusehen sei. In dieser ärztlichen Stellungnahme vom 23. August 2000 heißt \nes:\n\n8\n\n„Die Hilfeempfängerin hatte eine Wirbelsäulenerkrankung \nmit chronisch behandlungsbedürftigen Schmerzen, also ein \nBeschwerdebild, das ein Großteil der Bevölkerung in mehr oder \nweniger geringer Ausprägung ebenfalls aufweist. Verordnet \nwurde hier eine „orthopädisch geformte Schlafmatratze\", ein \nAusdruck, der mir aus der Fachterminologie nicht geläufig ist. \nLaut Kostenvoranschlag stellt man sich darunter eine \nserienmäßige Latexmatratze mit einem normalen Lattenrost \nvor. Wie bereits erwähnt, handelt es sich nach den Unterlagen \nnicht um ein außergewöhnliches Krankheitsbild. Selbst \nbeschwerdefreie Menschen sollten dringend auf einer \nvernünftigen Bettkonstruktion schlafen. Diese besteht aus einer \nauf das Körpergewicht abgestimmten Matratze mit passendem \nLattenuntergestell; die Bauart der Matratze (Schaumstoff, \nTaschenfederkern oder Latex) ist dabei zweitrangig. ... Es \nentspricht üblicher Verwaltungspraxis, dass man annimmt, dass \ngeeignete Schlafunterlagen - vor allem aus Schaumstoff - zu \nPreisen erhältlich sind, für die der überörtliche Träger nicht \nzuständig ist.\"\n\n9\n\nDaraufhin lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 29. August 2000 den Antrag \nder Klägerin auf Übernahme der Kosten für die beantragte Schlafmatratze nebst \nLattenrost ab. Zur Begründung führte er aus, dass es sich dabei um einen \nGebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, welcher regelmäßig in \nKaufhäusern und Fachgeschäften angeboten werde. Ein solches Lagerungssystem \nkönne nur dann als Hilfsmittel - anderes Hilfsmittel gemäß § 9 der Verordnung zu § \n47 BSHG - gelten, wenn es dazu bestimmt sei, zum Ausgleich der durch die \nBehinderung bedingten Mängel beizutragen. Das sei nur der Fall, wenn die \nspeziellen Gegenständen auf Grund der Art und Schwere der Behinderung \nerforderlich seien. Die bei der Klägerin vorliegenden Veränderungen der Wirbelsäule \nstellten jedoch keine vorhandene bzw. drohende ausgeprägte dauerhafte körperliche \nBehinderung im Sinne des § 39 BSHG dar. In Fällen wie dem der Klägerin reiche \neine handelsübliche feste Unterlage aus, die in Kaufhäusern zu Preisen zu erwerben \nsei, für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe, also der Beklagte, nicht zuständig \nsei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten \nam 27. September 2000 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass die \nNotwendigkeit der begehrten Matratze nebst Lattenrost durch ärztliches Attest \nnachgewiesen worden sei. Eine handelsübliche Matratze zu einem Preis von unter \n350,- DM sei im Falle der Klägerin nicht ausreichend. Diesen Widerspruch wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2001 als unbegründet zurück. Zur \nBegründung wiederholte er die Gründe des angegriffenen Bescheides, die weiter \nausgeführt und vertieft wurden. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf den Inhalt \ndes Widerspruchsbescheides Bezug genommen. \n\n10\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 10. April 2001 rechtzeitig die vorliegende Klage \nerhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung gibt sie an, dass \nsie an einer nicht nur vorübergehenden, erheblichen körperlichen Behinderung leide, \nwegen der sie bereits seit März 1998 in ständiger fachärztlicher Behandlung sei. Ihre \nErkrankung führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit \nsowie zu ständigen Schmerzen im Bereich des Rückens. Die von ihr beantragte \nKostenübernahme stelle eine Maßnahme der Eingliederungshilfe im Sinne des § 40 \nBSHG dar. Hierunter falle auch die Versorgung mit anderen Hilfsmitteln, soweit diese \nerforderlich seien, um eine drohende Behinderung zu verhindern oder eine \nvorhandene Behinderung oder deren Folgen zumindest zu mildern. Dies sei \nhinsichtlich der begehrten Matratze mit Blick auf ihre Beschwerden der Fall. Der \nwesentliche Unterschied zwischen einer orthopädisch geformten Schlafmatratze und \neiner anderen festen Unterlage sei es, dass die orthopädisch geformte Matratze eine \ngesunde, rückenschonende Haltung der Wirbelsäule in den Schlaf- und Liegephasen \nbewirke, weil sie ein Einsacken des Körpers, insbesondere im Hüftbereich, \nermögliche, und dadurch ein Abknicken der Wirbelsäule bei Seitenlage verhindere. \nDie Vermeidung von Phasen der Fehlstatik der Wirbelsäule im Schlaf führe zu einer \nEntlastung der Wirbelsäule und damit zur Schmerzlinderung. Dabei bewirke die \nbeantragte Latexmatratze im besonderen Maße eine Stützfunktion der Wirbelsäule. \nEine harte oder feste Unterlage reiche gerade nicht aus, um die Schmerzen zu \nlindern. Der Kostenübernahme stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei einer \nMatratze zugleich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. \nDenn § 9 Abs. 2 Nr. 12 der Durchführungsverordnung zu § 40 BSHG sehe gerade \nauch die Kostenübernahme für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens vor, \nwenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Geräte \nangewiesen sei. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. \nAugust 2000 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides \nvom 16. März 2001 zu verpflichten, die Kosten für eine \northopädisch geformte Latexmatratze nebst zugehörigem \nLattenrost entsprechend dem vorgelegten Kostenvoranschlag \nin Höhe von 698,- DM (= 356,88 Euro) für die Matratze und 89,- \nDM (= 45,50 Euro) für das zugehörige Lattenrost als \nEingliederungshilfe aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung beruft er sich auf die Gründe des ablehnenden Bescheides und \ndes Widerspruchsbescheides.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte \nHeft 1) Bezug genommen. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen \nErfolg. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 29. August 2000 in der \nFassung seines Widerspruchsbescheides vom 16. März 2001 sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch \ngegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für die von ihr begehrte Matratze \n(vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n19\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann sie die begehrte Matratze nebst \nLattenrost nicht als Leistung der Eingliederungshilfe beanspruchen. \n\n20\n\nDem steht bereits entgegen, dass schon nicht dargetan und auch sonst nicht \nerkennbar geworden ist, dass die Klägerin überhaupt zum Personenkreis des § 39 \ndes Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gehört. Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG in der \nim maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. März \n1994 (BGBl. I S. 646) ist Personen, die nicht nur vorübergehend (hier:) körperlich \nwesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren; gemäß § 39 BSHG \nstehen den Behinderten die von einer Behinderung Bedrohten gleich. Eine \nwesentliche Behinderung im Sinne dieser Vorschrift ist gemäß § 1 S. 1 der \nVerordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglVO -) bei \nPersonen gegeben, bei denen infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die \nFähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in erheblichem Umfange \nbeeinträchtigt ist. Diese Voraussetzung des Satz 1 ist gemäß dem vorliegend allein in \nBetracht kommenden Satz 2 Nr. 1 erfüllt bei Personen, deren Bewegungsfähigkeit \ndurch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem \nUmfange eingeschränkt ist. Zum Personenkreis des § 39 BSHG gehören danach nur \ndiejenigen, bei denen zum einen eine körperliche Regelwidrigkeit im vorgenannten \nSinne vorliegt und bei denen zum anderen durch diese Beeinträchtigung die \nTeilnahmefähigkeit am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ausgehend \nhiervon gehörte die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts im \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht \nzum Personenkreis des § 39 Abs. 1 und 2 BSHG. Vorliegend ist schon eine \nentsprechende körperliche Beeinträchtigung der Klägerin nicht nachgewiesen. Zwar \nleidet die Klägerin - unstreitig - unter einer mit starken Schmerzen verbundenen \ndegenerativen Veränderung der Wirbelsäule. In der vorgelegten ärztlichen \nBescheinigung vom 2. Mai 2000 ist allerdings nur von chronischen Schmerzen als \nFolge der Wirbelsäulenveränderungen die Rede. Gleiches gilt auch für das \nGutachten der Amtsärztin des Kreises Steinfurt vom 5. Juni 2000, in welchem \nebenfalls lediglich von Schmerzen die Rede ist. Eine Einschränkung der \nBewegungsfähigkeit wird in diesen Bescheinigungen jedoch gerade nicht aufgeführt. \nSelbst wenn man unterstellt, dass chronische Schmerzen auch die \nBewegungsfähigkeit einschränken, ist nicht ersichtlich, dass dies der Schwere nach \nbereits das Ausmaß angenommen hat, wie es § 1 S. 2 Nr. 1 EinglVO voraussetzt. \nEine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift \nliegt nämlich erst bei Beeinträchtigungen von einiger Schwere vor, beispielsweise als \nFolge von Querschnittslähmungen, bei fehlenden Gliedmaßen, bei Teillähmungen \ninfolge eines Schlaganfalles und Cerebralparesen \n\n21\n\nvgl. Fichtner, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, \n§ 39, Rdn. 5.\n\n22\n\nSie können auch gegeben sein bei Schäden an Knochen, Bändern und \nGelenken; die vorstehende Aufzählung macht deutlich, dass es sich dabei aber um \nSchäden von erheblicher Schwere handeln muss. Dass die Beeinträchtigungen bei \nder Klägerin bereits ein derartiges Ausmaß angenommen haben sollen ist nicht \nvorgetragen und auch sonst nicht erkennbar: es ergibt sich weder aus den bereits \ngenannten ärztlichen Bescheinigungen noch aus dem Vorbringen der Klägerin im \nÜbrigen, die überhaupt nichts dazu vorgetragen hat, in welcher Weise sie durch die \nSchmerzen etwa in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt wird. \n\n23\n\nGleiches gilt im Ergebnis erst Recht mit Blick auf eine etwaige Beeinträchtigung \nder Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Weder den erwähnten \närztlichen Bescheinigungen noch dem Vortrag der Klägerin im Übrigen ist auch nur \nansatzweise ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Fähigkeit der Klägerin zur \nTeilnahme am Leben in der Gesellschaft maßgeblich durch ihre Beschwerden \nbeeinträchtigt wird. Zwar soll nicht verkannt werden, dass chronische Schmerzen das \nsubjektive Wohlbefinden und damit auch die Bereitschaft und Möglichkeit zur \nTeilhabe am Leben in der Gemeinschaft berühren; es ist aber nichts dafür erkennbar \ngeworden, dass dies im Falle der Klägerin bereits das Ausmaß einer ernsthaften \nBeeinträchtigung im Sinne des § 1 S. 2 Nr. 1 EinglVO auch nur annähernd erreicht \nhat. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar geworden, dass eine solche \nschwer wiegende Beeinträchtigung in absehbarer Zeit eintreten könnte, so dass die \nKlägerin als von einer Behinderung bedroht im Sinne des § 39 Abs. 2 BSHG \nangesehen werden könnte. Das Gericht geht nach dem Vortrag der Klägerin vielmehr \ndavon aus, dass sie (lediglich) unter - wenn auch starken - Schmerzen leidet und \nnach einem Hilfsmittel sucht, dass zu einer Linderung dieser Schmerzen beitragen \nkönnte.\n\n24\n\nDies bedarf indes keiner weiteren Klärung und abschließenden Würdigung. Denn \nselbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin zum Personenkreis des § 39 BSHG \ngehört, scheitert ein Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme daran, dass das \nvon ihr begehrte „Hilfsmittel\", nämlich eine Matratze nebst Lattenrost, die bestimmten \nAnforderungen genügen, nicht dazu dient, die - unterstellte - Behinderung so \nauszugleichen, dass sie mit Hilfe dieses Mittels wieder bzw. besser am Leben an der \nGemeinschaft teilhaben kann. \n\n25\n\nAufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 39 Abs. 3 BSHG in der Fassung \nvon 1994, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu \nmildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor \nallem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu \nermöglichen oder zu erleichtern. Als Maßnahme der Eingliederungshilfe kommt dabei \nvorliegend gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG i. V. m. § 9 Abs. 2 EinglVO die \nVersorgung mit einem orthopädischen oder einem anderen Hilfsmittel in Betracht. \nUnter orthopädischen Hilfsmitteln im Sinne dieser Vorschriften sind solche Hilfsmittel \nzu verstehen, die noch vorhandene oder fehlgebildete Körperteile in ihre natürliche \nLage oder Form bringen oder in ihrer Funktion unterstützen sollen. Beispielhaft zu \nnennen sind dabei orthopädische Schuhe oder Handschuhe wie auch \nStützvorrichtungen für Rumpf und Glieder, Bandagen oder hand- oder \nmotorgetriebene Krankenfahrzeuge (Rollstühle) für den häuslichen und den \nStraßengebrauch; andere Hilfsmittel gemäß § 9 EingliederungshilfeVO sind solche, \ndie dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten \nMängel beizutragen.\n\n26\n\nVgl. Fichtner, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, \n§ 40 Rdn. 18 und 21.\n\n27\n\nDabei können Hilfsmittel in diesem Sinne auch solche sein, die - wie eine \nMatratze - grundsätzlich Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. \nEntscheidend ist, dass es zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mängel beiträgt \nund hierfür erforderlich und geeignet ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend \nhinsichtlich der von der Klägerin begehrten Matratze indes nicht erfüllt. Es ist nichts \ndafür erkennbar, dass die Matratze dem Ausgleich einer Behinderung dient und \ndamit die Teilnahme der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft erleichtert. Aus dem \nZweck der von der Krankenbehandlung gerade abzugrenzenden Eingliederungshilfe \nergibt sich, dass solche Folgen einer Behinderung, die zum Zwecke der Heilung bzw. \nErhaltung oder Besserung der Gesundheit notwendig beseitigt werden müssen, \nnicht zu den Mängeln i. S. d. § 9 Abs. 1 EinglVO gehören; Mittel, die zu ihrer \nBeseitigung oder Abwehr dienen, sind dem gemäß auch keine Hilfsmittel im Sinne \ndieser Vorschriften. \n\n28\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Münster ( OVG NRW ), Urteil \nvom 05. Dezember 2003 - 12 A 2807/03 - m.w.N.\n\n29\n\nAusgehend hiervon handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bei der von \nder Klägerin begehrten Matratze ( nebst Lattenrost ) - allenfalls - um ein Mittel zur \nHeilung bzw. Besserung von Krankheitsfolgen. Aus den vorgelegten ärztlichen \nBescheinigungen und Stellungnahmen ergibt sich nämlich lediglich, dass es für die \nKlägerin zur Linderung ihrer Beschwerden empfehlenswert ist (...\"sollte\"...), eine \nbesonders („orthopädisch\") geformte Schlafmatratze zu benutzen, wobei nach dem \nWortlaut der ärztlichen Stellungnahmen nicht einmal dargelegt ist, dass die Matratze \ntatsächlich mit hinreichender Sicherheit zu einer Linderung der Beschwerden der \nKlägerin führen wird und in welchem Ausmaß dies der Fall sein kann; dass diese \ndem Ziel dienen und dazu geeignet sein könnte, etwaige Einschränkungen der \nKlägerin bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen, ist erst recht \nnicht ausgeführt. Danach geht das Gericht davon aus, dass diese Matratze \nausschließlich dazu dienen soll, der Klägerin eine gewisse Schmerzlinderung und \ndamit Erleichterung zu verschaffen. \n\n30\n\nDie vorgelegten Bescheinigungen wie auch der übrige Sachvortrag der Klägerin \ngeben auch keinerlei Veranlassung, dem etwa durch Einholung eines weiteren \nGutachtens weiter nachzugehen, weil aus dem Gesamtvorbringen keinerlei \nAnhaltspunkte dafür erkennbar geworden sind, dass mit dieser begehrten Matratze \ntatsächlich den Zielen der Eingliederungshilfe entsprechend die Teilnahme am Leben \nin der Gemeinschaft erleichtert werden könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht \netwa daraus, dass die Amtsärztin des Kreises Steinfurt in ihrer Beurteilung vom 5. \nJuni 2000 angeführt hat, es handele sich um eine Maßnahme der \nEingliederungshilfe. Denn diese Würdigung obliegt nicht der Ärztin; sie hätte vielmehr \ndarlegen müssen, dass und warum die Klägerin auf Grund ihrer Erkrankung als \nbehindert bzw. von einer Behinderung bedroht im Sinne des § 39 BSHG anzusehen \nist, sowie ferner, dass und weshalb gerade die begehrte Matratze dem entgegen zu \nwirken geeignet ist. Dies ist dem fraglichen ärztlichen Bericht aber gerade nicht zu \nentnehmen.\n\n31\n\nAusgehend hiervon spricht alles dafür, dass es sich bei der von der Klägerin \nbegehrten, besonderen Voraussetzungen entsprechenden Matratze nicht um eine \nLeistung der Eingliederungshilfe handelt, sondern vielmehr um ein Hilfsmittel, das \ndazu dienen soll, die Verschlimmerung einer Krankheit zu verhüten bzw. \nKrankheitsbeschwerden zu lindern. Für derartige Leistungen ist aber vorliegend, da \ndie Klägerin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, vorrangig diese zuständig \nund nicht der Sozialhilfeträger (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG). Zwar hat die Krankenkasse, \nderen Mitglied die Klägerin ist, auf Anfrage eine Kostenübernahme abgelehnt; dies \nkann aber nicht als abschließende Klärung angesehen werden, die geeignet ist, dem \nSozialhilfeträger, der lediglich nachrangig einzutreten hat, die Kostenlast \naufzuerlegen, ungeachtet der im Übrigen insoweit ohnedies fehlenden sachlichen \nZuständigkeit des Beklagten (vgl. § 100 BSHG). \n\n32\n\nDie Klägerin hat schließlich gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus den \nVorschriften der §§ 11 und 12 BSHG i. V. m. § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG. Danach \nhaben Hilfebedürftige einen Anspruch auf einmalige Leistungen zur Beschaffung von \nGebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert, \nwozu grundsätzlich auch Matratzen gehören. Dies trifft aber schon nicht auf \nbesondere Anfertigungen wie im vorliegenden Fall erstrebt zu, sondern erfasst \nlediglich zum normalen Gebrauch bestimmte einfache Matratzen, die zu geringeren \nPreisen in Kaufhäusern zu erwerben sind. Hinzu kommt, dass für die Versorgung mit \nderartigen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens nicht der Beklagte, \nsondern vielmehr der örtliche Sozialhilfeträger zuständig ist (vgl. § 100 Abs. 1 \nBSHG). \n\n33\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen, wobei gemäß § 188 S. 2 VwGO Gerichtskosten nicht zu erheben sind. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-28/5-k-818-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-28/5-k-818-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284544","retrieved":"2026-07-09 03:00:32.681447+00:00"}}