{"status":"available","doknr":"OLD284546","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0928.5K1346.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-09-28","aktenzeichen":"5 K 1346/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Gewährung von Unterkunftskosten für die \nWohnung der Kläger.\n\n3\n\nDie Kläger leben seit 1992 in der streitbefangenen Wohnung, die sie zunächst \nbis etwa Mitte des Jahres 1999 gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. und \nVater der Kläger zu 2. bis 4. bewohnten. Diese Wohnung besteht ausweislich des \nMietvertrages aus vier Zimmern, Küche, Diele, Bad und Balkon und hat nach \nAngaben der Klägerin zu 1. eine Wohnfläche von 90 qm. Nach dem vorgelegten, mit \nder Klägerin zu 1. am 29. Juli 1999 neu abgeschlossenen Mietvertrag ist ab August \n1999 eine Grundmiete von 1.063 DM zuzüglich 205 DM Nebenkosten und 170 DM \nfür Heizung und Warmwasser, insgesamt also 1.438 DM (= 735,24 EUR), zu \nentrichten.\n\n4\n\nAm 2. September 1999 beantragte die Klägerin zu 1. beim Sozialamt des \nBeklagten für sich und die Kläger zu 2. bis 4. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, \nda ihre Einkünfte, bestehend aus Unterhalt von ihrem getrennt lebenden Ehemann, \nKindergeld, Wohngeld sowie einem Nebenverdienst, zur Bestreitung des \nLebensunterhaltes der Kläger nicht ausreichten. \n\n5\n\nUnter dem 16. September 1999 wies der Beklagte die Klägerin zu 1. darauf hin, \ndass die Kosten für die Unterkunft unangemessen hoch seien, so dass sie als Bedarf \nnur so lange anzuerkennen seien, als es den Klägern nicht möglich oder nicht \nzuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Untervermietung oder auf \nandere Weise die Aufwendungen zu senken. Als angemessene Aufwendungen für \neine Unterkunft in der Stadt Münster seien bei einem Haushalt mit vier \nHaushaltsangehörigen wie dem der Kläger insgesamt 1.000 DM für die Grundmiete \n(Kaltmiete) zuzüglich Nebenkosten anzusetzen; lediglich die angemessenen Kosten \nfür die Heizung seien zusätzlich zu übernehmen. \n\n6\n\nAusgehend hiervon übersteige die Miete für die Wohnung der Kläger die für ihren \nHaushalt vorgesehene Höchstgrenze. Die Kläger seien daher verpflichtet, die Kosten \numgehend zu senken. Hierfür wurde eine Frist bis zum 28. Februar 2000 gesetzt; bis \nzu diesem Zeitpunkt wurde die Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher \nHöhe in Aussicht gestellt. Das Schreiben enthielt darüber hinaus die Anregung, \nverschiedene gemeinnützige Wohnungsgesellschaften wegen einer preislich \nangemessenen Wohnung zu kontaktieren, verbunden mit der Aufforderung, den \nBeklagten in regelmäßigen Abständen unaufgefordert über die Bemühungen zur \nSenkung der Unterkunftskosten zu unterrichten. Mit Schreiben vom 28. Dezember \n1999 führte der Beklagte aus, dass er mit Bescheid vom 16. September 1999 \nbezüglich der Übernahme der Mietkosten in tatsächlicher Höhe eine Frist bis zum \n29.02.2000 gesetzt habe und wies darauf hin, dass er ab dem 1. März 2000 lediglich \nangemessene Kosten in Höhe von 1.000 DM zuzüglich der Heizkosten \nberücksichtigen werde. Mit Bescheid vom 21. Februar 2000 setzte der Beklagte die \nfür die Kläger zu berücksichtigenden Unterkunftskosten für die Zeit ab dem 1. März \n2000 auf 1.000 DM zuzüglich Heizpauschale fest. Eine Senkung der \nUnterkunftskosten durch die Kläger erfolgte gleichwohl nicht.\n\n7\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juni 2000 legten die Kläger gegen die \nBerücksichtigung nurmehr angemessener Unterkunftskosten Widerspruch ein. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin zu 1. nicht in der Lage sei, den \nDifferenzbetrag aus ihren Mitteln aufzubringen; sie nehme deshalb derzeit einen \nÜberziehungskredit bei ihrer Bank in Anspruch. Hierauf führte der Beklagte mit \nSchreiben vom 19. Juni 2000 aus, dass der Klägerin zu 1. erläutert worden sei, dass \ndie Unterkunftskosten nach den in der Stadt Münster geltenden Maßstäben als \nunangemessen anzusehen seien. Der Bescheid vom 16. September 1999, mit \nwelchem die Senkung der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten auf das \nangemessene Maß festgesetzt worden sei, sei mittlerweile bestandskräftig. Soweit \nkeine besonderen Gründe vorgetragen würden, die eine Zahlung der tatsächlichen \nMiete rechtfertigten, verbleibe es deshalb bei der Berücksichtigung lediglich der \nangemessenen Miete. \n\n8\n\nNachdem die Kläger in der Folgezeit weder die Unterkunftskosten senkten noch \nbesondere Umstände vortrugen, die die Berücksichtigung der tatsächlichen \nUnterkunftskosten als erforderlich erscheinen lassen könnten, wies der Beklagte den \nWiderspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2001 als \nunbegründet zurück; zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 21. \nFebruar 2000, mit dem die Anerkennung der Unterkunftskosten auf die \nangemessene Höhe für den Monat März 2000 festgesetzt worden sei, \nbestandskräftig sei. Der Widerspruch sei deshalb auf den Zeitraum ab 1. April 2000 \nzu beziehen, obgleich ein ausdrücklicher Bescheid für diesen Zeitraum nicht \nergangen sei. Dieser Widerspruch könne jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, \nda die Leistungen für die Unterkunft nur in angemessener Höhe zu gewähren seien. \nEtwas anderes könne nur dann gelten, wenn den betreffenden Hilfeempfängern eine \nSenkung der Unterkunftskosten, etwa durch einen Umzug, nicht zuzumuten sei. \nGründe, weshalb die Senkung der Unterkunftskosten im Falle der Kläger nicht \nzumutbar sei, seien von diesen nicht vorgetragen worden. Sie seien auch im Übrigen \nnicht feststellbar gewesen. Da keine Bemühungen zur Senkung der \nUnterkunftskosten vorgenommen worden seien, sei es rechtmäßig, nur noch die \nangemessenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen.\n\n9\n\nDaraufhin haben die Kläger am 16. Juni 2001 - rechtzeitig - die vorliegende \nKlage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung tragen sie \nvor, dass den Klägern zu 2. bis 4. angesichts der besonderen Situation nach der \nTrennung der Eltern nicht zuzumuten gewesen sei, auch noch ihre Wohnung und \ndamit ihr gesamtes gewohntes Umfeld zu verlieren. Sie hätten unter der Trennung \nder Eltern und dem Wegzug des Vaters stark gelitten, so dass es nicht zu vertreten \ngewesen sei, ihnen auch noch einen Wohnungswechsel zuzumuten. Hinzu komme, \ndass Wohnungen zu einem Mietpreis, der vom Beklagten als angemessen erachtet \nwerde, in für einen Vier-Personen-Haushalt erforderlicher Größe nur in solchen \nWohnlagen aufzufinden seien, die als schwieriges soziales Umfeld wenn nicht als \nsozialer Brennpunkt zu bezeichnen seien und deshalb als für Kinder im Alter der \nKläger zu 2. bis 4. ungeeignet anzusehen seien. Zudem sei es rechtlich zweifelhaft, \ndass die Angemessenheit von Unterkunftskosten in der vom Beklagten \nvorgenommenen Weise pauschal festgelegt werden könne.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung der konkludent ergangenen \nBescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n22. Mai 2001 zu verpflichten, die Unterkunftskosten für die von \nden Klägern bewohnte Wohnung Hohe Geist 58 in Münster \neinschließlich der anfallenden Nebenkosten für die Zeit vom 1. \nApril 2000 bis zum 31. Mai 2001 in voller Höhe von insgesamt \n1.273,00 DM bei der Festlegung der den Klägern zustehenden \nSozialhilfeleistungen zu berücksichtigen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung beruft er sich auf die Gründe der angegriffenen Bescheide, die er \nweiter erläutert und vertieft. Ergänzend trägt er vor, dass die nunmehr erstmals in der \nKlagebegründung aufgeführten Umstände, die nach Auffassung der Kläger die \nSenkung der Unterkunftskosten unzumutbar machten, bislang niemals vorgetragen \nworden seien; sie könnten allerdings auch die Übernahme der tatsächlichen, \nunangemessenen Unterkunftskosten nicht rechtfertigen. Grundsätzlich rechtfertige \neine Scheidung es nicht, von einem Umzug in eine angemessene Wohnung \nabzusehen. Allenfalls in Einzelfällen könne neben der Scheidung als Ursache eine \ndurch den Umzug drohende psychische Beeinträchtigung eines Mitglieds der \nBedarfsgemeinschaft zur Unzumutbarkeit eines Umzuges in eine angemessene \nWohnung führen. Dies sei aber nicht nur vorzutragen, sondern auch durch geeignete \nNachweise zu belegen. Wenn dies bei den Klägern der Fall sei, werde angeregt, ihr \nVorbringen insoweit - gegebenenfalls durch Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme - \nzu belegen. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und insbesondere der Sitzungsniederschrift sowie der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig; sie hat aber in der Sache keinen \nErfolg. Die Kläger haben für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf die \nBerücksichtigung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Bescheide des \nBeklagten in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2001 sind \nrechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). \n\n18\n\nDie Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Unterkunftskosten im \nRahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt beurteilt sich nach den §§ 11 Abs. \n1, 12 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i. V. m. § 3 \nAbs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (RegelsatzVO). Gemäß § 3 \nAbs. 1 Satz 1 RegelsatzVO werden laufende Leistungen für die Unterkunft \ngrundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Soweit die \nAufwendungen für die Unterkunft allerdings den der Besonderheit des Einzelfalles \nangemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Personen, deren \nEinkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sind, nur \nsolange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten \nist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die \nAufwendungen zu senken (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO). Aus dem \nRegelungszusammenhang dieser Vorschriften ergibt sich, dass - unabhängig davon, \nob die Wohnung bei Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit bereits angemietet war - \ngrundsätzlich nur die angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen der Hilfe zum \nLebensunterhalt berücksichtigt werden könne. Was als „angemessene\" \nAufwendungen für die Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, ist \nmit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG) nach \nsozialhilferechtlichen Maßstäben zu ermitteln, wobei es vor allem auf die Person des \nHilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse ankommt. \nEiner der dabei zu beachtenden sozialhilferechtlichen Grundsätze ist, dass mit den \nMitteln der Sozialhilfe nur der zur Führung eines der Menschenwürde \nentsprechenden Lebens notwendige Bedarf sicherzustellen ist. Das bedeutet nicht, \ndas sämtliche Bedürfnisse im Sinne des durchschnittlichen Lebensstandards \nbefriedigt oder Lebensgewohnheiten, die in der Bevölkerung weitgehend als \nAnnehmlichkeiten empfunden werden, zu ermöglichen sind. Die Sozialhilfe soll dem \nHilfesuchenden vielmehr lediglich ermöglichen, ein menschenwürdiges, einfaches \nLeben zu führen. Als Vergleichsmaßstab können dabei nur die Lebensgewohnheiten \nin den Verbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen herangezogen werden (vgl. \n§ 22 Abs. 4 BSHG). \n\n19\n\nAusgehend hiervon können die Kläger die Berücksichtigung ihrer \nUnterkunftskosten in voller - tatsächlicher - Höhe nicht beanspruchen, weil diese \nnicht angemessen sind. \n\n20\n\nFür die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs \nkann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als Obergrenze auf die \nfür Wohnberechtigte im Sozialwohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen \nzurückgegriffen werden,\n\n21\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom \n21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133 = \nNJW 1993, 3153, und vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, \nBVerwGE 97, 110 = FEVS 45, 363; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 12. \nMärz 1997 - 8 A 986/95 -, Info also 1998, 135 und vom 14. \nSeptember 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS 53, 563.\n\n22\n\nFür einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern legt Ziffer 5.21 der \nVerwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz des Ministers für \nStadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 (abgedruckt in MBl. \nNW 1989, S. 1714) fest, das eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 90 qm als \nangemessen zu betrachten ist. Die von den Klägern bewohnte Unterkunft entspricht \ndem und ist deshalb hinsichtlich ihrer Größe - unstreitig - als angemessen \nanzusehen.\n\n23\n\nDie Wohnung der Kläger ist aber im Hinblick auf die Höhe der Mietaufwendungen \nunangemessen. Dabei ist hinsichtlich der Mietaufwendungen nicht auf den jeweiligen \nörtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren \nBereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers \nmarktüblichen Wohnungsmieten abzustellen\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2000 - 22 B 36.00 \n-.\n\n25\n\nZur Ermittlung der danach ortsüblichen und noch als angemessen zu \nbetrachtenden Miete hat das Gericht den Mietpreisspiegel der Stadt Münster vom \n1. Juli 2001, Stand der Datenerhebung: April 2000, herangezogen. Nach diesem \nMietpreisspiegel lag die ortsübliche Miete für Wohnungen bis zur Größe von 90 qm, \nBaujahr ab 1950, im unteren Bereich bei 8,83 DM pro qm (ohne Nebenkosten). Für \njüngere Wohnungen ab 1960 war ein Zuschlag in Höhe von 9,1 %, ab 1975 in Höhe \nvon 13,2 % und ab 1985 in Höhe von 20 % hinzuzurechnen; bei einer Lage der \nWohnung außerhalb des Innenstadtbereichs war der Mietpreis in einfacher \nWohnlage um einen Abschlag in Höhe von 11,9 % zu reduzieren. Den \nausgewiesenen Vergleichsmieten neuerer Wohnungen bzw. Wohnungen in besseren \nLagen misst das Gericht nach den vorstehenden Grundsätzen für die Bestimmung \nder angemessenen Kosten keine ausschlaggebende Bedeutung zu.\n\n26\n\nVgl. auch VG Münster, Urteil vom 19. März 2002 - 5 K \n3042/98 -.\n\n27\n\nDanach ergibt sich ein zu Grunde zu legender durchschnittlicher Mietpreis von \n8,56 DM pro qm, der sich errechnet aus dem Durchschnitt des niedrigsten und des \nnach dem oben Ausgeführten höchsten noch anzusetzenden qm-Preises, nämlich \n8,38 DM (für Wohnungen Baujahr ab 1950) + 10,60 (nämlich die genannten 8,83 DM \npro qm plus 20 % für Wohnungen ab dem Baujahr 1985) = 19,43 : 2 = 9,72 - 11,9 % \n= 8,56 DM. Daraus errechnet sich für die als angemessen anzusehende Wohnung in \neiner Größe von 90 qm ein Betrag von 770,40 DM für nicht im Innenstadtbereich der \nStadt Münster liegende Wohnungen in einfacher Wohnlage ohne \nBetriebsnebenkosten und Heizkosten. \n\n28\n\nDer wesentlich höherer, weit über 11 DM je qm (1.063 DM bei 90 qm = 11,81 DM \npro qm) liegende Wert, der für die Wohnung der Kläger zu entrichten war, ist danach \nzur Überzeugung des Gerichts für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr \n(abstrakt) angemessen. \n\n29\n\nDie Orientierung an dem Mietspiegel der Stadt Münster vom 1. Juli 2001 ist auch \nsachgerecht und rechtmäßig, weil dieser Mietspiegel auf dem Stand der \nDatenerhebung vom April 2000 beruht und damit genau den streitgegenständlichen \nZeitraum erfasst. Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass im Ergebnis auch dann \nnichts anderes gelten würde, wenn der zuvor einschlägige Mietspiegel nach dem \nStand vom 1. Juli 1999 zu Grunde gelegt wird. Danach lagen die Mieten für \nWohnungen in einer Größe ab 80 qm in den nach den vorstehenden Grundsätzen \nalleine zu Grunde zulegenden Gruppen I bis III \n\n30\n\nvgl. VG Münster, Urteil vom 19. März 2000 - 5 K 3042/98 -\n,\n\n31\n\nalso Wohnungen, die in der Zeit zwischen Dezember 1947 und Dezember 1960 \nbezugsfertig geworden sind und in einfachen und mittleren Wohnlagen gelegen sind, \nmit Heizung und Bad und WC zwischen 7,60 DM und 10,90 DM pro qm. Daraus \nerrechnet sich eine Durchschnittsmiete von 9,25 DM pro qm. Auch dieser Mietpreis \nwird durch den von den Klägern zu entrichtenden Mietpreis weit überschritten. \n\n32\n\nAusgehend von der nach den vorstehenden Grundsätzen als angemessen zu \nGrunde zu legenden Miete für eine Wohnung mit einer Größe von 90 qm in Höhe von \n770,40 DM ohne Nebenkosten und ohne Heizkosten ergibt sich, das selbst bei \nZugrundelegung der von den Klägern (ohne Heizungskosten) zu entrichtenden \nNebenkosten für ihre Wohnung, deren Höhe ebenfalls außergewöhnlich hoch \nerscheint und deren Angemessenheit demgemäß fraglich ist, eine Gesamtmiete \neinschließlich Nebenkosten von unter 1.000 DM (770,40 DM + 205 DM an \nNebenkosten = 975,40 DM) zu entrichten wäre. Demgemäß liegt die angemessene \nMiethöhe für eine Wohnung für einen Vier-Personenhaushalt jedenfalls unter 1.000 \nDM, so dass die von den Klägern zu entrichtende Miete einschließlich Nebenkosten \n(ohne Heizkosten) als nicht mehr (abstrakt) angemessen zu bewerten ist. \n\n33\n\nDa der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs \nhat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem Fall, in dem der \nKostenaufwand für die Unterkunft - wie hier - abstrakt unangemessen ist, auch auf \ndie Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere \nbedarfsgerechte, kostengünstige Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. \nBesteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen \nbewohnte Unterkunft die einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese \nWohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht als konkret angemessen anzusehen und \ndeshalb nach den Vorschriften der §§ 11 und 12 BSHG i. V. m. § 3 RegelsatzVO zu \nübernehmen.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2000 - 22 B 36/00 \n-, BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, BVerwGE \n101, 194.\n\n35\n\nInsoweit obliegt es jedoch den Klägern, substantiiert darzulegen, das eine \nandere, bedarfsgerechte und kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf \ndem Wohnungsmarkt nicht vorhanden war bzw. trotz ernsthafter intensiver \nBemühungen nicht zu erhalten war. Dies haben die Kläger nicht getan. Sie haben \nvielmehr nach ihrem eigenen Vorbringen keinerlei Bemühungen um eine andere, \nkostengünstigere Unterkunft aufgenommen. \n\n36\n\nEin Anspruch auf Berücksichtigung der Unterkunftskosten in voller Höhe ergibt \nsich vorliegend auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO. Danach sind die \nAufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles \nangemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Personen, deren Einkommen \nund Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sind, solange \nanzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch \neinen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die \nAufwendungen zu senken. \n\n37\n\nDen Klägern war ein Umzug bis zum 1. März 2000 allerdings sowohl möglich als \nauch zumutbar. Zwar haben die Kläger zunächst vorgetragen, dass ihnen \n- insbesonderen den Klägern zu 2. bis 4. - nach dem Auseinanderbrechen der \nFamilie nicht auch noch ein Umzug und damit ein Verlust ihres bisherigen \nWohnumfeldes zuzumuten gewesen sei. Dieses Vorbringen haben die Kläger aber \ndurch keinerlei Nachweise untermauert. Es ist nichts dafür erkennbar geworden, \ndass die Kläger zu 2. bis 4. nach dem Auszug ihres Vaters aus der gemeinsamen \nWohnung derartig massive - gesundheitliche oder psychische - Probleme gehabt \nhätten, dass der Verlust ihres Wohnumfeldes um jeden Preis zu vermeiden gewesen \nwäre. Vielmehr hat die Klägerin zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung auf \nBefragen eingeräumt, dass die Kläger zu 2. bis 4. sich trotz einiger bestehender \nProbleme insgesamt sehr positiv entwickelt hätten und dass beispielsweise ärztliche \nHilfe niemals habe in Anspruch genommen werden müssen. Allerdings ist \nnachvollziehbar, dass vor allem die Kläger zu 2. bis 4. nach dem Verlust des Vaters \nin besonderer Weise an ihrer bisherigen Umgebung gehangen haben mögen. Dem \nist allerdings entgegen zu halten, dass in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle auf \nGrund verschiedenster Umstände finanzieller oder persönlicher Art nach einer \nTrennung auch ein Umzug eines Teils der Familie erforderlich wird. Die damit \nverbundenen Unannehmlichkeiten und Probleme sind aber grundsätzlich zu \nbewältigen und deshalb hinzunehmen. Die besondere Situation unmittelbar nach \ndem Auseinanderbrechen der Familie hat der Beklagte darüber hinaus dadurch \nberücksichtigt, dass er den Klägern einen Zeitraum von knapp 6 Monaten eingeräumt \nhat, während dessen er die tatsächliche Miete berücksichtigt und damit von den \nKlägern einen sofortigen Umzug gerade nicht erwartet hat. Es war den Klägern \nzuzumuten, sich intensiv um eine andere, kostenmäßig angemessene Wohnung zu \nbemühen und nach Ablauf dieser Zeit umzuziehen oder aber die Unterkunftskosten \nauf andere Weise zu senken. \n\n38\n\nDer Umzug war schließlich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht etwa \ndeshalb unzumutbar, weil die danach zu einem angemessenen Mietpreis \nanzumietenden Wohnungen - angeblich - nur in Gegenden aufzufinden sind, die als \nschwieriges Umfeld wenn nicht gar als „sozialer Brennpunkt\" zu bezeichnen sind und \nin denen zu leben den Klägern deshalb nicht zumutbar sein könnte. Denn abgesehen \ndavon, dass die Behauptung in dieser Form nicht zutreffend ist, sondern es vielmehr \npreisgünstige Wohnungen in den verschiedensten Gebieten der Stadt Münster \nanzumieten gibt, ist nach den angeführten sozialhilferechtlichen Grundsätzen auf die \nBezieher niedriger Einkommen als Vergleichsgrundlage abzustellen mit der Folge, \ndas darüber hinausgehende Ansprüche - auch hinsichtlich der Lage der Wohnung - \ngerade nicht berücksichtigt werden können.\n\n39\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. \n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nstützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-28/5-k-1346-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-28/5-k-1346-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284546","retrieved":"2026-07-09 03:00:32.855414+00:00"}}