{"status":"available","doknr":"OLD284697","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0920.7K2113.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-09-20","aktenzeichen":"7 K 2113/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000, \nverpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis \nim Sinn des § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Iran vorliegt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \njeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie ist am 00.00.0000 geboren \nund lebte bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran in Teheran. Ihre Eltern reisten \ngemeinsam mit ihr am 00.00.0000 auf dem Luftweg von Teheran nach Istanbul \nund von dort am 00.00.0000 nach Düsseldorf. Am 00.00.0000 stellten die \nEltern der Klägerin einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, den sie auch \nauf die Klägerin bezogen. Eigene Asylgründe wurden für die Klägerin nicht \nvorgetragen. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug \ngenommen wird, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) diesen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht \nvorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.\n\n4\n\nDie hiergegen gerichtete Klage (7 K 1495/98.A) wurde hinsichtlich der Eltern \ndurch Urteil vom 9. Juli 2002 abgewiesen. Das Verfahren der Klägerin wurde \nabgetrennt, nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals Vorbringen \nzum gesundheitlichen Zustand der Klägerin erfolgte: Die Klägerin leide auf Grund \neiner frühkindlichen Hirnschädigung, die im Rahmen des Geburtsvorganges \nentstanden sei, unter epileptischen Anfällen, Sehbeeinträchtigungen und spastischen \nBeeinträchtigungen, die eine umfangreiche medikamentöse und therapeutische \nBehandlung erforderlich machten, die im Iran nicht Gewähr leistet sei. Eine \nRückführung der Klägerin in den Iran erscheine daher unzumutbar. In einer ärztlichen \nBescheinigung des Prof. Dr. med. L. , Leiter des neuropädiatrischen Bereiches \nder Klinik und Poliklinik für Kinderheilkunde - allgemeine Kinderheilkunde - des \nUniversitätsklinikums N. vom 30. Juli 2002 werden als Störungen eine \nausgeprägte psychomotorische Retardierung, bestehende Tetraspastik, hochgradige \nVisuseinschränkung beidseits und ein cerebrales Anfallsleiden geschildert. In der \nBescheinigung heißt es nach Beschreibungen des Krankheitsbildes und \nGesundheitszustands der Klägerin:\n\n5\n\n„Zusammenfassend müssten im Iran folgende \nBedingungen Gewähr leistet sein:\n1. Tägliche Einnahme der Medikamente (Valproat, \nEthosuximid, Levetiracetam).\n2. Ermöglichung des Besuchs einer Schule für \nKörperbehinderte mit zusätzlicher Förderung von geistig \nbehinderten Kindern.\n3. Regelmäßige krankengymnastische Therapien.\n4. Gewährleistung der häuslichen Pflege durch die Eltern.\n5. Von ärztlicher Seite muss eine regelmäßige \nneuropädiatrische und orthopädische Betreuung Gewähr \nleistet werden.\n\n6\n\nErgänzend dazu liegt eine Stellungnahme des Facharztes für Kinderheilkunde \nDr. F. vom 5. August 2002 vor, in der ausgeführt wird:\n\n7\n\n„ ....\n2) Die Behandlung von T. ist sehr komplex und umfasst \nmehrere Bereiche der Medizinischen Betreuung. Eine \nengmaschige Verlaufskontrolle der Epilepsie mit \nAbleitung von EEG-Untersuchungen (Elektro-\nEncephalografie), sowie der Steuerung der gegen die \nEpilepsie gerichteten Medikamente, eine orthopädische \nVersorgung, im Rahmen der bestehenden Tetraspastik, \neiner intensiven Physiotherapie und Ergotherapie und \nder umfangreichen Versorgung mit Hilfsmitteln, \nhochwirksamen Medikamenten sind notwendig.\"\n\n8\n\nDer Vater der Klägerin legt eine persönliche Stellungnahme vom 3. Juni 2003 \nvor, in der er den Gesundheitszustand seiner Tochter und die \nBehandlungsmöglichkeiten im Iran und in Deutschland beschreibt. Ferner wird ein \nBericht des Schulleiters der S-schule -Westfälische Schule für Körperbehinderte \nN. - sowie eine erläuternde Stellungnahme des Kinderarztes Dr. med. F. vom \n4. September 2004 vorgelegt.\n\n9\n\nDie Klägerin hat die Klage zurückgenommen, soweit sie den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte gemäß Artikel 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG \nbetrifft.\n\n10\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n 00.00.0000 insoweit zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nund bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt \nsie aus, es könne nicht angenommen werden, dass der Klägerin angesichts der \nTatsache, dass im Iran grundsätzlich medizinische Versorgung auf einem guten \nmedizinischen Niveau Gewähr leistet sei, bei einer Rückkehr eine existenzielle \nGefährdung drohe. Insoweit sei auch zu beachten, dass sie seit ihrer Geburt dort \nneun Jahre - trotz ihrer Erkrankung - leben und überleben konnte. Es reiche nicht \naus, dass das Gesundheitssystem im Iran das bundesrepublikanische Niveau nicht \nerreiche, mit der Folge, dass eine Behandlung nicht ebenso gut möglich ist wie \nhier.\n\n15\n\nWegen der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wird auf die \nNiederschrift Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte überreicht ergänzend \neine ärztliche Stellungnahme des Kinderarztes Dr. med. F. vom 16. September \n2004 sowie des Oberarztes Dr. med. E. des Bereiches Neuropädiatrie der Klinik \nund Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums N. vom \n15. September 2004.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Gerichtsakte 7 K 1495/98.A, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge sowie der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDas Verfahren hinsichtlich des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigte und \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz \nwar einzustellen, nachdem die Klägerin diese Anträge zurückgenommen hat. \n\n18\n\nDie Klage hat Erfolg, soweit sie auf die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes - \nAuslG - gerichtet ist. Insoweit ist die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Mai 1998 \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n19\n\nDie Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind in der Person der \nKlägerin erfüllt. Ihr ist Abschiebungsschutz aufgrund individueller, in ihrer Person \nliegender Umstände, die zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse darstellen, zu \ngewähren. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in \nden Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche konkrete Gefahren für Leib \nund Leben zu befürchten hat. Nach den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist \ndavon auszugehen, dass die Klägerin einer ständigen medikamentösen Behandlung \nbedarf, die dem Alter und dem Gesundheitszustand der Klägerin fortwährend \nangepasst werden muss. Daneben bedarf sie einer orthopädischen Versorgung im \nRahmen der bestehenden Tetraspastik sowie einer intensiven Physiotherapie und \nErgotherapie mit Hilfsmitteln (vgl. ärztliche Stellungnahme des Dr. med. F. vom \n5. August 2002). In der Stellungnahme des Dr. med. F. vom 16. September 2004 \nheißt es zudem, dass es bei einer unzureichenden anti-epileptischen Behandlung der \nKlägerin, sei es aus fehlender Verfügbarkeit des Medikamentes, Medikationspausen \ndurch Lieferengpässe, unzureichende Möglichkeit des Medikamenten-Spiegel-\nMonitorrings durch entsprechende Laboranalysen in Fachambulanzen oder \nEntwicklung einer Medikamenten\"resistenz\" zu einer Intensivierung sowie einer \nFrequenzerhöhung der Anfälle führen kann. In diesem Fall steige die \nWahrscheinlichkeit des Eintretens eines „Status-Epileptikus\" mit Todesfolge. Auch \nDr. med. E. , Oberarzt des Bereiches Neuropädiatrie der Klinik und Poliklinik für \nKinder und Jugendmedizin des Universitätsklinikums N. führt aus, dass \nvorgeschädigte Gehirne wie bei der Klägerin eine geringere Toleranz gegenüber \neiner Hyperoxie aufweisen, so dass die Klägerin insbesondere durch solcherart \nAnfälle gefährdet sei. Bei längerer Dauer stellten diese auch ein vitales Risiko dar. \nUnter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung eingeführten Auskünfte, \nder ärztlichen Stellungnahmen sowie der Schilderungen der Eltern über die vor der \nAusreise erfolgte Behandlung und Versorgung der Klägerin im Iran erscheint es \nhöchst fraglich, ob die grundsätzlich als ausreichend anzusehende medizinische \nVersorgung im Iran im Fall der Klägerin gewährleistet werden kann. Dabei kann \ndahinstehen, ob alle hier erfolgenden Behandlungen auch im Iran möglich sind. \nJedenfalls erscheint dies in finanzieller Hinsicht ausgeschlossen. Die Eltern der \nKlägerin haben dargelegt, dass sie unter Berücksichtigung ihres früheren und \neventuell zu erwartenden Einkommens die Kosten für die medikamentöse und \ntherapeutische Behandlung sowie ergotherapeutische Maßnahmen nicht finanzieren \nkönnten. Insoweit wird auf die Niederschrift des Protokolls verwiesen. Wirksame Hilfe \ndurch Inanspruchnahme eines Versicherungsschutzes oder der Hilfe karitativer \nEinrichtungen oder durch Familienmitglieder steht der Klägerin nicht zur Verfügung. \nBeide vorgenannten Ärzte haben in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass sich der \nGesundheitszustand der Klägerin, käme es zu einer Veränderung oder \nUnterbrechung der medikamentösen Versorgung, die ständig den Gegebenheiten \nangepasst werden muss, wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern \nwürde, weil sie auf die kontinuierliche Behandlung der zahlreichen Leiden \nangewiesen sei. Diese Gefahr der Verschlechterung, die zu einem \nlebensbedrohlichen Zustand beziehungsweise zu einem Zustand am Rande des \nDahinvegetierens - wie dies die Eltern in den mündlichen Verhandlungen am 9. Juli \n2002 und am 20. September 2004 anschaulich glaubwürdig geschildert haben - \nführen kann, begründet ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG.\n\n20\n\nDie Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird auch nicht durch Satz 2 \ngesperrt. Denn es liegt keine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 \nAuslG vor, sondern die befürchtete Gesundheitsgefahr droht nur der Klägerin \nindividuell wegen ihrer angeborenen Hirnschädigung und der daraus entwickelten \nEpilepsie und Spastik.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-20/7-k-2113-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-20/7-k-2113-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284697","retrieved":"2026-07-09 03:00:46.102573+00:00"}}