{"status":"available","doknr":"OLD284802","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0913.10K893.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-09-13","aktenzeichen":"10 K 893/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 03. Februar 1999 aus den Niederlanden kommend am \nGrenzübergang Gronau als Fahrer eines PKW von der mobilen Kontrollgruppe des \nHauptzollamtes Münster überprüft. Dabei wurden in seiner Kleidung und im PKW \n5,75 Gramm Haschisch und 6,10 Gramm Marihuana gefunden. Bei der \ndurchgeführten Vernehmung machte der Kläger keine Angaben. \n\n3\n\nAm 14. April 1999 erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts Gronau. Darin wurde \ngegen den Kläger wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (Haschisch \nund Marihuana) - für den vermutlichen Eigenverbrauch - eine Geldstrafe festgesetzt. \nDer Strafbefehl ist seit dem 1. Mai 1999 rechtskräftig. Dies teilte die \nStaatsanwaltschaft Münster dem Beklagten mit Schreiben vom 12. Mai 1999 mit. \n\n4\n\nDer Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 19. August 1999 auf, \ninnerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Schreibens beim Gesundheitsamt in \nAhlen eine Blutprobe abzugeben, diese vom Institut für Rechtsmedizin der \nWestfälischen Wilhelms-Universität auf Cannabinoide untersuchen zu lassen und \ndas Ergebnis der Untersuchung innerhalb von zwanzig Tagen nach Zustellung \nvorzulegen. Die Kosten der Untersuchung habe der Kläger zu tragen. Zur \nBegründung führte der Beklagte aus, es bestehe der Verdacht, der Kläger habe das \nam 03. Februar 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte Marihuana und \nHaschisch für den Eigenbedarf erworben und daher bestünden erhebliche Bedenken \nan der Kraftfahrereignung des Klägers. Es sei festzustellen, ob einmaliger, \ngelegentlicher oder regelmäßiger Konsum von Cannabisprodukten beim Kläger \nvorliege bzw. ausgeschlossen werden könne. \n \nMit Schreiben vom 06. September 1999 teilte der Kläger mit, er lehne die „erheblich \nkostenintensive Beibringung einer Blutprobe\" ab. Selbst wenn er unter dem 03. \nFebruar 1999 eine geringe Menge Haschisch und Marihuana eingeführt hätte, \nergebe dies keinen hinreichenden Verdacht für einen entsprechenden Eigenbedarf \nüber einen beachtlichen Zeitraum. \n\n5\n\nNach Anhörung des Klägers entzog der Beklagte dem Kläger mit \nOrdnungsverfügung vom 18. Oktober 1999 die Fahrerlaubnis aller Klassen und \nforderte ihn auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der \nOrdnungsverfügung abzugeben. Dies begründete er damit, er müsse nach der \nWeigerung des Klägers, eine Blutprobe abzugeben und diese von der Rechtsmedizin \nuntersuchen zu lassen, von der mangelnden Kraftfahrereignung des Klägers \nausgehen. Der Kläger sei im Besitz von Haschisch und Marihuana gewesen. Auf \nGrund der mitgeführten Mengen dieser Betäubungsmittel habe der dringende \nVerdacht bestanden, dass diese für den Eigenkonsum verwendet werden sollten. \nDieser Verdacht begründe die Bedenken an der Kraftfahrereignung.\n\n6\n\nDer Kläger erhob am 28. Oktober 1999 Widerspruch. Zur Begründung führte er \naus, es gebe keine Hinweise auf einen Betäubungsmittelkonsum durch ihn. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2000 wies die Bezirksregierung \nMünster den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie \nFolgendes aus: Aufgrund des Vergehens des Klägers am 03. Februar 1999 sei die \nMaßnahme, von dem Kläger die Vorlage eines Gutachtens über eine von ihm \nentnommene Blutprobe zu fordern, rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Durch \ndiese habe geklärt werden sollten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der \nKläger Cannabisprodukte konsumiere. Der Verdacht sei durch den Besitz des \nHaschisch und Marihuana entstanden. Die Behörde habe auf die Nichteignung \nschließen dürfen, da der Kläger das geforderte Gutachten nicht fristgerecht \nbeigebracht habe.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 10. April 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat er \nzunächst Folgendes ausgeführt: Die Ordnungsverfügung und der \nWiderspruchsbescheid seien rechtswidrig. Zunächst sei die Grundvoraussetzung, \ndass es sich bei den eingeführten Substanzen um Haschisch und Marihuana \ngehandelt habe, nicht sicher festgestellt. Ein Wirkstoffgutachten sei nicht gefertigt \nworden. Aber selbst wenn er 5,75 Gramm Haschisch und 6,10 Gramm Marihuana \neingeführt hätte, könne hieraus kein hinreichender Schluss darauf gezogen werden, \ndiese für den eigenen Konsum eingeführt zu haben. Eine Entziehung der \nFahrerlaubnis und die Anordnung einer einschneidenden Maßnahme setze überdies \ndas Vorliegen von Tatsachen voraus, die einen entsprechenden Eigenbedarf über \neinen beachtlichen Zeitraum belegten. Mit Schriftsatz vom 31. März 2003 hat der \nKläger weiterhin vorgetragen, er habe seinerzeit jeweils 5 Gramm Marihuana und \nHaschisch für Bekannte mitbringen sollen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger \nmit Schriftsatz vom 20. Juni 2003 vortragen lassen, er könne sich an die Namen und \nAnschriften der Personen, für die er das Haschisch bzw. Marihuana eingeführt habe, \nnicht mehr erinnern. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 16. März 2000 aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung führt er Folgendes aus: Er habe keinerlei Anhaltspunkte gehabt, \nan dem im Strafbefehl des Amtsgerichts Gronau gemachten Ausführungen zu \nzweifeln und sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den \neingeführten Substanzen um Marihuana und Haschisch gehandelt habe. Auf Grund \ndieser Tatsache habe er die gemäß §§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 FeV erforderlichen \nMaßnahmen einleiten müssen. Nur durch Vorlage eines positiven Gutachtens hätten \ndie Eignungsbedenken ausgeräumt werden können. Auf Grund der Weigerung des \nKlägers, sich der erforderlichen Untersuchung zu unterziehen, habe er bei der \nEntscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis von der Nichteignung des \nKlägers ausgehen müssen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Staatsanwaltschaft Münster (0 Js 0/00) Bezug genommen. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 erste Alternative der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Der \nangefochtene Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 16. März 2000 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\nRechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 erste \nAlternative des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der \nFahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach diesen Bestimmungen hat die \nFahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu \nentziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. \nDabei kommt es bei der gerichtlichen Entscheidung im Rahmen einer \nAnfechtungsklage gegen eine Fahrerlaubnisentziehung auf die Sach- und \nRechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens an.\n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom \n31. Juli 1985 - 7 B 123.85 - NJW 1986, 270 und vom 22. Januar \n2001 - 3 B 144.00 -, juris.\n\n18\n\nIn dem somit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \ndurfte der Beklagte bei seiner Entscheidung, die Fahrerlaubnis zu entziehen, gemäß \n§ 46 Abs. 3 i.V. m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Klägers schließen. \nWerden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer \nFahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet \nist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. \nDie Fahrerlaubnisbehörde darf daher bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der \nFahrerlaubnis nach §§ 11 Abs. 8 , 46 Abs. 3 FeV auf die Nichteignung des \nBetroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen lassen oder das \nvon der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, und \nder Betroffene hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens \nhingewiesen worden ist. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW \n2002, 78.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Aufforderung des Beklagten vom 19. \nAugust 1999, sich innerhalb von acht Tagen einer Blutentnahme zu unterziehen und \ninnerhalb von zwanzig Tagen das Untersuchungsergebnis in Form eines Gutachtens \ndes Instituts für Rechtsmedizin der Westfälischen Wilhelms-Universität abzugeben, \nist der Kläger ohne ausreichenden Grund nicht nachgekommen. In der Aufforderung \nist er auch darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte ihm bei nicht fristgerechter \nBeibringung die Fahrerlaubnis entziehen werde. \nDer Schluss auf die Nichteignung ist zulässig, wenn die Anordnung zur Beibringung \ndes Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig \nwar.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW \n2002, 78.\n\n22\n\nDie Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient dazu, den Tatsachen, die \nBedenken gegen die Fahreignung begründen, weiter nachzugehen und \nEignungszweifel zu klären (§§ 2 Abs. 8, 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, 11 Abs. 2, 46 Abs. 3 \nFeV). Mit Rücksicht auf die für den Betroffenen mit der Anordnung zur Beibringung \neines ärztlichen Gutachtens verbundenen Folgen ist die Anordnung aus Gründen der \nVerhältnismäßigkeit allerdings nur dann rechtmäßig, wenn hinreichend konkrete \nVerdachtsmomente vorliegen, die einen Eignungsmangel des betreffenden \nFahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lassen.\n\n23\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NZV 2002, 422; BVerwG, \nUrteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78.\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Die Anordnung entspricht den Anforderungen \ndes § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach die Beibringung eines \närztliches Gutachtens angeordnet werden kann, wenn der Betroffene \nBetäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - widerrechtlich \nbesitzt oder besessen hat. Sie diente vorliegend der Klärung von begründeten \nEignungsbedenken in der Person des Klägers und zwar der Klärung der Frage, ob \nbei dem Kläger einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum des \nBetäubungsmittels Cannabis (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) vorliegt.\nIm hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung lagen hinreichend \nkonkrete Verdachtsmomente vor, die den Schluss rechtfertigten, bei dem Kläger \nliege ein Eignungsmangel vor. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.2.1 der \nAnlage 4 zur FeV und Ziffer 3 Satz 1 der Vorbemerkung zu dieser Anlage ist der \nInhaber einer Fahrerlaubnis in der Regel zum Führen eines Kraftfahrzeugs \nungeeignet, wenn bei ihm regelmäßige Einnahme von Cannabis vorliegt. \nRegelmäßiger Cannabiskonsum führt nämlich bei hinreichend dichter Abfolge des \nKonsums zum ständigen Vorliegen fahreignungsrelevanter körperlicher \nLeistungsdefizite. \n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 \n-, NZV 2002, 422.\n\n26\n\nAngesichts der im Besitz des Klägers am 3. Februar 1999 gefundenen Menge \nvon 11,85 Gramm Cannabis (5,75 Gramm Haschisch und 6,10 Gramm Marihuana) \nund des Umstandes, dass sich der Kläger hierzu nicht eingelassen hat, bestanden \nhinreichende Verdachtsmomente für einen regel- oder gewohnheitsmäßig \nCannabiskonsum des Klägers. Der Beklagte hat zunächst zu Recht angenommen, \ndie bei dem Kläger gefundene Menge von insgesamt 11,85 Gramm könne als \ndeutliches Indiz für einen beabsichtigten Eigenkonsum gewertet werden. \nInsbesondere ist der Kläger auch nicht den Feststellungen in dem Strafbefehl des \nAmtsgerichts Gronau vom 14. April 1999 entgegen getreten, er habe bei seiner \nEinreise aus den Niederlanden kommend ein Tütchen mit Haschisch im \nBruttogewicht von 5,75 Gramm und ein Tütchen mit Marihuana im Bruttogewicht von \n6,10 Gramm für den vermutlichen Eigenverbrauch in das Bundesgebiet eingeführt. \nWeder hat der Kläger Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, noch bis zum \nErlass des Widerspruchsbescheides gegenüber dem Beklagten in Abrede gestellt, \ndass die eingeführte Menge Cannabis für den Eigenverbrauch bestimmt gewesen \nsei. Vielmehr hat er sich erstmals im vorliegenden Klageverfahren, und zwar erst fast \ndrei Jahre nach Erhebung der Klage, unter Steigerung seines früheren Vorbringens, \nallerdings zugleich auch ganz unsubstantiiert und unglaubhaft dahingehend \ngeäußert, er habe seinerzeit das Marihuana und Haschisch für Bekannte mitbringen \nsollen, an deren Namen und Anschriften er sich angeblich nicht mehr erinnern könne. \nDie in dem seit dem 1. Mai 1999 rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen \nFeststellungen muss der Kläger jedenfalls gegen sich gelten lassen. Ein \nFahrerlaubnisinhaber muss nämlich im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren \ngrundsätzlich die Feststellungen in rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen \nund bestandskräftigen Bußgeldbescheiden gegen sich gelten lassen, sofern nicht \ngewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen bestehen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, NJW \n1985, 2490; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. April 2002 - 19 B \n407/02 -.\n\n28\n\nDies gilt somit auch, soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren erstmals unter \nHinweis auf ein fehlendes Wirkstoffgutachten bestreitet, bei den bei ihm \naufgefundenen Substanzen habe es sich um Marihuana bzw. Haschisch gehandelt.\nZudem hat der Beklagte auch zu Recht angenommen, dass hinreichend konkrete \nVerdachtsmomente vorlagen, der Kläger konsumiere regelmäßig Cannabis. Die bei \ndem Kläger gefundene Menge lässt darauf schließen, dass der Kläger sich einen \nVorrat für einen erheblichen, über Tage und Wochen wiederholenden \nCannabiskonsum anlegen wollte. Dies legt wiederum nahe, der Kläger konsumiere \nregelmäßig bzw. gewohnheitsmäßig Cannabis. Die Häufigkeit, in der mit einer \nbestimmten Menge der Stoffe Haschisch und Marihuana typischerweise konsumiert \nwird, ist abhängig von der Konzentration des für die berauschende Wirkung \nursächlichen Hauptwirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und von dem \nWirkstoffgehalt je Konsumeinheit. Da Feststellungen zu der konkreten \nWirkstoffkonzentration der bei dem Kläger gefundenen Cannabisprodukte fehlen und \ndiese im Allgemeinen je nach Qualität sehr unterschiedlich sein kann, kann \nvorliegend nur auf eine mittlere Wirkstoffkonzentration zurückgegriffen werden. Diese \nliegt nach der Rechtsprechung, aus fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen \nabgeleitet, bei Haschisch zwischen 5% und 8 %, bei Marihuana bei 2 % bis 4 %.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, \nNJW 1994, 1577; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20. \nDezember 1995 - 3 StR 245/95 -, NJW 1996, 794 und Urteil \nvom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84 -, NJW 1985, 1404. \n\n30\n\nFür die Bestimmung des THC-Gehalts in einer durchschnittlichen Konsumeinheit \nkann in Orientierung an der nach fachwissenschaftlichen Aussagen zur Erzielung \neines Rauschzustandes durch Rauchen (der hauptsächlich vorkommenden \nKonsumform) im Durchschnitt erforderlichen Menge an THC von einem \ndurchschnittlichen THC-Gehalt je Konsumeinheit von 15 Milligramm ausgegangen \nwerden. \n\n31\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 3 StR \n245/95 -, NJW 1996, 794 und Urteil vom 18. Juli 1984 - 3 StR \n183/84 -, NJW 1985, 1404.\n\n32\n\nDiese Vorgaben können mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im konkreten Fall \nfür eine näherungsweise Abschätzung zu Grunde gelegt werden.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B \n814/01 -, NZV 2002, 427.\n\n34\n\nHiervon ausgehend reichte die im Besitz des Klägers gefundene Menge von 5,75 \nGramm Haschisch bei einer im unteren Bereich liegenden mittleren THC-\nKonzentration von 5 % für (287,5 mg : 15 mg =) 19 bis 20 Konsumeinheiten, bei \neiner im oberen Bereich liegenden mittleren Wirkstoffkonzentration von 8 % für (460 \nmg: 15 mg =) 30 bis 31 Konsumeinheiten, die Menge von 6,10 Gramm Marihuana \nreichte bei einer im unteren Bereich liegenden mittleren THC-Konzentration von 2 % \nfür (122 mg : 15 mg =) 8 bis 9 Konsumeinheiten, bei einer im oberen Bereich \nliegenden mittleren Wirkstoffkonzentration von 4 % für (244 mg: 15 mg =) 16 bis 17 \nKonsumeinheiten, insgesamt also für 27 (unterer Bereich) bis 48 Konsumeinheiten \n(oberer Bereich). Diese Menge rechtfertigte denn Verdacht, dass bei dem Kläger \nregelmäßiger Konsum von Cannabis vorliegt.\nDie Anordnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zum Besitz einer kleinen bzw. geringen Menge Cannabis \nnicht als unverhältnismäßig. Zwar verstößt eine Anordnung zur Beibringung eines \närztlichen Gutachtens, die allein auf den Besitz einer kleinen bzw. geringen Menge \nCannabis gestützt wird, nach der Rechtsprechung \n\n35\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR \n2062/96 -, NZV 2002, 422,; BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2002 \n- 1 BvR 2428/85 -, NJW 2002, 2381; BVerfG, Beschluss vom 1. \nAugust 2002 - 1 BvR 1143/98 -; BVerfG, Beschluss vom 30. \nJanuar 2003 - 1 BvR 866/00; Hamburgisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 \nBs 253/02 -\n\n36\n\ngegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der im Besitz des Klägers \ngefundenen Menge an Cannabis handelt es sich aber nicht um eine kleine bzw. \ngeringe Menge Cannabis. \nBei der Bestimmung der Grenze, ob noch von einer kleinen bzw. geringen Menge im \nSinne dieser Rechtsprechung auszugehen ist, auf deren alleinigen Besitz eine \nEntziehung der Fahrerlaubnis nicht gestützt werden darf, orientiert sich die Kammer \nan der Rechtsprechung der Strafgerichte zur geringen Menge von \nBetäubungsmitteln, bei der gemäß § 31 a Abs. 1 die Staatsanwaltschaft von der \nVerfolgung bzw. gemäß § 29 Abs. 5 BtMG das Gericht von einer Bestrafung absehen \nkann.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer Menge \nvon 10 Gramm Haschisch = 10 Konsumeinheiten bei einer recht schlechten Qualität \nvon 1,5 % THC noch um eine geringe Menge.\n\n37\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 3 StR \n245/95 -, NJW 1996, 794.\n\n38\n\nNach der Rechtsprechung des Bayrischen Obersten Landesgerichts sind je nach \nQualität bei Haschisch Mengen bis zu 3 Konsumeinheiten oder insgesamt etwa 3 bis \n6 Gramm Cannabisharz noch als geringe Menge anzusehen. \n\n39\n\nVgl. Bayrisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 14. \nFebruar 1995 - 4St RR 170/94 -, MDR 1995, 737 und \nBeschluss vom 20. Januar 2003 - 4St RR 133/02 -, NJW 2003, \n1681. \n\n40\n\nBeachtet man, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \ndie Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Verhaltensweisen mit \nStrafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer \nMengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung \nverbunden sind, nicht gegen das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeit im engeren \nSinne) verstoßen, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, \ndurch Absehen von Strafe (§ 31 a BtMG) oder Strafverfolgung (§ 29 Abs. 5 BtMG) \neinem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu \ntragen, und die Anwendung der §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG insbesondere dann nahe \nliegt, wenn ein Probierer bzw. Gelegenheitskonsument einer geringen Menge \nCannabis ausschließlich für den gelegentlichen Eigenverbrauch beschafft oder \nbesitzt und dadurch keine Fremdgefährdung verursacht,\n\n41\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, \nNJW 1994, 1577 und Beschluss vom 29. Juni 2004 - 2 BvL \n8/02 -,\n\n42\n\nso muss diese Grenze - wenn nicht gar eine niedrigere Grenze - nach \nAuffassung der Kammer jedenfalls auch im Bereich des Fahrerlaubnisrechts gelten, \nsoweit es darum geht, festzustellen, ob eine Gefahr für den Straßenverkehr und \ndamit für hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer \ndurch Cannabiskonsum eines Fahrerlaubnisinhabers besteht. Die bei dem Kläger \ngefundene Menge von 11,85 Gramm Cannabis übersteigt aber bei weitem die nach \nder Rechtsprechung noch als geringe Menge i.S.d. BtMG anzusehende Menge. \nNach alledem vermag die Kammer einen Verstoß gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit im vorliegenden Verfahren nicht festzustellen.\nDie Anordnung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens vom 19. August 1999 \nlässt ferner hinsichtlich der weiteren Anforderungen, die sich aus § 11 Abs. 2 Sätze 3 \nund 4, Abs. 6, Abs. 8 Satz 2 FeV in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV ergeben, keine \nRechtsfehler zu Lasten des Klägers erkennen. Dies gilt namentlich für die \nAufforderungen, die Blutprobe innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der \nAnordnung beim Gesundheitsamt Ahlen abzugeben, beim Institut für Rechtsmedizin \nder Universität Münster untersuchen zu lassen und das Ergebnis der Untersuchung \ninnerhalb von zwanzig Tagen nach Zustellung vorzulegen. Der Beklagte hat damit \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV bestimmt, dass das Gutachten von einem Arzt \nder öffentlichen Verwaltung erstellt werden soll und gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV \ndie dafür in Betracht kommende Stelle mitgeteilt.\nDie gesetzten Fristen für die Untersuchung und für die Beibringung des Gutachtens \nsind angemessen. Insbesondere hat die Frist von acht Tagen nach Zustellung der \nAnordnung entscheidende Bedeutung für den Zweck der Blutuntersuchung, weil ein \nregelmäßiger Konsum von Cannabis nach einwöchiger Abstinenz nicht mehr durch \ndie geforderte Untersuchung nachweisbar ist. \nDie Aufforderung in der Verfügung vom 18. Oktober 1999, den Führerschein \ninnerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung abzugeben, beruht auf § 47 \nAbs. 1 FeV und ist nicht zu beanstanden.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung - ZPO -.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-13/10-k-893-00","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-13/10-k-893-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284802","retrieved":"2026-07-09 03:00:56.091019+00:00"}}