{"status":"available","doknr":"OLD284819","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0910.2L1010.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-09-10","aktenzeichen":"2 L 1010/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2.) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n3.) Der Streitwert wird auf 3.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom \n16. Juni 2004 gegen die der Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigung vom 2. Juni 2004 für die Errichtung eines \nLebensmittelmarktes mit 78 Stellplätzen auf dem Grundstück \nGemarkung N., Flur , Flurstücke (neu) anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber unbegründet. \nDie im Verfahren der §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende, \nregelmäßig am Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Abwägung zwischen \ndem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten \nBaugenehmigung und dem Interesse des Nachbarn, von der Bauausführung bis zur \nabschließenden Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren verschont zu \nbleiben, geht hier zu Gunsten der beigeladenen Bauherren aus. Denn der \nRechtsbehelf des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.\n\n5\n\nAuf der Grundlage einer in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass das mit der o.g. \nBaugenehmigung zugelassene Vorhaben der Beigeladenen gegen solche \nVorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutze des Antragstellers als \nEigentümer der nördlich und südlich an das Vorhaben angrenzenden unbebauten \nFlurstücke zu dienen bestimmt sind. \n\n6\n\nZunächst ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des \nBauordnungsrechts nicht festzustellen. Denn das Vorhaben der Beigeladenen wahrt \ninsbesondere die nach § 6 BauO NRW einzuhaltenden Abstandsflächen. Dies gilt \ninsbesondere hinsichtlich des zur südlichen Grundstücksgrenze einzuhaltenden \nMindestabstandes von drei Metern. Insoweit weist der Antragsteller zu Recht darauf \nhin, dass sowohl die im Bereich der Anlieferung als auch die zur Abschirmung der \nParkplatzfläche genehmigten Lärmschutzwände eine eigene Abstandsfläche \neinzuhalten haben, da diese Lärmschutzwände nicht die Privilegierung des § 6 Abs. \n11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW für sich in Anspruch nehmen können.\n\n7\n\nVgl. insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember \n2003 -10 B 1249/03-, BauR 2004, 656.\n\n8\n\nDie erforderlichen Abstandsflächen für die Lärmschutzwände befinden sich aber \nebenso wie die von der südlichen Gebäudeaußenwand ausgelösten Abstandsfläche \nauf der im Eigentum der Beigeladenen stehenden privaten Wegeparzelle . Nach \nden dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei dieser Parzelle \nnicht um eine öffentliche Verkehrsfläche, die nur bis zur Mitte (§ 6 Abs. 2 Satz 2 \nBauO NRW) in Anspruch genommen werden dürfte. Denn seit Inkrafttreten des \nStraßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) im Jahre 1962 erlangt ein - wie \nhier - tatsächlich zwar der Allgemeinheit zur Verfügung stehender (Rad und Fuß) \nWeg seine Öffentlichkeit grundsätzlich erst durch einen Widmungsakt, der die in § 6 \nStrWG NRW näher beschriebenen förmlichen Anforderungen erfüllen muss; diese \nVoraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Auch eine entsprechende \nAnwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW für die faktisch - auch durch \nEintragung einer Grunddienstbarkeit - der Allgemeinheit als Fuß- und Radweg zur \nVerfügung stehende Verkehrsfläche scheidet mit Blick darauf aus, dass diese \nParzelle im Eigentum der Beigeladenen steht und dem Eigentümer durch eine \nentsprechende Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW nicht ohne förmliche \nWidmung aufgebürdet werden kann, dass die Parzelle ebenfalls bis zu deren \nMitte von den südlichen Grundstückseigentümern als Abstandsfläche für ein \nVorhaben auf deren Grundstück in Anspruch genommen werden dürfte.\nAuch eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist \nnicht feststellbar.\n\n9\n\nBauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach § 30 \nAbs. 1 BauGB, da es innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen \nBebauungsplanes „SB-Markt M.straße\" der Gemeinde N. vom 14. Mai 2004 \nverwirklicht werden soll. \n\n10\n\nVon der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes ist in einem Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes angesichts seines Rechtsnormcharakters regelmäßig \nauszugehen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit des Planes drängt sich offensichtlich, \ngleichsam mit ins Auge springenden Mängeln, auf.\n\n11\n\nVgl. insoweit nur: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 17. Mai \n2002 - 7 B 1360/01 - und vom 7. August 2000 - 10 B 919/00 -. \n\nDass der o.g. Bebauungsplan der Gemeinde N. an derartigen offensichtlichen \nMängeln leidet, ist nicht einmal von dem Antragsteller selbst dargelegt worden.\n\n12\n\nEs ist auch weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst nahe liegend, dass \ndas Vorhaben der Beigeladenen gegen solche Festsetzungen verstößt, die allgemein \noder nach dem Willen der Gemeinde als Plangeber dem Nachbarschutz des \nAntragstellers zu dienen bestimmt sein sollten. \n\n13\n\nAuch eine Verletzung des in § 15 BauNVO ebenso wie in §§ 34 und 35 BauGB \nverankerten Gebotes der Rücksichtnahme ist nicht festzustellen. \n\n14\n\nDie Beurteilung der Frage, ob die südlich und nördlich des Geltungsbereiches \ndes Bebauungsplanes „SB-Markt M.straße\" der Gemeinde N. gelegenen Flächen \nund insbesondere die unbebauten Flurstücke und auf Grund ihrer Größe als \ndem sog. Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB oder vollständig dem unbeplanten \nInnenbereich i.S.d. § 34 BauGB zuzurechnen sind, kann vorliegend dahinstehen, da \ndem Antragsteller in beiden Fällen gleichermaßen Nachbarschutz nur über das \nGebot der Rücksichtnahme zu Gute kommen kann.\n\n15\n\nDer Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht auf \nandere Rücksicht zu nehmen hängt entscheidend von den Umständen des \nEinzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die \nStellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu \nGute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso \nweniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm \nverfolgten Interessen sind.\n\n16\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze verletzt das Vorhaben der Beigeladenen \ngegenüber dem Antragsteller nicht das Rücksichtnahmegebot.\n\n17\n\nNamentlich erweisen sich mögliche Beeinträchtigungen, denen seine \nGrundstücke in Bezug auf Licht-, Sonnen und Luftzufuhr und nicht ausreichendem \nSozialabstand ausgesetzt werden, nicht als rücksichtslos. Denn das Vorhaben der \nBeigeladenen hält die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen zu den \nGrundstücken des Antragstellers ein. \n\n18\n\nDie von dem Antragsteller befürchteten Beeinträchtigungen, denen sich seine \nGrundstücke mit Blick auf die Errichtung des Lebensmittelmarktes und der damit \neinhergehenden Nutzung auf dem o.g. Grundstück ausgesetzt sehen, überschreiten \nnach summarischer Prüfung nicht die Schwelle dessen, was diesen bislang \nunbebauten Grundstücken zumutbar ist. \n\n19\n\nNamentlich haben die Grundstücke bei prognostischer Betrachtung nicht mit \nLärmeinwirkungen zu rechnen, die das ihnen zumutbare Maß überschreiten werden. \nDiese Einschätzung ergibt sich eindeutig aus dem Schallgutachten des \nIngenieurbüros V. und Partner vom 20. November 2003. Zwar haben die Gutachter \nkeinen speziellen Immissionspunkt auf den Grundstücken des Antragstellers \nbetrachtet, da dies mangels Bebauung gar nicht möglich war, jedoch ist der \ngutachterlichen Isophonenkarte zu entnehmen, dass lediglich in dem grenznahen \nBereich von unter 10 Metern Lärmimmissionen von 55 - 60 dB(A) bei Tage und \nmaximal 40 dB(A) bei Nacht die nördlich und südlich angrenzenden Flurstücke ( \nund ) des Antragstellers beeinträchtigen können. Diese Beeinträchtigungen sind \naber bereits im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens von dem \nPlangeber berücksichtigt und abgewogen worden, so dass das vorliegende \nVerfahren nur Anlass zu der Fragestellung bietet, ob diese Beeinträchtigungen trotz \nbzw. entgegen dieser Abwägungsentscheidung als unzumutbar einzustufen sind. \nDiese Frage ist nach summarischer Prüfung zu verneinen, da die o.g. Lärmwerte die \nverallgemeinernd von der TA-Lärm als zumutbar anerkannten Lärmwerte für ein \nallgemeines Wohngebiet und erst recht für ein Mischgebiet nicht überschreiten und \ndie Beigeladene nur geringere Rücksichtnahmepflichten gegenüber den unbebauten \nund auf der Grundlage von § 34 BauGB voraussichtlich auch nur teilweise \nbebaubaren Flurstücken zu üben hat. \n\n20\n\nDie von den Gutachtern vorgenommenen Prognoseberechnungen bezüglich des \nLebensmittelmarktes sind für das Gericht plausibel und bilden eine hinreichende \nGrundlage für die Einschätzung, dass die Nutzung zu keinen Lärmeinwirkungen für \ndie Grundstücke des Antragstellers führen werden, die diesen nicht zumutbar sein \nwerden. Namentlich haben die Gutachter die nach den Erfahrungen des Gerichts \nbestimmenden Lärmquellen, die Geräuschentwicklung bei Anlieferungen, der \nNutzung der Stellplätze und der Kühlaggregate realistisch eingeschätzt und \nnachvollziehbar erläutert. Basieren mithin die Schallausbreitungsberechnungen auf \nrealistischen Annahmen, haben die Antragsteller bei Einhaltung der in die \nBaugenehmigung aufgenommenen Nebenbestimmungen mit keinen \nLärmimmissionen zu rechnen, die wesentlich über den Wert von 55 dB(A) bei Tage \nund 40 dB(A) bei Nacht hinausgehen. Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, \ndass die Nutzung des Lebensmittelmarktes und der Stellplätze trotz Einhaltung der in \nder Baugenehmigung festgelegten Nebenbestimmungen den Antragstellern \ngegenüber unzumutbar sein könnte. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene sich nicht durch die Stellung eines \neigenen Antrages dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 KostRMoG und geht von einem \ngeschätzten wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers im Hauptsacheverfahren \nvon 7.000 EUR aus; dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nangemessen auf die Hälfte zu reduzieren.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284819","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-10/2-l-1010-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284819","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284819","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-10/2-l-1010-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284819","retrieved":"2026-07-09 03:00:57.658981+00:00"}}