{"status":"available","doknr":"OLD284861","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0908.5L1263.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-09-08","aktenzeichen":"5 L 1263/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Ablauf \neines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 12 B 1390/04) \nfestgestellt, dass die Fortführung des vom Antragsgegner am 6. April 2004 bekannt \ngemachten Vergabeverfahrens nach VOL/A betreffend Vereinbarungen gem. §§ 93 \nff. BSHG über Leistungen des ambulant betreuten Wohnens durch Einholung und \nÖffnung von Angeboten in sämtlichen Losgebieten unzulässig ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nim Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss \ndes Beschwerdeverfahrens beim Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (Az. 12 B 1390/04) vorläufig \nfestzustellen, dass die Fortführung des vom Antragsgegner am \n6. April 2004 bekannt gemachten Vergabeverfahrens nach \nVOL/A betreffend Vereinbarungen gem. §§ 93 ff. BSHG für das \nambulant betreute Wohnen unzulässig ist,\n\n4\n\nhat Erfolg. Er ist gem. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Ein feststellungsfähiges \nverwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis ergibt sich aus §§ 93 ff. BSHG. Aus § 93 \nAbs. 2 BSHG folgt ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers auf \npflichtgemäße Ermessensentscheidung über den Abschluss einer Vereinbarung, das \ndieser - anders als der Antragsgegner - durch die Durchführung des \nstreitgegenständlichen Vergabeverfahrens beeinträchtigt sieht. Das ist ein \nhinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, an dessen \nFeststellung der Antragsteller nicht nur ein - entgegen der Ansicht des \nAntragsgegners für § 43 VwGO ausreichendes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., \n§ 43 Rn. 23) - berechtigtes wirtschaftliches, sondern aus den vorstehenden Gründen \nauch ein rechtliches Interesse hat. \n\n5\n\nDer Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat den geltend gemachten \nAnspruch auf (vorläufige) Feststellung (Anordnungsanspruch) und auch die Gründe \nfür die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO). \n\n6\n\nAus den Gründen des Beschlusses vom 22. Juni 2004 im Verfahren gleichen \nRubrums (5 L 756/04) ist die Durchführung des vom Antragsgegner betriebenen \nVergabeverfahrens - und dazu ist auch die der Zuschlagserteilung vorausgehende \nAngebots- und Wertungsphase zu rechnen - nicht nur mit verschiedenen \nsozialhilferechtlichen Vorschriften, sondern insbesondere auch mit dem Anspruch \ndes Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Abschluss einer \nVereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG nicht vereinbar. \n\n7\n\nDie Verwirklichung dieses Rechts des Antragstellers wird, wenn nicht vereitelt, so \ndoch jedenfalls im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO wesentlich erschwert, wenn der \nAntragsgegner nunmehr vom 8. bis 16. September 2004 Angebote entgegennimmt \nund diese anschließend öffnet. Der Antragsteller wäre nicht nur - obwohl eine \nZuschlagserteilung nach dem derzeitigen Stand nicht möglich ist - zur Erstellung und \nAbgabe eines eigenen, mit erheblichem Aufwand verbundenen Angebotes \nverpflichtet, um sich für den Fall, dass das OVG NRW im Beschwerdeverfahren 12 B \n1390/04 die Durchführung des Vergabeverfahrens für zulässig halten sollte, die \nChance auf den Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG (dann: durch \nErteilung des Zuschlages) zu erhalten. Darüber hinaus würden die im BSHG \nvorgesehenen Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung (vgl. § 93b \nAbs. 1 Satz 2 BSHG), die dem Antragsgegner durch den Beschluss vom 22. Juni \n2004 im Verfahren 5 L 756/04 aufgegeben und nach Angaben des Antragstellers \nauch aufgenommen wurden, beeinträchtigt. \n\n8\n\nNicht nur wäre der Antragsgegner während der Durchführung des förmlichen \nVergabeverfahrens ab dem 8. September 2004 wohl schon nach den Vorschriften \nder VOL/A gehindert, Verhandlungen über Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG \ndurch- bzw. fortzuführen. Er würde sich auch durch das Öffnen der Angebote und \ndamit durch die Durchführung eines nach Ansicht der Kammer unzulässigen \nVergabeverfahrens einen Überblick über die Marktsituation verschaffen und so für \ndie auszuhandelnde Vereinbarung mit dem Antragsteller eine derart günstige \nAusgangslage schaffen, die er ohne dieses Ausschreibungsverfahren und bei \nBeachtung sozialhilferechtlicher Vorschriften nicht erhalten hätte. Ob eine \nMarkterkundung, wie vom Antragsgegner eingewandt, nach dem BSHG zulässig \nwäre, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls ist das vom Antragsgegner \nbeabsichtigte Ausschreibungsverfahren, das auf die Vergabe einer Vereinbarung \nnach § 93 Abs. 2 BSHG zielt, mit dem Sozialhilferecht nicht vereinbar. Sollte das \nOVG NRW die Unzulässigkeit des Vergabeverfahrens bestätigen, würde der \nAntragsgegner seine Verhandlungen mit dem Antragsteller - auch vor dem \nHintergrund des § 93 Abs. 1 Satz 3 BSHG - trotzdem auf der Grundlage der \nKalkulationen der Bieter, die noch dazu auf einem alleinigen \nLeistungserbringungsrecht im Losgebiet und damit besonders günstigen \nWettbewerbsbedingungen beruhen, führen. Selbst wenn der Antragsgegner die \nunterschiedlichen Leistungsumstände berücksichtigen würde, könnte er gleichwohl \ngewisse Erkenntnisse aus dem Ausschreibungsverfahren auch für den Vertragstypus \nohne Ausschließlichkeitsrecht nutzen. Der Abschluss einer Vereinbarung nach den \n§§ 93 ff. BSHG mit dem tarifgebundenen Antragsteller wäre dann so gut wie \nausgeschlossen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch die Notwendigkeit, die \nvorläufige Feststellung nicht auf die Losgebiete 6 und 7, in denen der Antragsteller \nLeistungen erbringen möchte, zu beschränken. Denn es bestehen nach den \nunwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragstellers weder regionale \nPreisunterschiede noch wesentliche Differenzen bei den relevanten \nKostenpositionen.\n\n9\n\nDemgegenüber hat der Antragsgegner keine gewichtigen Gründe substantiiert \ngeltend gemacht, die es erforderten, dass das Vergabeverfahren ab dem heutigen \nTage fortgesetzt wird. Insbesondere gebietet es die nunmehr vom Antragsgegner als \nZiel der Fortführung des Vergabeverfahrens angeführte Markterforschung - was im \nÜbrigen gegen § 16 Nr. 2 VOL/A verstößt - nicht, innerhalb der vom Antragsgegner \nfür richtig befundenen Frist Angebote einzuholen und diese zu öffnen. Im Übrigen hat \nder Antragsgegner verdeutlicht, dass er weiterhin - trotz des Beschlusses der \nKammer vom 22. Juni 2004 -die öffentliche Ausschreibung für ein zulässiges Mittel \nhält.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-08/5-l-1263-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-08/5-l-1263-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284861","retrieved":"2026-07-09 03:01:01.067625+00:00"}}