{"status":"available","doknr":"OLD284965","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0901.2L829.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-09-01","aktenzeichen":"2 L 829/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n3. Der Streitwert wird auf 3.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom \n30. April 2004 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners \nvom 31. März 2004 betreffend die Nutzungsänderung einer \nRasenfläche als Bolzplatz auf dem Grundstück Gemarkung M., \nFlur 1, Flurstück 123 anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. \nDie im Verfahren der §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende, \nregelmäßig am Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Abwägung zwischen \ndem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der sie \nbegünstigenden Baugenehmigung und dem Interesse des Nachbarn, von der \nBauausführung und der Nutzung bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage im \nHauptsacheverfahren verschont zu bleiben, geht hier zu Lasten der Antragsteller \naus. Denn der gegen die Baumaßnahme und die dadurch ermöglichte Nutzung als \nBolzplatz gerichtete Rechtsbehelf der Antragsteller wird voraussichtlich keinen Erfolg \nhaben.\n\n5\n\nAuf der Grundlage einer in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass das mit dem o.g. \nBescheid zugelassene Vorhaben gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften \nverstößt, die zumindest auch dem Schutze der Antragsteller zu dienen bestimmt \nsind.\n\n6\n\nDies gilt namentlich für die - hier allein in die nähere Betrachtung \neinzubeziehenden - Vorschriften des Bauplanungsrechts. Ein Verstoß gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist weder von den \nAntragstellern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.\n\n7\n\nBauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben entweder nach § 35 BauGB \noder nach § 34 BauGB, da es nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines \nBebauungsplanes und entweder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteiles oder aber außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles \nverwirklicht werden soll. Die Beurteilung dieser Frage, ob die südlich des \nGeltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 37 der Gemeinde M. gelegenen \nFlächen und insbesondere das unbebaute Flurstück 123 auf Grund seiner Größe als \ndem sog. Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zuzurechnen sind, kann vorliegend \njedoch dahinstehen, da den Antragstellern in beiden Fällen gleichermaßen \nNachbarschutz über das Gebot der Rücksichtnahme zu Gute kommen kann.\n\n8\n\nDer Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht auf \nandere Rücksicht zu nehmen hängt entscheidend von den Umständen des \nEinzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die \nStellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu \nGute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso \nweniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm \nverfolgten Interessen sind.\n\n9\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Vorhaben - die Errichtung und \nNutzung des Flurstückes 123 als Bolzplatz werktags von 15 bis 20 Uhr - gegenüber \nden Antragstellern voraussichtlich nicht als rücksichtslos. \n\n10\n\nDie von den Antragstellern befürchteten Beeinträchtigungen, denen sie und ihr \nGrundstück sich mit Blick auf die Errichtung des Bolzplatzes und die damit \neinhergehende Nutzung auf dem o.g. Grundstück ausgesetzt sehen, überschreiten \nnach summarischer Prüfung nicht die Schwelle dessen, was ihnen und ihrem in \neinem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstück zumutbar ist. \n\n11\n\nNamentlich haben die Antragsteller bei prognostischer Betrachtung nicht mit \nLärmeinwirkungen zu rechnen, die das ihnen zumutbare Maß überschreiten. Diese \nEinschätzung ergibt sich eindeutig aus dem Schallgutachten des Ingenieurbüros V. \nvom 11. November 2003 in der Fassung der Erläuterungen vom 25. Juni 2004. Dabei \nverkennt das Gericht nicht, dass die Gutachter zunächst die Nutzung des Bolzplatzes \nsonntags außerhalb der Ruhezeiten bei gleichzeitiger Durchführung eines \nFußballspieles vor 150 Zuschauern auf dem südlich gelegenen Rasensportplatz des \nTuS M. und entsprechender Frequentierung der nahe gelegenen Parkplätze \nbetrachtet, und damit Lärmbedingungen berücksichtigt haben, die bei gesetzestreuer \nAusnutzung der Baugenehmigung vom 31. März 2004 überhaupt nicht vorliegen. \nDenn durch die o.g. Baugenehmigung wird eine Nutzung des Bolzplatzes nur \nwerktags in der Zeit von 15 Uhr bis 20 Uhr zugelassen. Da der zuschauerträchtige \nSpielbetrieb mit entsprechender Parkplatzfrequentierung - von wenigen Ausnahmen \nbspw. bei Nachholspielen oder Spielverlegungen abgesehen - am \nSonntagnachmittag stattfindet, sind in die prognostischen Berechnungen \nLärmereignisse eingerechnet worden, die nicht zu einer Kumulierung mit den von \ndem Bolzplatz ausgehenden Lärmeinwirkungen führen werden. Damit geht die \nPrognoseberechnung von für die Antragsteller sogar ungünstigeren Bedingungen \naus als sie faktisch zu erwarten sind. Denn während der durch die Baugenehmigung \nermöglichten Nutzungszeiten sind weder der für das Fußballspiel zugrunde gelegte \nSchallleistungspegel von 106 dB(A) mit einem Spitzenpegel von ca. 118 dB(A) noch \nder Schallleistungspegel von 77 dB(A) für die in Ansatz gebrachten 40 Stellplätze \nzugrunde zu legen. Vielmehr ist während dieser Zeiten mit deutlich niedrigeren \nLärmeinwirkungen, die der normale Trainingsbetrieb, die Nutzung der \nBeachvolleyballfelder auf dem Sportplatz und die Nutzung des Parkplatzes auslösen, \nzu rechnen. Dabei fällt ins Gewicht, dass zu den Trainingseinheiten in den \nNachmittagsstunden vornehmlich Kinder und Jugendliche zu Fuß oder mit ihren \nFahrrädern die Sportanlage anfahren werden. Da dieser Trainingsbetrieb ohne \nnennenswerte Zuschauerbeteiligung, Fanfaren oder Musik als Nebengeräusche \nerfolgt, folgt das Gericht der Einschätzung der Gutachter in ihrem Erläuterungsbericht \nvom 25. Juni 2004, dass die hierbei auftretenden Lärmwerte bei vorauszusetzender \n„üblicher Nutzung\" einerseits im Verhältnis zu den o.g. (fehlerhaft) pessimistisch \nvorausgesetzten Annahmen eines gleichzeitig stattfindenden Fußballspieles vor 150 \nZuschauern, aber auch für sich betrachtet irrelevant für die die Antragsteller \ntreffenden Lärmimmissionen sein werden, da sie deutlich hinter den von dem \nBolzplatz selbst ausgelösten Lärmeinwirkungen zurückbleiben. Vor diesem \nHintergrund ist es ohne weitere rechtliche Bedeutung, in welchem Umfang die \nUmkleide- und sonstigen Gebäude auf dem Sportplatzgelände \nAbschirmungsfunktionen übernehmen können. Ebenso bedarf es in dem \nvorliegenden Verfahren keiner weiteren Aufklärung, wie viele Parkplätze vorhanden \nsind und welchen Abstand diese zu dem Grundstück der Antragsteller aufweisen, da \nauch die hierdurch ausgelösten Lärmereignisse voraussichtlich keinen \nnennenswerten Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung während der zugelassenen \nNutzungszeiten des Bolzplatzes für die Antragsteller haben werden.\n\n12\n\nDie von den Gutachtern vorgenommenen Prognoseberechnungen bezüglich des \nBolzplatzes sind für das Gericht plausibel und bilden eine hinreichende Grundlage für \ndie Einschätzung, dass die Nutzung des Bolzplatzes zu keinen Lärmeinwirkungen für \ndie Antragsteller führen wird, die ihnen nicht zumutbar sein werden. Namentlich ist \nder von den Gutachtern für den Bolzplatz vorausgesetzte Schallleistungspegel von \n101 dB(A), der sich an den Vorgaben der VDI Richtlinie 3770 orientiert, die \nImpulsanteile der auftretenden Geräusche bereits mitberücksichtigt und als \nbestimmende Lärmquellen das Geschrei von 25 Kindern und Jugendlichen beim \n(Fußball)spiel sowie das Aufprallen des Balles auf die Tore und insbesondere den \nGitterzaun berücksichtigt, nachvollziehbar erläutert und daher nicht zu beanstanden. \nNach Einschätzung des Gerichts sind die lärmbestimmenden Lärmquellen realistisch \nsogar mit Blick auf eine „worst-case-Betrachtung\" gewählt worden. Denn eine \nvollständige Auslastung des Bolzplatzes mit 25 Kindern und Jugendlichen über einen \nZeitraum von 5 Stunden dürfte in Anbetracht des Freizeitangebotes innerhalb des \nnahe gelegenen Sportplatzgeländes nur selten und darüber hinaus auch allenfalls \nwegen der Bodenbeschaffenheit und der nicht nur in diesem Sommer üblichen \nwechselnden Witterungsbedingungen in den Monaten Mai bis August/September zu \nerwarten sein. Vor diesem Hintergrund ist es bereits von untergeordneter Bedeutung \nund bei prognostischer Betrachtung unter Emissionsgesichtspunkten irrelevant, dass \nder Bolzplatz auch von Erwachsenen genutzt werden kann, da von diesen keine \nerhöhten Lärmemissionen, als die von den Gutachtern betrachteten Kinderschreie \nverursacht werden. Auch die Größe des Bolzplatzes (85 m x 30 m) gibt keinen \nAnlass, die von den Gutachtern gewählten Annahmen in Zweifel zu ziehen. Zwar \nüberschreitet der Bolzplatz die Maße eines „normalen\" Bolzplatzes, jedoch bewirkt \ndie große Flächenausdehnung zugleich, dass Spielsituationen - wie auf kleineren \nSpielfeldern - entzerrt werden, wodurch die Intensität der kommunikativen \nAuseinandersetzung sogar verringert sein könnte. Basieren mithin die \nSchallausbreitungsberechnungen auf realistischen bis - für den Betreiber - \npessimistischen Annahmen, haben die Antragsteller bei Einhaltung der in die \nBaugenehmigung aufgenommenen Bedingungen Nr. 1 bis 3 mit keinen \nLärmimmissionen zu rechnen, die über den Wert von 55 dB(A) hinausgehen. Die \nEinhaltung insbesondere der Bedingung Nr. 2 ist durch einen Hausmeister \nhinreichend sichergestellt. Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nNutzung der Rasenfläche als Bolzplatz trotz Einhaltung der in der Baugenehmigung \nfestgeschriebenen Immissionswerte von 55 dB(A) den Antragstellern gegenüber \nunzumutbar sein könnte. Insoweit ist hervorzuheben, dass sich die Zumutbarkeit \nnicht allein an der von jedermann sehr subjektiv empfundenen Lästigkeit der \nLärmquellen zu orientieren hat, zumal dieses subjektive Empfinden stark durch die \npersönliche Akzeptanz der Betroffenen gesteuert werden kann. Der Standort des \nBolzplatzes fügt sich nämlich homogen in einen Bereich ein, der bereits durch den \nSportplatz und die Schule geprägt ist. Durch diese Vorprägung bestehen für die \nBewohner der angrenzenden (Wohn)grundstücke Rücksichtnahmepflichten \ngegenüber der streitgegenständlichen Bolzplatznutzung, solange diese Nutzung die \ninnerhalb der verallgemeinernd als zumutbar anerkannten Lärmwerte für ein \nallgemeines Wohngebiet nicht wesentlich überschreitet.\n\n13\n\nAbschließend sei noch angemerkt, dass die Ausweisung der \nstreitgegenständlichen Rasenfläche als Grünfläche lediglich im Flächennutzungsplan \nerfolgt ist, und ihr daher schon im Ansatz keine nachbarschützende Wirkung auch \nnicht zu Gunsten der Antragsteller zukommen kann.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene sich nicht durch die Stellung eines \neigenen Antrages dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und geht von einem \ngeschätzten wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers im Hauptsacheverfahren \nvon 7.000 EUR aus; der Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nangemessen auf die Hälfte zu reduzieren.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-01/2-l-829-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-01/2-l-829-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284965","retrieved":"2026-07-09 03:01:11.427792+00:00"}}