{"status":"available","doknr":"OLD284964","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0901.2L1149.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-09-01","aktenzeichen":"2 L 1149/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nder Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 27. Juli 2004 anzuordnen, \n\n4\n\nist gemäß §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht \nbegründet.\n\n5\n\nDas private Interesse der Beigeladenen, von der erteilten Baugenehmigung \nweiterhin Gebrauch machen zu können, wiegt schwerer als das private Interesse des \nAntragstellers an einem Aufschub der Vollziehbarkeit der angefochtenen \nBaugenehmigung. Die Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen die Baugenehmigung \nwerden nämlich voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach summarischer Prüfung \nspricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller durch die \nangefochtene Baugenehmigung und deren Regelungsgehalt nicht in eigenen \nRechten verletzt wird. \n\n6\n\nInsbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie gegen nachbarschützendes \nBauplanungsrecht verstößt. Die Zulassung einer Ausnahme von der Festsetzung \nAllgemeines Wohngebiet gemäß § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. \n2 BauNVO durch den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Mai 2004 und durch die \nBaugenehmigung vom 27. Juli 2004 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die in der \nBaugenehmigung angegebenen bauplanungsrechtlichen Gründe für die Zulassung \nder Ausnahme treffen zu. Sie stimmen überein mit der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass eine \nMobilfunkanlage als „nicht störender Gewerbebetrieb\" in einem allgemeinen \nWohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein \nkann.\n\n7\n\nVgl. zuletzt: Beschluss vom 9. Januar 2004 - 7 B 2482/03 -, \nBaurecht 2004, 792 (vergleichbarer Fall einer das Dach um \nknapp 10 m überragenden Anlage in einem - unterstellten - \nfaktischen allgemeinen Wohngebiet).\n\n8\n\nDie Wertung des Antragsgegners, die strittige Mobilfunkanlage sei \ngebietsverträglich und nicht störend kann insbesondere nicht durch die \nAusführungen des Antragstellers zu den Stichworten „optische Erscheinung, optische \nAuswirkungen\" in Frage gestellt werden, die er als Kriterien für die \nGebietsverträglichkeit oder die Störung des Gebietscharakters eines Wohngebietes \ndurch eine gewerbliche Nutzung herausstellt. Diese Kriterien entnimmt er einem \nBeschluss des 10. Senates des OVG NRW \n\n9\n\nvom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, Baurecht 2003, \n1011,\n\n10\n\naus dem er folgende Sätze wörtlich zitiert:\n\n11\n\n„Dabei ist nicht nur auf Immissionen im Sinne des \nBundesimmissionsschutzgesetzes abzustellen, sondern etwa \nauch auf optische Auswirkungen des Vorhabens. Auch diese \nkönnen den Gebietscharakter eines Wohngebietes, nämlich die \ndort zu gewährleistende Wohnruhe, stören. Ein Vorhaben kann \ndurchaus durch seine optische Erscheinung gebietswidrig „laut\" \nwie die Erzeugung von Geräuschen sein.\"\n\n12\n\n„Die Qualifizierung der Auswirkungen eines Gewerbetriebes \nals „nicht störend\" i. S. d. § 4 Abs. III Nr. 2 BauNVO hängt \ndavon ab, ob diese Auswirkungen gebietsverträglich sind.\"\n\n13\n\n„Bei der Entscheidung über die Gebietsunverträglichkeit der \noptischen Auswirkungen der Mobilfunksendeanlage ist zu \nberücksichtigen, daß diese Nutzungsart ersichtlich aus dem \nSpektrum der im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen \nNutzungen herausfällt. Mobilfunksendeanlagen unterscheiden \nsich optisch deutlich von den im allgemeinen Wohngebiet \nallgemein zulässigen und üblichen Empfangsantennen wie \nFernseh- und Radioantennen oder Satellitenschüsseln.\"\n\n14\n\nIn Anlehnung an weitere Formulierungen aus diesem Beschluss führt der \nAntragsteller im Einzelnen aus: Der Sendemast sei alles andere als filigran (so die \nBeigeladene) sondern wirke massig und erdrückend, bedrohlich, dominierend, \nschlotartig, nahezu industriell und sei geeignet, zu einer wahrnehmbaren \ngewerblichen Überformung des allgemeinen Wohngebietes zu führen; er falle auf \nGrund seines Anbringungsortes an einer deutlich exponierten Stelle von jeder Seite \naus in besonderer Weise ins Auge, füge sich in die vorhandene Bebauung nicht ein, \nsondern wirke dort wie ein Fremdkörper und stelle eine deutliche Störung des \nOrtsbildes dar. \n\n15\n\nMit diesen Ausführungen und dem zugrundeliegenden rechtlichen Ansatz wird \nverkannt, dass es bei einer - auch hier strittigen - Zulassung einer Ausnahme gemäß \n§ 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur um die Art der \nbaulichen Nutzung geht und dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes \nim Bebauungsplan nur die Art der baulichen Nutzung im Sinne des Ersten Abschnitts \nder BauNVO regelt, nicht aber die Fragen des Maßes der baulichen Nutzung, die im \nZweiten Abschnitt der BauNVO geregelt sind, und auch nicht Fragen der optischen \noder ästhetischen Wirkungen und der Gestaltung baulicher Anlagen und ebenso \nnicht Fragen des Ortsbildes. Dies wird in der eingangs zitierten Entscheidung des 7. \nSenates zutreffend erkannt und klar ausgesprochen. Darauf wird Bezug genommen. \n\n16\n\nEin Blick auf die vom Antragsteller vorgelegten Fotos und in die gerichtsbekannte \nWirklichkeit zeigt im Übrigen, dass die optische Erscheinung der strittigen Anlage \nnicht so nachteilig wirkt, dass von einer Beeinträchtigung des Ortsbildes die Rede \nsein könnte. Schließlich kommt diesem Merkmal weder im Bauplanungs- noch im \nBauordnungsrecht einschließlich des Gestaltungsrechts eine nachbarschützende \nFunktion zu.\n\n17\n\nEntscheidend für den Nachbarschutz ist regelmäßig nicht die wahrnehmbare \näußere Erscheinung einer Mobilfunkanlage, sondern die Frage nach ihren optisch \nnicht wahrnehmbaren Wirkungen, d. h. die sich in allen Arten von Baugebieten und \nunabhängig vom Bauplanungsrecht gleich stellende Frage, ob von ihr schädliche \nUmwelteinwirkungen durch Strahlenimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1, 2 und 3 \ndes Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausgehen, d. h. ob die in § 2 der \n26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (VO über \nelektromagnetische Felder - 26. BImSchV.h.\n) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) und dem Anhang 1 zu § 2 bestimmten \nGrenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke eingehalten oder \nüberschritten werden.\n\n18\n\nDiese Frage wird jedoch in der Baugenehmigung des Antragsgegners, um deren \nsofortige Volllziehbarkeit hier gestritten wird, nicht entschieden. Die Baugenehmigung \nenthält weder im Tenor noch in der Begründung noch in den in Bezug genommenen \ngrün gestempelten Bauvorlagen eine Aussage oder eine Regelung zu den \nentscheidenden Fragen der elektrischen und der magnetischen Feldstärken und der \neinzuhaltenden system- und standortbezogenen Sicherheitsabstände. In der \nBegründung der Baugenehmigung heißt es lediglich, zum Immissionsschutz werde \nauf die vorgelegte Standortbescheinigung verwiesen. Diese Ausklammerung des \nStrahlenimmissionsschutzes aus dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht vielmehr der gesetzlichen Verteilung \nder Zuständigkeiten zwischen allgemeiner Bauaufsichtsbehörde und der speziellen \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Die allgemeine \nBauaufsichtsbehörde ist nämlich für die Prüfung und Entscheidung dieser Sach- und \nRechtsfragen nicht zuständig.\n\n19\n\nNachdem über die maßgeblichen Grenzwerte in den drittschützenden materiell-\nrechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechtes unter dem Vorbehalt des \nVorrangs spezieller Rechtsvorschriften des Telekommunikationsrechtes (§ 6 der 26. \nBimSchV) entschieden worden war, hat der Gesetzgeber im \nTelekommunikationsrecht spezialrechtliche Vorschriften erlassen, durch die der \nSchutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern gewährleistet werden soll. \nDas Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) \nvom 21. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) enthält in § 12 eine Vorschrift mit der amtlichen \nÜberschrift: „Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern.\" Deren Satz 1 \nlautet: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit \nZustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes \nvon Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen \nentstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen.\" Auf Grund dieser \ngesetzlichen Vorschrift hat die Bundesregierung die Verordnung über das \nNachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. \nAugust 2002 (BGBl. I S. 3366) erlassen. Deren § 1 lautet: „Diese Verordnung regelt \ndas Nachweisverfahren zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den \ndurch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen \nFeldern.\" In § 3 werden (u. a.) die materiell-rechtlichen Vorschriften des \nBundesimmissionsschutzrechtes in Bezug genommen. Die entscheidenden \nVorschriften über das Verwaltungsverfahren zur Gewährleistung des gesetzlich \nbeabsichtigten Schutzes von Personen vor elektromagnetischen Feldern sind in § 4 \nund § 5 formuliert. In § 4 Abs. 1 Satz 1 heißt es: „Eine ortsfeste Funkanlage mit einer \näquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr darf nur \nbetrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung \nvorliegt.\" Dies ist ein gesetzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das Verbot gilt nur \ndann nicht, wenn eine Bescheinigung vorliegt, die als Standortbescheinigung \nbezeichnet wird, aber der Sache nach eine Bescheinigung über die Zulässigkeit des \nBetriebes einer bestimmten Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort ist. Der \nfür den Betreiber und die zuständige Behörde entscheidende Regelungsgehalt dieser \nVorschrift kann als klares Konditionalprogramm in der wenn-dann-Form von \nTatbestand und Rechtsfolge ausgedrückt werden: Wenn eine gültige \nStandortbescheinigung vorliegt, dann darf eine Funkanlage der genannten Art \nbetrieben werden. Die Standortbescheinigung hat also die Funktion einer Freigabe \ndes Betriebes einer bestimmten Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort, \nd. h. einer spezialgesetzlichen Betriebserlaubnis. Da sie der Schlusspunkt eines \nVerfahrens ist, das gemäß § 12 FTEG und § 1 BEMFV dem Schutz von Personen \nvor elektromagnetischen Feldern zu dienen bestimmt ist, darf sie gemäß § 5 Abs. 1 \nund Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung nur erteilt werden, wenn der standortbezogene \nSicherheitsabstand, der zur Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte erforderlich ist, \nzuvor von der zuständigen Spezialbehörde - der RegTP - ermittelt und festgelegt \nworden ist und auch innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt, d. h. innerhalb des \nBereiches, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen \nbestimmen kann oder in dem auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von \nPersonen ausgeschlossen ist (§ 2 Nr. 7). Wenn in diesem Verwaltungsverfahren \nnachgewiesen ist, dass der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, \ndie durch den Betrieb der zu prüfenden Funkanlage entstehen, gewährleistet ist, \ndann ist die beantragte Standortbescheinigung zu erteilen. Mit ihr wird \nrechtsverbindlich für alle, die es angeht, geregelt und entschieden, dass die \nVoraussetzung der Gewährleistung des Schutzes von Personen vor \nelektromagnetischen Feldern, die durch den Betrieb dieser Anlage an diesem \nStandort entstehen können, gegeben ist, d. h., dass der Betrieb dieser Anlage die \nGrenzwerte einhält und folglich in ihrer Nachbarschaft und für die Allgemeinheit (vgl. \n§ 3 Abs. 1 BimSchG) keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nStrahlenimmissionen verursacht. Zu den Personen, für die diese Regelung durch \nbehördliche Entscheidung verbindlich ist, zählt jedenfalls der Betreiber der Anlage. \nDie Standortbescheinigung ist folglich ein an den Betreiber gerichteter \nbegünstigender Verwaltungsakt. Als solcher Verwaltungsakt mit \nRechtsbehelfsbelehrung ist auch hier die Standortbescheinigung vom 5. Juli 2004 \nergangen.\n\n20\n\nDem steht nicht entgegen, dass der Betreiber in der Standortbescheinigung nicht \nals Adressat ausdrücklich genannt wird. Aus dem gesamten Verwaltungsverfahren \nder Regulierungsbehörde ergibt sich, dass die Standortbescheinigung konkludent an \nden Betreiber gerichtet ist und dieser widerspruchsbefugt ist, wenn er die \nfestgelegten system- und standortbezogenen Sicherheitsabstände nicht akzeptieren \nwill. \n\n21\n\nFür eine zusätzliche Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung dieser \nspeziellen Fragen des Strahlenimmissionsschutzes und zur Entscheidung mit \nAußenwirkung ist kein Raum. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die \nStandortbescheinigung sei für das baurechtliche Genehmigungsverfahren nicht \nverbindlich.\n\n22\n\nSo aber der 10. Senat des OVG NRW in dem zitierten \nBeschluss.\n\n23\n\nWenn, wie dargelegt, die bundesrechtlich geschaffene und mit eigenen, \nbundesrechtlichen Eingriffsbefugnissen versehene (vgl. § 14 BEMFV) \nSonderordnungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland - die \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - in dem dafür \nbundesrechtlich vorgesehenen Nachweisverfahren entschieden hat, dass der Schutz \nvon Personen vor elektromagnetischen Feldern bei dem Betrieb einer bestimmten \nAnlage gewährleistet ist und dieser Entscheidung Verbindlichkeit im Verhältnis \nzwischen Betreiber und Sonderordnungsbehörde zukommt, so ist - jedenfalls im \nvorliegenden Eilverfahren - kein Grund ersichtlich, warum dies nicht auch für die \nBauaufsichtsbehörde und das landesrechtliche Baugenehmigungsverfahren und in \neinem baurechtlichen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht gelten sollte. Aus der \nim Wesentlichen auf § 72 BauO NRW gestützten so genannten \nSchlusspunkttheorie\n\n24\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 - 10 A \n4694/01 -, Baurecht 2003, 1870\n\n25\n\nergeben sich solche Gründe jedenfalls nicht, weil diese Vorschrift nur das \nVerhältnis der Baugenehmigung zu solchen Entscheidungen anderer Behörden \nbetrifft, von denen „die Erteilung der Baugenehmigung abhängig ist\" (Abs. 1 S. 1 \nNr. 2) oder deren „die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen \nVorschriften bedarf\" (Abs. 2 S. 1). Eine solche Abhängigkeit der Baugenehmigung \nvon der vorherigen Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation \nund Post über die Standortbescheinigung ist weder dem Bundesrecht noch dem \nLandesbaurecht zu entnehmen. Zwar heißt es in § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW, die \nBaugenehmigung sei zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche \nVorschriften nicht entgegenstehen. Dementsprechend ist mit einer Baugenehmigung \nneben der Baufreigabe die Feststellung verbunden, dass das genehmigte Vorhaben \nmit dem öffentlichen Recht übereinstimmt, aber doch nur mit der entscheidenden \nEinschränkung, dass dies Prüfungsgegenstand im bauordnungsrechtlichen \nGenehmigungsverfahren ist. Gerade daran fehlt es aber, wenn - wie hier - eine \nSonderordnungsbehörde des Bundes in einem bundesrechtlich geregelten \nVerwaltungsverfahren in einem speziellen bundesrechtlich geregelten Gebiet des \nImmissionsschutzes materiell abschließend eine formalisierte Entscheidung zu \ntreffen hat. \n\n26\n\nAuch der Vergleich des 10. Senates des OVG NRW in seinem Beschluss vom \n25. Februar 2003 (a.a.O. S. 1017) mit dem Fall, in dem die \nBaugenehmigungsbehörde eine immissionsschutzrechtlich nicht \ngenehmigungsbedürftige Anlage in eigener Zuständigkeit auch \nimmissionsschutzrechtlich zu prüfen hat, ist nicht überzeugend, weil \nMobilfunkanlagen der vorliegenden Art seit Inkrafttreten der Verordnung über das \nNachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August \n2002 am 28. August 2002 einer speziellen bundesrechtlichen \nGenehmigungsbedürftigkeit unterworfen sind. Die Selbstständigkeit dieses \nbundesrechtlichen Verwaltungsverfahrens bleibt gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 durch die \nBaugenehmigung unberührt. Beide Verwaltungsverfahren stehen nebeneinander. Es \ngibt weder eine Vorschrift wie die des § 13 BImSchG, die eine Konzentrationswirkung \nzugunsten der auf der Grundlage des materiellen Bundesrechts tätigen Behörde \nvorsieht, noch eine solche mit umgekehrter Konzentrationswirkung zugunsten der \nBaugenehmigungsbehörde. Aus dem Fehlen einer dem § 13 BImSchG \nentsprechenden Vorschrift kann auch nur geschlossen werden, dass bundesrechtlich \nein weiteres Baugenehmigungsverfahren nicht ausgeschlossen ist, nicht aber, dass \nein landesrechtlich vorgesehenes Baugenehmigungsverfahren sich auch auf die \nFragen erstreckt, die Gegenstand des Verfahrens der Regulierungsbehörde nach der \nBEMFV sind. Das bundesrechtlich zugelassene und landesrechtlich durch § 75 \nAbs. 3 S. 2 BauO NRW ausdrücklich vorgesehene Nebeneinander beider \nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsentscheidungen spricht vielmehr dafür, \njedenfalls im Verhältnis von Bundesbehörde und Bundesrecht zu Landes- oder \nKommunalbehörde und Landesrecht die Zuständigkeit der Bundesbehörde für einen \nbundesgesetzlich geregelten speziellen Lebenssachverhalt nicht nur materiell-\nrechtlich, sondern auch formal unangetastet zu lassen. \n\n27\n\nVgl. zu den jedenfalls insoweit zutreffenden Bedenken \ngegen die baurechtliche Schlusspunkttheorie: OVG NRW, Urteil \nvom 14. September 2001 - 7 A 620/00 -, BRS 64 Nr. 163.\n\n28\n\nSoweit es um die „Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den \nBetrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern\" (§ 1 \nBEMFV; vgl. auch § 12 FTEG) geht, ist daher die Funktion des Schlusspunkts der \ntelekommunikationsrechtlichen Betriebserlaubnis, d. h. der Standortbescheinigung \nzuzuerkennen. Eine eigene zusätzliche Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der \nBauaufsichtsbehörde besteht insoweit nicht. \n\n29\n\nAus dem Gesagten folgt im Übrigen für den auch hier in Rede stehenden Fall, \ndass nach Erteilung der Baugenehmigung weitere Antennensysteme an dem \nAntennenträger angebracht werden und später in Betrieb genommen werden sollen, \ndass allein deshalb eine neue Baugenehmigung wegen Änderung der baulichen \nAnlage oder wegen einer Nutzungsänderung (vgl. § 63 Abs. 1 BauO NRW) nicht \nerforderlich werden dürfte. Dementsprechend sind bisher keine Fälle von \nBaugenehmigungsverfahren allein wegen Erhöhung der Kapazität einer \nMobilfunkanlage bekannt geworden.\n\n30\n\nDa die Standortbescheinigung wegen ihres Regelungsgehaltes im Verhältnis \nzum antragstellenden und begünstigten Betreiber der Mobilfunkanlage einen \nVerwaltungsakt darstellt und folglich zu dessen Gunsten die Titelfunktion, die \nverfahrensrechtliche Funktion und auch - im Falle ihrer eingeschränkten Erteilung \noder Ablehnung - die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsaktsbegriffs gilt, ist es \nnicht nur zweckmäßig, sondern unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der \nRechtsgrundlagen der Standortbescheinigungen auch rechtlich geboten, auch \nzugunsten der Personen, um deren Schutz es in den einschlägigen Vorschriften \ngeht, die verfahrensrechtliche Funktion und - im Falle ihrer Erteilung - auch die \nRechtsschutzfunktion des Verwaltungsaktsbegriffs und damit den Charakter der \nStandortbescheinigung als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung im Sinne der §§ 80 \nAbs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, 80 a VwGO anzuerkennen. Mit der Anerkennung \ndieser Rechtsschutzfunktion der Standortbescheinigung zugunsten, aber im Falle der \nBestandskraft auch zu Lasten der möglicherweise nachteilig betroffenen Nachbarn \nwird der durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebotene effektive Rechtsschutz \nunabhängig davon gewährleistet, ob im Einzelfall zusätzlich zu der stets \nerforderlichen Standortbescheinigung die Errichtung einer Mobilfunkanlage auch \nbauordnungsrechtlich für genehmigungsbedürftig erklärt wird oder nicht, und zwar \nwie in § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW, durch Einführung des Kriteriums der Höhe der \nAnlage von 10 Metern, das für den gesetzlich gewollten Schutz vor \nelektromagnetischen Feldern ohne spezifischen Belang ist. Zusätzlich zur \nausnahmslosen Eröffnung des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 80, 80 a, 80 \nb VwGO wird die Effektivität des Rechtsschutzes aber auch dadurch zumindest \nerleichtert, wenn nicht auch sachlich verbessert, dass in allen für das \nImmissionsschutzinteresse der Nachbarn entscheidenden Rechtsbehelfsverfahren \nmit der Regulierungsbehörde diejenige Behörde die Rolle des unmittelbar Beteiligten \nerhält, die in wissenschaftlich-technischer und in rechtlicher Hinsicht dafür besondere \nSachkunde erwarten lässt. Die mittelbare Beteiligung dieser spezialisierten Behörde \nim Wege der Amtshilfe durch die Bauaufsichtsbehörde oder das Verwaltungsgericht \nist wegen fehlender unmittelbarer Sanktionsmöglichkeiten im Falle der Untätigkeit \noder verspäteten oder sonst nachlässigen Amtshilfe nicht im gleichen Maße \ngeeignet, zur Klärung des Sachverhalts und zur Durchsetzung des objektiven Rechts \nund zum Schutz subjektiver Rechte zügig und gründlich beizutragen.\n\n31\n\nIst nach alledem die Standortbescheinigung als Verwaltungsakt mit \nbegünstigender Wirkung für den Betreiber und mit belastender Wirkung für den oder \ndie Nachbarn zu qualifizieren, so kann der Nachbar sein Interesse an einem Schutz \nvor elektromagnetischen Feldern rechtlich nur dadurch verfolgen, dass er bei der \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Widerspruch gegen die \nStandortbescheinigung einlegt und, wenn die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO von dem Betreiber nicht beachtet wird, \neinen Antrag auf Untersagung des Betriebs der Mobilfunkanlage gemäß § 14 BEMFV \nstellt oder, wenn die Regulierungsbehörde auf Antrag des Betreibers gemäß §§ 80 a \nAbs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, einen Antrag \nan das Verwaltungsgericht auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 a Abs. 3 \nVwGO stellt, der gegen die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu \nrichten wäre.\n\n32\n\nAuch soweit sich die Rügen des Antragstellers gegen die Abluftrohre und die \nInstallation einer Be- und Entlüftungsanlage mit Thermoschalter und gegen den \ndurch Ventilatoren erzeugten Lärm richten, kann dem Antrag auf Suspendierung der \nBaugenehmigung nicht entsprochen werden. Lüftungsanlagen bedürfen gemäß \n§§ 65 Abs. 1 Nr. 9 BauO NRW keiner Baugenehmigung. Dementsprechend enthält \ndie genehmigte Baubeschreibung auf Blatt 3 unter Nr. 11 „Lüftung\" keine Angaben. \nZwar ist aus den nicht grün gestempelten Anlagen zum Antrag auf Zulassung einer \nAusnahme vom 28. Oktober 2003 („Vorplanung Stromlaufplan\" und „Vorplanung \nKabeltabelle\") ersichtlich, dass für den Dachraum eine Zwangslüftung mit \nThermoschalter vorgesehen wird. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die \nBaugenehmigung auch die mit deren Betrieb verbundenen Lärmemissionen und \nmöglicherweise auch Abgase formell legalisiert. Insoweit hat sich der Antragsgegner \ndurch Schriftsatz vom 19. August 2004 vielmehr ein bauaufsichtsbehördliches \nEinschreiten vorbehalten. \n\n33\n\nAus der Erfolglosigkeit des Antrags zu 1. folgt, dass auch der Antrag zu 2. auf \nAufhebung der Vollziehung der Baugenehmigung keinen Erfolg haben kann. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG n. F.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-01/2-l-1149-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BEMFV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BEMFV","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-09-01/2-l-1149-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284964","retrieved":"2026-07-09 03:01:11.337803+00:00"}}