{"status":"available","doknr":"OLD285023","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0827.10K1328.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-08-27","aktenzeichen":"10 K 1328/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\nDie am 3. Februar 2000 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin ist \nStaatsangehörige der Demokratischen Republik. Am 15. März 2000 stellte sie durch \nihre Prozessbevollmächtigten einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie auf den \nVortrag ihrer Mutter in deren Asylverfahren verwies. Die Klage der Mutter der \nKlägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG wurde vom erkennenden Gericht mit Urteil \nvom 26. April 2002 abgewiesen (10 K 636/96.A). Der Antrag auf Zulassung der \nBerufung blieb erfolglos (OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 4 A 2338/02.A -). \nDer Vater der Klägerin betrieb bereits drei Asylverfahren erfolglos. In seinem zuletzt \nrechtshängig gewesenen Asylrechtstreit hat er sich am 17. Februar 2000 zur \nfreiwilligen Ausreise bereit erklärt und seine Klage zurück genommen. \n\n2\n\nMit Bescheid vom 2. Mai 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als \nAsylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin \nauf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in die Demokratische \nRepublik Kongo an. \n\n3\n\nMit der am 15. Mai 2000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Asylbegehren \nweiter. \n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 2. Mai 2000 zu verpflichten, sie, die Klägerin, als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. \n\n9\n\nDie Eltern der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zum \nweiteren Vortrag erhalten. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird \nverwiesen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten 10 K 1328/00.A und 10 K 636/95.A sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n13\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin hat nach der maßgeblichen \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des \nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) keinen Anspruch auf eine Anerkennung als \nAsylberechtigte. Sie hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - oder \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.\n\n14\n\nSowohl ein Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - als \nauch ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG scheitern daran, \ndass die Klägerin in der Demokratischen Republik Kongo keine politische Verfolgung \nim Sinne der genannten Bestimmungen zu erwarten hat.\n\n15\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung \nist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ist ein Asylsuchender als \nVerfolgter aus seinem Heimatland ausgereist, so ist er asylberechtigt, wenn die \nfluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung über sein \nAsylbegehren ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr \nzwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu \nrechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht geboten, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Dieser so \ngenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist allerdings nur dann \nanzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung \nund der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung \ndergestalt besteht, dass bei einer Rückkehr mit einem Wiederaufleben der \nursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen \nVerfolgung besteht. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen \noder besteht zwischen erlittener Vorverfolgung und geltend gemachter Gefahr \nerneuter Verfolgung kein innerer Zusammenhang, so kann das Asylbegehren nur \nErfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n16\n\nVgl. zum Asylanspruch im Einzelnen \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315 und vom \n10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165 \nsowie Bonk in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage \n1999, Art. 16 a GG Rdnr. 15 ff.; zu dem Erfordernis eines \ninneren Zusammenhangs zwischen erlittener Vorverfolgung und \ngeltend gemachter Gefahr erneuter Verfolgung als \nVoraussetzung für die Anwendung des so genannten \nherabgestuften Prognosemaßstabs siehe \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar \n1997 - 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97 und Beschluss vom 11. \nMärz 1998 - 9 B 757.97 - und Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. April \n2002 - 4 A 3113/95.A - Seite 11 ff. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n17\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der so in § 51 Abs. 1 AuslG \numschriebene Begriff der politischen Verfolgung ist nicht anders auszulegen als in \nArt. 16 a Abs. 1 GG; auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen. \nDer Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG greift aber auch dann ein, wenn \netwa politische Verfolgung wegen eines unbeachtlichen Nachfluchtgrunds droht oder \neine Anerkennung als Asylberechtigter am Fehlen eines Kausalzusammenhangs \nzwischen Verfolgung und Flucht, an einer früher erlangten anderweitigen Sicherheit \nvor Verfolgung gemäß § 27 AsylVfG oder an der Einreise aus einem sicheren \nDrittstaat nach § 26 a AsylVfG scheitert.\n\n18\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist die Klägerin keine politische Verfolgte. Soweit \nsie sich auf die Asylgründe ihrer Eltern berufen hat, sind Anhaltspunkte für eine \npolitische Verfolgung der Klägerin nicht ersichtlich. Eine solche käme zwar dann in \nBetracht, wenn ihre Eltern politisch Verfolgte wären und dies eine Sippenhaft \nbefürchten ließe. Die Eltern der Klägerin sind jedoch nicht politisch Verfolgte. Das \nAsylbegehren der Mutter der Klägerin und deren Antrag auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wurde rechtskräftig abgelehnt (vgl. das \nUrteil des erkennenden Gerichts vom 26. April 2002 - 10 K 636/96.A - und den \nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. \nJuli 2002 - 4 A 2338/02.A -). Auch die von dem Vater der Klägerin betriebenen \nAsylverfahren sind erfolglos geblieben, in seinem zuletzt rechtshängig gewesenen \nAsylrechtstreit hat der Vater der Klägerin am 17. Februar 2000 seine Klage zurück \ngenommen. Dass sich seitdem die Sach- und Rechtslage geändert hätte, \ninsbesondere dass die Eltern der Kläger nunmehr eine politische Verfolgung zu \nbefürchten hätten, ist nicht ersichtlich. \n\n19\n\nDie Klägerin ist auch nicht deshalb gefährdet, weil sie als abgelehnte \nAsylbewerberin in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren müsste. Das \nStellen eines Asylantrages oder ein Auslandsaufenthalt führen bei einer Abschiebung \nin die Demokratische Republik Kongo nicht zu staatlichen \nVerfolgungsmaßnahmen.\n\n20\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik \nKongo vom 28. Mai 2004, Seite 34 f. sowie OVG NRW, Urteil \nvom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, Seite 26 ff. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n21\n\nDie Klägerin kann schließlich auch die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht verlangen. Ein \nAbschiebungsschutz nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im \nAbschiebungszielstaat) steht ihr weder wegen einer erheblichen individuell-konkreten \nGefahr in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift noch wegen einer extremen \nallgemeinen Gefahrenlage in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 \nAuslG zu.\n\n22\n\nEine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende erhebliche \nindividuell-konkrete Gefahr in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG für die Klägerin in der Demokratischen Republik Kongo ist nicht ersichtlich. \nSoweit im Übrigen die schwierigen Lebensbedingungen in der Demokratischen \nRepublik Kongo in Rede stehen, geht es um Gefahren, denen die Bevölkerung dort \nallgemein ausgesetzt ist. In Bezug auf solche allgemeinen Gefahren im Sinne von § \n53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ngrundsätzlich ausgeschlossen, weil allgemeine Gefahren bei Entscheidungen der \nobersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt werden. Fehlt eine solche \nEntscheidung der obersten Landesbehörde, ist eine Ausnahme von dieser \nSperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur \ndann geboten, wenn für den Ausländer kein anderweitiger gleichwertiger \nAbschiebungsschutz besteht und er im Abschiebungszielstaat einer extremen \nGefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert würde.\n\n23\n\nVgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 \nC 9.95 - NVwZ 1996, 199; Urteil vom 08. Dezember 1998 - 9 C \n4.98 - NVwZ 1999, 666 und Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 \nund 1 C 5.01 - NVwZ 2001, 1420 und NVwZ 2002, 101 sowie \nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 - NVwZ 1999, \n668.\n\n24\n\nEine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer extremen Gefahrenlage besteht \nnach diesen Grundsätzen für die Klägerin bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht. \nZwar gehört die Klägerin mit einem Alter von vier Jahren und sechs Monaten im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung - gerade noch - zu der Gruppe der Kinder bis \nzum Alter von fünf Jahren, für die möglicherweise besondere Risiken bestehen.\n\n25\n\nVgl. insoweit Dr. Ochel vom Missionsärztlichen Institut \nWürzburg vor dem VG Frankfurt am 27. Juni 2002, wonach ab \ndem Alter von ungefähr fünf Jahren die \nSterbewahrscheinlichkeit absinkt sowie Kinder bis zum Alter \nvon fünf Jahren ungefähr an zwanzig lebensbedrohlichen \nDurchfallinfektionen erkranken und der Krankheitsverlauf im \nFalle einer Infektion in den ersten fünf Lebensjahren \nkomplizierter als bei älteren Kindern oder Erwachsenen ist; \nVerwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg vom 13. \nNovember 2002 - A 6 S 967/01 -, Seite 32 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n26\n\nIm vorliegenden Einzelfall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin \nangesichts der in der Demokratischen Republik Kongo derzeit gegebenen desolaten \nwirtschaftlichen Situation und der allgemein schlechten Versorgungslage bald nach \nihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert würde.\n\n27\n\nDie dem Gericht vorliegenden Auskünfte belegen nicht, dass ein in den \nGroßraum Kinshasa zurückkehrender Asylbewerber mangels jeglicher \nLebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage geriete und dem baldigen sicheren \nHungertod ausgeliefert wäre. \n\n28\n\nEbenso OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A \n3113/95.A -, Seite 41 ff. des amtlichen Umdrucks; OVG des \nSaarlandes, Urteil vom 14. Januar 2002 - 3 R 1/01 -, Seite 68 ff. \ndes amtlichen Umdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n13. November 2002 - A 6 S 967/01 - Seite 38 ff. des amtlichen \nUmdrucks. \n\n29\n\nDie Versorgungslage in Kinshasa ist zwar weiterhin angespannt. Die \nFlussschifffahrt von Kinshasa in die Rebellengebiete zur humanitären \nLebensmittelversorgung ist in geringem Umfang jedoch wieder aufgenommen \nworden. Auch haben sich die Verbindungen in die Hafenstadt Matadi und in den \nBandunu verbessert. In Ergänzung versucht die Bevölkerung, mit städtischer \nKleinstwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu \nsichern. \n\n30\n\nVgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Demokratischen Republik Kongo vom 28. Mai 2004, \nSeite 29.\n\n31\n\nNach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 28. Mai \n2004 ist die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa schwierig, \ndank verschiedener Überlebensstrategien herrscht jedoch keine akute \nUnterversorgung wie etwa in anderen Hungergebieten Afrikas.\n\n32\n\nDie humanitäre Koordinierungsorganisation der Vereinten Nationen, OCHA, kam \nim Februar 2002 zu dem Ergebnis, dass dank der Anpassungsfähigkeit der \nMenschen im informellen Nahrungssektor eine befürchtete akute Mangelsituation im \nGroßraum Kinshasa ausgeblieben ist.\n\n33\n\nVgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Demokratischen Republik Kongo vom 04. August \n2003, Seite 29.\n\n34\n\nNach Einschätzung der Deutschen Botschaft in Kinshasa gelingt es trotz einer \nArbeitslosenquote von etwa 90 % dem überwiegenden Teil der Bevölkerung \nKinshasas weiterhin, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Nach Schätzungen \nnamhafter kongolesischer Menschenrechtsorganisationen ist der Prozentsatz der \nBevölkerung, die an den Folgen einer akuten Unterernährung stirbt, in der \nHauptstadt Kinshasa als eher niedrig anzusetzen. Die Solidargemeinschaft der \nafrikanischen Großfamilie und eine in christlicher Verbundenheit gelebte \nNachbarschaftshilfe verhindern dort, dass notleidende Menschen in der Straße ihr \nHeil suchen müssten. Familien die über keinerlei Mittel verfügen, wenden sich an \nreligiöse Einrichtungen und an karitativ tätige Nichtregierungsorganisationen.\n\n35\n\nVgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kinshasa, \nAuskunft an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 24. Oktober 2001, Seite 2 ff. \n\n36\n\nInsgesamt wird die Nahrungsmittelversorgung in Kinshasa und Umgebung in der \nAuskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Gelsenkirchen vom 28. März 2002 als \nnicht so schlecht eingeschätzt, dass dort die konkrete Gefahr bestünde, dass \nMenschen aus Mangel an Nahrungsmitteln nicht überleben könnten. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 18. April \n2002 - 4 A 3113/95.A - hierzu ausgeführt, dass dies auch für alleinstehende Frauen \nund für Mütter mit minderjährigen Kindern - auch Kleinkindern - gilt. Das Gericht, das \nsich dieser grundsätzlichen Einschätzung der Versorgungslage - auch angesichts der \ninzwischen veränderten politischen Verhältnisse durch Beteiligung der Rebellen an \nder Regierung - weiterhin anschließt, verkennt dabei nicht, dass entgegen dieser \ngenerellen Einschätzung im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände etwas \nanderes gelten kann. Derartige besondere Umstände sind vorliegend jedoch nicht \ngegeben. Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den \nGroßraum Kinshasa dort verhungern oder schwersten Gesundheitsverletzungen \nausgesetzt sein würde, ist vorliegend nicht anzunehmen. Dies gilt auch mit Blick auf \ndas Alter der Klägerin von vier Jahren und sechs Monaten. Denn die Klägerin wird \nnach der Überzeugung des Gerichts nicht unbegleitet in die Demokratische Republik \nKongo zurückkehren. Sie wird bei lebensnaher Betrachtung in Begleitung ihrer Eltern \nsein, deren Asylanträge bereits unanfechtbar abgelehnt wurden, und die sie somit \nwerden versorgen können. Zudem wird die Klägerin vermutlich Unterstützung durch \noffenbar noch in Kinshasa und Umgebung lebende Familienangehörige erhalten \nkönnen. Der Vater der Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er \nhabe noch eine Schwester in Kinshasa. Offenbar verfügt auch die Mutter der \nKlägerin noch über Verwandte in Kinshasa. Angesichts des widersprüchlichen \nVortrags der Mutter der Klägerin zu ihren Familienangehörigen besteht der Eindruck, \ndass sie ihre tatsächlichen Familienverhältnisse verschleiern will. Denn im Verfahren \n10 K 636/96.A hat sie erklärt, sie habe noch einen verheirateten Bruder in Kinshasa, \nder Pfarrer sei, in der mündlichen Verhandlung hat sie hingegen zunächst \nvorgetragen, sie habe keine Verwandten, auf Nachfrage des Gerichts zu ihrem \ndiesbezüglichen Vorbringen im Verfahren 10 K 636/96.A hat sie dann angegeben, es \nhandele sich nicht um einen Pfarrer, sondern es sei eine Nonne. Es ist danach \nanzunehmen, dass auch die Mutter der Klägerin in Kinshasa noch über \n- möglicherweise sogar zahlreiche - Familienangehörige verfügt. Gegebenenfalls \nwerden die Klägerin und ihre Eltern auch finanzielle Unterstützung durch den in \nDeutschland lebenden Bruder des Vaters der Klägerin erlangen können. \n\n37\n\nAber auch die in Kinshasa bestehende medizinische Versorgungslage und das \nim Kongo bestehende Risiko, an Malaria zu erkranken, rechtfertigen vorliegend nicht \ndie Annahme einer extremen Gefährdungslage. Das Gesundheitswesen in der \nDemokratischen Republik Kongo befindet sich allerdings in einem katastrophalen \nZustand. Staatliche Krankenhäuser sind heruntergewirtschaftet bzw. geplündert und \ndie Hygiene ist, vor allem bei komplizierten Eingriffen, problematisch. Ein \nKrankenversicherungssystem existiert nicht, sondern in der Regel zahlen Arbeitgeber \ndie Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser \nwerden unter erheblichen Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht.\n\n38\n\nVgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Demokratischen Republik Kongo vom 28. Mai 2004, \nSeite 32 f.\n\n39\n\nDie meisten Krankheiten wie Diabetes mellitus mit Bluthochdruck, Malaria, \nAsthma und Bronchialerkrankungen, Tuberkulose, die in Zentralafrika verbreitete \nSichelzellenanämie, Epilepsie, Geschlechtskrankheiten, Pneumopathie, Typhus und \nauch Röteln sind in Kinshasa behandelbar. Nach den Erkenntnissen ist grundsätzlich \nauch die Versorgung mit Medikamenten gesichert. Auch wenn Mangel an gewissen \nBasisprodukten besteht, so sind Medikamente gegen Malaria, Tuberkulose-, \nRheuma-, Husten- und Durchfallerkrankungen und auch Anämiepräparate sowie \nAntibiotika aber einfach zu erhalten.\n\n40\n\nVgl. Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Bericht \nüber die medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa \nvom 5. Oktober 2001, Seite 6 ff.; AA, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik \nKongo vom 28. Mai 2004, Seite 32 f. \n\n41\n\nDie medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird wesentlich von so \ngenannten Nicht-Regierungsorganisationen, u.a. den Kirchen, getragen. Auch hier \nmüssen die Patienten bzw. ihre Angehörigen für die Behandlung aufkommen. Da von \nden Kirchen im Wesentlichen essentielle Medikamente eingesetzt werden, sind die \nPreise deutlich niedriger als z. B. in Deutschland.\n\n42\n\nVgl. Missionsärztliches Institut Würzburg, Gutachten für das \nVG München vom 6. November 2000.\n\n43\n\nKranke, die kein Geld haben, werden zudem nach übereinstimmender Auskunft \nverschiedener durch die Deutsche Botschaft befragter Ärzte in Kinshasa bereits aus \nethischen Gründen nicht ohne medizinische Erstversorgung entlassen.\n\n44\n\nVgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kinshasa, \nAuskunft an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 24. Oktober 2001, Seite 6 f.; Dr. Ochel vom \nMissionsärztlichen Institut Würzburg vor dem VG Frankfurt am \n27. Juni 2002 (Seite 21 des Sitzungsprotokolls).\n\n45\n\nDas Risiko, an Malaria tropica zu erkranken, die eine der häufigsten und \ntödlichsten Krankheiten im Kongo ist, ist zwar auch in Kinshasa hoch. Rückkehrer \nkönnen nach langem Aufenthalt im nicht von Malaria bedrohten Ausland die durch ihr \nAufwachsen im Kongo erworbene Semi-Immunität, die einen gewissen Schutz gegen \neinen schweren, gegebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria bewirkt, \nverloren haben, bzw. hier geborene und aufgewachsene Kinder können diesen \nSchutz erst gar nicht erworben haben.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, \nSeite 47 ff.\n\n47\n\nBei einer Malaria-Erkrankung gibt es aber jedenfalls in Kinshasa hinreichende \nMöglichkeiten ärztlicher Hilfe und in ausreichender Menge Medikamente. \n\n48\n\nVgl. insoweit bereits die obigen Ausführungen zur \nmedizinischen Versorgungslage in Kinshasa und Prof. Dr. \nDietrich vom Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, \nStellungnahme gegenüber dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. April 2002, \nSeite 3; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kinshasa, \nAuskünfte an das OVG Lüneburg vom 20. April 2001 und an \nden VGH Baden-Württemberg vom 18. Mai 2001 sowie Dr. \nOchel vom Missionsärztlichen Institut Würzburg vor dem VG \nFrankfurt am 27. Juni 2002. \n\n49\n\nBei rechtzeitigem Erkennen der Krankheit und Behandlung mit den \nentsprechenden Medikamenten tendiert die Sterblichkeitsrate gegen Null. In einem \nLand wie der Demokratischen Republik Kongo werden alle Krankheitszeichen als \nMalaria betrachtet und als solche behandelt, auch wenn es sich um ganz andere \nErkrankungen handelt. In der Realität ist es so, dass bei Kopfschmerzen, Frieren und \nanderen Erscheinungen eine Malaria-Behandlung in der Regel unverzüglich \neingeleitet wird.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A - \nSeite 50 und Prof. Dr. Dietrich vom Bernhard-Nocht-Institut für \nTropenmedizin, Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. April \n2002.\n\n51\n\nEs kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Kosten für die \nnotwendigen Medikamente zur Behandlung einer Malaria-Erkrankung \n\n52\n\n- vgl. die Auflistungen und Preisangaben im Bericht des \nSchweizerisches Bundesamtes für Flüchtlinge vom 5. Oktober \n2001, Seite 16; ferner Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Kinshasa, Auskunft an den VGH Baden-\nWürttemberg vom 18. Mai 2001 und Dr. Ochel vom \nMissionsärztlichen Institut Würzburg vor dem VG Frankfurt am \n27. Juni 2002 (Seite 16 des Sitzungsprotokolls) -\n\n53\n\nvon den Eltern der Klägerin - gegebenenfalls mit Hilfe von in der Demokratischen \nRepublik Kongo noch lebenden Verwandten - aufgebracht werden können oder, wie \nbereits oben ausgeführt wurde, von anderen Stellen aus ethischen Gründen zur \nVerfügung gestellt werden. \n\n54\n\nNach alledem lässt sich feststellen, dass die Klägerin angesichts der \nmedizinischen Versorgungslage in der Demokratischen Republik Kongo im Falle \nihrer Abschiebung zwar möglicherweise in eine äußerst schwierige, jedoch nicht akut \nlebensbedrohliche Situation in dem Sinne, dass ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit in \nKürze der Tod oder schwerste Gesundheitsschäden drohen, geraten würde.\n\n55\n\nDie Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie entspricht den §§ 34, 38 Abs. 1 \nAsylVfG i. V. m. § 50 AuslG.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden \ngem. § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung - ZPO -.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-08-27/10-k-1328-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-08-27/10-k-1328-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285023","retrieved":"2026-07-09 03:01:16.462871+00:00"}}