{"status":"available","doknr":"OLD285094","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0820.1L860.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-08-20","aktenzeichen":"1 L 860/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Prozesskostenhilfeantrag sowie die Anträge auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 162,50 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende \nEilverfahren bleibt gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erfolglos, weil das \neingelegte Rechtsmittel aus den nachstehend wiedergegebenen Gründen keine \nAussicht auf Erfolg hat.\n\n3\n\nII. Der (Haupt-) Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 1697/04 \ngegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember \n2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai \n2004 anzuordnen, \n\n5\n\nsowie sein - sinngemäß gestellter - (Hilfs-) Antrag,\n\n6\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung in dem \nKlageverfahren 1 K 1697/04 vorläufig von der Zahlungspflicht \nder mit dem Bescheid vom 5. Dezember 2003 auf 650 Euro \nfestgesetzten Studiengebühr zu entbinden,\n\n7\n\nhaben keinen Erfolg. \n\n8\n\nDer Antragsteller ist bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Beurteilung ohne Rechtsfehler zum Sommersemester 2004 zur \nZahlung einer Studiengebühr für das von ihm betriebene Studium der \nBetriebswirtschaftslehre herangezogen worden (dazu 1.). Ein Anspruch auf die \nbegehrte Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Studiengebühr aus den \nvom Antragsteller geltend gemachten Härtefallgründen besteht bei der hier in \nBetracht kommenden lediglich vorläufigen Überprüfung ebenfalls nicht (dazu 2.).\n\n9\n\n1. Das dem Hauptantrag zugrundeliegende und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, \n1. Alternative VwGO zu beurteilende Rechtsschutzbegehren ist zulässig. Zwar hat \nder Antragsgegner - wie es im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Alternative VwGO \nnach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO aber grundsätzlich vor Anrufung des Gerichts \nerforderlich ist - einen Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des \nGebührenbescheides bisher nicht abgelehnt. Einen solchen Antrag hatte der \nAntragsteller jedoch bereits mit seinem Widerspruch vom 9. Dezember 2003 gegen \nden Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2003 mit dem Bemerken, er beantrage \n„die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr von 650 Euro, bis über \nmeinen Widerspruch rechtskräftig entschieden worden ist\" gestellt. Über diesen \nAntrag hat der Antragsgegner, der schon den Widerspruch des Antragstellers gegen \nden Gebührenbescheid beschieden hat, aber nicht entschieden. Danach kann der \nAntragsteller für sich die Ausnahme der Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 \nVwGO in Anspruch nehmen, dass abweichend von dem Erfordernis eines von der \nBehörde durchgeführten Aussetzungsverfahrens der bei Gericht gestellte Antrag \nzulässig ist, weil die Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne \nMitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht \nentschieden hat. \n\n10\n\nDer Aussetzungsantrag ist aber unbegründet.\n\n11\n\nEin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht gestellter Aussetzungsantrag gegen \ndie Heranziehung zu einer Gebühr hat nach ständiger Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nnur dann Erfolg, wenn die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ernstlichen \nZweifeln begegnet oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.\n\n12\n\na) Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne, die eine Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Gebührensachen rechtfertigen, \nbestehen nur dann, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. \n\n13\n\nSo etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1993 - 16 B \n2069/93 -, NVwZ 1994, 198 = NWVBl. 1994, 29 = ZKF 1993, \n254 m.w.N.\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil sich der Gebührenbescheid \njedenfalls nicht als erkennbar rechtswidrig erweist. Eine abschließende Beurteilung \nder Sach- und Rechtslage muss hingegen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben.\n\n15\n\nDer Gebührenbescheid stützt sich auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur \nEinführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom \n28. Januar 2003 - StKFG - i.V.m. § 12 der Verordnung über die Einrichtung und \nFührung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von \nGebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003, RVO-StKFG-NRW, i. f. zitiert \nRVO. \n\n16\n\nZwischen den Beteiligten steht im Grundsatz außer Streit, dass die \ntatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung nach den \nvorgenannten Rechtsgrundlagen i.V.m. weiteren einschlägigen Vorschriften des \nStKFG und der RVO vorliegen. Insbesondere legt das Gericht zu Grunde, dass der \nAntragsteller bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StKFG sowie des § 2 RVO \nkein Studienguthaben mehr aufweist. Dies folgt aus den Angaben, die der \nAntragsteller selbst zu seinem bisherigen Studienverlauf gemacht hat und die durch \ndie Unterlagen des Antragsgegners in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen \nergänzt werden. Danach studiert der am 00.00 geborene und jetzt 46 Jahre alte \nAntragsteller seit dem Sommersemester 1979 bis heute. In dieser Studienzeit war er \nvom Sommersemester 1979 bis zum Sommersemester 1982 einschließlich im \nStudiengang Wirtschaftsingenieurwesen in Hamburg eingeschrieben. Vom \nWintersemester 1982/83 bis zum Sommersemester 1984 einschließlich hat er nach \neinem Studiengangswechsel Betriebswirtschaftslehre an der TH Aachen studiert. \nSeit dem Wintersemester 1984/85 ist er in diesem Studiengang an der Universität \nMünster eingeschrieben. Zum Sommersemester 2004 befand er sich damit in seinem \n51. Studiensemester. \n\n17\n\nDie Regelstudienzeit für das vom Antragsteller betriebene Studium der \nBetriebswirtschaftslehre (BWL) bestimmt sich gem. § 6 Abs. 3 S. 1 StKFG nach der \nPrüfungsordnung des gewählten Studienganges. Dies ist die Ordnung für die \nPrüfungen in den Studiengängen der Betriebswirtschaftslehre der Westfälischen \nWilhelms-Universität vom 9. März 1999 (PO 99), da der Antragsteller eigenen \nAngaben zufolge Betriebswirtschaftslehre mit dem Ziel des Bachelor-Abschlusses \nstudiert, der mit der PO 99 eingeführt wurde. Entsprechend hat ihm der \nPrüfungsausschuss der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät unter dem 10. \nFebruar 2004 bescheinigt, nach den Bedingungen der PO 99 sich zur Bachelor-\nPrüfung angemeldet zu haben. Auch angesichts der Übergangsbestimmungen des § \n45 PO 99, die die Abnahme einer Prüfung im Studiengang BWL für Studenten \nregeln, die ihr Studium vor Inkrafttreten der PO 99 begonnen haben, wird diese \nPrüfungsordnung für die Bestimmung der Regelstudienzeit maßgeblich sein. Denn \ndie Übergangsregelungen der PO 99 räumen lediglich ein, dass dann die \nVorschriften vorangegangener Prüfungsordnungen fortgelten. \n\n18\n\nNach § 2 Abs. 1 PO 99 beträgt die Regelstudienzeit 9 Semester für den \nDiplomstudiengang BWL. Gemäß § 32 PO 99 wird der Abschluss \"Bachelor\" \naufgrund eines sechssemestrigen Studiums verliehen. Der Antragsgegner hat \nvorliegend die Regelstudienzeit des Diplomstudienganges zugrundegelegt, was sich \nin Anbetracht der im Verhältnis zum Bachelorabschluss längeren Studienzeit zu \nGunsten des Antragstellers auswirkt. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StKFG \nanzusetzende 1,5fache Regelstudienzeit beträgt demnach (aufgerundet) 14 \nSemester. Die Gebührenpflicht des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG, die an die \nÜberschreitung der 1,5fachen Regelstudienzeit anknüpft, ist damit offensichtlich für \nden Antragsteller entstanden. Das gilt selbst dann, wenn in diesem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren zu seinen Gunsten in der Vergangenheit an deutschen \nHochschulen absolvierte Fachsemester nicht berücksichtigt werden: Das Gericht \nsetzt insoweit ohne nähere Überprüfung von der Zahl der absolvierten Fachsemester \n3 Semester ab, während derer der Antragsteller nach den Unterlagen des \nAntragsgegners beurlaubt war. Ferner legt es - vorläufig - die Behauptung des \nAntragstellers zu Grunde, dass er - wie er allerdings nur für einen geringen Teil der \nverflossenen Studienzeit im Ansatz nachgewiesen hat - 13 Jahre, also 26 Semester, \nwegen einer psychischen Erkrankung, die insbesondere zu Konzentrationsmängeln \ngeführt haben soll, nicht studieren konnte. Schließlich unterstellt es, dass der \nAntragsteller zunächst 7 Semester in einem anderen als dem jetzt verfolgten \nStudiengang studiert hat, wenngleich dem bereits der Wortlaut des einschlägigen § 2 \nAbs. 3 StKFG mit Blick auf die Zahl der im ersten Studiengang absolvierten \nSemester entgegenstehen dürfte. Danach würden sich (3 + 26 + 7 =) 36 \nHochschulsemester ergeben, die bei der Ermittlung der bisher studierten Semester in \nWegfall zu bringen sind. Gleichwohl befindet sich der Antragsteller auch unter diesen \nVorgaben im Sommersemester 2004 in seinem 15. Fachsemester des \nStudienganges der Betriebswirtschaftslehre und überschreitet dessen 1,5fache \nRegelstudienzeit, so dass es jedenfalls bei der Gebührenpflichtigkeit verbleibt. \n\n19\n\nDie hier allein einschlägigen und oben genannten Regelungen des StKFG und \nder RVO verstoßen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen \nhöherrangiges Recht. In diesem Zusammenhang bemerkt das Gericht, dass das \nvorliegende Verfahren keine Veranlassung dazu gibt, sämtliche Vorschriften des \nStKFG und der RVO einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Vielmehr sind \nlediglich die Vorschriften zu untersuchen, die für den Antragsteller eine \nGebührenpflicht durch Überschreitung der 1,5fachen Regelstudienzeit begründen. \nBesonderheiten des individuellen Studienverlaufs des Antragstellers \n(Studiengangwechsel, mangelnde Studierfähigkeit während eines längeren \nZeitraums, Beurlaubung) hat das Gericht insoweit in diesem vorläufigen Verfahren \nbereits durch die Absetzung der oben erwähnten Zahl an Hochschulsemestern von \nder bisherigen Studiendauer des Antragstellers Rechnung getragen. Ob \ndementsprechenden Regelungen im StKFG und der RVO vorgesehen oder ob sie \nausreichend sind, kann daher hier offenbleiben. Auch wenn diese Vorschriften für \nsich rechtlich zu beanstanden wären, würde daraus nicht die Rechtswidrigkeit der \ngrundsätzlichen Gebührenpflicht nach Absolvierung der 1,5fachen Regelstudienzeit \ndes betriebenen Studienganges folgen. Die diese Gebührenpflicht begründenden \nRegelungen stehen vielmehr - wie nachfolgend dargestellt wird - mit höherrangigem \nRecht in Einklang.\n\n20\n\nAlle bisher mit dieser Thematik in Eilverfahren befassten nordrhein-westfälischen \nVerwaltungsgerichte haben übereinstimmend entschieden, dass eine \nStudiengebührenpflicht nach Ablauf der 1,5fachen Regelstudienzeit, also eine \nStudiengebühr für „Langzeitstudierende\", weder gegen höherrangiges Recht noch \ngegen Verfassungsrecht verstößt.\n\n21\n\nVgl. etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 \n- 4 L 193/04 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - \n15 L 370/04 -; VG Köln, Beschluss vom 26. April 2004 - 6 L \n533/04 - und Urteil vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04 -; VG \nAachen, Beschlüsse aus April 2004 - 5 L 64/04 - und - 5 L \n98/04 -.\n\n22\n\nDiese Auffassung teilt auch das erkennende Gericht.\n\n23\n\nZwar bestimmt § 27 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG), dass \nein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss wie auch ein Studium in \neinem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden \nAbschluss führt, studiengebührenfrei sein soll. Unabhängig von der Frage, ob eine \nsolche Regelung des Bundesgesetzgebers mit Art. 70 Abs. 1 GG in Einklang steht, \nbestimmt § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG, dass das Landesrecht in besonderen Fällen \nAusnahmen von diesem Grundsatz vorsehen kann. Im Rahmen dieser Vorschrift \nhalten sich jedoch die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber mit dem \nStKFG und der RVO getroffenen Regelungen, weil sie das Studium im Kern, nämlich \nbis zum Erreichen der 1,5fachen Regelstudienzeit, gebührenfrei belassen und \nlediglich bei deutlicher Überschreitung der Studienzeit eine Gebührenverpflichtung \neinführen. Dies entspricht gerade dem Willen des Bundesgesetzgebers, der mit \nSchaffung der Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG die Einführung einer \nGebührenpflicht für die Gruppe der Langzeitstudierenden ermöglichen wollte.\n\n24\n\nVgl. dazu die Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 4 HRG, \nBT-Drucksache 14/8361, S. 5\n\n25\n\nEin Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist mit der Erhebung \nvon Studiengebühren für „Langzeitstudierende\" ebenfalls nicht festzustellen, wie das \nBundesverwaltungsgericht\n\n26\n\nvgl. Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - NVwZ 2002, 206 ff. \n= BverwGE 115, 32 ff.\n\n27\n\naus Anlass der Einführung von Studiengebühren mit dem baden-\nwürttembergischen Landeshochschulgebührengesetz entschieden hat. Darauf nimmt \ndas Gericht zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug. Ferner schließt es \nsich der Auffassung der bereits mit der nordrhein-westfälischen \nStudiengebührenpflicht befassten Verwaltungsgerichte an, dass eine Gebührenpflicht \nfür ein Erststudium, die erst nach Ablauf einer 1,5fachen Regelstudienzeitdauer \neinsetzt, keine unüberwindlichen sozialen Barrieren für die betroffenen Studenten \nerrichtet, zumal in diesem Zeitraum, der weiterhin gebührenfrei bleibt, das Studium \ngrundsätzlich berufsqualifizierend beendet werden kann und zahlreiche \nSondertatbestände im StKFG und in der RVO enthalten sind, die Bonusregelungen \nsowie Ausnahme- und Härtevorschriften für bestimmte Gruppen vorsehen, durch die \ndie grundsätzliche Erhebung von Studiengebühren abgemildert wird. \n\n28\n\nDas erkennende Gericht stimmt ebenfalls mit der zitierten Rechsprechung darin \nüberein, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn die \nGebührenpflicht des Antragstellers auch an in der Vergangenheit liegende \nUmstände, nämlich gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG an die Zahl der in der \nVergangenheit zurückgelegten Hochschulsemester des Antragstellers, für die \nBerechnung des Studienguthabens anknüpft. Diese Regelung entfaltet lediglich eine \nsogenannte unechte Rückwirkung. Dabei kommt es für die Einordnung als \"unechte\" \nRückwirkung nicht auf die Anrechnung von Studienzeiten vor Inkrafttreten des \nGesetzes auf das Studienguthaben, sondern allein auf die Begründung der \nGebührenpflicht an. Die Berechnung des Studienguthabens stellt keine selbständige \nBelastung der Studierenden dar, sondern hat Bedeutung lediglich im Rahmen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen der Pflicht zur Entrichtung der Gebühr nach § 9 \nAbs. 1 StKFG. Eine \"unechte\" Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich \nzulässig, sofern nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit \nund der Verhältnismäßigkeit anderes gebieten. Insbesondere darf das Vertrauen des \nBetroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht überwiegen. \n\n29\n\nVgl. BVerwG a. a. O. mit Nachweisen\n\n30\n\nInsoweit - und entgegen der Einwendung des Antragstellers, er habe bei \nAufnahme seines Studiums eine Gebührenpflicht nicht absehen können - \nüberwiegen jedoch die vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber mit der \nGebührenerhebung verfolgten fiskalischen Ziele sowie das (Lenkungs-)Ziel, \nStudierende zu einem stringenteren und ergebnisorientierten Studium zu \nveranlassen, gegenüber den Vertrauensschutzgesichtspunkten der „Altstudenten\". \nAngesichts der schon seit langem im politischen Raum geführten Diskussion über die \nEinführung von Studiengebühren konnten die Betroffenen nicht darauf vertrauen, ein \nüberlanges gebührenfrei begonnes Studium ohne eine Gebührenbelastung zu \nbeenden. Mit Blick auf einen Übergangszeitraum von rund 13 Monaten seit \nInkrafttreten des StKFG bis zur erstmaligen Erhebung von Studiengebühren zum \nSommersemester 2004 bestand für sie auch ausreichend Zeit, sich auf die neue \nRechtslage einzustellen. Das gilt desto mehr, als daneben zu berücksichtigen ist, \ndass das StKFG bzw. die RVO Ausnahme- und Härtefallregelungen insbesondere für \nStudenten einräumen, die kurz vor Abschluss des Studiums stehen (vgl. etwa § 14 \nRVO) bzw. - wie schon oben erwähnt - die Absetzung einzelner zurückgelegter \nHochschulsemester von der 1,5fachen Regelzeitstudiendauer bei Vorliegen \nbestimmter Voraussetzungen ermöglichen. \n\n31\n\nEntgegen der Einschätzung des Antragstellers liegt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG \nverstoßende Ungleichbehandlung darin, dass der Gesetzgeber Studierende, die wie \nder Antragsteller neben ihrem Studium zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts einer \nErwerbstätigkeit nachgehen, nicht von der Gebührenpflicht ausgenommen oder \nihnen jedenfalls eine entsprechende Erleichterung durch Verlängerung des \ngebührenfreien Studiums eingeräumt hat. Soweit der Antragsteller meint, der \nGesetzgeber habe diese Gruppe „Teilzeitstudierender\" gesondert berücksichtigen \nmüssen und verstoße daher gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls \nergebende Gebot, Ungleiches auch ungleich zu behandeln, trifft dies nicht zu. Das \nnordrhein-westfälische Hochschulgesetz (HG) geht grundsätzlich vom Bild des \nVollzeitstudenten aus. Dies folgt bereits aus § 85 Abs. 1 HG, der die Regelstudienzeit \nals diejenige Studienzeit definiert, innerhalb derer ein Studiengang (im \nVollzeitstudium) abgeschlossen werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht \nhat in seinem Urteil vom 25. Juli 2001 a. O. O. \n\n32\n\nBverwGE 115, 32 ff. (42, 43)\n\n33\n\nausdrücklich die im baden-württembergischen Hochschulgebührengesetz \nvorgesehene Verlängerung der Regelstudienzeit um 4 Semester, in der das Studium \ngebührenfrei absolviert werden kann, als ausreichend dafür eingeschätzt, dass \nebenfalls die vom Antragsteller in den Blick genommene Studierendengruppe trotz \nVerzögerungen infolge von Erwerbstätigkeit ihr Studium ordnungsgemäß \nabschließen könne. Diesem zeitlichen Rahmen entspricht es, wenn nach den \nRegelungen des nordrhein-westfälischen Hochschulgebührenrechts ein Student die \nRegelstudienzeit gebührenfrei um das 0,5fache überschreiten darf. Im Falle des \nAntragstellers bedeutet dies, dass ihm neben der Regelstudienzeit weitere 5 \nSemester bei der Berechnung des Studienguthabenss zugestanden worden sind.\nUnabhängig davon hat der Gesetzgeber im StKFG und in der RVO für ein \nTeilzeitstudium, das allerdings lediglich an der Fernuniversität in Hagen absolviert \nwerden kann, eine Reduzierung der Abbuchung vom Studienkonto vorgesehen (§ 7 \nAbs. 1 RVO). Um eine solche Einschreibung als Teilzeitstudierender handele es sich \naber nicht bei dem Studium des Antragstellers, der sich nur dazu entschieden hat, \nsein Zeitbudget auch für eine Arbeitstätigkeit aufzuwenden. Angesichts dessen ist \nder Antragsteller darauf verwiesen gewesen, sein Studium rechtzeitig innerhalb des \n1,5fachen Regelstudienzeitraumes berufsqualifizierend abzuschließen, um sich einer \nGebührenpflicht zu entziehen. \n\n34\n\nVergleichbares gilt im Hinblick auf seinen Einwand, er strebe seit dem \nWintersemester 2002/2003 den neu eingeführten Bachelor-Abschluss an, müsse \ndiesen nach der neuen Prüfungsordnung absolvieren und deswegen eine \nStudienzeitverlängerung hinnehmen. Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass die \nnotwendigen Voraussetzungen für diesen Abschluss bereits in der 1,5fachen \nRegelstudienzeit hätten erbracht werden können, zumal die dafür vorgesehene \nStudienzeit kürzer als bei dem vom Antragsteller vorher verfolgten \nDiplomstudiengang ist. Auch insofern ist keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung \ndes Antragstellers zu erkennen.\n\n35\n\nLetztlich ist auch - jedenfalls für das vorläufige Rechtsschutzverfahren - gegen \ndie Höhe der erhobenen Studiengebühr von 650 Euro, gegen die sich der \nAntragsteller gleichfalls wendet, nichts zu erinnern. Das Bundesverwaltungsgericht \nhat a. a. O. unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten die für das Land \nBaden-Württemberg vorgesehene Studiengebühr von 1.000 DM pro Semester \ngebilligt. In diesem Rahmen bewegt sich auch die hier maßgebliche Gebührenhöhe, \nmit der der Finanzierungsaufwand für Lehrleistungen je Semester bemessen wird, \nwobei vieles dafür sprechen mag, dass eine Studiengebühr in dieser Höhe nach \nDarstellung des Bundesverwaltungsgerichts gleichwohl die tatsächlichen Kosten für \ndie Bereitstellung des Lehrangebotes deutlich unterschreitet. \n\n36\n\nb) Dass die Vollziehung des Gebührenbescheides für den Antragsteller eine \nunbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne \ndes § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, ist nicht festzustellen. Dies setzte \nvoraus, dass durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile \nentstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur \nschwer wiedergutzumachen sind. \n\n37\n\nVgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rdnr. \n116 m.N.\n\n38\n\nDafür ist hier nichts ersichtlich, zumal der Antragsteller - wie er mit seiner \nAntragsschrift vom 16. Juni 2004 selbst eingeräumt hat - die Gebühr für das \nSommersemester 2004 hat zahlen können.\n\n39\n\n2. Für den als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 \nAbs. 1 VwGO zu beurteilenden Hilfsantrag hat der Antragsteller bereits keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht alles dafür, dass der \nAntragsgegner den auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 RVO zu behandelnden \nHärtefallantrag des Antragstellers mit dem (Widerspruchs-) Bescheid vom 4. Mai \n2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2004 zu Recht \nabgelehnt hat. Insoweit kann vorliegend offenbleiben, ob der Antragsteller das zur \nEntscheidung gestellten Begehren ordnungsgemäß in das vorliegende Eilverfahren \neinbezogen und es ferner im Sinne einer Klageerweiterung auch seiner Klage 1 K \n1697/04 zugrundegelegt hat. Jedenfalls fehlt es an der Erfüllung der \nVoraussetzungen der allein in Betracht kommenden und unter den Nummern 2 sowie \n3 des § 14 Abs. 1 RVO benannten Tatbestände, bei denen eine unbillige Härte \nanzunehmen ist. Zu Recht hat der Antragsgegner im Hinblick auf den Härtefallgrund \ndes § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVO in den genannten Bescheiden darauf verwiesen, \ndass sich der Antragsteller derzeit nicht in hinreichender zeitlicher Nähe zum letzten \nAbschnitt seiner Abschlussprüfung befindet. Diese Nähe ist nach Ziffer V zu § 14 \nRVO in Abschnitt B der Verwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO (VV-\nStKFG NRW)\n\n40\n\nRunderlass des Ministeriums für Wissenschaft und \nForschung vom 1. Oktober 2003, 321-2.03.07.02, MBl. NRW S. \n1155,\n\n41\n\ndann anzunehmen, wenn das Studium in dem Semester, für das der \nGebührenerlass beantragt wird, spätestens aber im darauffolgenden Semester \nabgeschlossen werden wird. Zwar bindet die genannte Verwaltungsvorschrift \nlediglich die Verwaltungspraxis des Antragsgegners, nicht aber die Gerichte bei der \nRechtsanwendung. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen \nÜberprüfung entspricht die genannte Verwaltungspraxis jedoch ersichtlich der durch \ndie RVO formulierten Vorgabe, wenn verlangt wird, dass das Studium zumindestens \ninnerhalb der nächsten zwei Semester abgeschlossen werden wird. An einer so \nbestimmten zeitlichen Nähe zur Abschlussprüfung fehlt es, weil dem Antragsteller ein \nAbschluss des Studiums erst für April 2005 bescheinigt worden ist und er mithin bis \nzum Examen noch die Einschreibung - einschließlich des Sommersemesters 2004 - \nin drei Semestern benötigt. \n\n42\n\nSoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang behauptet, sein Studium \nbeenden zu müssen, wenn er wirtschaftlich außer Stande ist, die Studiengebühr zu \nentrichten, stellt diese Möglichkeit keine Härte dar, die nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen geboten ist. Sie ist vielmehr hinzunehmen, weil dies dem \ngesetzgeberischen Willen entspricht und rechtlich nicht zu beanstanden ist. \n\n43\n\nLetztlich kann der Antragsteller auch nicht die Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 \nNr. 3 RVO für sich in Anspruch nehmen. Zwar mag er sich in einer wirtschaftlichen \nNotlage befinden. Diese steht jedoch nicht im Zusammenhang mit den von § 14 Abs. \n1 Nr. 3 RVO vorausgesetzten besonderen familiären Belastungen. Soweit der \nAntragsgegner \"familiäre Belastungen\" anhand der Verwaltungsvorschriften \n(Abschnitt B, Ziffer 6) als im Zusammenhang mit Ehegatten, Kindern oder anderen \nVerwandten 1. Grades stehend definiert hat, ist dies zutreffend. Auf der Hand liegend \nkann allerdings die von dem Antragsteller allein geltend gemachte eigene Belastung \ndurch eine wirtschaftliche Notlage nicht einen Zusammenhang mit solchen familiären \nBelastungen herstellen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n45\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG a.F. \ni.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. Dabei hat die Kammer unter Berücksichtigung von Ziff. I. \n7. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 ff.) ¼ \nder mit dem Gebührenbescheid festgesetzten Studiengebühr als Streitwert bestimmt. \nFür das Härtefallantragsverfahren hat das Gericht keinen gesonderten Streitwert \nunter Erhöhung des im Übrigen festgesetzten Streitwertes angesetzt, weil nach der \nsich aus seinen Anträgen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache der Antragsteller \nungeachtet des rechtlichen Ansatzes lediglich einmal von der Zahlung der \nStudiengebühr freigestellt werden möchte. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-08-20/1-l-860-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-08-20/1-l-860-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285094","retrieved":"2026-07-09 03:01:23.342356+00:00"}}