{"status":"available","doknr":"OLD285124","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0818.9L970.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-08-18","aktenzeichen":"9 L 970/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, den Abschluss von Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII über Leistungen \nder sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII auf der Grundlage des \nvom Antragsgegner am 31. Januar 2004 bekannt gemachten Vergabeverfahrens \nnach VOL/A zu unterlassen, bis das erstinstanzliche Verfahren der binnen eines \nMonats nach rechtskräftigem Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu \nerhebenden Klage in der Hauptsache abgeschlossen ist;\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.\n\n1\n\n \nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\n1.a) den Abschluss von Vereinbarungen nach § 77 SGB \nVIII hinsichtlich der „öffentlichen Ausschreibung der \nLeistungen nach § 31 SGB VIII\" im Kreis Steinfurt (ohne \ndie Städte Rheine, Ibbenbüren, Emsdetten und Greven) \nzu unterlassen, bis das erstinstanzliche Verfahren der \nbinnen eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu erhebenden Klage \nin der Hauptsache abgeschlossen ist,\n\n4\n\nb) hilfsweise Vereinbarungsabschlüsse gem. Ziff. 1 a) mit \nDritten nur dann vorzunehmen, wenn auch mit der \nAntragstellerin eine Vereinbarung abgeschlossen \nwurde;\n\n5\n\n2. Über den Abschluss einer vorläufigen Vereinbarung nach \n§ 77 SGB VIII in pflichtgemäßer Ermessensausübung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nentscheiden;\n\n6\n\n3. Verhandlungen über die Vergütungshöhe nach § 77 SGB \nVIII aufzunehmen\n\n7\n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n8\n\nDer Antrag ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO gegeben, da das mit den Antrag verfolgte Begehren eine öffentlich-rechtliche \nStreitigkeit darstellt. Mit dem Antrag zu 1. machen die Antragsteller einen auf die \nVerletzung ihres Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den \nAbschluss von Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII gestützten öffentlich-rechtlichen \nUnterlassungsanspruch geltend. Für die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche \nStreitigkeit vorliegt, ist maßgeblich, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der \nKlageanspruch abgeleitet wird, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Bei der \nVereinbarung nach § 77 SGB VIII handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen \nVertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X, weil die Befugnis des Trägers der öffentlichen \nJugendhilfe zum Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe der Kosten durch \nöffentlich-rechtliche Vorschriften vorgeprägt ist.\n\n9\n\nVgl. dazu im Einzelnen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil \nvom 30. September 1993 - 5 C 41/91 -, BVerwGE 94, 202 = \nNDV 1994, 197, = FEVS 44, 353; BGH, Urteil vom 12. \nNovember 1991 - KZR 22/90 -, NJW 1992, 1237.\n\n10\n\nDer verwaltungsgerichtliche Rechtsweg ist auch nicht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 \n2. Halbsatz VwGO wegen einer abdrängenden Sonderzuweisung zu den \nVergabekammern gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen \nWettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen. Danach können Rechte aus § \n97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftragsgeber, die auf \ndie Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren \ngerichtet sind, außer vor den Vergabeprüfstellen nur vor den Vergabekammern und \ndem Beschwerdegericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden. \nDer Rechtsweg nach § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB ist jedoch nur gegeben, wenn das \nVerfahren auf die Feststellung einer Rechtsverletzung in einem Vergabeverfahren \ngerichtet ist.\n\n11\n\nVgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Mai 2002 -, Verg \n6/02, NZBau 2002, 583.\n\n12\n\nIm vorliegenden Verfahren geht es den Antragstellern jedoch nicht um die \nEinhaltung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemäß § 97 Abs. 7 GWB \noder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren. Vielmehr \nbegehren sie - gestützt auf das SGB VIII - die Unterlassung der Durchführung des \nVergabeverfahrens als solchem. Den Antragstellern geht es vielmehr darum, \nVereinbarungen nach § 77 SGB VIII jederzeit und je nach konkreter Situation mit den \nöffentlichen Trägern abschließen zu können, was nur möglich ist, wenn nicht im \nVergabeverfahren andere Bieter den Zuschlag und damit entsprechende \nVereinbarungsabschlüsse erhalten mit der Folge des Ausschlusses sonstiger \nAnbieter bis mindestens zum Ablauf des Jahres 2007.\n\n13\n\nDer Antrag ist auch teilweise begründet. Die Antragsteller haben hinsichtlich des \nAntrags zu 1) sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als auch eines \nAnordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung \nmit § 920 Abs. 2 ZPO).\n\n14\n\nDer Anspruch auf Unterlassung einer mit Ausschließlichkeitszusage erfolgenden \nVergabe von Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII ist für die Antragsteller gegeben, \nda die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen \nUnterlassungsanspruchs vorliegen. Durch die hoheitliche Maßnahme der Vergabe \nvon Vereinbarungsabschlüssen nach § 77 SGB VIII im Wege des vom \nAntragsgegner betriebenen Vergabeverfahrens wird rechtswidrig in subjektive \nRechte der Antragsteller, nämlich ihren Anspruch auf pflichtgemäße \nErmessensentscheidung über den Abschluss von Vereinbarungen nach § 77 SGB \nVIII eingegriffen. Nach ständiger Rechtsprechung haben die Träger der freien \nJugendhilfe zwar keinen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 77 \nSGB VIII, jedoch einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung \ndarüber.\n\n15\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. September \n1993 - 5 C 41/91 -, a. a. O. und Urteil vom 01. Dezember 1998 - \n5 C 29/97 -, BVerwGE 108, 56 = FEVS 49, 345; OVG NRW, \nUrteil vom 08. Dezember 1994 - 24 A 321/92 -, NWVBl 1995, \n262; VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02. Januar 1995 - 8 G \n3647/94 (2) -, NVwZ-RR 1995, 532; Papenheim in LPK - SGB \nVIII - § 77 Rnr. 4, 6, 15; Wiesner in \nWiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck SGB VIII, 2. Auflage \n§ 77 Rnr. 7.\n\n16\n\nIn dieses subjektiv öffentliche Recht der Antragsteller auf Entscheidung nach \npflichtgemäßem Ermessen greift der Antragsgegner mit der beabsichtigten Vergabe \nvon Vereinbarungen mit Ausschließlichkeitszusage ein. Durch die vorgesehene \nAusschließlichkeitszusage wäre der Antragsgegner mit Erteilung des Zuschlages \nwährend der Vertragslaufzeit von mindestens drei Jahren gehindert, mit anderen \nEinrichtungsträgern Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII abzuschließen. Anders als \nin den in § 78 a SGB VIII geregelten Fällen hat der Gesetzgeber für die \nKostenerstattung gerade nicht den vorherigen Abschluss von Vereinbarungen \nvorgeschrieben. Deshalb führt das in § 3 Abs. 1 SGB VIII enthaltene Prinzip der \nPluralität der Träger zu der grundsätzlichen Verpflichtung des Trägers der \nöffentlichen Jugendhilfe, die Jugendhilfeaufgaben in Zusammenarbeit mit möglichst \nvielen freien Trägern der Jugendhilfe zu erfüllen.\n\n17\n\nVgl. Papenheim in LPK-SGB VIII § 3 Rnr. 4, 6 und 17, § 4 \nRnr. 1 a, 2 a; Wiesner, a. a. O., § 4 Rnr. 9 und § 5 Rnr. 10; \nMerchel, Neue Steuerung in der Jugendhilfe: \nHandlungsfeldspezifische Differenzierungen im Kontext pluraler \nTrägerstrukturen, NDV 1996, 248 (251). \n\n18\n\nGerade die vom Antragsgegner ausgeschriebene sozialpädagogische \nFamilienhilfe gemäß § 31 SGB VIII, die in sehr starkem Maße im Privatraum der \nFamilien stattfindet und dabei die kulturellen Normen und Werte der Familie zu \nrespektieren hat, ist auf eine Pluralität von Trägern angewiesen, die die \nunterschiedlichen Wertorientierungen abdeckt. Soweit der Antragsgegner meint, mit \nder Auswahl von insgesamt vier Anbietern das Pluralitätsgebot ausreichend beachtet \nzu haben, geht diese Ansicht fehl. Zum Einen würde der Antragsgegner mit dem \nZuschlag und entsprechendem Abschluss von Vereinbarungen mit den \nausgewählten Bietern keine Möglichkeit bieten, Hilfe gemäß § 31 SGB VIII von einem \nTräger der freien Jugendhilfe katholischer Prägung zu erlangen. Damit verstieße der \nAntragsgegner gegen die Verpflichtung gemäß § 9 SGB VIII, bei der Ausgestaltung \nder Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben die religiöse Erziehung zu beachten. \nSo hat auch das Bundesverfassungsgericht \n\n19\n\nvgl. Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3, 4, 5, 6, 7, 8/62; 2 \nBvR 139, 140, 334, 335/62 - BVerfGE 22, 180, 209, \n\n20\n\ndarauf hingewiesen, dass die Wunsch- und Wahlrechte es dem \nSozialleistungsberechtigten erlauben, konfessionell oder weltanschaulich geprägte \nLeistungserbringer auszuwählen. \n\n21\n\nVgl. dazu auch Wiesner, a. a. O., § 4 Rnr. 9 und § 5 Rnr. \n10; Papenheim in LPK-SGB VIII, § 3 Rnr. 6.\n\n22\n\nDie Auswahl von konfessionell (evangelisch) geprägten Bietern durch den \nAntragsgegner genügt der Anforderung gemäß § 9 SGB VIII - entgegen der Ansicht \ndes Antragsgegners - nicht. Vielmehr beinhaltet das Wunsch- und Wahlrecht des \nHilfeempfängers grundsätzlich die Auswahl eines Trägers der freien Jugendhilfe der \nKonfession, der er selber angehört. \n\n23\n\nIm Übrigen würde die vom Antragsgegner vorgenommene Vorwegnahme der \nErmessensentscheidung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bewirken, \ndass der Antragsgegner in diesem Zeitraum nicht mehr in die in § 77 SGB VIII \nvorgesehene Einzelfallprüfung eintreten könnte und selbst ein \nVereinbarungsabschluss bei gleicher Vergütungshöhe ausgeschlossen wäre. Die so \ngetroffene Vorwegnahme einer Ermessensentscheidung für den Zeitraum von \nmindestens drei Jahren verstößt damit gegen den in § 4 Abs. 2 SGB VIII verankerten \nFunktionsschutz für anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, der im Rahmen des \nErmessens mit zu berücksichtigen ist. \n\n24\n\nVgl. VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02. Januar 1995 - 8 \nG 3647/94 (2), a. a. O..\n\n25\n\nDie dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 SGB VIII obliegende \nGesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem 8. Buch des \nSozialgesetzbuches beinhaltet auch die Pflicht zu gewährleisten, dass die zur \nErfüllung der Aufgaben erforderlichen und geeigneten Einrichtungen etc. rechtzeitig \nund ausreichend zur Verfügung stehen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Nur so ist auch \ndas Recht des Hilfeempfängers, zwischen den verschiedenen Trägern der freien \nJugendhilfe gemäß § 5 Abs. 1 SGB VIII auszuwählen, soweit diese Wahl nicht mit \nunverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist, gewährleistet. Nach dem Abschluss \nvon entsprechenden Vereinbarungen mit den ausgewählten Bietern wäre den \nübrigen Trägern der freien Jugendhilfe im Bereich des Antragsgegners faktisch die \nMöglichkeit genommen, entsprechende Leistungsangebote zu machen. Mangels der \nMöglichkeit der Kostenerstattung wären die übrigen Träger der freien Jugendhilfe \nnicht mehr in der Lage, im Bereich des Beklagten entsprechende Angebote \nvorzuhalten, sodass sich das Angebot für die Hilfebedürftigen faktisch auf die vier \nausgewählten Bieter beschränken würde.\n\n26\n\nDas subjektiv-öffentliche Recht der Antragsteller auf pflichtgemäße \nErmessensentscheidung wird auch nicht durch die Vorschriften des Gesetzes gegen \nWettbewerbsbeschränkungen verdrängt, da diese Regelungen im vorliegenden Fall \nnicht anwendbar sind. Die Vereinbarung gemäß § 77 SGB VIII, die Gegenstand des \nVergabeverfahrens ist, stellt keinen öffentlichen Auftrag gemäß § 99 GWB dar. \nDanach sind öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen \nAuftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum \nGegenstand haben. Die Vergaberegeln der §§ 97 ff. GWB gelten danach nur für \nBeschaffungsverträge, bei denen den Leistungen der Bieter als Gegenleistung das \nEntgelt des öffentlichen Auftraggebers gegenübersteht. So bezweckt das \nVergaberecht die Förderung des Wettbewerbs auf öffentlichen Beschaffungsmärkten, \nwenn dort ein öffentlicher Auftraggeber wie ein Privater als Nachfrager auftritt. Auch \nwenn die öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Gebote der Wirtschaftlichkeit und \nSparsamkeit zu beachten haben, sind bei der Gewährung von Jugendhilfeleistungen \nauch Faktoren zu berücksichtigen, die nicht von den Grundsätzen des Marktes und \ndes freien Wettbewerbes bestimmt werden. So sind - wie oben bereits ausgeführt - \nim Rahmen des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß § 77 SGB VIII die \nTrägervielfalt, die unterschiedlichen Wertorientierungen, die Vielfalt von Inhalten, \nMethoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) und damit einhergehend das \nWunsch- und Wahlrecht der Hilfeempfänger (§ 5 Abs. 1 SGB VIII) sowie die \nLeistungsfähigkeit der Träger der freien Jugendhilfe zu berücksichtigen. Damit ist ein \nausschließlicher Abschluss von Vereinbarungen mit einer begrenzten Zahl von \nausgewählten Bietern im Vergabeverfahren nicht vereinbar. \n\n27\n\nVgl. dazu Kunkel in LPK-SGB VIII, § 74 Rnr. 53; \nStähr/Hilke, Die Leistungs- und Finanzierungsbeziehungen im \nKinder- und Jugendhilferecht vor dem Hintergrund der neuen \n§§ 78 a bis 78 g SGB VIII, ZfJ 1999, 155 ff. (163).\n\n28\n\nAußerdem fehlt es an dem für einen Beschaffungsvertrag gemäß § 99 GWB \nerforderlichen synallagmatischen Verhältnis. Vielmehr stehen die \nRechtsbeziehungen im Rahmen der Erbringung von Jugendhilfeleistungen \nrechtsdogmatisch in einem Dreiecksverhältnis, das die Annahme eines entgeltlichen \nVertrages zwischen Einrichtungs- und Sozialhilfeträger ausschließt. Die eine Seite \ndes Dreiecks bildet der öffentlich-rechtliche Anspruch des Leistungsberechtigten \ngegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieses Verhältnis ist in den \nVorschriften des SGB VIII öffentlich-rechtlich geregelt und beinhaltet primär einen \nAnspruch auf Jugendhilfe, der sich durch Ausübung des Wahlrechts in einem \nAnspruch auf Geldleistung in Form der Kostenübernahme umwandelt. Die zweite \nSeite des Dreiecks wird durch die Rechtsbeziehungen zwischen dem \nLeistungsberechtigten und dem Träger der freien Jugendhilfe gebildet, die in einem \nprivatrechtlichen Schuldverhältnis stehen. Die dritte Seite betrifft die Beziehungen \nzwischen dem Träger der freien Jugendhilfe und dem Träger der öffentlichen \nJugendhilfe, die in Form der Kostenzusage einen Beitritt zur Schuld des \nLeistungsberechtigten darstellt.\n\n29\n\nVgl. zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis: OVG NRW, \nUrteil vom 31. Mai 2002 - 12 A 4699/99 -, ZfJ 2003, 118 f., \nWiesner, a. a. O., § 5 Rnr. 7, 7 a, 20, 24; Papenheim in LPK-\nSGB VIII § 5 Rnr. 17; Stähr/Hilke, a. a. O. S. 159.\n\n30\n\nDiese Leistungsabwicklung im Dreiecksverhältnis hat durch die Regelungen der \n§§ 78 a ff. SGB VIII für den Fall der Leistungsvereinbarungen im Bereich der \nstationären Hilfen nunmehr eine gesetzliche Bestätigung erfahren. So gehen die §§ \n78 a ff. SGB VIII nicht von einem Auftragsverhältnis (Beschaffungsvertrag) zwischen \ndem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem leistungserbringenden Träger aus \n(auch nicht in der Form eines Vertrages zu Gunsten Dritter). Durch den Abschluss \neines Leistungsvertrages nach § 78 b SGB VIII, der neben den Leistungsinhalten \nauch die Entgeltübernahme zum Gegenstand hat, wird erreicht, dass der Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe, der die Leistung nicht selbst erbringt, die Erbringung der \nLeistung durch einen Dritten durch Übernahme des Entgelts sicher stellt. \n\n31\n\nDer Träger der freien Jugendhilfe, der gegenüber dem Hilfeempfänger eine \nLeistung erbringt, erfüllt damit seine eigene Verpflichtung aus dem privatrechtlichen \nSchuldverhältnis mit dem Hilfeempfänger und nicht im Auftrag und gemäß den \nWeisungen des öffentlich-rechtlichen Trägers. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist \nder Träger der freien Jugendhilfe vielmehr in Zielsetzung, Ausführung und \nOrganisation selbstständig. \n\n32\n\nVgl. dazu Wiesner, a. a. O., § 3 Rnr. 13; Papenheim in LPK-\nSGB VIII, a. a. O., § 5 Rnr. 17 und 18; Stähr/Hilke, a. a. O., 158, \n159.\n\n33\n\nDie von der Vergabekammer im Beschluss vom 02. Juli 2004 - VK 13/04 - \nvorgenommene rechtliche Würdigung der ausgeschriebenen Vereinbarung als \nBeschaffungsvertrag in Form des Vertrages zu Gunsten Dritter verstößt deshalb \ngegen die Leitgedanken der Subsidiarität und des autonomen Betätigungsrechts der \nTräger der freien Jugendhilfe Gegenstand der Vereinbarung gemäß § 77 SGB VIII ist \nnicht die Beschaffung von Dienstleistungen gegen ein Entgelt, sondern die \nFestlegung der Bedingungen für die Leistungsabwicklung im sozialrechtlichen \nDreiecksverhältnis und die Höhe der Vergütung. Diese sind regelmäßig nicht Inhalt \ndes Bewilligungsbescheides an den Hilfeempfänger. Der Abschluss von \nentsprechenden Rahmenvereinbarungen dient damit zum Einen dem öffentlichen \nInteresse an einer wirksamen Erfüllung sozialstaatlicher Aufgaben und erleichtert \nzum Anderen die Abrechnung zwischen den Einrichtungsträgern und dem Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe. So ergibt sich aus der Präambel des Musterrahmenvertrags \nder ausgeschriebenen Vereinbarungen, dass „die Parteien die Bedingungen für die \nÜbernahme von Vergütungsverpflichtungen\" vereinbaren wollen. Gemäß § 2 \nverpflichtet sich der Träger der freien Jugendhilfe, „Leistungen nach § 31 KJHG \ngegenüber einem Hilfesuchenden zu erbringen\" und gemäß § 11 Satz 2 „zur \nKostenerstattung aller Betreuungsverträge, die im Vertragszeitraum vereinbart \nwerden.\" Diese Regelungen lassen nicht den Schluss zu, dass sich der \nAntragsgegner zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung gegenüber den \nHilfeempfängern der Träger der freien Jugendhilfe als Erfüllungsgehilfen bedienen \nwollte und die Leistungserbringung desselben in einem synallagmatischen Verhältnis \nzu der Entgeltleistung des Antragsgegners stehen sollte. Vielmehr handelt es sich \ndabei - wie oben aufgezeigt - um eine Übernahme der Kosten, die dem \nHilfebedürftigen durch die privatrechtliche Inanspruchnahme des Trägers der freien \nJugendhilfe entsteht.\n\n34\n\nDa weder eine gesetzliche Verpflichtung, noch eine gesetzliche Ermächtigung für \ndie Durchführung des streitgegenständlichen Ausschreibungsverfahrens besteht, \nmüssen die Antragsteller den rechtswidrigen Eingriff nicht dulden. Vielmehr haben \nsie einen Anspruch auf erneute pflichtgemäße Entscheidung des Ermessens über \nden Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 77 in Verbindung mit § 31 SGB VIII. \nDabei hat sich die Ermessensausübung des Antragsgegners - wie oben ausgeführt - \nan den gesetzlichen Kriterien des SGB VIII zu orientieren. Auch wenn sich § 77 SGB \nVIII dem Wortlaut nach nur auf Vereinbarungen über die Höhe der Kosten bezieht, \nschließt dies nicht aus, dass auch über Inhalt, Umfang und Qualität sowie über die \nGewährleistung und Entwicklung der Qualität Vereinbarungen abgeschlossen \nwerden können. Da das Gesetz einen ungehinderten Zugang der \nleistungserbringenden Träger zum sozialen Markt, auch unter Einbeziehung der \nprivatgewerblichen Träger verlangt, stehen die Leistungserbringer damit \nuntereinander in einem Wettbewerb. Erst im Rahmen der Ausübung des Wunsch- \nund Wahlrechtes ist ein Kostenvergleich der verschiedenen Träger der freien \nJugendhilfe als Anbieter von Leistungen vorzunehmen. Dagegen kann eine \nLeistungsvereinbarung nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass andere \nAnbieter die Leistung preiswerter anbieten. \n\n35\n\nDie Antragsteller haben hinsichtlich des Antrags zu 1. auch das Vorliegen eines \nAnordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Zwar darf die einstweilige Anordnung \ngrundsätzlich nur der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von glaubhaft \ngemachten Rechten dienen. Ausnahmsweise ist jedoch die Vorwegnahme der \nHauptsache dann statthaft, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur \nVermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist. Das ist der \nFall, wenn dem Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung in einem in der Regel \nlänger dauernden Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann. Diese \nVoraussetzungen sind vorliegend gegeben. Selbst wenn durch die vorläufige \nUntersagung der Zuschlagserteilung die Hauptsache vorweg genommen wird, weil \ndie geplante Bestimmung von Leistungserbringern für den Zeitraum ab dem 01. \nJanuar 2005 im Wege des Vergabeverfahrens nicht mehr möglich wäre, sind die \ndamit einhergehenden Nachteile für den Antragsgegner geringer einzustufen als die \nNachteile, die den Antragstellern bei Abwarten einer Hauptsacheentscheidung \nentstehen würden. Mit den vom Antragsgegner angestrebten Vereinbarungen nach \nAbschluss des Vergabeverfahrens würden vollendete, für die Vertragslaufzeit nicht \nwieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen. Nach der Erteilung des \nZuschlags wäre es für die Antragsteller auf Grund der damit verbundenen \nBindungswirkung nicht mehr möglich, eine Vereinbarung nach § 77 SGB VIII mit dem \nAntragsgegner abzuschließen.\n\n36\n\nVorläufiger Rechtsschutz steht den Antragstellern in dem vorbeschriebenen \nUmfang allerdings nur dann zu, wenn sie nach - erfolgreichem - Abschluss dieses \nVerfahrens innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist Unterlassungsklage \nerheben. \n\n37\n\nHinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. haben die Antragsteller dagegen keinen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht. Anders als im Falle des § 93 Abs. 2 BSHG \nund § 78 b SGB VIII ist der Antragsgegner gemäß § 77 SGB VIII weder berechtigt, \nnoch verpflichtet, nur die Kosten von Trägern der freien Jugendhilfe zu übernehmen, \nmit denen eine Vereinbarung abgeschlossen wurde. Der Abschluss von \nentsprechenden Vereinbarungen ist keine materielle Voraussetzung für die \nInanspruchnahme einer Leistung gemäß § 31 SGB VIII, so dass das Wunsch- und \nWahlrecht nicht auf die Inanspruchnahme solcher Einrichtungen und Dienste \neingeschränkt ist, mit deren Trägern Vereinbarungen abgeschlossen worden \nsind.\n\n38\n\nVgl. Wiesner, a. a. O., § 77 Rnr. 7.\n\n39\n\nDeshalb bedarf es insoweit nicht der begehrten vorläufigen Vereinbarung. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-08-18/9-l-970-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":19},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-08-18/9-l-970-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285124","retrieved":"2026-07-09 03:01:26.541046+00:00"}}