{"status":"available","doknr":"OLD285155","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0817.5K1541.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-08-17","aktenzeichen":"5 K 1541/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin stand seit 1984 im Sozialhilfebezug des Beklagten. Im Juni 2000 \nerhielt sie Hilfeleistungen in Höhe von insgesamt 1.464,33 DM, worin pauschaliertes \nWohngeld in Höhe von 276,- DM enthalten war. Für die Monate Juli und August 2000 \nwurden jeweils 1.467,33 DM einschließlich jeweils 276,- DM pauschalierten \nWohngeldes an sie ausgezahlt. In diesem Zeitraum erließ der Beklagte lediglich für \ndie Monate Juli und August 2000 schriftliche Leistungsbescheide. Darin wurde die \nKlägerin ausführlich über Mitteilungspflichten bei Änderung der persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse informiert.\n\n3\n\nAm 23. August 2000 wurde dem Beklagten von der Polizeidienststelle I mitgeteilt, \ndass bei einer Hausdurchsuchung anlässlich eines Betrugsverdachts bei der Klägerin \nfestgestellt worden sei, dass sie ein Festgeldkonto bei der Dbank habe. Festgelegt \nworden seien 20.000,- DM am 9. Juni 2000 sowie 25.600 DM am 14. Juni 2000. \nNach einer Festgeldvereinbarung der Klägerin mit der Dbank wurden 20.000 DM für \n90 Tage angelegt und erbrachten bei Fälligkeit am 9. September 2000 Zinsen in \nHöhe von 202,- DM. Nach einer weiteren Festgeldvereinbarung ergab sich bei einer \nAnlage von 25.600 DM für 90 Tage bei Fälligkeit am 14. September 2000 ein \nZinsgewinn in Höhe von 258,56 DM. \n\n4\n\nDer Beklagte bat die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 23. August 2000 um \neine Vorsprache zur Klärung der Sozialhilfeangelegenheit und verfügte die vorläufige \nEinstellung der Sozialhilfezahlungen ab September 2000. Die Klägerin meldete sich \ndarauf nicht. Mit Schreiben vom 13. September 2000 teilte der Beklagte ihr mit, dass \nangesichts der Spareinlagen in Höhe von 45.000 DM beabsichtigt sei, die \nSozialhilfebescheide für die Vergangenheit aufzuheben und die zu Unrecht gezahlte \nSozialhilfe zurückzufordern. Erst auf ein weiteres Schreiben vom 7. November 2000 \nreagierte die Klägerin und sprach am 10. November 2000 persönlich beim Beklagten \nvor. Dabei gab sie an, sie habe das Geld am 9. bzw. 14. Juni 2000 von ihrer Mutter \nbekommen. Dabei habe es sich um eine vorübergehende Auszahlung des \nTestaments gehandelt. Da es bei der Dbank hohe Zinsen gegeben habe, habe sie \ndas Geld dort angelegt. Von den Zinsen habe sie einen Computerlehrgang machen \nwollen. Inzwischen habe sie ihrer Mutter das Geld zurückgegeben. Das Geld habe \nsie von ihrer Mutter ohne deren Wissen genommen - sie habe eine Kontovollmacht -, \nwofür sie großen Ärger von ihrer Mutter bekommen habe. \n\n5\n\nNach einem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Kontoauszug der Mutter der \nKlägerin, Frau E, über ihr Konto Nr. 0 bei der T-Bank N war am 11. September 2000 \nein Betrag in Höhe von 24.700 DM und am 14. September 2000 ein Betrag in Höhe \nvon 25.850 DM auf ihr Konto bar eingezahlt worden. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 14. März 2001 nahm der Beklagte seine Bescheide über \ndie Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August \n2000 zurück und forderte die Klägerin auf, die in dem genannten Zeitraum zu \nUnrecht erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 3.570,99 DM sowie \npauschaliertes Wohngeld in Höhe von 828,- DM zu erstatten. Zur Begründung wurde \nausgeführt, dass die Klägerin während des Sozialhilfebezuges über Sparbücher mit \nEinlagen in Höhe von insgesamt 45.000 DM verfügt habe. Die Klägerin könne sich \nnicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit der der \nSozialhilfegewährung zu Grunde liegenden Verwaltungsakte gekannt habe bzw. \nhätte kennen müssen. Sie sei schon bei Antragstellung sowie durch jeden \nSozialhilfebescheid auf ihre Pflicht, Änderungen in den Einkommens- und \nVermögensverhältnissen umgehend mitzuteilen, hingewiesen worden. \n\n7\n\nDagegen legte die Klägerin unter dem 4. April 2001 Widerspruch ein. Mit \nSchreiben vom 5. April 2001 teilte sie mit, das Geld habe ihr zu keinem Zeitpunkt zur \nVerfügung gestanden. Da ihre Bank ihr außergewöhnlich hohe Zinsen angeboten \nhabe, habe sie das Geld ohne Zustimmung ihrer Mutter für drei Monate bei ihrer \nBank angelegt und es sodann an die Mutter zurückgezahlt. \n\n8\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid \nvom 15. Juni 2001 zurück. Darin wurde zur Begründung unter anderem ausgeführt, \nes lägen rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte vor, weil die Klägerin das \nSozialamt nicht vom Vorhandensein eines Betrages von 45.000 DM, der ihr zur \nVerfügung gestanden habe, in Kenntnis gesetzt habe. Die Entscheidung, die \nVerwaltungsakte zurückzunehmen, sei nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen \nworden. Es könne vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung aller Hilfesuchenden \nsowie des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe nicht hingenommen werden, \ndass der Klägerin durch die zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen \nwirtschaftliche Vorteile verblieben. Die Einlassung im Widerspruch der Klägerin \nrechtfertigten keine andere Entscheidung. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 13. Juli 2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie unter \nBezugnahme auf eine entsprechende Erklärung ihrer Mutter vom 30. August 2001 \nvor, dass sie sich den Betrag von 45.000 DM ohne deren Wissen und Einverständnis \nangeeignet habe, um bei einer anderen Bank durch eine dreimonatige Festanlage \nbesonders gute Zinskonditionen ausnutzen zu können. Während der Anlage des \nGeldes sei es ihr unmöglich gewesen, etwas davon abzuheben. Nach Ablauf des \ndreimonatigen Anlagezeitraumes sei das „geliehene Geld\" sofort auf das Konto ihrer \nMutter wieder eingezahlt worden. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 14. März 2001 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2001 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in den angegriffenen \nBescheiden und trägt ergänzend vor, es seien nie aussagekräftige Nachweise über \ndie Herkunft des Vermögens vorgelegt worden. Zudem bestehe zwischen dem \nseinerzeit auf dem Konto der Mutter festgelegten Betrag von 45.600 DM zuzüglich \nZinsen in Höhe von 460,56 DM und den nach den im gerichtlichen Verfahren \nnunmehr vorgelegten Kontoauszügen auf das Konto der Mutter bar eingezahlten \n50.550 DM eine Differenz in Höhe von 4.489,44 DM, bei der unklar sei, woraus sie \nresultiere. Auch nach Angaben der Mutter sei nur ein Betrag von 45.000 DM von \nihrem Konto von der Klägerin eigenmächtig an sich genommen worden. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. \nDer Bescheid des Beklagten vom 14. März 2001 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 15. Juni 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n18\n\nDie Rücknahmeentscheidung ist formell und materiell rechtmäßig. Sie ist \nzunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere entspricht sie § 33 \nAbs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend \nbestimmt sein. Das ist der Fall, wenn der in ihm zum Ausdruck gekommene Wille der \nBehörde für die Verfahrensbeteiligten unzweideutig erkennbar und keiner \nunterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Der Verwaltungsakt muss \ninsbesondere den Adressaten und seinen Regelungsgehalt für diesen Adressaten \nunmissverständlich erkennen lassen.\n\n19\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1998 - 8 A \n940/96 -, FEVS 49, 6 m.w.N.\n\n20\n\nDiesen Anforderungen genügt der Rücknahmebescheid, weil er sich auf die im \nZeitraum Juni bis August 2000 der Klägerin gewährte laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt sowie das gewährte pauschalierte Wohngeld bezieht. Weil für \ndiesen Zeitraum die Bewilligungsbescheide vollumfänglich aufgehoben und die \ngewährte Hilfe insgesamt zurückgefordert wird, steht der Bestimmtheit auch nicht \nentgegen, dass im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid keine monatsweise \nAufgliederung vorgenommen wird.\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 45 SGB X. \nSoweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil \nbegründet hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X unter den \nEinschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft \noder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen liegen \nhier vor.\n\n22\n\nDie Bewilligungsentscheidungen waren begünstigende Verwaltungsakte. Dies gilt \nauch in Bezug auf die Leistungen für den Monat Juni, die ohne förmlichen Bescheid \nauf der Grundlage des EDV-Protokolls ausgezahlt wurden und den Leistungen in den \nVormonaten entsprachen. Bei einer solchen Verfahrensweise werden \nVerwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X \n„in anderer Weise\" erlassen.\n\n23\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24. März 1993 - 24 A \n1093/90 - FEVS 44, 330.\n\n24\n\nDie der Bewilligung in den Monaten Juni bis August 2000 zu Grunde liegenden \nVerwaltungsakte waren rechtswidrig, weil die Klägerin in diesem Zeitraum keinen \nAnspruch auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von \npauschaliertem Wohngeld hatte. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum \nLebensunterhalt nur demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor \nallem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Vermögen im Sinne \ndes Bundessozialhilfegesetzes ist gemäß § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte \nverwertbare Vermögen. Das Vermögen ist dann als verwertbar anzusehen, wenn \nsein Wert in angemessener Frist eingesetzt werden kann, um den Bedarf des \nHilfesuchenden zu befriedigen. \n\n25\n\nDie Klägerin verfügte zur Überzeugung des Gerichts im streitgegenständlichen \nZeitraum über einsetzbares Vermögen, das auch ausreichte, um ihren notwendigen \nLebensunterhalt in den jeweiligen Bedarfszeiträumen Juni, Juli und August 2000 \nsicherzustellen. Dass es sich bei den angelegten Beträgen in Höhe von insgesamt \n45.600 DM um Geld ihrer Mutter handelte, hält das Gericht nicht für glaubhaft. \n\n26\n\nDie Klägerin wusste seit August 2000, dass der Beklagte Kenntnis von ihren \nSparanlagen hatte. Die - mittels Kontoauszügen nachgewiesenen - Bareinzahlungen \nauf das Konto der Mutter im September 2000 vermögen das Gericht nicht davon zu \nüberzeugen, dass Festanlagen und Bareinzahlungen miteinander korrespondierten \nund dass es sich bei dem angelegten und im September 2000 auf das Konto der \nMutter eingezahlten Geld um (wirtschaftlich gesehen) Vermögen der Mutter handelte. \nEs erscheint schon äußerst ungewöhnlich und daher in besonderer Weise \nerklärungsbedürftig, dass sich eine Tochter von ihrer Mutter, die ihr immerhin so weit \nvertraut, dass sie ihr sogar eine Kontovollmacht erteilt, einen Betrag von 45.600 DM \nohne deren Einverständnis - vorübergehend - aneignet. Das Geld für den \nComputerkurs hätte sich die Klägerin auch auf andere Weise - zum Beispiel mit Hilfe \neines Darlehens der Mutter - beschaffen können. Weiterhin ist zu berücksichtigen, \ndass die Bareinzahlungen auf das Konto der Mutter erst erfolgten, nachdem die \nKlägerin wusste, dass der Beklagte Kenntnis von ihren Geldanlagen hatte. \nInsgesamt ist das Vorbringen der Klägerin nicht plausibel, substantiiert und in sich \nstimmig, so dass ihr nicht geglaubt werden kann, bei den angelegten Beträgen habe \nes sich nicht um ihr Vermögen gehandelt. \n\n27\n\nWährend die Klägerin ursprünglich angegeben hatte, es habe sich um die \nvorübergehende Auszahlung des Testaments gehandelt, war davon später nie \nwieder die Rede. Die Klägerin hat - trotz entsprechender Hinweise des Beklagten - \nkeinerlei aussagekräftige Nachweise über die Herkunft des Vermögens vorgelegt. \nHätte sich der Sachverhalt tatsächlich so wie von der Klägerin geschildert \nzugetragen, hätte nichts näher gelegen, als entsprechende Belege vorzulegen, \nwoher das Geld genau stammte. Die Klägerin hat aber weder unmittelbar nach der \nentsprechenden Aufforderung zur Vorsprache im August 2000 - was nahe gelegen \nhätte - noch im Klageverfahren irgendwelche Nachweise, wie etwa Kontoauszüge \nvom Konto der Mutter, vorgelegt. Dies hätte ihr aber ohne größere Schwierigkeiten \nmöglich sein müssen, da sie nach eigenen Angaben über eine Kontovollmacht über \ndas Konto der Mutter verfügte. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass und aus \nwelchen Gründen ihr die Vorlage von Belegen nicht möglich war. \n\n28\n\nDie handschriftlich von der Klägerin vorgefertigte und von der Mutter lediglich \nunterzeichnete Erklärung vom 30. August 2001, dass es sich um Geld der Mutter \ngehandelt habe, vermag das Gericht nicht von der Wahrheit des klägerischen \nVorbringens zu überzeugen. Sie ist gänzlich vage und oberflächlich, weil weder die \nHerkunft des Geldes angegeben noch zur angeblichen Kontovollmacht und deren \nHintergründen etwas ausgeführt wird, sondern lediglich davon die Rede ist, die \nTochter habe sich „45.000 DM von mir genommen\". Wie im Folgenden näher \nerörtert, ging es auch nicht um 45.000 DM und es wurde zudem nicht „das Geld\" \nwieder auf das Konto eingezahlt, sondern ein viel höherer Betrag. \n\n29\n\nDer - angesichts der Vorfertigung durch die Klägerin logischerweise - dem Inhalt \ndieser Erklärung entsprechende Vortrag der Klägerin weist zahlreiche \nUnstimmigkeiten auf. Fest angelegt waren Beträge in Höhe von 45.600 DM. Sowohl \ndie Klägerin als auch ihre Mutter sprechen aber von 45.000 DM - wie es fälschlich \nauch sowohl im Anhörungsschreiben vom 13. September 2000 als auch in den \nstreitgegenständlichen Bescheiden des Beklagten heißt. Es drängt sich daher der \nEindruck auf, die Klägerin habe mit ihrem Vortrag sowie der von ihr vorgefertigten \nErklärung ihrer Mutter, sie habe sich 45.000 DM „genommen\", lediglich auf das \nVorbringen des Beklagten reagiert und nicht einen realen Vorgang geschildert. \n\n30\n\nAuch die vom Beklagten aufgezeigten erheblichen Differenzen zwischen den \nangelegten Beträgen und den nach den vorgelegten Kontoauszügen auf das Konto \nder Mutter bar eingezahlten Beträgen hat die Klägerin nicht plausibel erklären \nkönnen. Während bei der zweiten Festgeldanlage noch eine weit gehende \nÜbereinstimmung feststellbar ist - am 14. September 2000 wurden insgesamt \n25.858,56 DM (25.600 DM zuzüglich 258,56 DM Zinsen) fällig, am selben Tag \nwurden 25.850 DM auf das Konto der Mutter eingezahlt - ist dies bei der ersten nicht \nder Fall. Fällig wurden am 9. September 2000 insgesamt 20.202 DM (20.000 DM \nzuzüglich 202 DM Zinsen). Bar eingezahlt auf das Konto der Mutter der Klägerin \nwurde zwei Tage später, am 11. September 2000, ein Betrag in Höhe von 24.700. \nDaraus ergibt sich ein Differenzbetrag von 4.498 DM. Nimmt man beide \nBareinzahlungen zusammen, ergibt sich bei einer Saldierung eine „Überzahlung\" in \nHöhe von insgesamt 4.498,44 DM. Nach Angaben der Mutter und der Klägerin selbst \nhatte die Klägerin sogar nur 45.000 DM eigenmächtig an sich genommen. Danach \nhätte sich sogar eine Differenz von 5.098,44 DM ergeben. \n\n31\n\nDie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte „eidesstattliche \nErklärung\" der Mutter der Klägerin vom 22. Februar 2002, die Geldsumme in Höhe \nvon 4.489,44 DM habe aus ihrem Privatvermögen gestammt und sie habe ihre \nTochter gebeten, diese Summe auf ihr Konto bei der T-Bank einzuzahlen, ist - wie \nauch die andere Erklärung - als bloße Gefälligkeitsbescheinigung einzuordnen. Sie \nvermag das Gericht von der Wahrheit des Vorbringens der Klägerin, es habe sich \ninsgesamt um Vermögen der Mutter gehandelt, nicht zu überzeugen. Die - erneut \nhandschriftlich von der Klägerin vorgefertigte und von der Mutter lediglich \nunterzeichnete - Erklärung erfolgte (wiederum) als Reaktion auf das Vorbringen des \nBeklagten, es lägen nicht erklärbare betragsmäßige Unstimmigkeiten vor. Der \nBeklagte hatte mit Schriftsatz vom 19. November 2001 auf die Differenz zwischen \nAnlage und Bareinzahlung in Höhe von 4.489,44 DM hingewiesen. Daraufhin setzte \ndie Klägerin, die ebenso wie ihre Mutter in der Erklärung vom 30. August 2001 stets \ndavon gesprochen hatte, „das Geld\" sei nach 90 Tagen zurückgezahlt worden, am \n22. Februar 2002 die erwähnte Erklärung auf, die Mutter habe der Klägerin diesen \nBetrag zur Einzahlung auf ihr eigenes Konto übergeben. Vorher war von einem \nsolchen Betrag nie die Rede gewesen. Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass eine \nMutter, die verärgert darüber ist, dass ihre Tochter mehr als 40.000 DM zur \nErwirtschaftung von Zinsgewinnen eigenmächtig verwendet, ihrer Tochter nur kurze \nZeit später einen Barbetrag in Höhe von fast 4.500 DM zur Einzahlung auf ihr (der \nMutter) eigenes Konto übergibt. Ungeachtet der Tatsache, dass nicht erklärt wurde \nund es sich dem Gericht auch nicht erschließt, warum die Mutter nicht selbst diesen \nBetrag auf ihr eigenes Konto eingezahlt hat bzw. woher diese derart „krumme\" \nSumme Bargeld stammte, wurde tatsächlich auch gar kein Betrag in Höhe von \n4.489,44 DM bar eingezahlt. Vielmehr wurden nur Belege über zwei \nBareinzahlungen in Höhe von 24.700 DM sowie 25.850 DM vorgelegt. Der Betrag in \nHöhe von 4.489,44 DM kann auch nicht zusammen mit dem Guthaben aus einer der \nbeiden Festgeldvereinbarungen eingezahlt worden sein, denn er ist lediglich die bei \neiner Saldierung ermittelte Differenz zwischen den Festanlagen und beiden oben \ngenannten Bareinzahlungen. \n\n32\n\nDas Vermögen war auch in den streitgegenständlichen Zeiträumen verwertbar. \nVerwertbar ist Vermögen nur dann, wenn es im jeweiligen Bedarfszeitraum - das ist \nauf der Grundlage der vom Beklagten gehandhabten Verwaltungspraxis der jeweilige \nKalendermonat - einsetzbar ist, um den Bedarf zu decken, der gemäß § 12 BSHG \nzum notwendigen Lebensunterhalt gehört. Dies ist vorliegend auch angesichts der \nTatsache, dass das Geld für 90 Tage fest angelegt war, der Fall. Die Klägerin hat \nschon nicht dargelegt, dass eine Auflösung der Festgeldvereinbarung oder auch eine \nBeleihung nicht möglich gewesen wäre. Unabhängig davon wäre, verneinte man die \nunmittelbare Verwertbarkeit in den streitgegenständlichen Zeiträumen, allenfalls die \nGewährung eines Darlehens nach § 89 BSHG, nicht aber eines Zuschusses in \nBetracht gekommen. Die rechtswidrige Zuschussgewährung könnte aber schon \ndeshalb nicht rückwirkend in ein (ggf. rechtmäßiges) Darlehen, das die Klägerin \nohnehin nach Ende der Festgeldvereinbarung hätte zurückzahlen müssen, \numgewandelt werden, weil die Sicherung des Rückzahlungsanspruches nicht mehr \nmöglich wäre.\n\n33\n\nDie Rechtswidrigkeit der Bewilligung erstreckt sich auch auf die Gewährung \npauschalierten Wohngeldes gem. § 31 Abs. 1 WoGG in der seinerzeit maßgeblichen \nFassung, weil dieses nur gewährt wird, wenn und solange jemand laufende \nLeistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhält.\n\n34\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 \nSGB X sind gegeben, insbesondere hat der Beklagte die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 \nSGB X eingehalten.\n\n35\n\nZwar darf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger begünstigender \nVerwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den \nBestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit \ndem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist; nach § 45 Abs. 2 \nSatz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte \nerbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die \ner nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen wieder rückgängig machen \nkann. Die Klägerin kann sich indes gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht auf \nVertrauensschutz nach diesen Bestimmungen berufen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. \n2 SGB X kann sich der durch einen Verwaltungsakt Begünstigte unter anderem nicht \nauf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er \nvorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder \nunvollständig gemacht hat. Ferner kann sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X \nnicht auf Vertrauensschutz berufen, wer die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes \nkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Voraussetzungen für \neinen Ausschluss des Vertrauensschutzes liegen hier jedenfalls hinsichtlich der 2. \nAlternative vor. Selbst wenn die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Bewilligungen nicht \ngekannt haben sollte, beruhte ihre Unkenntnis zur Überzeugung des Gerichts \njedenfalls auf grober Fahrlässigkeit. \n\n36\n\nVgl. zur Auslegung dieses Begriffs näher \nBundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL \n21/00 R -, FEVS 52, 494.\n\n37\n\nDie Klägerin konnte angesichts ihres erheblichen Vermögens nicht darauf \nvertrauen, Soziahilfe zu erhalten. Sie hätte vielmehr wissen müssen, dass sie \nLeistungen nicht beanspruchen konnte, soweit und so lange sie über Vermögen \nverfügte. Die Klägerin stand bereits seit Jahren im Hilfebezug und ist auch immer \nwieder über ihre Pflicht, Änderungen in den Einkommens- und \nVermögensverhältnissen unverzüglich mitzuteilen, belehrt worden. Es musste sich ihr \nvor diesem Hintergrund jedenfalls im Sinne einer groben Fahrlässigkeit aufdrängen, \ndass sie jegliches Vermögen unverzüglich dem Beklagten mitzuteilen hatte und dass \nes rechtswidrig war, trotz des vorhandenen Vermögens Leistungen zu beziehen.\n\n38\n\nDie Rücknahmeentscheidung ist schließlich auch frei von Ermessensfehlern. Der \nBeklagte hat das ihm gemäß § 45 Abs. 1 SGB X zustehende Ermessen, gemessen \nam Maßstab der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nach § 114 VwGO, \nsachgerecht ausgeübt. Er hat ausweislich der Gründe des insoweit maßgeblichen \nWiderspruchsbescheides vom 15. Juni 2001 seinen Ermessensspielraum erkannt \nund von ihm in einer dem Zweck des § 45 Abs. 1 SGB X - Sicherung des Nachrangs \nvon Leistungen nach dem BSHG gegenüber vorrangigen eigenen Mitteln des \nHilfeempfängers - entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. \n\n39\n\nRechtsgrundlage für die Rückforderung des Betrages in Höhe von 4.398,99 DM \nist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, \nsoweit ein Verwaltungsakt - wie hier - aufgehoben worden ist. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-08-17/5-k-1541-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":11},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-08-17/5-k-1541-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285155","retrieved":"2026-07-09 03:01:29.945630+00:00"}}