{"status":"available","doknr":"OLD285203","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0812.1L1018.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-08-12","aktenzeichen":"1 L 1018/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e\n\n2\n\nI. Die Kammer kann über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entscheiden, \nweil der Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht (§ 100 VwGO) gegenstandslos \nist. Der Akteneinsichtsantrag geht ins Leere. Die vergaberechtlichen Unterlagen, in \ndie die Antragstellerin Einsicht nehmen will, liegen der Kammer nicht vor. § 100 \nVwGO begründet keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Beiziehung von \nVerwaltungsakten.\n\n3\n\nII. Der Antrag der Antragstellerin,\n\n4\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nvorläufig zu untersagen, sich weiterhin am Vergabeverfahren, \nAusschreibung von Entsorgungsleistungen, Los 1, der \nBeigeladenen zu beteiligen und insbesondere einer \nVerlängerung der Bindefrist zuzustimmen,\n\n5\n\nist unzulässig.\n\n6\n\n1. Es mag offen bleiben, ob bereits der Verwaltungsrechtsweg durch die \nbundesrechtliche Regelung des ausschließlichen Rechtsschutzes nach §§ 102, 104 \nAbs. 2 GWB ausgeschlossen ist (§ 40 Abs. 1 S. 1, letzter Halbsatz VwGO), auch \nwenn der Antrag nicht unmittelbar gegen die Auftraggeberin gerichtet ist, aber das \nmit dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfolgte \nBeschleunigungsinteresse sowie das darauf aufbauende Konzentrationsinteresse \nbestehen dürften, der Antrag der Antragstellerin auf die Durchführung des \nVergabeverfahren selbst ausgerichtet ist und erhebliche, für die Antragstellerin \nnachteilige Folgen erst infolge eines vergaberechtlichen Zuschlags der \nAuftraggeberin eintreten können. Die Kammer kann die Frage des Rechtswegs \ndahingestellt lassen, weil vor der Vergabekammer bereits ein Verfahren eingeleitet \nist, an dem die Antragstellerin beteiligt ist, es damit keiner Verweisung des \nRechtsschutzverfahrens bedarf (vgl. § 115 GWB) und der Antrag der Antragstellerin \njedenfalls unzulässig ist.\n\n7\n\n2. Die Antragstellerin hat kein berechtigtes Rechtsschutzinteresse für ein \n v o r l ä u f i g e s Rechtsschutzverfahren, dass z u s ä t z l i c h z u dem bzw. \nneben d e m V e r g a b e n a c h p r ü f u n g s v e r fa h r e n bei der \nVergabekammer N. durchgeführt wird. Ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse ist u. \na. dann nicht gegeben, wenn der Antragstellerin bereits ein anderer und effektiverer \nRechtsschutz zur Seite steht (vgl. dazu nur Ehlers, in: Schoch u. a., VwGO, Vorbem. \n§ 40 Rn. 81, 87 und 89 m. w. N.). Das ist der Fall.\n\n8\n\na) Die in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren von der Antragstellerin geltend \ngemachten kommunalrechtlichen Einwendungen aus § 107 Gemeindeordnung NRW \nwerden bereits in dem als Hauptsacheverfahren geführten \nVergabenachprüfungsverfahren untersucht. Wegen der Ausschreibung der \nBeigeladenen wird das Vergabenachprüfungsverfahren VK 123 und VK 456 bei der \nVergabekammer N. durchgeführt. Die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die \nBeigeladene sind an dem Vergabenachprüfungsverfahren beteiligt. Nach der \nRechtsprechung des zuständigen Vergabesenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf \nhat die Vergabestelle die Einhaltung der Bestimmung des § 107 Gemeindeordnung \nNRW zu beachten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 20002 - Verg 18/02 \n-, z. B. NWVBl. 2003 S. 1932 = NZBau 2002 S. 626 = VergabeR 2002 S. 471 = ZfBR \n2002 S. 471; Beschluss vom 12. Januar 2000 - Verg 3/99 -, z. B. NZBau 2000 S. 155 \n= NVwZ 2000 S. 714 = NWVBl. 2000 S. 356). Der Kammer ist nicht ersichtlich, dass \ndas Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 09. April 2003 - Verg 43/02 -, \nNZBau 2003 S. 578, seine Rechtsprechung zum Prüfungsumfang des \nVergabenachprüfungsverfahrens aufgehoben hat. Das Urteil des 1. Zivilsenats des \nBundesgerichtshofs vom 26. September 2002 (- I ZR 293/99 -, z. B. NJW 2003 S. \n586 = NVwZ 2003 S. 246 = NWVBl. 2003 S. 158) steht nicht entgegen. Die \nEntscheidung schließt die Prüfung des § 107 Gemeindeordnung NRW im Rahmen \ndes Vergabeverfahrens nicht aus. Sie betrifft nicht alle der in § 104 Abs. 2 GWB \nbenannten Rechte, sondern allein Ansprüche aus § 1 UWG (ebenso OLG \nDüsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2002 - Verg 18/02 -, a.a.O.). \n\n9\n\nDas Vergabenachprüfungsverfahren begründet für die Antragstellerin \neffektiveren Rechtsschutz. Anders als der auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete \nAntrag der Antragstellerin gewährt das Vergabenachprüfungsverfahren bereits die \nPrüfungsintensität eines Hauptsacheverfahrens, wobei die Vergabekammer an die \nAnträge nicht gebunden ist (§ 114 GWB), den Sachverhalt von Amts wegen erforscht \n(§ 110 GWB) und auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ \n112 GWB). Bis eine solche Hauptsacheentscheidung der Vergabekammer ergeht, \nsind die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin vorläufig gesichert. Bis zur \n(Hauptsache-)Entscheidung der Vergabekammer und darüberhinausgehend bis zum \nAblauf der Beschwerdefrist nach § 117 Abs. 1 GWB darf die Beigeladene den \nZuschlag nicht erteilen (§ 115 Abs. 1 GWB). Sollte die Antragstellerin im \nVergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unterliegen, kann sie \nweiteren vorläufigen Rechtsschutz nach § 118 Abs. 1 und 2 GWB erreichen. Eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf zusätzlichen vorläufigen Rechtsschutz \nbedarf es daneben nicht zum Schutz eventueller Rechte der Antragstellerin. Es sind \nkeine Gesichtspunkte ersichtlich, die die prozessuale Notwendigkeit eines weiteren \nVerfahrens rechtfertigen könnten.\n\n10\n\nDie Einwendung der Antragstellerin, die Vergabekammer habe zu erkennen \ngegeben, dass ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 107 Gemeindeordnung \nNRW nicht berücksichtigt werde, führt zu keiner anderen Entscheidung. Die \nAntragstellerin hat keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, nach denen die \nGefahr bestehen könnte, dass die Vergabekammer den Einwand aus § 107 \nGemeindeordnung NRW nicht prüfen werde. Unter Mitberücksichtigung der oben \nangeführten Rechtsprechung des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf \nbleibt wahrscheinlich, dass die Vergabekammer den Sachverhalt auch anhand des \n§ 107 Gemeindeordnung NRW untersucht. Die Befürchtung, dass die \nVergabekammer § 107 Gemeindeordnung NRW nicht „berücksichtige\", dürfte \nallenfalls darauf beruhen, dass die Vergabekammer zu der für die Antragstellerin \nnachteiligen Sachentscheidung neigt, eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des \nKommunalrechts liege wegen der gesetzlichen Fiktion des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nGemeindeordnung NRW schon nicht vor und § 107 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung \nNRW sei - anders als § 107 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW - nicht \ndrittschützend und/oder nicht verletzt. Wenn die Antragstellerin eine davon \nabweichende materielle Rechtsauffassung vertritt, kann dies nicht das prozessuale \nRecht zusätzlichen Rechtsschutzes begründen.\n\n11\n\nSchließlich trifft die Annahme der Antragstellerin nicht zu, dass eine \nwirtschaftliche Beteiligung der Antragsgegnerin effektiv „nur\" verhindert werden \nkönne, wenn die Antragsgegnerin es unterlasse, einer Bindefristverlängerung \nzuzustimmen. Ein Verstoß gegen § 107 Gemeindeordnung kann nicht „nur so\" (vgl. \nSchriftsatz vom 11. August 2004), sondern ebenfalls durch das gleichzeitig \nanhängige Vergabenachprüfungsverfahren unterbunden werden. Wenn im Rahmen \ndes Vergabenachprüfungsverfahren § 107 Gemeindeordnung NRW geprüft wird (vgl. \ndazu oben) und wenn die Antragsgegnerin - auch unter Berücksichtigung des § 107 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 Gemeindeordnung NRW - gegen die kommunalrechtliche \nVorschrift verstoßen sollte, würden die hier streitigen Entsorgungsleistungen der \nAntragsgegnerin auf dem Gebiet der Beigeladenen im Rahmen des \nVergabenachprüfungsverfahrens unterbunden. Die Vergabekammer und/oder der \nVergabesenat bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf treffen die geeigneten \nMaßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der \nbetroffenen Interessen zu verhindern (§ 114 Abs. 1 GWB). Dass sich die \nBeigeladene über eine solche vergaberechtliche Entscheidung hinwegsetzen sollte, \nist in keiner Weise ersichtlich.\n\n12\n\nb) Über einen kommunalrechtlichen Unterlassungsanspruch kann im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht im Übrigen nicht endgültig \nentschieden werden. Eine solche Entscheidung kann der materiellen Rechtskraft \nallenfalls in Bezug auf die Regelung des vorläufigen Zustandes fähig sein.\n\n13\n\nc) Weitere Gründe für einen neben dem Vergabenachprüfungsverfahren \nerforderlichen weiteren Rechtsschutz legt die Antragstellerin nicht dar. Sie sind der \nKammer auch sonst nicht ersichtlich.\n\n14\n\n3. Besteht für ein neben dem Vergabenachprüfungsverfahren zusätzliches \nverwaltungsgerichtliches Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz kein berechtigtes \nRechtsschutzinteresse, kann dahingestellt bleiben, welche rechtlichen Folgen die \nUmstände begründen, dass das Begehren der Antragstellerin allein gegen eine \nVerfahrenshandlung der Antragsgegnerin und nicht gegen die Sachentscheidung \n„Zuschlag\" der Beigeladenen (vgl. § 44a VwGO) und auf eine zu Lasten der \nAntragsgegnerin erfolgende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sein dürfte.\n\n15\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. d. F. des Art. 1 des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Die \nKammer schätzt insoweit den von der Antragstellerin geltend gemachten Schaden \nauf ca. 50.000 EUR, den es wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens mit \nder Hälfte ansetzt.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-08-12/1-l-1018-04","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-08-12/1-l-1018-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285203","retrieved":"2026-07-09 03:01:35.586225+00:00"}}