{"status":"available","doknr":"OLD285298","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0804.9K2064.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"9 K 2064/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Abgabenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2002 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 17. Juni 2002 werden aufgehoben, soweit Hundesteuer \nfestgesetzt worden ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Landwirt und betreibt einen großen landwirtschaftlichen Betrieb. Im \nJahr 2001 hielt er einen Hund, der ausschließlich in einem Zwinger in der Hofeinfahrt \nzwischen zwei Wirtschaftsgebäuden gehalten wurde. Durch lautes Gebell meldete \nder Hund Besucher auf dem Betriebsgelände. Mit Abgabenbescheid vom 4. Februar \n2002 setzte der Beklagte u. a. die Hundesteuer für das Jahr 2001 auf X DM fest. Den \ninsoweit eingelegten Widerspruch des Klägers vom 4. März 2002 wies der Beklagte \nmit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2002 mit der Begründung zurück, der \nSchwierigkeit bei der praktischen Abgrenzung zwischen privater und \nerwerbswirtschaftlicher Nutzung des Hundes werde durch eine Steuerermäßigung \nRechnung getragen, die dem Kläger auch gewährt worden sei. \n\n3\n\nAm 18. Juli 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Hund \nwerde von der Hundesteuersatzung nicht erfasst. Eine private Mitnutzung liege nicht \nvor.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\nden Abgabenbescheid vom 4. Februar 2002 in Form des \nWiderspruchsbescheids vom 16. Juni 2002 aufzuheben, soweit \nHundesteuer festgesetzt wird.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr trägt vertiefend vor, dass der besonderen Situation der Landwirte durch eine \nSteuerermäßigung Rechnung getragen werde. Hierdurch werde die schwierige \nAbgrenzung der Anteile gewerblicher und privater Nutzung durch sachgerechte \nSchätzung und Typisierung angemessen berücksichtigt.\n\n9\n\nDas Gericht hat am 30. Juli 2004 einen Erörterungstermin auf dem Anwesen des \nKlägers durchgeführt.\n\n10\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte \nsowie auf den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n14\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO zulässige Klage \nist begründet. Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2002 ist im \nangefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hundesteuer durfte für das Jahr 2001 nicht festgesetzt \nwerden.\n\n15\n\nDie Voraussetzungen für eine Steuererhebung liegen nicht vor, da das Halten \ndes Hundes durch den Kläger durch betriebliche Belange veranlasst ist und damit \nder Einnahmeerzielung dient. Der Anwendungsbereich der Hundesteuersatzung der \nStadt Warendorf erstreckt sich auf einen solchen Fall nicht. Die Hundesteuer ist eine \nörtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -. Mit der \nAufwandsteuer wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst, die sich in der \nVerwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf äußert.\n\n16\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 11 C 4/00 -, NVwZ \n2001, 439; Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12/99 -, NVwZ 2001, 440, 441 \n-\n\n17\n\nIst demnach maßgeblich auf die Einkommensverwendung zum persönlichen \nLebensbedarf abzustellen, ist der Aufwandsbesteuerung nicht die Verwendung von \nEinkommen zugänglich, das nicht Ausdruck der in ihr für den persönlichen \nLebensbedarf sichtbaren Leistungsfähigkeit ist. \n\n18\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1/01 -, NVwZ \n2002, 728; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 2 S \n2113/00 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. März 1996 - 22 A \n5055/95 - und Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, \n318, 319; a. A. HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - 5 UE 1174/01 -, KStZ \n2003, 218 f. -\n\n19\n\nDer Hund des Klägers wird zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken und damit zur \nEinnahmeerzielung genutzt; dies ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht \nstreitig. Auch der Beklagte stellt weder die objektive Eignung der Hundehaltung zu \nerwerbswirtschaftlichen Zwecken im Rahmen der vom Kläger betriebenen \nLandwirtschaft noch die Tatsache, dass das Halten des Hundes auch tatsächlich im \nRahmen der Landwirtschaft des Klägers erfolgt, in Frage. \n\n20\n\nStreitig ist allein, ob das Halten des Hundes „ausschließlich\" der Erzielung von \nEinnahmen dienen muss oder ob Aspekte der Eigennutzung mit einfließen dürfen. \nHinsichtlich der insoweit anzulegenden Maßstäbe nimmt das Gericht auf die \nBegründung in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. \nDezember 2002 - 2 S 2113/00 - Bezug: \n\n21\n\n„...So wird die Möglichkeit der „Eigennutzung\", auch wenn sie objektiv \ngegeben ist, nicht von vornherein die ausschließliche Einnahmeerzielung \nausschließen (so zur „reinen Kapitalanlage\" bei der Zweitwohnungsteuer \nBVerwG, Urteile vom 10.10.1995, DVBl. 1996, 374 = BVerwGE 99, 303; \nUrteil vom 6.12.1996, NVwZ 1998, 178; Urteil vom 30.6.1999, BVerwGE \n109, 188 und Urteil vom 26.9.2001, aaO; ferner das Urteil des Senats vom \n23.4.1998, VBlBW 1998, 474). Auch wird im Rahmen der \n„Ausschließlichkeit\" der Einnahmeerzielung zu berücksichtigen sein, ob \ndurch den Steuergegen-stand erhebliche Einnahmen erzielt werden (dazu \nBVerwG, Urteil vom 10.10.1995, aaO; ferner das Urteil des Senats vom \n14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). Auszugehen ist dabei davon, dass eine \nVermutung dafür spricht, der Steuertatbestand sei erfüllt. Der Betroffene \ndarf indes Umstände vortragen, die diese Vermutung erschüttern \n(BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, vom 6.12.1996, vom 30.6.1999 und \nvom 26.9.2001, jeweils aaO; BVerfG, Beschluss vom 29.6.1995, NVwZ \n1996, 57). Dabei kommt es auf objektive Umstände an, die zur \nBegründung, die Vermutung sei widerlegt, anzuführen sind (BVerwG, \nUrteile vom 10.10.1995, 6.12.1996, 30.6.1999 und 26.9.2001, jeweils \naaO.; ebenso das Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). \nBleiben solche Umstände „unaufklärbar\", dann treffen die Folgen dieser \n„Beweislosigkeit\" den Steuerpflichtigen (dazu der Senat im Urteil vom \n5.4.1998 - 2 S 2874/87 -; vgl. auch Urteil vom 27.4.1993, VBlBW 1993, \n436). Diese allein mit Blick auf den Einzelfall einzubeziehenden \nGesichtspunkte gelten auch für die in Rede stehende \nAufwandbesteuerung im Falle der Hundehaltung. \n \nDementsprechend sind - ausgehend von der genannten Vermutungsregel \n- sämtliche Umstände zu berücksichtigen, mithin auch persönliche, soweit \nsie sich als objektivierbar erweisen, etwa weil sie sich in einer äußerlich \nfeststellbaren Art und Weise der Hundehaltung zeigen. So kann etwa \ndurchaus für die Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich - und damit \ndie ausschließliche Einnahmeerzielung ausschließend - von Bedeutung \nsein, dass ein Hund im Wohnhaus gehalten wird, für die Kinder einer \nFamilie angeschafft worden ist oder ersichtlich anderen Zwecken dient, \nwie etwa der Jagd oder der Begleitung zum Personenschutz. Eine \ndemnach festzustellende „private\" Nutzung ist aber bei der Frage, ob es \num eine Hundehaltung „ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen\" \ngeht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als \nausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten \nNutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz \nüberwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom \n10.9.1990, BFH/NV 1991, 234). Von einer solchen lediglich völlig am \nRande liegenden Bedeutung kann etwa ausgegangen werden bei dem für \ndie Betreuung des Hundes unabdingbaren Aufwand.\" \n\n22\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Unter \nZugrundelegung dieser Maßstäbe dient die Hundehaltung des Klägers im \nstreitgegenständlichen Jahr nahezu vollständig der Einnahmeerzielung. Sein \nVorbringen, er halte einen Hund zur Meldung von Besuchern oder ungebetenen \nGästen ausschließlich in einem Zwinger auf dem Betriebsgelände, ist vom Beklagten \nnicht in Zweifel gezogen worden. Auch der vom Gericht durchgeführte \nErörterungstermin vor Ort hat den klägerischen Vortrag bestätigt. Anhaltspunkte \ndafür, dass der Kläger oder seine Familienangehörigen den Hund zu anderen, \naußerbetrieblich veranlassten Zwecken nutzen, sind nicht erkennbar und werden \nvom Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht. Auch aus sonstigen \ntatsächlichen Umständen lässt sich im vorliegenden Falle nichts für die Annahme \nherleiten, der Kläger halte den Hund vornehmlich oder zumindest zu einem weit \nüberwiegenden Teil zum persönlichen Schutz. Derartiges folgt nicht schon daraus, \ndass sich die von der Hundehaltung ausgehende Schutzwirkung auf das lediglich \ndurch den Betrieb bedingte Wohnen im Betriebsbereich erstreckt. Dem Landwirt \nkann steuerrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er auf seinem \nlandwirtschaftlichen Anwesen wohnt. \n\n23\n\nNichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht \nbereits von sich aus auf Hundehaltung angewiesen ist. Nur Indiz, nicht aber \nmaßgebliches Entscheidungskriterium kann es bei der Abgrenzung einer \nhundesteuerpflichtigen Hundehaltung zu privaten Zwecken von einer nicht der \nHundesteuerpflicht unterfallenden Hundehaltung aus gewerblichen Gründen sein, \ndarauf abzustellen, ob der Betrieb, hinsichtlich dessen die gewerbliche Hundehaltung \ngeltend gemacht wird, auch ohne die Haltung eines Hundes geführt werden kann \noder nicht. Entscheidend ist nur, ob der Hund zu betrieblichen Zwecken gehalten \nwird. Denn die umfangreiche Tierhaltung in Verbindung mit der stundenlangen \nAbwesenheit des Klägers vom zentralen Bereich des Betriebs lässt die \nEntscheidung, zum Schutz der Tiere und der landwirtschaftlichen Anlagen und damit \nbetriebsbedingt einen Hund zu halten, ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen. Es \nist von - hier nicht vorliegenden - Fällen offensichtlicher Ungeeignetheit abgesehen \nnicht die Aufgabe des Gerichts, die betriebswirtschaftlich begründete, \nnachvollziehbare Entscheidung des Klägers, zur Bewachung der Stallungen einen \nHund zu halten, zu kontrollieren. Die Frage, ob eine Bewachung des \nlandwirtschaftlichen Anwesens auch mit anderen Mitteln (Alarmanlagen u. ä.) \nmöglich wäre, stellt sich mithin erst gar nicht. Die Entscheidung über die Art und \nWeise der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Anwesens obliegt allein der \nEntscheidungsfreiheit des Klägers.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der \nunterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, \n709 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-08-04/9-k-2064-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-08-04/9-k-2064-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285298","retrieved":"2026-07-09 03:01:45.548727+00:00"}}