{"status":"available","doknr":"OLD285329","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0802.10K447.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-08-02","aktenzeichen":"10 K 447/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 4. Februar 2000 wird aufgehoben, soweit das Bundesamt das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat.\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen je zur Hälfte die außergerichtlichen Kosten \ndes Klägers.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \ndes jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beigeladene ist eine 1932 geborene Kurdin irakischer Staatsangehörigkeit \naus T. im Nordirak. Ihrem Sohn wurde im November 1996 \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG mit der Begründung zuerkannt, dass er \nwegen der Asylantragstellung im Ausland mit politischer Verfolgung durch die \nirakischen Behörden zu rechnen habe. Die Beigeladene suchte im Oktober 1999 in \nDeutschland um Asyl nach. Sie machte bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen geltend: \nIhr Ehemann sei 1984 verstorben. Nachdem ihr Sohn das Land verlassen habe, \nhabe sie dort nicht mehr allein leben können und sei sie ihrem Sohn nachgezogen. \nSie habe nach dem Auszug ihres Sohnes dem Pächter ihres Ladens, I. B. , auch \ndie zweite Etage ihres Hauses verpachtet und eine Verwandte des Pächters aus \nI1. und deren Kinder aufgenommen. Im September 1999 hätten die Mieter eine \nreligiöse Feier veranstaltet, zu der auch bewaffnete Besucher gekommen seien. Kurz \nnach der Feier seien junge Männer von den Behörden gekommen und hätten sie \nzum Verhör geladen. Sie sei eine gute Stunde lang verhört worden. Man habe ihr \ngesagt, dass diese Leute als I1. zu den Islamisten gehörten, an einer Schießerei \nbeteiligt gewesen seien und Feinde der Partei seien. Sie sei aufgefordert worden, \nwenn etwas geschehe, vorbeizukommen und dies zu melden. Ihr Verpächter habe \nnachher gemeint, dass die Islamisten, wenn sie mitbekommen hätten, dass sie - die \nBeigeladene - von den kurdischen Behörden verhört worden sei, dann vielleicht auch \nFragen hätten. Sie solle lieber abhauen. Sie habe ihr Haus an den Pächter verkauft \nund T. am 20. September 1999 verlassen. Sie sei auf dem Landweg nach \nDeutschland gekommen. Die Beigeladene ließ ferner vortragen, dass sie im Irak über \nkeine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr verfüge und dort keine Personen \nlebten, die sich um sie kümmern könnten.\nDas Bundesamt lehnte den Antrag der Beigeladenen auf Anerkennung als \nAsylberechtigte mit Bescheid vom 4. Februar 2000 ab. Zugleich stelle es fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Irak vorlägen. Das \nBundesamt begründete diese Feststellung damit, dass die Beigeladene zwar ihre \nHeimat unverfolgt verlassen habe, jedoch im Falle einer Rückkehr in den Irak wegen \nder Asylantragstellung in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit \nMaßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen habe. Eine inländische \nFluchtalternative bestehe nicht. Die Beigeladene habe bei einer Rückkehr in ihre im \nMachtbereich der PUK gelegene Heimatstadt keine Existenzmöglichkeit mehr. \nDer Kläger hat gegen den ihm am 9. Februar 2000 zugestellten Bescheid am 23. \nFebruar 2000 Klage erhoben. Er führt im Wesentlichen aus bzw. hat ausgeführt: Die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien nicht erfüllt. Die vorgetragene \nVernehmung durch kurdische Behörden mit der Aufforderung, bestimmte Vorfälle zu \nmelden, stelle keine politische Verfolgung dar. Es fehle die erforderliche \nasylrechtsbegründende Eingriffsintensität. Die beiden großen Kurdenparteien kämen \nnicht als asylrechtlich relevante Verfolger in Betracht, weil sie in den von den Kurden \nmilitärisch gehaltenen Gebieten keine Gebietsgewalt hätten. Bei einer Rückkehr in \ndie von der KDP und PUK beherrschten Gebiete im Nordirak sei seitens der \nirakischen Zentralregierung (mangelnde Gebietsgewalt) allein wegen eines längeren \nAuslandsaufenthalts oder Asylantragstellung nicht mit Verfolgung zu rechnen.\nDer Kläger beantragt,\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 4. Februar 2000 aufzuheben, \nsoweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen \nworden ist.\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.\nDie Beigeladene beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie bezieht sich auf die Gründe des Bundesamtsbescheides und legt ein ärztliches \nAttest vom 30. Juli 2004 zu ihrem Gesundheitszustand vor. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug \ngenommen sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Lage im \nIrak verwiesen.\n\n 3\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n \n4\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. \nFebruar 2000 ist rechtswidrig und aufzuheben, soweit das Bundesamt zugunsten der \nBeigeladenen festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich Irak vorliegen. Die Voraussetzungen dieses Verbots der Abschiebung \npolitisch Verfolgter liegen in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz AsylVfG für \ndie Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nnicht vor, weil der Beigeladenen im Irak keine vom irakischen Staat oder von einer \nstaatsähnlichen Organisation zu verantwortende politische Verfolgung droht. Das \nerkennende Gericht verweist auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 27. Juli \n2004, durch den es den Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt hat. An diesen Ausführungen wird nach erneuter, nicht \nnur summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage festgehalten. \nAbschiebungsschutz nach § 53 AuslG, namentlich in unmittelbarer Anwendung des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nim Abschiebungszielstaat) oder in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 \nAuslG, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Gerichtskosten werden \ngemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. \n11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-08-02/10-k-447-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-08-02/10-k-447-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285329","retrieved":"2026-07-09 03:01:48.464516+00:00"}}