{"status":"available","doknr":"OLD285390","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0728.9K321.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-07-28","aktenzeichen":"9 K 321/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Abgabenbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2001 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 14. Januar 2002 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Landwirt und betreibt eine Bullen-, Kälber- und Geflügelmast. Er ist \nHalter eines Hundes der Rasse „Großer Münsterländer\". Mit Abgabenbescheid vom \n26. Oktober 2001 setzte der Beklagte die Hundesteuer für das Jahr 2001 auf 27,00 \nDM fest. Den Widerspruch des Klägers vom 19. November 2001 wies der Beklagte \nmit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2002 mit der Begründung zurück, eine \nBefreiung von der Hundesteuer sei nur möglich, wenn das Halten des Hundes \nErwerbszwecken diene. Dieser Nachweis sei vom Kläger nicht erbracht worden. Der \nHund bewache zwar in einem gewissen Umfang die landwirtschaftlichen \nEinrichtungen, die Hundehaltung gehöre aber nicht untrennbar zur Erwerbstätigkeit. \nEine Steuerbefreiung bei Landwirten sei nur in den Fällen möglich, wenn der Hund \nüberwiegend zu gewerblichen Zwecken gehalten werde und der \nEinkommenserzielung diene. Zu berücksichtigen sei im Fall des Klägers, dass der \nHund seinem persönlichen Schutz und dem seiner Familie sowie seines \nPrivatvermögens diene. Es gebe somit neben den gewerblichen auch starke private \nGesichtspunkte der Hundehaltung. Die gewerblichen Gesichtspunkte würden \ndadurch hinreichend berücksichtigt, dass die Hundesteuersatzung der Stadt Borken \nfür Hunde, die zur Bewachung eines landwirtschaftlichen Anwesens erforderlich \nseien, eine Ermäßigung von 75 % vorsehe. Diese sei dem Kläger gewährt \nworden.\n\n3\n\nAm 06. Februar 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die \nBefreiung von der Hundesteuer hätte gewährt werden müssen, da er den Hund für \nseine gewerbliche Tätigkeit halte. Sein Hund diene als Wachhund, um \nmöglicherweise erhebliche Schäden zu verhindern. Es handele sich nicht um ein \nLuxustier, sondern um einen notwendigen Betriebsbestandteil.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\nden Bescheid der Stadt Borken vom 26. Oktober 2001 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2002 \naufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr trägt vertiefend vor, dass nicht ersichtlich sei, dass der Erwerbszweck ohne \ndie Hundehaltung wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht werde. Eine \ngewerbliche Hundehaltung sei nur anzuerkennen, wenn diese ausschließlich zu \ngewerblichen Zwecken erfolge. Da der Kläger auf seinem landwirtschaftlichen Hof \nwohne, diene der Hund auch dem Schutz des Klägers und seinen \nFamilienangehörigen.\n\n9\n\nDas Gericht hat am 28. Juli 2004 einen Erörterungstermin auf dem Anwesen des \nKlägers durchgeführt.\n\n10\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte \nsowie auf den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n14\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO zulässige Klage \nist begründet. Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2001 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nFür das Jahr 2001 durfte keine Hundesteuer festgesetzt werden.\n\n15\n\nDie Voraussetzungen für eine Steuererhebung liegen nicht vor, da das Halten \ndes Hundes durch den Kläger durch betriebliche Belange veranlasst ist und damit \nder Einnahmeerzielung dient. Der Anwendungsbereich der Hundesteuersatzung der \nStadt Borken erstreckt sich auf einen solchen Fall nicht. Die Hundesteuer ist eine \nörtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -. Mit der \nAufwandsteuer wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst, die sich in der \nVerwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf äußert.\n\n16\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 11 C 4/00 -, NVwZ \n2001, 439; Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12/99 -, NVwZ 2001, 440, 441 \n-\n\n17\n\nIst demnach maßgeblich auf die Einkommensverwendung zum persönlichen \nLebensbedarf abzustellen, ist der Aufwandsbesteuerung nicht die Verwendung von \nEinkommen zugänglich, das nicht Ausdruck der in ihr für den persönlichen \nLebensbedarf sichtbaren Leistungsfähigkeit ist. \n\n18\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1/01 -, NVwZ \n2002, 728; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 2 S \n2113/00 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. März 1996 - 22 A \n5055/95 - und Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, \n318, 319; a. A. HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - 5 UE 1174/01 -, KStZ \n2003, 218 f. -\n\n19\n\nDer Hund des Klägers wird zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken und damit zur \nEinnahmeerzielung genutzt; dies ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht \nstreitig. Auch der Beklagte stellt weder die objektive Eignung der Hundehaltung zu \nerwerbswirtschaftlichen Zwecken im Rahmen der vom Kläger betriebenen \nLandwirtschaft noch die Tatsache, dass das Halten des Hundes auch tatsächlich im \nRahmen der Landwirtschaft des Klägers erfolgt, in Frage. \n\n20\n\nStreitig ist allein, ob das Halten des Hundes „ausschließlich\" der Erzielung von \nEinnahmen dienen muss oder ob Aspekte der Eigennutzung mit einfließen dürfen. \nHinsichtlich der insoweit anzulegenden Maßstäbe nimmt das Gericht auf die \nBegründung in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. \nDezember 2002 - 2 S 2113/00 - Bezug: \n\n21\n\n„...So wird die Möglichkeit der „Eigennutzung\", auch wenn sie objektiv \ngegeben ist, nicht von vornherein die ausschließliche Einnahmeerzielung \nausschließen (so zur „reinen Kapitalanlage\" bei der Zweitwohnungsteuer \nBVerwG, Urteile vom 10.10.1995, DVBl. 1996, 374 = BVerwGE 99, 303; \nUrteil vom 6.12.1996, NVwZ 1998, 178; Urteil vom 30.6.1999, BVerwGE \n109, 188 und Urteil vom 26.9.2001, aaO; ferner das Urteil des Senats vom \n23.4.1998, VBlBW 1998, 474). Auch wird im Rahmen der \n„Ausschließlichkeit\" der Einnahmeerzielung zu berücksichtigen sein, ob \ndurch den Steuergegen-stand erhebliche Einnahmen erzielt werden (dazu \nBVerwG, Urteil vom 10.10.1995, aaO; ferner das Urteil des Senats vom \n14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). Auszugehen ist dabei davon, dass eine \nVermutung dafür spricht, der Steuertatbestand sei erfüllt. Der Betroffene \ndarf indes Umstände vortragen, die diese Vermutung erschüttern \n(BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, vom 6.12.1996, vom 30.6.1999 und \nvom 26.9.2001, jeweils aaO; BVerfG, Beschluss vom 29.6.1995, NVwZ \n1996, 57). Dabei kommt es auf objektive Umstände an, die zur \nBegründung, die Vermutung sei widerlegt, anzuführen sind (BVerwG, \nUrteile vom 10.10.1995, 6.12.1996, 30.6.1999 und 26.9.2001, jeweils \naaO.; ebenso das Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). \nBleiben solche Umstände „unaufklärbar\", dann treffen die Folgen dieser \n„Beweislosigkeit\" den Steuerpflichtigen (dazu der Senat im Urteil vom \n5.4.1998 - 2 S 2874/87 -; vgl. auch Urteil vom 27.4.1993, VBlBW 1993, \n436). Diese allein mit Blick auf den Einzelfall einzubeziehenden \nGesichtspunkte gelten auch für die in Rede stehende \nAufwandbesteuerung im Falle der Hundehaltung. \n\n22\n\nDementsprechend sind - ausgehend von der genannten Vermutungsregel \n- sämtliche Umstände zu berücksichtigen, mithin auch persönliche, soweit \nsie sich als objektivierbar erweisen, etwa weil sie sich in einer äußerlich \nfeststellbaren Art und Weise der Hundehaltung zeigen. So kann etwa \ndurchaus für die Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich - und damit \ndie ausschließliche Einnahmeerzielung ausschließend - von Bedeutung \nsein, dass ein Hund im Wohnhaus gehalten wird, für die Kinder einer \nFamilie angeschafft worden ist oder ersichtlich anderen Zwecken dient, \nwie etwa der Jagd oder der Begleitung zum Personenschutz. Eine \ndemnach festzustellende „private\" Nutzung ist aber bei der Frage, ob es \num eine Hundehaltung „ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen\" \ngeht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als \nausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten \nNutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz \nüberwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom \n10.9.1990, BFH/NV 1991, 234). Von einer solchen lediglich völlig am \nRande liegenden Bedeutung kann etwa ausgegangen werden bei dem für \ndie Betreuung des Hundes unabdingbaren Aufwand.\" \n\n23\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Unter \nZugrundelegung dieser Maßstäbe dient die Hundehaltung des Klägers nahezu \nvollständig der Einnahmeerzielung. Sein Vorbringen, er halte einen Großen \nMünsterländer zur Bewachung seines Hofs zum Teil in einem Zwinger, zum Teil \nfreilaufend, ist vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Auch der vom \nGericht durchgeführte Erörterungstermin vor Ort hat den klägerischen Vortrag \nbestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder seine Familienangehörigen den \nHund zu anderen, außerbetrieblich veranlassten Zwecken nutzen, sind nicht \nerkennbar und werden vom Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht. \nAuch aus sonstigen tatsächlichen Umständen lässt sich im vorliegenden Falle nichts \nfür die Annahme herleiten, der Kläger halte den Hund vornehmlich oder zumindest zu \neinem weit überwiegenden Teil zum persönlichen Schutz. Derartiges folgt nicht \nschon daraus, dass sich die von der Hundehaltung ausgehende Schutzwirkung auf \ndas lediglich durch den Betrieb bedingte und nur im Hinblick hierauf gemäß § 35 \nBauGB baurechtlich zulässige Wohnen im Betriebsbereich erstreckt. Dem Landwirt \nkann steuerrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er auf seinem \nlandwirtschaftlichen Anwesen wohnt.\n\n24\n\nNichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht \nbereits von sich aus auf Hundehaltung angewiesen ist. Nur Indiz, nicht aber \nmaßgebliches Entscheidungskriterium kann es bei der Abgrenzung einer \nhundesteuerpflichtigen Hundehaltung zu privaten Zwecken von einer nicht der \nHundesteuerpflicht unterfallenden Hundehaltung aus gewerblichen Gründen sein, \ndarauf abzustellen, ob der Betrieb, hinsichtlich dessen die gewerbliche Hundehaltung \ngeltend gemacht wird, auch ohne die Haltung eines Hundes geführt werden kann \noder nicht. Entscheidend ist nur, ob der Hund zu betrieblichen Zwecken gehalten \nwird. Denn die umfangreiche Tierhaltung außerhalb des im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils lässt die Entscheidung, zu ihrem Schutz und damit \nbetriebsbedingt einen Hund zu halten, ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen. Es \nist von - hier nicht vorliegenden - Fällen offensichtlicher Ungeeignetheit abgesehen \nnicht die Aufgabe des Gerichts, die betriebswirtschaftlich begründete, \nnachvollziehbare Entscheidung des Klägers, zur Bewachung der Stallungen und \nLagerhallen einen Hund zu halten, zu kontrollieren. Die Frage, ob eine Bewachung \ndes landwirtschaftlichen Anwesens auch mit anderen Mitteln (Alarmanlagen u. ä.) \nmöglich wäre, stellt sich mithin erst gar nicht. Die Entscheidung über die Art und \nWeise der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Anwesens obliegt allein der \nEntscheidungsfreiheit des Klägers.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der \nunterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, \n709 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-07-28/9-k-321-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-07-28/9-k-321-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285390","retrieved":"2026-07-09 03:01:53.865326+00:00"}}