{"status":"available","doknr":"OLD285406","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0727.7K1058.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-07-27","aktenzeichen":"7 K 1058/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nMit Bescheid vom 9. Februar 2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin \nKanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2001 in Höhe von 703,47 DM fest. Der \nhiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten \nvom 28. März 2001 als unbegründet zurückgewiesen.\n\n3\n\nZur Klagebegründung wird vorgetragen: Die Berechnung der Beseitigungskosten \nfür Regenwasser erfolge unzulässigerweise nach dem Maßstab \nTrinkwasserverbrauch. Da zwischen dem Trinkwasserverbrauch und dem vom \nGrundstück in den Kanal eingeleiteten Regenwasser der versiegelten Flächen \nkeinerlei Zusammenhang bestehe, sei der gewählte Maßstab Trinkwasserverbrauch \nwillkürlich und damit unzulässig. Eine Abrechnung über den \nFrischwasserverbrauchsmaßstab als einheitliche Bemessungsgrundlage für die \nSchmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren sei nur bei einer homogenen \nBebauungsstruktur einer Gemeinde zulässig; dies sei hier nicht der Fall. Es sei \nzudem ein Verstoß gegen das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip gegeben. \nSchließlich sei die Gebührenhöhe deshalb zu beanstanden, weil der Anteil der \nStraßenentwässerung in der Gebührenbedarfsberechnung mit einem zu geringen \nAnsatz berücksichtigt worden sei: In der Regel seien die Kosten der \nStraßenentwässerung mit etwa 33,33 % der Kosten der \nNiederschlagswasserbeseitigung anzusetzen; hier sei jedoch lediglich ein Anteil von \n23 % angesetzt worden.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\nden Abgabenbescheid des Beklagten vom 9. Februar \n2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom \n28. März 2001 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr verweist darauf, dass die Stadt eine einheitliche Siedlungsstruktur aufweise. \nDie weitaus überwiegende Zahl der Grundstücke im kanalisierten Bereich sei mit Ein- \nbzw. Zweifamilienhäusern mit maximal zwei Vollgeschossen bebaut. Hochhäuser \nseien nicht vorhanden. Die Zahl der Grundstücke mit einer atypischen großen \nbefestigten Fläche sei gering. Es gebe nur wenige Großverbraucher. Der Anteil der \nStraßenentwässerung sei im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung in Abzug \ngebracht worden. \n\n9\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n10\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n11\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2001 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. März 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n12\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist die Beitrags- und \nGebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt T. in der für das Jahr \n2001 maßgeblichen Fassung der 18. Änderungssatzung vom 9. November 1998 (im \nFolgenden: Gebührensatzung). \n\n13\n\n1.\nGegen die Gültigkeit der nach der Gebührensatzung hier maßgeblichen \nBestimmungen bestehen keine Bedenken.\n\n14\n\na)\nEs ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte (auch) für die Beseitigung des \nNiederschlagswassers gemäß § 7 f. der Gebührensatzung den \nFrischwassermaßstab gewählt hat und damit die Kosten für die Entsorgung des \nNiederschlagswassers nach der bezogenen Frischwassermenge umlegt. Dies ist \ngrundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Denn es besteht ein noch \nhinreichender Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen abgenommenem \nFrischwasser und eingeleitetem Niederschlagswasser; je größer der \nWasserverbrauch auf einem Grundstück ist, desto größer ist regelmäßig die Zahl der \nEinwohner und der baulichen Nutzung sowie der befestigten Flächen, von denen \nRegenwasser in die Kanalisation fließt. \n\n15\n\nVgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März \n2004, § 6 Rdnr. 371.\n\n16\n\nDies gilt allerdings nur dann, wenn in der betreffenden Gemeinde eine \nverhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur besteht. \n\n17\n\nVgl. Urteile des OVG NRW vom 15. April 1991 - 9 A \n803/88 - und vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -.\n\n18\n\nDenn der erforderliche Wahrscheinlichkeitszusammenhang fehlt bei \nGrundstücken, die einen überdurchschnittlichen Wasserverbrauch bei \nverhältnismäßig geringer Fläche aufweisen (Großverbraucher wie z. B. Hochhäuser, \nRestaurants etc.) sowie bei Grundstücken mit unterdurchschnittlichem \nWasserverbrauch bei verhältnismäßig großer Fläche (z. B. Betriebe mit geringer \nPersonenanzahl, aber großen befestigten Flächen). Diese abweichenden Einzelfälle \nkönnen allerdings bis zu einer Größenordnung von 10 % der insgesamt geregelten \nFälle außer Betracht bleiben. Unterhalb dieser Grenze darf der Satzungsgeber bei \nder Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an die Regelfälle des \nSachbereichs anknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht \nlassen.\n\n19\n\nVgl. Urteil des OVG NRW vom 5. August 1994, a. a. \nO.\n\n20\n\nHier hat der Beklagte die Bebauungsstruktur in der Gemeinde konkret untersucht \nund daraus zutreffend den Schluss gezogen, dass die erforderliche Homogenität \nnoch vorhanden ist. Er hat dabei entsprechend den obigen Ausführungen die \nabweichenden Einzelfälle im Sinne atypischer Grundstücke nachvollziehbar ermittelt. \nZu einer derartigen Ermittlung gibt es keine allgemein gültigen Kriterien, vielmehr \nsind die jeweiligen gemeindlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Das gilt z.B. \nim Zusammenhang mit der Frage, ab welcher Größe eine bebaute Fläche im \nVerhältnis zu dem Wasserverbrauch zu groß ist und damit ein abweichender \nEinzelfall vorliegt. Insoweit sind die vom Beklagten vorgenommene Grundannahmen \nplausibel und nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen Bl. 1 der Beiakte Heft 3). \n\n21\n\nWeiterer (Differenzierungs-)Kriterien bedurfte es nicht; daher geht das Gericht \nauch nicht weiter auf das von der Klägerin ausführlich vorgestellte eigene Konzept \nverschiedener Grundstückstypen ein.\n\n22\n\nDie vom Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin, die Anzahl der \nGrundstücksanschlüsse sei von 4.050 auf 6.860 gestiegen und die Untersuchung \ndaher nicht mehr relevant, ist nicht belegt worden; dem Gericht liegen keine \nkonkreten Anhaltspunkte in dieser Richtung vor.\n\n23\n\nb)\nAuch ein Verstoß gegen Bundesrecht ist nicht gegeben. Das \nBundesverwaltungsgericht hat insoweit mehrfach entschieden, dass das \nÄquivalenzprinzip nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses \nzwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger verletzt ist und \ndass es in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur fordert, dass die \nBenutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen \nwird, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung \netwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen \nUnterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden. Nicht indessen \nfordern diese Rechtssätze des Bundesrechts, dass der Ortsgesetzgeber den \nzweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet. \n\n24\n\nVgl. Beschluss des BVerwG vom 25. März 1985 - 8 B \n11.84 -, KStZ 1985, S. 129 m. w. N. \n\n25\n\nBezogen auf die Zulässigkeit des Frischwassermaßstabes als alleiniger \nGrundlage für die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren auch in Bezug auf die \nRegenwasserableitung bestehen in bundesrechtlicher Hinsicht jedenfalls dann keine \nBedenken, wenn entweder die Kosten der Schmutzwasserableitung nur einen Anteil \nvon 12 % der gesamten Entwässerungskosten ausmachen \n\n26\n\n- vgl. Beschluss des BVerwG vom 12. Juni 1972 - VII B \n117.70 -, Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 132 -\n\n27\n\noder wenn eine Benachteiligung von Wassergroßverbrauchern durch eine \nGebührendegression ausgeglichen wird, \n\n28\n\nvgl. Beschluss des BVerwG vom 25. Februar 1972 - VII \nB 92.70 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 13. \n\n29\n\nDiese Ausnahmefälle sind hier zwar nicht gegeben, jedoch liegt auch unabhängig \ndavon ein Verstoß gegen die oben genannten bundesrechtlichen Prinzipien nicht vor. \nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung der \nBenutzungsgebühren nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben neben den besonderen \nörtlichen Verhältnissen auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes zu \nberücksichtigen ist; wegen des dem Ortsgesetzgeber einzuräumenden weiten \nErmessens kann nicht gefordert werden, dass der gerechteste Maßstab angewendet \nwird.\n\n30\n\nVgl. Urteil des BVerwG vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -\n, Buchholz Benutzungsgebühren 401.84 Nr. 25.\n\n31\n\nDies berücksichtigend ist jedenfalls dann ein Verstoß zu verneinen, wenn - \nentsprechend den obigen Ausführungen - die Zahl derjenigen Fälle, die sich \naußerhalb des Wahrscheinlichkeitszusammenhangs befinden, unter 10 % liegen. \nDies ist hier - wie oben erörtert - der Fall.\n\n32\n\n2.\nDie Festsetzung des Gebührensatzes ist wirksam erfolgt. Es bestehen keine \nBedenken hinsichtlich der Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten; dies gilt \ninsbesondere hinsichtlich der Rüge der Klägerin, der Anteil der Kosten für die \nStraßenentwässerung sei in zu geringer Höhe in Abzug gebracht worden. Bei der \nerforderlichen Entlastung der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer von den \nKosten der Straßenentwässerung reicht eine Schätzung des Anteils der \nStraßenentwässerung aus, solange sie auf plausiblen und nachvollziehbaren \nAnnahmen beruht. Insoweit ist die Ermittlung des Anteils für die \nStraßenoberflächenentwässerung in Höhe von 23 % durch Berücksichtigung von \nAbflussbeiwerten im Einzugsgebiet der Kläranlage (Bl. 4 der Beiakte Heft 2) nicht zu \nbeanstanden.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n34\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-07-27/7-k-1058-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-07-27/7-k-1058-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285406","retrieved":"2026-07-09 03:01:55.436506+00:00"}}