{"status":"available","doknr":"OLD285534","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0720.8L581.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-07-20","aktenzeichen":"8 L 581/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu Lasten des Antragstellers \nvorläufig zu unterlassen.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt 4/5 und der Antragsgegner trägt 1/5 der Kosten des \nVerfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n„Der Antragsgegner wird verpflichtet, aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu unterlassen und \ndem Antragsteller eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.\",\n\n4\n\nhat nur teilweise Erfolg.\n\n5\n\nSoweit der Antrag auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \ngerichtet ist, ist er bereits deshalb unzulässig, weil er auf eine hier unzulässige \nVorwegnahme einer Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist.\n\n6\n\nIm Übrigen ist der Antrag zulässig und auch begründet.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass der von dem Antragsteller begehrten \neinstweiligen Anordnung liegen vor. Der Antragsteller hat Anordnungsgrund und -\nanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 \nAbs. 1 ZPO).\n\n8\n\nDer Anordnungsgrund ist hier gegeben, weil der Antragsgegner beabsichtigt, den \nAntragsteller in die Türkei abzuschieben.\n\n9\n\nDer Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG i. V. m. Art. 6 \nGG/8 EMRK.\n\n10\n\nArt. 6 GG verpflichtet als wertentscheidende Grundsatznorm die zuständigen \nBehörden und Gerichte, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines \nAusländers die bestehenden familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende \nPersonen in einer Weise zu berücksichtigen, die der Bedeutung entspricht, welche \ndas Grundgesetz in Art. 6 GG dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Der \nSchutzumfang ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von \nder Intensität der familiären Beziehungen, dem Alter der Kinder, der \nBetreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder, der voraussichtlichen Dauer \nder bevorstehenden Trennung,\n\n11\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR \n1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67; BVerwG, Urteil \nvom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, InfAuslR 2000, 93 = \nDVBl. 2000, 419 = BVerwGE 109, 305,\n\n12\n\nund davon, ob sich die Familienmitglieder berechtigt oder nur vorübergehend \ngeduldet im Bundesgebiet aufhalten. Auch nur geduldete Ausländer werden vom \nSchutzbereich des Art. 6 GG erfasst. In diesem Fall hat die verfassungsrechtliche \nPflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, allerdings ein geringeres \nGewicht als in den Fällen, in denen sich ein Familienmitglied auf Grund einer ihm \nerteilten Aufenthaltsgenehmigung berechtigt im Bundesgebiet aufhält.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, u. a. Beschluss vom 17. Juli 2002 - 18 B \n1326/02 -, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. \nJanuar 1998 - 3 M 111/97 -, InfAuslR 1998, 343 = NVwZ 1998, \nBeilage Nr. 8, 82.\n\n14\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Antragsteller ein Verlassen \ndes Bundesgebietes nicht zuzumuten. Es mag - worauf der Antragsgegner vorrangig \nabstellt - mehr als zweifelhaft sein, ob der Antragsteller mit Frau A T in ehelicher \nLebensgemeinschaft zusammenlebt. Eine angebliche Eheschließung im Libanon \nnach islamischem Recht ist nicht glaubhaft gemacht. Dies ist hier indes nicht \nentscheidungserheblich, weil der Antragsteller mit seinen vier Kindern (geboren in \nden Jahren 1993, 1995 und 2003) - im gemeinsamen Haushalt mit seiner \nLebensgefährtin, Frau T - in familiärer Gemeinschaft lebt und auch diese \nGemeinschaft den Schutz von Art. 6 GG genießt. In diesem Zusammenhang fallen \nnach Aktenlage folgende weitere Umstände maßgeblich ins Gewicht:\n\n15\n\nDer Antragsteller ist als 14-jähriger türkischer Staatsangehöriger bereits im Jahre \n1986 in den Libanon gezogen und hat dort Frau T - eine angeblich in Beirut \ngeborene Kurdin irakischer Eltern - kennengelernt. Aus dieser Beziehung sind die \ndrei in den Jahren 1993 und 1995 geborenen Kinder hervorgegangen. Die Familie ist \nzusammen im Jahre 1996 in das Bundesgebiet eingereist. Frau Süleyman und die \ndrei älteren Kinder sind, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG festgestellt hat, im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Auch der am 17. \nJanuar 2003 geborene Sohn S ist im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Die drei \nälteren Kinder besuchen hier - teils mit gutem Erfolg - die Schule. Sie haben im \nBundesgebiet ihre maßgebliche Prägung erfahren. Die Familie ist darüber hinaus \nwirtschaftlich integriert; Sozialhilfeleistungen werden seit dem 1. Mai 2001 nicht mehr \nbezogen.\n\n16\n\nAngesichts all dessen führt eine Abschiebung des Antragstellers zu einer \ndauerhaften - im Lichte des Art. 6 GG nicht hinnehmbaren - Trennung von seinen \nKindern, weil diesen eine Begleitung des Vaters in die Türkei, zu der sie keine \nBeziehung haben, wegen ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht \nzugemutet werden kann. Dies gilt auch und vor allem deshalb, weil ein Verlassen des \nBundesgebietes für die Kinder des Antragstellers wiederum zur dauerhaften \nTrennung von ihrer hier mit einer Aufenthaltsbefugnis lebenden, ebenfalls nicht aus \nder Türkei stammenden Mutter führen würde, der ihrerseits nicht zuzumuten ist, die \ngesicherten Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland für eine ungewisse \nZukunft für sich und ihre Kinder in einem für sie unbekannten Land aufzugeben.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (vgl. Art. 1 § 72 Nr. 1 des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMoG -).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-07-20/8-l-581-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-07-20/8-l-581-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285534","retrieved":"2026-07-09 03:02:10.134622+00:00"}}