{"status":"available","doknr":"OLD285564","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0719.5K159.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-07-19","aktenzeichen":"5 K 159/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung in beizutreibender Höhe durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn \nnicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für \ndie Dauer ihres Praktikums in einer Tanzschule vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli \n2004 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.\n\n3\n\nDie am 22. Dezember 1983 geborene Klägerin beantragte bei dem Beklagten am \n1. August 2003, ihr laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen.\n\n4\n\nZur Begründung ihres Antrages führte die Klägerin aus:\n\n5\n\nSie habe im Juni des Jahres ihr Abitur gemacht und wolle eine Ausbildung zur \nTanzlehrerin beginnen; da es sich bei dieser Ausbildung nicht um eine staatlich \nanerkannte Ausbildung handele, habe sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem \nSGB III und nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es handele sich \nvielmehr um eine berufliche Erstausbildung; die Ausbildung werde so ablaufen, dass \nsie zunächst ein einjähriges Praktikum durchlaufen und dann zum 1. August 2004 \neine zweieinhalbjährige Ausbildung machen werde. Ihre Mutter sei nicht in der Lage, \nihr einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen, weil sie lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente \nerhalte und durch Schuldverpflichtungen infolge eines Hauskaufs zusätzlich stark \nbelastet sei; da ein Zusammenleben mit ihrer Mutter nicht mehr möglich gewesen \nsei, lebe sie seit April diesen Jahres in einer eigenen Wohnung. Sie sei auf Hilfe zum \nLebensunterhalt angewiesen, weil sie abgesehen vom Kindergeld in Höhe von \n154 EUR, vom Wohngeld in Höhe von 108 EUR und vom Unterhalt ihres Vaters in \nHöhe von 119,64 EUR über keinerlei Einkommen und Vermögen verfüge. \n\n6\n\nDie Klägerin legte einen am 23. Januar 2003 abgeschlossenen \nPraktikantenvertrag mit einer Tanzschule in S vor. § 1 dieses Vertrages sieht ein \nPraktikum für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. Juli 2004 vor. In § 3 ist \ngeregelt, dass die Klägerin monatlich 256 EUR erhält. \n\n7\n\nAußerdem legte die Klägerin einen am 31. März 2003 abgeschlossenen \nMietvertrag für eine mit Wirkung vom 15. April 2003 gemietete Wohnung mit einer \nWarmmiete von monatlich 232 EUR vor.\n\n8\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt durch Bescheid vom 19. August 2003 mit der Begründung ab, dass \ndie Klägerin über ausreichendes Einkommen verfüge, um ihren notwendigen \nLebensunterhalt sicherzustellen.\n\n9\n\nDie Klägerin ließ, anwaltlich vertreten durch ihren Stiefvater, am 4. September \n2003 erneut Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen mit der Begründung, dass ihr \nleiblicher Vater demnächst seine Unterhaltszahlungen von bisher 119,64 EUR \neinstellen werde, weil er vorrangig seiner eigenen Familie gegenüber \nunterhaltspflichtig sei. \n\n10\n\nNachdem der Beklagte eine erneute Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt \nfür die Klägerin vorgenommen hatte, teilte er ihrem Prozessbevollmächtigten mit \nSchreiben vom 18. September 2003 mit, dass die Klägerin auch für diesen Monat \nkeinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt habe, weil ihr Einkommen immer \nnoch ausreiche, um ihren monatlichen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt zu \ndecken.\n\n11\n\nNachdem die Klägerin erneut anwaltlich darauf hingewiesen hatte, dass ihr Vater \nkeinen Unterhalt mehr zahlen werde, entschied der Beklagte durch Bescheid vom 6. \nOktober 2003 über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate \nSeptember und Oktober 2003. Für September 2003 lehnte der Beklagte erneut die \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung ab, dass das \nEinkommen einschließlich der Zahlungen des Vaters der Klägerin ausreiche, um \nihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Für den Monat Oktober 2003 bewilligte der \nBeklagte einen Betrag in Höhe von 114,97 EUR, weil für diesen Monat \nUnterhaltszahlungen des Vaters der Klägerin nicht mehr berücksichtigt wurden.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 6. Oktober 2003 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, \ndass sie verpflichtet sei, ihren Lebensunterhalt durch ihr zumutbare Arbeit \nsicherzustellen. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, sich unverzüglich beim \nArbeitsamt als arbeitssuchend zu melden, sich von der Gesellschaft für Arbeits- und \nBildungsförderung des Kreises T beraten zu lassen und sich auf dem Arbeitsmarkt \nselbst um eine für sie zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Zugleich wies der \nBeklagte die Klägerin darauf hin, dass ihr Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt \nverloren gehe, wenn sie sich weigere, zumutbare Arbeit zu leisten oder eine \nzumutbare Arbeitsgelegenheit anzunehmen.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 23. Oktober 2003 wies der Beklagte die Klägerin erneut auf \nihre Verpflichtung hin, sich um Arbeit zu bemühen. Zugleich teilte der Beklagte der \nKlägerin mit, dass die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab November 2003 um \n25 % gekürzt werde, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkomme, sich um eine für \nsie zumutbare Tätigkeit zu bemühen.\n\n14\n\nDurch Bescheid vom 28. Oktober 2003 bewilligte der Beklagte der Klägerin für \nden Monat November 2003 55,72 EUR, wobei er seiner Berechnung einen um 25 % \ngekürzten Regelsatz eines erwachsenen Haushaltsvorstandes zu Grunde legte.\n\n15\n\nHiergegen ließ die Klägerin anwaltlich vertreten am 6. November 2003 \nWiderspruch einlegen und vortragen, dass es ihr nicht zumutbar sei, neben ihrem \nPraktikum, das einer Ausbildung gleichkomme, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, \ndenn sie werde durch ihre Tätigkeit in der Tanzschule 40 Stunden und mehr in \nAnspruch genommen. \n\n16\n\nMit weiterem Schreiben vom 20. November 2003 wies der Beklagte die Klägerin \ndarauf hin, dass sie bisher nicht nachgewiesen habe, sich um eine für sie zumutbare \nErwerbstätigkeit bzw. Arbeitsgelegenheit bemüht zu haben; wenn sie ihrer \nVerpflichtung erneut nicht nachkomme, werde die Zahlung von Sozialhilfe ab \nDezember 2003 um 50 % gekürzt. \n\n17\n\nDurch Bescheid vom 25. November 2003 stellte der Beklagte die Bewilligung von \nHilfe zum Lebensunterhalt an die Klägerin mit der Begründung ein, dass ihr lediglich \nHilfe zum Lebensunterhalt auf der Grundlage von 50 % des Regelsatzes eines \nerwachsenen Haushaltsangehörigen zustehe und dass auf dieser Grundlage ihr \nEinkommen aus der Praktikantenvergütung, dem Kindergeld und dem Wohngeld \nausreiche, um ihren monatlichen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln \nsicherzustellen.\n\n18\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch vom 24. November 2003 wies der \nLandrat des Kreises Steinfurt durch Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2004 \nzurück, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:\n\n19\n\nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf die Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt, weil sie sich geweigert habe, einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit \nnachzugehen und auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sicherzustellen; um ihre \nArbeitsbereitschaft zu fördern, sei ihr weiterhin Sozialhilfe bewilligt worden, wenn \nauch nur in eingeschränktem Umfang; die Kürzung des Regelsatzes um 50 % habe \nauf der Grundlage des der Klägerin zur Verfügung stehenden Einkommens dazu \ngeführt, dass sie keine Zahlungen des Sozialamtes mehr zu beanspruchen \nhabe.\n\n20\n\nDie Klägerin hat am 16. Januar 2004 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft \nihr bisheriges Vorbringen. Sie ist der Ansicht, dass ihr Einkommen aus \nPraktikantenvergütung in Höhe von 256 EUR, aus Kindergeld in Höhe von 154 EUR \nund aus Wohngeld in Höhe von 111 EUR nicht ausreiche, um ihren notwendigen \nLebensunterhalt zu gewährleisten. Da der Landrat des Kreises Steinfurt ihren Antrag \nauf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz \nebenfalls durch Bescheid vom 16. Dezember 2003 abgelehnt habe, sei sie weiterhin \nauf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 114,97 EUR \nangewiesen.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n22\n\nden Beklagten unter Änderung seiner Bescheide vom \n28. Oktober 2003 und vom 25. November 2003 und unter \nAufhebung des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises Steinfurt vom 7. Januar 2004 zu verpflichten, ihr \nergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von 1. \nNovember 2003 bis zum 31. Juli 2004 in Höhe von 114,97 Euro \nmonatlich zu bewilligen.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Januar 2004,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDer Landrat des Kreises Steinfurt hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung \nvon Ausbildungsförderung durch Bescheid vom 16. Dezember 2003 mit der \nBegründung abgelehnt, dass die Ausbildung zur Tanzlehrerin keine förderungsfähige \nAusbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sei.\n\n26\n\nDie Anträge der Klägerin auf vorläufige Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Monate Dezember 2003 und März 2004 sind vom Gericht \ndurch Beschlüsse vom 23. Dezember 2003 - 5 L 1942/03 - und vom 18. März 2004 - \n5 L 357/04 - abgelehnt worden.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf den Inhalt \nder Verfahrensakten 5 L 1942/03 und 5 L 357/04 sowie auf den Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n30\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Die Bescheide \ndes Beklagten vom 28. Oktober 2003 und vom 25. November 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 7. Januar 2004 \nsind rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von \nNovember 2003 bis Juli 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Grundlage \ndes ungekürzten Regelsatzes eines erwachsenen Haushaltsvorstandes unter \nAnrechnung eigenen Einkommens zu bewilligen. \n\n31\n\nDer Anspruch der Klägerin aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf Bewilligung von \nergänzender laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ist zwar nicht schon nach § 26 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen, weil die Tätigkeit der Klägerin in der \nTanzschule keine nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes \ndem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung darstellt. Das Gericht folgt insoweit \nden Ausführungen des Landrates des Kreises Steinfurt in seinem Bescheid vom 16. \nDezember 2003. Der Anspruch der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist jedoch \ngemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG entfallen. Nach dieser Vorschrift hat derjenige \nkeinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich weigert, zumutbare Arbeit \nzu leisten. Eine Weigerung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Hilfesuchender seine \nArbeitskraft nicht gemäß § 18 Abs. 1 BSHG zur Beschaffung des Lebensunterhaltes \nfür sich einsetzt und wenn kein Hinderungsgrund gemäß § 18 Abs. 3 BSHG vorliegt. \nDiese Vorschrift sieht in ihrem Satz 1 vor, dass dem Hilfesuchenden eine Arbeit oder \neine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden kann, wenn er körperlich oder \ngeistig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner \nbisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn der \nArbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.\n\n32\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin ist ohne Weiteres \nkörperlich und geistig in der Lage zu arbeiten. Die Voraussetzung, dass die künftige \nAusübung der bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde, liegt \nebenfalls nicht vor, denn diese Tätigkeit ist als Erwerbstätigkeit zu verstehen, wie \nsich aus dem Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 BSHG ergibt. Diese Beschäftigung ist \njedenfalls wegen ihrer Vergütung von lediglich 256 EUR monatlich nicht als Tätigkeit \nanzusehen, die geeignet ist, den Lebensunterhalt der Klägerin sicherzustellen, so \ndass die zweite Alternative des § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG ebenfalls nicht erfüllt ist. \n\n33\n\nDie Praktikantentätigkeit in der Tanzschule ist auch kein sonstiger wichtiger \nGrund, der die Klägerin daran hindert, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des \nLebensunterhaltes für sich einzusetzen. \n\n34\n\nSchon der Wortlaut der Vorschrift spricht dagegen, die von der Klägerin \nausgeübte Beschäftigung als Hinderungsgrund im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 \nBSHG anzusehen. Zum einen hat der Gesetzgeber dem Wort \"Grund\" das Beiwort \n\"wichtig\" hinzugesetzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass nicht jeder Grund \nausreicht, um einen Hilfesuchenden daran zu hindern, seine Arbeitskraft zur \nBeschaffung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Darüber hinaus spricht die \nVerwendung des weiteren Beiwortes \"sonstiger\" dafür, dass es sich um einen Grund \nhandeln muss, der so gewichtig ist, wie die weiteren in § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG \ngenannten Gründe, dass der Hilfesuchende körperlich oder geistig zu einer Arbeit \nnicht in der Lage ist oder dass ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen \nüberwiegenden (Erwerbs-)Tätigkeit wesentlich erschwert würde. Bei wertender \nBetrachtung auf der Grundlage der in § 18 Abs. 1 BSHG geregelten Verpflichtung, \ndie Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes einzusetzen, kommt der \nBeschäftigung der Klägerin als Praktikantin nicht das Gewicht und die Bedeutung zu \nwie den anderen ausdrücklich in § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG genannten Gründen.\n\n35\n\nDer Begriff des wichtigen Grundes in § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist darüber hinaus \naus dem Regelungszusammenhang des Gesetzes auszulegen (BVerwG, Urteil vom \n4. März 1993 - 5 C 13.89 -, BVerwGE 92, 163 = FEVS 44, 221 = NVwZ 1993, \n993).\n\n36\n\nAuch der Regelungszusammenhang, in dem der Gesetzgeber den Begriff des \nsonstigen wichtigen Grundes verwendet, spricht dagegen, die Tätigkeit als \nPraktikantin als Hinderungsgrund im Sinne des § 18 Abs. 3 BSHG anzusehen. § 18 \nAbs. 3 Satz 5 BSHG regelt, dass eine Arbeit insbesondere nicht allein deshalb \nunzumutbar ist, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des \nHilfeempfängers entspricht, weil sie im Hinblick auf die Ausführung des \nHilfeempfängers als geringwertig anzusehen ist, weil der Beschäftigungsort vom \nWohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder \nAusbildungsort oder weil die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den \nbisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers. Diese im unmittelbaren \nZusammenhang zu § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG stehende Regelung verdeutlicht, dass \nan das Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes strenge Anforderungen zu \nstellen sind. Dies führt bei wertender Betrachtung ebenfalls dazu, dass die Klägerin \nihre Praktikantentätigkeit nicht jeder ihr zumutbaren sonstigen Erwerbstätigkeit \nvorziehen kann.\n\n37\n\nAus dem Aufbau des § 18 BSHG ergibt sich außerdem, dass in Abs. 1 die Regel \nbeschrieben wird, dass jeder Hilfesuchende verpflichtet ist, seine Arbeitskraft zur \nBeschaffung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Demgegenüber beschreibt § 18 \nAbs. 3 BSHG als dem Absatz 1 nachfolgende Regelung die Ausnahmen von dieser \nRegel (BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 - 5 C 13.89 -, a. a. O.). Auch dies spricht \ndafür, den Begriff des sonstigen wichtigen Grundes als Ausnahme zu der \nregelmäßigen Verpflichtung zu arbeiten, eng auszulegen und strenge Anforderungen \nan das Vorliegen der Voraussetzungen eines sonstigen wichtigen Grundes zu \nstellen. \n\n38\n\nDa ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen § 25 Abs. 1 BSHG und § 18 \nBSHG besteht, liegt auch ein enger Zusammenhang zwischen § 25 Abs. 1 BSHG \nund § 26 BSHG vor. § 26 BSHG bestimmt, dass in der Regel kein Anspruch auf Hilfe \nzum Lebensunterhalt für ausbildungsgeprägten Bedarf besteht. Vor diesem \nHintergrund ist ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG, \nder auf die Durchführung einer Ausbildung oder jedenfalls der Vorstufe zu einer \nAusbildung gestützt wird, nur ausnahmsweise zu bejahen, weil sonst der Sinn und \nZweck des § 26 BSHG, ausbildungsgeprägten Bedarf in der Regel nicht durch Hilfe \nzum Lebensunterhalt zu decken, nicht erfüllt werden kann.\n\n39\n\nDer Begriff des wichtigen Grundes in § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist auch aus der \nZielsetzung der Vorschrift heraus auszulegen, insbesondere aus dem Grundsatz der \nPflicht zur Beschaffung des Lebensunterhaltes durch Arbeit und dem Gewicht der \nausdrücklich in § 18 Abs. 3 BSHG genannten Ausnahmen von diesem Grundsatz \n(BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 - 5 C 13.89 -, a. a. O.).\n\n40\n\n§ 18 BSHG regelt, wie sich ohne weiteres aus der vorangehenden Überschrift \nergibt, Hilfe zur Arbeit, d.h. der Hilfesuchende soll durch den Träger der Sozialhilfe \ndabei unterstützt werden, durch den Einsatz seiner Arbeitskraft den Lebensunterhalt \nzu gewährleisten. Dies dient dazu, die Aufgabe der Sozialhilfe zu erfüllen, dem \nEmpfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des \nMenschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Die Hilfe soll den Hilfesuchenden \nsoweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muss er nach \nseinen Kräften mitwirken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG).\n\n41\n\nDarüber hinaus dient die Hilfe zur Arbeit dazu, den in § 2 Abs. 1 BSHG \ngeregelten Nachrang der Sozialhilfe zu verwirklichen. Nach dieser Vorschrift erhält \nSozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann. Aus diesem Sinn und Zweck des § 18 \nBSHG im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 2 bzw. 2 Abs. 1 BSHG ergibt sich, dass \nes in erster Linie darum geht, durch die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt \ndazu beizutragen, den Hilfesuchenden in die Lage zu versetzen, durch den Einsatz \nseiner Arbeitskraft für sich selbst zu sorgen. Dieser Sinn und Zweck lässt sich nur \nerfüllen, wenn vorrangig Hilfe zur Arbeit gewährt wird und nur ausnahmsweise \nGründe anerkannt werden, auf den Einsatz der Arbeitskraft zu verzichten.\n\n42\n\nAuf dieser Grundlage ist der Begriff des sonstigen wichtigen Grundes im Sinne \ndes § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG so auszulegen, wie ein besonderer Härtefall im Sinne \ndes § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in \ndem sich der Hilfesuchende darauf beruft, wegen einer an sich nicht im Sinne des \n§ 26 Abs. 1 BSHG förderungswürdigen Ausbildung Hilfe zum Lebensunterhalt \nbeanspruchen zu müssen. \n\n43\n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles im Sinne des \n§ 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG ergibt sich aus dem Zusammenhang der gesamten \nRegelung des § 26 Abs. 1 BSHG. Diese Regelung bezweckt in ihrem Satz 1, die \nSozialhilfe davon zu befreien, eine versteckte Ausbildungsförderung auf einer \nzweiten Ebene zu sein. Der grundsätzliche Ausschluss von Hilfe zum \nLebensunterhalt während einer Ausbildung beruht darauf, dass \nAusbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und \nden Lebensunterhalt umfassen, außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes \nsondergesetzlich abschließend geregelt ist. Das Sozialhilferecht soll in aller Regel \nnicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhaltes das \nBetreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung der in § 26 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG genannten Art zu ermöglichen. \n\n44\n\nBei dieser rechtlichen Ausgangslage eröffnet § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG die \nMöglichkeit, einem Auszubildenden, der eine dem Grunde nach förderungsfähige \nAusbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem \nArbeitsförderungsgesetz (SGB III) betreibt, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, \ndies allerdings nur in \"besonderen Härtefällen\". Nach Wortlaut, Zweck und \nGesetzessystematik enthält § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine Ausnahme vom \nRegeltatbestand in Satz 1, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zur \nRegelvorschrift zu bestimmen ist. Eine besondere Härte im Sinne von § 26 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG besteht deshalb nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses \nüber das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum \nLebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf \ngenommen worden ist. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung betreiben und nach den \ndafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht gefördert werden, sind in der Regel \ngehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für \ndie Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt \nabzuwenden. Dies mag im Einzelnen als hart empfunden werden, ist aber als vom \nGesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems \ngrundsätzlich hinzunehmen. Ein \"besonderer\" Härtefall im Sinne von § 26 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzu treten, die einen \nAusschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit \nRücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer \nAusbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in \nhohem Maße unbillig erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 \n- 5 C 16.91 -, BVerwGE 94, 224 = FEVS 44, 269 sowie Beschluss vom 18. Juli 1994 \n- 5 B 25.94 -, FEVS 45, 49; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1999 - 16 A 92/97 -, \nDVBl 1999, 1132).\n\n45\n\nDiese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des Begriffs des sonstigen \nwichtigen Grundes im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu berücksichtigen. \nHieran anknüpfend liegt ein wichtiger Grund nicht vor, wenn die Klägerin darauf \nverwiesen wird, anstelle der Praktikantentätigkeit ihre Arbeitskraft einzusetzen, um \ndurch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Besondere \nUmstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, der Praktikantentätigkeit \nVorrang vor dem Einsatz der Arbeitskraft einzuräumen, liegen nicht vor. \n\n46\n\nAls besonderer Umstand ist es nicht anzusehen, dass die Klägerin während ihrer \nPraktikantentätigkeit keine Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz und nach dem SGB III erhält. In der Regel soll \nSozialhilfe nicht gewährt werden, um einen ausbildungsgeprägten Bedarf zu decken, \nweil hierfür vorrangige Leistungsregelungen bestehen. Ein vom Sinn und Zweck des \nGesetzes gerade gewollter Ausschluss von der Förderung der Ausbildung mittels \nSozialhilfe, wie er bei der Klägerin vorliegt, kann eine besondere Härte im Sinne von \n§ 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht begründen (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 \n- 5 c 16.91 - a.a.O.).\n\n47\n\nIn diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, \ndass der Beklagte im Oktober 2003 Hilfe in gesetzlicher Höhe bewilligt hat. Der \nBeklagte hat diese Hilfeleistung ausdrücklich nicht auf § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG \ngestützt. Vielmehr hat er zeitgleich mit der Bewilligung durch Schreiben vom \n6. Oktober 2003 die Klägerin aufgefordert, ihre Arbeitskraft einzusetzen, um ihren \nLebensunterhalt sicherzustellen, indem sie sich arbeitssuchend beim Arbeitsamt \nmelden, eine Beratung bei einer Beschäftigungsgesellschaft des Kreises T in \nAnspruch nehmen und sich auch auf dem privaten Arbeitsmarkt um eine geeignete \nArbeitsstelle bemühen sollte. Der Beklagte hatte mithin gegenüber der Klägerin von \nAnfang an klar gemacht, dass er den Einsatz der Arbeitskraft für vorrangig und die \nTätigkeit als Praktikantin als Umstand ansah, der dem Grunde nach die Bewilligung \nvon Hilfe zum Lebensunterhalt nicht rechtfertigte. Der Beklagte hat mithin keinen \nVertrauenstatbestand mit der Folge geschaffen, dass der Ausschluss von Hilfe zum \nLebensunterhalt im streitbefangenen Zeitraum als besondere Härte anzusehen ist \n(vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1993 \n- 5 C 16.91 -, a.a.O.).\n\n48\n\nAls besonderer Umstand kann es ebenfalls nicht angesehen werden, dass die \nBewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt letztlich darauf \nzurückzuführen ist, dass sich die Klägerin eine eigene Wohnung genommen hat mit \nder Begründung, dass sie nicht weiter mit ihrer Mutter habe zusammenleben können. \nDiese Situation stellt sich nicht als eine unvermeidbare Zwangslage dar. Die \nTatsache, dass ein Auszubildender eine Lebensgemeinschaft aufgibt, auszieht und \neine neue Unterkunft finden muss, ist für sich genommen noch keine atypische \nSituation, die besonders berücksichtigt werden müsste. Vielmehr hat jeder \nAuszubildende dafür Sorge zu tragen, dass er die durch den Umzug verursachten \nKosten selbst tragen kann. Gegebenenfalls hat er sich um eine entsprechend billige \nUnterkunft zu bemühen, d.h. statt einer eigenen Wohnung eventuell ein Zimmer zur \nUntermiete suchen, in eine Wohngemeinschaft oder ein Wohnheim zu ziehen (OVG \nHamburg, Urteil vom 16. Juli 1999 - Bf IV 13/96 -, FEVS 51, 274). Der Klägerin wird \nmithin nicht etwa angesonnen, trotz der von ihr geschilderten Differenzen wieder zu \nihrer Mutter zu ziehen. Sie ist vielmehr lediglich gehalten, die Kosten der Unterkunft \nso zu senken, dass sie aus den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln \naufgebracht werden können.\n\n49\n\nWenn die Klägerin sich nicht in der Lage sieht, aus eigener Kraft die finanziellen \nMittel zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um in einer eigenen Wohnung ihre \nPraktikantentätigkeit und anschließende Ausbildung fortzusetzen, ist es ihr \nzuzumuten, gegebenenfalls ein Darlehen aufzunehmen. Zwar wird im Sozialhilferecht \nim allgemeinen die Verweisung auf die Möglichkeit einer Darlehensaufnahme \nauszuscheiden haben, weil die Verweisung auf ein Darlehen eine vorhandene \nHilfebedürftigkeit regelmäßig nicht beseitigt, sondern nur verschleiert (OVG \nHamburg, Urteil vom 16. Juli 1999 - a.a.O. im Anschluss an BVerwG, Urteil vom \n10. Mai 1967 - 5 C 150/66 -, BVerwGE 27, 58 = FEVS 14, 327 und OVGNRW, \nBeschlüsse vom 10. April 2000 - 22 B 282/OO FEVS 52, 72 und vom 14. Juni 2006 - \n12 B 605/04 -). Dieser Grundsatz lässt jedoch insbesondere in Ausbildungsfällen \neine Ausnahme dann zu, wenn der Kredit in angemessener Zeit ohne \nBeeinträchtigung des Lebensunterhaltes abgetragen werden kann, denn die \nFörderung einer Ausbildung durch Darlehen ist außerhalb der Sozialhilfe vielfach \nüblich und beruht auf der Überlegung, dass die Hilfe in der Regel nur für einen \nüberschaubaren Zeitraum von Nöten ist, zu einer Verbesserung der \nEinkommensaussichten führt und damit eine Art Vorfinanzierung darstellt, die \nerträglich ist, wenn die Rückzahlung in angemessenen Raten aus dem \ndemnächstigen Berufseinkommen erfolgt (so die vorzitierte Rechtsprechung des \nBVerwG und des OVG Hamburg ). Dies trifft hier zu, denn die Klägerin kann auf der \nGrundlage einer von ihr selbst vorgelegten Bescheinigung der Tanzschule vom 15. \nMärz 2004 damit rechnen, dass sie nach Abschluss ihres Praktikums und nach \nAbschluss ihrer Ausbildung als Tanzlehrerin übernommen wird. Sie verfügt dann \nüber genügend Einkommen, um ein zwischenzeitlich aufgenommenes Darlehen zur \nFinanzierung ihrer Ausbildung wieder abbezahlen zu können.\n\n50\n\nDer Klägerin wäre es auch zuzumuten gewesen, nach dem Bestehen des Abiturs \nzunächst einmal zu arbeiten und das Erwerbseinkommen anzusparen, bis es \nausreichte, zusammen mit der Praktikantenvergütung den Lebensunterhalt zu \ngewährleisten. \n\n51\n\nLetztlich war es der Klägerin zuzumuten, während der Praktikantentätigkeit \nabends und/oder an den Wochenenden zu arbeiten, um den hier streitigen \nmonatlichen Betrag von 114,97 EUR hinzuzuverdienen. In diesem Zusammenhang \nmuss sich die Klägerin auf jede Tätigkeit verweisen lassen, zu der sie körperlich und \ngeistig in der Lage ist, wie etwa das Verteilen von Werbeprospekten oder die \nTätigkeit als Aushilfskraft in Einzelhandelsläden, die werktäglich abends und an den \nWochenenden geöffnet haben (Bäckereien, Gaststätten, Sonnen- und \nFitnessstudios, Kioske, Verleihgeschäfte für Videos und DVD usw). \n\n52\n\nNach alledem steht der Klägerin kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu. \n\n53\n\nDer Beklagte war nach Wegfall des Anspruchs der Klägerin auf Bewilligung von \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG verpflichtet, \nnach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob der Klägerin dennoch laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt gewährt werden soll. Soweit die Verwaltungsbehörde - wie \nhier - ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § \n114 Satz 1 VwGO lediglich, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nist. Hieran anknüpfend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass sich der Beklagte \nermessensfehlerfrei dafür entschieden hat, im streitgegenständlichen Zeitraum \nlediglich Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Grundlage eines prozentualen Anteils des \nRegelsatzes zu bewilligen. Für den Monat November 2003 folgt die Kürzung von \n25 % des Regelsatzes zwingend aus § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Insoweit war das \nErmessen des Beklagten gebunden. Für den Monat Dezember 2003 und die \nFolgemonate hat sich der Beklagte ermessensfehlerfrei dafür entschieden, Hilfe zum \nLebensunterhalt nicht mehr zu bewilligen, weil auf der Grundlage einer Berechnung \nvon 50 % des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen der Klägerin ausreichende \nMittel zur Verfügung gestanden haben. Diese Entscheidung war sachgerecht, weil \nder Beklagte erklärtermaßen entsprechend dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 \nBSHG das Ziel verfolgt hat, durch die Leistungseinschränkung zu erreichen, dass die \nKlägerin ihrer Verpflichtung aus § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BSHG nachkommt, \nvorrangig durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft ihren Lebensunterhalt \nsicherzustellen.\n\n54\n\nIm Übrigen folgt das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises Steinfurt vom 7. Januar 2004 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 \nVwGO von einer weiteren Begründung ab.\n\n55\n\n§ 30 BSHG kommt ebenfalls als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Satz 1 dieser \nVorschrift bestimmt, dass Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche \nLebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist, Hilfe gewährt werden kann. \nDiese Regelung setzt voraus, dass der Hilfesuchende einer selbständigen oder \nunselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchte (W.Schellhorn-H.Schellhorn, \nBSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 30 Rdz. 5 und \nBirk, LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 30 Rdz. 2). Die Finanzierung einer Ausbildung \noder eines Praktikums im Rahmen des § 30 BSHG ist nicht vorgesehen. Sie wäre \nauch mit Sinn und Zweck des § 26 BSHG nicht vereinbar.\n\n56\n\nNach alledem kann das Gericht offen lassen, ob der Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt daran scheitert, dass die Klägerin möglicherweise mit ihrem \nStiefvater, dem sie vertretenden Rechtsanwalt L, in Haushaltsgemeinschaft lebt (§ 16 \nBSHG) oder ihr Stiefvater zumindest den Betrag von 114,97 EUR monatlich zur \nVerfügung stellt (§ 2 BSHG), was angesichts des Berufes des Stiefvaters nicht von \nvornherein außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-07-19/5-k-159-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-07-19/5-k-159-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285564","retrieved":"2026-07-09 03:02:13.202004+00:00"}}