{"status":"available","doknr":"OLD285885","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0630.3L313.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-06-30","aktenzeichen":"3 L 313/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \nden Bescheid des Antragsgegners vom 14. November 2003 über den \nKostenerstattungsbetrag nach den §§ 135 a - c Baugesetzbuch wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 990,19 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer dem Tenor des Beschlusses entsprechende Antrag der Antragstellerin hat \nErfolg. \n\n3\n\nDer Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nist zulässig. Gemäß § 212 a Abs.2 BauGB haben Widerspruch und \nAnfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach \n§ 135 a Abs.3 BauGB keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs.2 Nr.3 VwGO). \nAuch hat der Antragsgegner die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der \nVollziehung abgelehnt (vgl. § 80 Abs.6 VwGO).\n\n4\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n5\n\nEs bestehen gemäß § 80 Abs.4 S.3 VwGO ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids, denn aufgrund einer summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage ist der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher \nals ein Misserfolg. \n\n6\n\nDer Antragsgegner hat die Antragstellerin als Eigentümer der Grundstücke \nGemarkung T. , Flur 3, Flurstücke 229 und 228 tlw. aller Voraussicht nach zu \nUnrecht auf der Grundlage der §§ 135 a - c BauGB iVm der Satzung der Stadt C. \nüber die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen vom 26. Juli 2002 zu einem \nKostenerstattungsbetrag aufgrund der von ihm selbst durchgeführten \nAusgleichsmaßnahmen auf den gemeindeeigenen Kompensationsflächen am L.-----\nweg herangezogen. Denn die in den Ermächtigungsnormen enthaltenen \nVoraussetzungen für die Geltendmachung eines solchen \nKostenerstattungsanspruchs gegenüber der Antragstellerin dürften nicht gegeben \nsein, weil es bereits an der gemäß § 135 a Abs.2 S.1 BauGB iVm § 9 Abs.1 a S.2 \nBauGB notwendigen Zuordnung fehlt. \n\n7\n\nDie §§ 1, 2 Abs.1 der Kostenerstattungssatzung der Stadt C. vom 26. Juli \n2002 sehen die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von \nzugeordneten Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen des BauGB und \ndieser Satzung vor. \n\n8\n\nDamit nimmt die Satzung auf die Vorschriften der §§ 135 a bis c BauGB Bezug, \nin denen die Verantwortlichkeit für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen \nsowie die Kostentragungspflicht geregelt sind. Die Bestimmungen der §§ 135 a bis c \nBauGB sind als Teil der naturschutzrechtlichen Eingriffsnormen im BauGB zu sehen \nund knüpfen an die in § 1 a Abs.3 BauGB getroffenen Regelungen über den \nAusgleich von Eingriff in Natur und Landschaft durch die Bauleitplanung sowie an die \nin § 9 Abs.1 a BauGB aufgezeigten Möglichkeiten der Festsetzungen auf der \nBauplanungsebene, zu denen auch die Zuordnung zählt, an. Je nach Form des \ngewählten Ausgleichs auf der Bauleitebene für den zu erwartenden Eingriff in Natur \nund Landschaft (vgl. § 1 a Abs.3 BauGB) stellen die §§ 135 a bis c BauGB \nunterschiedliche Anforderungen an den Vollzug der Ausgleichsmaßnahmen und an \neine evtl. Kostenerstattung. Von der Konzeption her gehen die Regelungen der §§ \n135 a bis c BauGB dabei von dem Verursacherprinzip aus. Dies bringt § 135 a Abs.1 \nBauGB zum Ausdruck, wonach festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne \ndes § 1 a Abs.3 BauGB in erster Linie vom Vorhabenträger durchzuführen sind. Eine \nsolche Verpflichtung besteht jedoch nur dann, wenn die Maßnahmen zum Ausgleich \nauf dem Eingriffsgrundstück selbst entsprechend der Festsetzung (vgl. § 1 a Abs.3 \nS.1 iVm § 9 Abs.1 a S.1, 1. Alternative) durchzuführen sind, denn nur unter dieser \nPrämisse ist der Eigentümer zur Realisierung in der Lage. \n\n9\n\nIst hingegen ein Ausgleich für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft \nnicht auf dem Eingriffsgrundstück selbst, sondern - wie hier - an anderer Stelle \nvorgesehen, so konstatiert § 135 a Abs.2 und 3 BauGB unter bestimmten \nVoraussetzungen eine Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung von \nAusgleichsmaßnahmen und eine damit korrespondierende Möglichkeit zur Erhebung \neines Kostenerstattungsbetrages von dem Vorhabenträger oder dem Eigentümer des \nGrundstücks für die gemachten Aufwendungen. Eine solche Berechtigung zur \nKostenerstattung, wie der Antragsgegner sie für die Heranziehung der Antragstellerin \ngeltend macht, greift gemäß § 135 a Abs.2 S.1 BauGB aber nur dann ein, wenn \nMaßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs.1 a \nBauGB zugeordnet sind. Trifft diese Voraussetzung zu, so soll die Gemeinde anstelle \nund auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke die \nAusgleichsmaßnahmen durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen \nbereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise (etwa durch städtebaulichen Vertrag \nnach § 11 Abs.1 S.2 Nr.2 BauGB) gesichert ist. Vorliegend können indes diese \nVoraussetzungen des § 135 a Abs.2 S.1 BauGB für die Heranziehung der \nAntragstellerin zu einem Kostenerstattungsbetrag derzeit nicht als erfüllt angesehen \nwerden. \n\n10\n\nZwar wurden unstreitig vom Antragsgegner Ausgleichsmaßnahmen auf den als \nKompensationsflächen vorgesehenen gemeindeeigenen Grundstücken am L.-----weg \nin Form von Aufforstungen im Jahre 2001 durchgeführt. Ausweislich der \nBebauungsplanunterlagen sollten diese Maßnahmen auch als Ausgleich für die mit \ndem Bebauungsplan 11-4 vom 12. Juli 2000 erfolgte Ausweisung der \nlandwirtschaftlichen Nutzflächen als Bauland fungieren, da die erfolgte erstmalige \nÜberplanung des Gebietes - so auch bezüglich der Grundstücke der Antragstellerin \n(Gemarkung T. , Flur 3, Flurstücke 229 und 228 tlw) - als Eingriff in Natur und \nLandschaft gewertet wurde. \n\n11\n\nAuch bedurfte es keiner gesonderten Festsetzungen dieser auf \ngemeindeeigenen Grundstücken durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen in einem \nBebauungsplan. Dies ist der Bestimmung des § 1 a Abs.3 BauGB zu entnehmen, die \nabschließend regelt, in welcher Weise der Ausgleich für zu erwartende Eingriffe in \nNatur und Landschaft vorgenommen werden kann. Danach kann etwa der nach dem \nErgebnis der Abwägung erforderliche Ausgleich durch geeignete Darstellungen im \nFlächennutzungsplan wie auch durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan \nerfolgen (vgl. S.1), wobei die Darstellungen und Festsetzungen nicht auf den Ort des \nEingriffs beschränkt sein müssen, sondern auch an einer anderen Stelle des Planes \noder in einem anderen Plan enthalten sein können (vgl. S.2). Überdies sieht § 1 a \nAbs.3 S.3 BauGB zusätzlich die Möglichkeit vor, anstelle von Darstellungen und \nFestsetzungen nach Satz 1 oder 2 vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB \noder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit \ngestellten Flächen zu treffen. Von dieser letztgenannten Möglichkeit des Ausgleichs \nauf gemeindeeigenen Grundstücken hat der Antragsgegner Gebrauch gemacht, so \ndass sich eine weitere planungsrechtliche Sicherung erübrigte. \n\n12\n\nVgl. dazu: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, \n8. Aufl., § 1 a Rn.47.\n\n13\n\nAllerdings ist es für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach \n§ 135 a Abs.2, 3 BauGB auch dann, wenn - wie hier - die Maßnahmen zum \nAusgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Fläche durchgeführt wurden, \nnotwendig, dass die Ausgleichsmaßnahmen den Grundstücken, auf denen der \nEingriff zu erwarten ist, im Sinne von § 9 Abs.1 a BauGB zugeordnet werden. An \neiner solchen Zuordnung in Form einer Festsetzung mangelt es vorliegend jedoch. \n\n14\n\nNach § 9 Abs.1 a S.2 BauGB können Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich \nan anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder \nteilweise zugeordnet werden. Der 2. Halbsatz der Bestimmung sieht dies \nausdrücklich auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen \nvor. Bei der Zuordnung handelt es sich um eine Festsetzung des Bebauungsplanes. \nSie beinhaltet die Zuordnung bestimmter Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu \ndem Grundstück, auf dem der Eingriff zu erwarten ist (Baugrundstück). Mit ihr wird \neine Verknüpfung zwischen dem Eingriffsgrundstück und den Ausgleichsflächen und \n-maßnahmen hergestellt. Diese bildet sodann die Grundlage für die Durchführung \nund Kostenerstattung von Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135 a ff BauGB. \n\n15\n\nVgl.: \nErnst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger,Baugesetzbuch, \nLoseblatt-Kommentar, § 9 Rn. 240 und § 1 a Rn.202.\n\n16\n\nZwar handelt es sich bei der Zuordnung um keine zwingende Festsetzung. \nVielmehr steht es der Gemeinde frei, eine solche Zuordnungsentscheidung zu \ntreffen. Soll allerdings der Eigentümer oder Vorhabenträger des Eingriffsgrundstücks \nnach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen an den Kosten beteiligt werden, so \nbedarf es aufgrund der Vorschrift des § 135 a Abs.2 S.1 BauGB einer \nentsprechenden Zuordnung. Die Zuordnungsfestsetzung dient mithin ausschließlich \ndem Zweck, der Gemeinde über die §§ 135 a ff BauGB die Finanzierung der von ihr \ndurchgeführten Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen. \n\n17\n\nVgl.Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, aa0, § 1 a Rn. \n202; Battis/Krautzberger/Löhr, aa0, § 1 a Rn.47 und § 9 Rn. \n98b; Gierke in Brügelmann, Baugesetzbuch, § 1 a Nr. 4.4.4.2 \nund 4.4.5; Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen \nEingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des \nErschließungsbeitragsrechts, in: Verwaltungsblätter für Baden-\nWürttemberg, 1998, 81 ff.\n\n18\n\nFührt die Gemeinde die Ausgleichsmaßnahmen - wie vorliegend - auf ihren \neigenen Grundstücken durch, so bedarf es für die Geltendmachung eines \nKostenerstattungsanspruches gegenüber dem Eigentümer des Eingriffsgrundstücks \noder dem Vorhabenträger auch hierfür einer entsprechenden Zuordnungsfestsetzung \nim Eingriffsbebauungsplan.\n\n19\n\nVgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, aa0, § 1 a \nRn. 202; Battis/Krautzberger/Löhr, aa0, § 1 a Rn.47 und § 9 Rn. \n98b; Gierke in Brügelmann, Baugesetzbuch, § 1 a Nr. 4.4.4.2 \nund 4.4.5;\n\n20\n\nVorliegend hat der Antragsgegner die Antragstellerin als Eigentümerin der \nGrundstücke Gemarkung T. , Flur 3, Flurstücke 229 und 228 tlw. aufgrund \nselbst durchgeführter Ausgleichsmaßnahmen auf den gemeindeeigenen Flächen am \nL.-----weg in Anspruch genommen, ohne dass eine Zuordnung der Maßnahmen zu \ndiesen Grundstücken der Antragstellerin ersichtlich ist. Der Bebauungsplan 11-4 \nlässt eine solche Zuordnung nicht erkennen. Zwar ist der Begründung des \nBebauungsplanes zu entnehmen, dass die Kompensation des durch die \nBebauungsplanaufstellung verursachten Ausgleichsdefizits auf den Grundstücken \nam L.-----weg erfolgen sollte. Diesbezüglich wurde eine eingehende Eingriffsanalyse \nund eine Kompensationsbilanz unter Berücksichtigung der ökologischen \nFlächenwertigkeit in Anwendung eines standardisierten Wertberechnungsverfahrens \nvorgenommen. Flächenpunktmäßig wurden sodann die im Bebauungsgebiet \nliegenden Eingriffsgrundstücke den auf den gemeindeeigenen Grundstücken \nvorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen anteils- und verhältnismäßig zugeordnet. Der \nBebauungsplan selbst enthält jedoch Aussagen über die beabsichtigte Zuordnung \nder Flächen nicht. Die - wenn auch dezidierte Begründung des Bebauungsplanes \nallein reicht indes für die Annahme einer wirksamen Zuordnung im Sinne des § 9 \nAbs.1 a S.2 BauGB, die - wie bereits ausgeführt - eine Festsetzung erfordert, nicht \naus. Da es sich bei den Festsetzungen in einem Bebauungsplan um \nrechtsverbindliche, für den Bürger unmittelbar geltende Regelungen handelt und im \nFalle einer Zuordnung die Festsetzung kostenerstattungsrechtliche Konsequenzen \nfür den Eigentümer eines Eingriffsgrundstücks nach sich ziehen kann (vgl. §§ 135 a ff \nBauGB), kann schon aus Gründen des Rechtsschutzes sowie dem Grundsatz der \nPlanbestimmtheit auf eine explizite Festsetzung im Rahmen einer Zuordnung nicht \nverzichtet werden. Denn für den Eigentümer eines Grundstücks im Bebauungsgebiet \nmuss anhand des Bebauungsplanes erkennbar sein, ob bezüglich seines \nGrundstücks ein zu erwartender Eingriff in Natur und Landschaft vom Plangeber \nangenommen wird und er ggf. mit Kostenerstattungsansprüchen für \nAusgleichsmaßnahmen zu rechnen hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, \ndass die Gemeinde eine entsprechende Zuordnung, die allein der Refinanzierung \nvon Ausgleichsmaßnahmen dient, nicht vorzunehmen braucht. Dem gemäß muss, \ndamit eine wirksame Zuordnung im Sinne des § 9 Abs.1 a S.2 BauGB angenommen \nwerden kann, zumindest durch textliche Festsetzungen im Eingriffsbebauungsplan \nauf von der Gemeinde zum Ausgleich bereitgestellte Flächen verwiesen werden und \nes müssen diese den betroffenen Eingriffsgrundstücken zugeordnet sein. \n\n21\n\nVgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, aa0 § 9 Rn. 241; Gierke, in: \nBrügelmann, aa0, § 1 a Nr. 4.4.4.2; Stüer, Der Bebauungsplan, \n2. Aufl., Rn. 496 ff m.w.Bsp.\n\n22\n\nDa vorliegend eine Zuordnungsfestsetzung dem Bebauungsplan nicht \nentnommen werden kann, fehlt es derzeit an einer wesentlichen Voraussetzung für \ndie Kostenheranziehung der Antragstellerin.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs.1, 20 Abs. 3 GKG. Die Bemessung in Höhe eines Viertels des \nstreitigen Kostenerstattungsbetrages trägt dem Charakter der Vorläufigkeit des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechnung.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-06-30/3-l-313-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135a","ref_norm":"135a","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-06-30/3-l-313-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285885","retrieved":"2026-07-09 03:02:47.448781+00:00"}}