{"status":"available","doknr":"OLD285884","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0630.2K3184.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-06-30","aktenzeichen":"2 K 3184/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten darüber, ob es baurechtlich zulässig gewesen wäre, das \nGrundstück C.---weg 8 - 10 an der Ecke zur L.---straße , Gemarkung Münster, Flur X, \nFlurstück X, gemäß einem früheren Entwurf der Klägerin mit einem Gebäude zu \nbebauen, dass die Baumasse des inzwischen dort errichteten Gebäudes \nüberschritten hätte. \n\n3\n\nDas Grundstück war früher auf seinem westlichen Teil am Straßenrand mit dem \neingeschossigen Wohn- und Gaststättengebäude C.---weg 8 und auf seinem \nöstlichen Teil mit dem quer zum C.---weg stehenden Gebäude C.---weg 10 bebaut, \nin dem eine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt mit Tankstelle auf der Freifläche in der \nStraßenecke betrieben wurde. Nach Beseitigung dieses Altbestandes stellte die \nRechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1998 einen Antrag auf Erteilung einer \nBaugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus mit vier Geschäftseinheiten im \nErdgeschoss und achtzehn Wohnungen in vier Obergeschossen und mit Tiefgarage. \nIm Jahre 1999 änderte sie den Bauantrag in eine Bauvoranfrage. Durch Vorbescheid \nX/99 vom 29. April 1999 entschied der Beklagte, das Vorhaben sei im dargestellten \nUmfang zulässig. \n\n4\n\nNachdem die Klägerin im Laufe des Jahres 1999 das Grundstück erworben \nhatte, stellte sie unter ihrer damaligen Firma im Juli einen Antrag auf Erteilung eines \nVorbescheides für den Neubau eines Mehrfamilienhauses, das nach den \nBauvorlagen in Haus I am C.---weg mit zehn Wohneinheiten in vier Vollgeschossen \nzuzüglich Staffelgeschoss und in Haus II zur L.---straße hin mit fünfzehn \nWohneinheiten in fünf Vollgeschossen zuzüglich Staffelgeschoss aufgeteilt werden \nsollte. In der Zeit von September 1999 bis April 2000 reichte sie sechs Mal geänderte \nBauvorlagen ein. Nachdem der Beklagte ihr durch Anhörungsschreiben vom \n17. November 1999 mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, den Antrag für ein \nfünfgeschossiges Gebäude abzulehnen, weil das positiv vorbeschiedene \nviergeschossige Gebäude mit Penthouse-Geschoss das maximal Verträgliche an \nüberbauter Grundstücksfläche, Geschossfläche und Baumasse dargestellt habe und \ndie von der Klägerin geplante Errichtung eines vierten Obergeschosses über den \ngesamten Baukörper hinweg (mit Ausnahme einer Teilfläche im westlichen Bereich) \ndaher nicht genehmigungsfähig sei, verzichtete die Klägerin unter anderem auf ein \nGeschoss, kürzte den Baukörper am C.---weg von einer Länge von etwa 40 m auf \n37 m und plante an der L.---straße eine zweigeschossige Gebäudeerweiterung um \n5 m in südlicher Richtung. Daraufhin teilte ihr der Beklagte durch Schreiben vom \n13. April 2000 und vom 6. Juni 2000 mit, dass aus den gleichen Gründen der \nrückwärtige Anbau an der L.---straße auf ein Geschoss reduziert werden müsse. \nZudem sei eine Zweigeschossigkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme des § 15 \nBauNVO nicht vereinbar. Die frühere positiv beschiedene Voranfrage habe eine \nStraßenrandbebauung zum C.---weg und im südlichen Anbau eine \nEingeschossigkeit dargestellt, wodurch auch die nachbarlichen Belange hinreichend \nberücksichtigt worden seien.\n\n5\n\nIn ihrer Antwort berief sich die Klägerin auf die Zweigeschossigkeit des direkt \nangrenzenden Gebäudes und darauf, dass die nachbarlichen Belange grundsätzlich \ndurch die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandflächen zu wahren seien und \ndass diese eingehalten werden. \n\n6\n\nAm 21. Juni 2000 stellte die Klägerin einen Bauantrag für den Neubau eines \nWohn- und Geschäftshauses mit einem Büro, zwanzig Wohneinheiten und einer \nTiefgarage mit vierundzwanzig Stellplätzen, in dem der Baukörper im Bereich der L.--\n-straße eingeschossig dargestellt wurde, „so wie es die Verwaltung derzeit wünscht\". \nSie fügte hinzu, ihre Bauvoranfrage möge beschieden werden und gelte nicht durch \nden Bauantrag als aufgehoben.\n\n7\n\nDen genannten Antrag auf Vorbescheid lehnte der Beklagte durch Bescheid vom \n23. Juni 2000 (6195/99) ab. Zur Begründung führte er aus: Die nähere Umgebung \nwerde, mit Ausnahme des Staatsarchivs Ecke C.---weg /G1.----------straße , geprägt \ndurch eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung. Das Gebäude C.---weg 3 habe drei \nVollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss. Das Staatsarchiv habe vier Geschosse, \ndie teilweise überhöht seien, und ein Dach mit einer Neigung von mehr als 45 Grad. \nDieses Gebäude könne jedoch, auch auf Grund seiner historischen Besonderheit, \nnicht als prägend für die Eigenart der näheren Umgebung eingestuft werden. Obwohl \ndas von der Klägerin geplante Hauptgebäude mit vier Geschossen zuzüglich \nStaffelgeschoss die vorhandenen Gebäudehöhen in der näheren Umgebung am C.--\n-weg und an der L.---straße um ein Geschoss überschreite, füge es sich auf Grund \nder Nähe zum Staatsarchiv dennoch in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der \nsüdliche zweigeschossige Gebäudeteil füge sich jedoch nicht ein. Der frühere positiv \nbeschiedene Entwurf sei als Straßenrandbebauung zum C.---weg konzipiert \ngewesen und habe im rückwärtigen Bereich einen für die Umgebung typischen \neingeschossigen Anbau aufgewiesen. Das damals beurteilte Gebäude stelle das für \ndas Grundstück maximal Verträgliche an überbauter Grundstücksfläche, \nGeschossfläche und Baumasse, insbesondere auch im Hinblick auf die Baumassen \nzueinander, dar. Außerdem sei die Höhenentwicklung ein maßgebliches \nBeurteilungskriterium.\n\n8\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch und trug vor: Wenn eine Bebauung untypisch sei \nfür die Umgebung, dann sei es die von der Bauverwaltung gewünschte \nEingeschossigkeit und nicht die geplante Zweigeschossigkeit des Gebäudes im \nBereich der L.---straße . Auf der L.---straße gebe es nirgendwo einen \neingeschossigen Anbau.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch durch Widerspruchsbscheid \nvom 14. September 2000, zugestellt am 18. September 2000, als unbegründet \nzurück. Sie führte ergänzend aus: Die maßgebende nähere Umgebung werde durch \ndas Straßengeviert G.----------straße , C.---weg , L.---straße , H-Platz gebildet. Das \ngeplante Gebäude füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in \ndiese Umgebung ein. Ein Gebäude dürfe im Hinblick auf die Anzahl der \nVollgeschosse, die Geschossflächenzahl, die Grundflächenzahl, die Grundfläche, die \nBaumasse sowie die Kubatur nicht größer sein als die vorhandenen Gebäude in der \nUmgebung. Die Gegenüberstellung der Baumassen von Gebäuden in der näheren \nUmgebung und des geplanten Bauvorhabens habe ergeben, dass die Baumasse des \nVorhabens der Klägerin mit 6,91 (8942 m³ umbauter Raum, Grundstücksgröße 1295 \nm²) erheblich über dem liege, was in der näheren Umgebung vorhanden sei (L.---\nstraße 41 - 51 Faktor 3,16; L.---straße 37 Faktor 1,10; C.---weg 3 Faktor 4,44; C.---\nweg 26 Faktor 2,88). Das Vorhaben füge sich somit nicht ein und sei daher nicht \ngenehmigungsfähig.\n\n10\n\nAm 13. Oktober 2000 hat die Klägerin Verpflichtungsklage auf Erteilung des \nbegehrten Vorbescheides erhoben. \n\n11\n\nZuvor hatte der Beklagte durch Baugenehmigung 1243/00 vom 8. September \n2000 das Bauvorhaben in dem angepassten Entwurf des Bauantrages vom 21. Juni \n2000 genehmigt. Am 21. September 2000 war die Baugenehmigung ausgehändigt \nund der Bau begonnen worden. Veränderte Ausführungen wurden durch \nNachtragsgenehmigungen vom 9. April 2001 (277/01) und vom 13. August 2001 \n(1486/01) genehmigt. Unter dem 14. August 2001 teilte die Klägerin die \nFertigstellung des Rohbaues mit.\n\n12\n\nNach Fertigstellung der gesamten Baumaßnahme und Veräußerung des \nObjektes stellte die Klägerin durch Schriftsatz vom 17. April 2003 den Klageantrag \num und beantragt nunmehr,\n\n13\n\nfestzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten \nvom 23. Juni 2000 (X/99) und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Münster vom 14. September 2000 \nrechtswidrig gewesen sind und sie einen Anspruch auf \nErteilung eines positiven Vorbescheides gemäß ihrem Antrag \nvom 8. Juli 1999 in der Fassung vom 25. April 2000 und unter \nEinbeziehung ihres Schreibens vom 9. Juni 2000 gehabt hat. \n\n14\n\nZur Begründung der Fortsetzungsfeststellungsklage trägt sie vor, sie \nbeabsichtige, einen Amtshaftungsprozess vor dem Zivilgericht durchzuführen. Auf \nGrund der Ablehnung der Bauvoranfrage sei es ihr nicht möglich gewesen, die \nursprünglich im Rahmen der Kalkulation des Objektes geplante Wohn- und \nBüronutzfläche zu realisieren. Im Vergleich zum ursprünglich geplanten Objekt \nergebe sich eine Flächendifferenz von ca. 75 m2. Der im Einzelnen näher dargelegte \nSchaden beläuft sich auf insgesamt 137.325 Euro. Dieser Schaden wäre nicht \nentstanden, wenn das Gebäude, wie geplant, im Bereich der L.---straße einen \nzweigeschossigen Nebentrakt erhalten hätte. Hierauf habe sie nur verzichtet, um \neine Baugenehmigung zu erhalten und mit der Baumaßnahme beginnen zu können. \nMit dem Baubeginn weiter zu warten, sei nicht möglich gewesen, weil sonst der \nSchaden auf Grund auflaufender Zinsen für den Grundstücksankaufskredit sowie der \nErwerbsnebenkosten zu groß gewesen wäre. Die von ihrer Rechtsvorgängerin \ngestellte Bauvoranfrage habe dazu gedient, eine verbindliche Auskunft über die \nBebaubarkeit des Grundstücks zu erzielen. Das Ergebnis dieser Bauvoranfrage habe \nder Klägerin zur Kaufpreisfindung wie auch der finanzierenden Bank als Grundlage \nzur Bewilligung der Finanzierung gedient. Durch diese Bauvoranfrage seien \nwesentliche Positionen, die das Maß der baulichen Nutzung betreffen, geklärt \nworden. Diese hätten auch für die Klägerin noch Gültigkeit gehabt. Dass der der \nBauvoranfrage zu Grunde liegende, vom Architekten ihrer Rechtsvorgängerin \ngezeichnete Baukörper in seiner Architektur Grundlage oder gar Bestandteil der \nBauvoranfrage gewesen sei, sei in dem Bauvorbescheid nicht festgelegt worden. Im \nÜbrigen entspreche dies auch nicht dem Charakter eines Bauvorbescheides. \n\n15\n\nEin Vergleich des abgelehnten Entwurfs der Klägerin mit demjenigen, der der \npositiv beschiedenen Bauvoranfrage ihrer Rechtsvorgängerin zugrundeliege, ergebe \neine Unstimmigkeit bei der Berechnung des Bruttorauminhaltes und damit auch der \nBaumassenzahl. Letzterer berücksichtige nicht gemäß DIN 277 die oberirdischen \nBauteile wie Balkone und Terrassen, so dass die Baumassenzahl 6,67 betrage; bei \nBerücksichtigung der Balkone und Dachterrassen betrage dessen Baumassenzahl \njedoch 6,96. Diese Werte seien durch den abgelehnten Entwurf der Klägerin mit 6,48 \nbzw. 6,91 unterschritten worden. Die Eingeschossigkeit im Bereich der L.---straße \nhabe im Übrigen lediglich eine Reduzierung der Kubatur um 225 m3 und der \nBaumassenzahl auf 6,73 mit sich gebracht. Dies entspreche einem Prozentsatz von \n2 %; dieser Wert sei absolut nicht planungsrelevant.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDazu trägt er ergänzend vor: Die Klägerin stelle augenscheinlich auf eine \nBindungswirkung aus dem Vorbescheid 6099/99 vom 28. April 1999 ab. Gegenstand \ndieses Vorbescheides sei ein Baukörper mit halbrundem Bauteil zur Ecke C.---weg \n/L.---straße und einem eingeschossigen Anbau zur L.---straße gewesen. Die hier \nstrittige Voranfrage X/99 beinhalte dagegen einen Baukörper mit rechteckigem \nGrundriss und einem zweigeschossigen Anbau zur L.---straße . Der frühere \nVorbescheid sei innerhalb seiner Geltungsdauer nicht ausgenutzt worden und damit \nerloschen. Für die weitere Betrachtung der hier strittigen Voranfrage sei er deshalb \nunbeachtlich.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 - 6) Bezug \ngenommen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt \nin analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) voraus, dass die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war. Dies war \nhier der Fall. Das Sachbescheidungsinteresse für den Antrag und die Klage auf \nErteilung des Vorbescheides war im Zeitpunkt der Klageerhebung noch gegeben und \nist erst danach weggefallen, nämlich, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, mit \nder Fertigstellung des anderweitig (unter den Aktenzeichen 1243/00, 277/01 und \n1486/01) genehmigten Gebäudes.\n\n22\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom \n23. Juni 2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 14. \nSeptember 2000 waren rechtmäßig. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Erteilung \ndes begehrten Vorbescheides. Die Voraussetzungen, die § 34 Abs. 1 des \nBaugesetzbuches (BauGB) für die Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten \nInnenbereich aufstellt, waren nicht erfüllt. Denn das frühere Vorhaben der Klägerin \nfügte sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der \nnäheren Umgebung ein. \n\n23\n\nDie Umgebung ist einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung \ndes Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die \nUmgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt \noder doch beeinflusst. Die Begrenzung der Umgebung durch den Wortlaut des \nGesetzes auf die „nähere\" Umgebung hebt hervor, dass in aller Regel die größere \nNähe mit einer stärker prägenden Wirkung Hand in Hand geht. \n\n24\n\nSo: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 406.11 § 34 Nr. 63 = BRS 33 Nr. \n36.\n\n25\n\nDa die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 \nBauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss - Nutzungsart, \nNutzungsmaß, Bauweise und Bauplatz -, jeweils unabhängig voneinander zu prüfen \nsind,\n\n26\n\nso: BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B \n172.97 -, Buchholz 406.11 § 34 Nr. 188 = BRS 59 Nr. 79,\n\n27\n\nist auch die jeweils maßgebliche nähere Umgebung je nach Merkmal gesondert \nzu ermitteln mit der Folge, dass sie je nach Merkmal unterschiedlich groß sein kann. \nBei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung wird der Umkreis \nin der Regel enger zu begrenzen sein als bei der Ermittlung des Gebietscharakters \nanhand der Art der baulichen Nutzung. \n\n28\n\nSo: BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - IV C 18.67 -, \nBRS 22 Nr. 184 (S. 263).\nDie nähere Umgebung des Baugrundstücks in der Ecke C.---weg /L.---straße wird \nzunächst durch die Bebauung am C.---weg zwischen der Kreuzung G-/H-straße und \ndem Beginn des Grundstücks des S-Gymnasiums, die Bebauung an der Straße B, \nan der L.---straße vom C.---weg im Norden bis zum Ende des Parks I im Süden - \naber nicht darüber hinaus, d. h. auch nicht diejenige an der südlichen Q.---allee - und \ndie Bebauung an der X.------straße gebildet. Im Gegensatz zur Abgrenzung im \nWiderspruchsbescheid ist auch die Bebauung am I Platz einzubeziehen, nicht aber \ndie am G-Platz und diejenige an den südlichen Teilen der L.---straße und der G.------\n----straße , weil deren Entfernung zum Baugrundstück zu groß ist bzw. auch weil sie \nzu sehr durch den Park abgeschirmt wird, als dass noch eine wechselseitige \nBeeinflussung bezüglich des Nutzungsmaßes festzustellen wäre. \n\n29\n\nIn dieser näheren Umgebung befindet sich auch das herausragende alte \nStaatsarchiv an der Ecke C.---weg /G.----------straße . In dem angefochtenen \nBescheid wird aber zutreffend ausgeführt, dass es nicht als prägend für die Eigenart \ndieser näheren Umgebung eingestuft werden kann.\n\n30\n\nWenn der Gesetzgeber dort, wo es an einem Bebauungsplan fehlt, der bereits \nvorhandenen Bebauung einen lenkenden Einfluss im Sinne einer normativen Kraft \ndes Faktischen zuspricht, so bedeutet dies nicht, dass der Gesetzgeber alles \nVorhandene positiv bewerten und ihm eine Vorbildwirkung zubilligen will. Ähnlich wie \nin den Fällen der Verweisung auf außerrechtliche Normen oder \nVerhaltenserwartungen wie z. B. die guten Sitten (vgl. §§ 138 Abs. 1, 814, 819 \nAbs. 2, 826 BGB, § 1 UWG, § 13 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz, § 228 StGB) oder \ndie im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (vgl. § 346 HGB) \ngeht es ihm vielmehr darum, die aus einer gewachsenen (hier: städtebaulichen) \nSituation ablesbare konkrete Ordnung der Wirklichkeit in das System von Gesetz und \nRecht einzubeziehen und die „Eigenart\" (§ 34 Abs. 1 BauGB), die \nEigengesetzlichkeit der konkreten Ordnung zum Maßstab für eine angemessene \nFortentwicklung dieser konkreten Ordnung (hier: der tatsächlichen Bebauung) zu \nmachen. Diese Verweisung bedeutet, dass tatsächlich vorhandene Gebäude nur \ndann als rahmenbildend und prägend zu berücksichtigen sind, wenn sie - gemessen \nan der Eigenart und Eigengesetzlichkeit der konkreten Ordnung der gewachsenen \nSiedlungsstruktur - nicht ihrerseits aus diesem konkret-normativen Rahmen \nherausfallen. Erweist sich nach einer Prüfung anhand dieses Maßstabs ein Gebäude \nim Einzelfall als singuläre Anlage, als Unikat oder als Fremdkörper in seiner eigenen \nnäheren Umgebung, weil es ihr wesensfremd ist und „aus der Art schlägt\", so ist es \naus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 \nBauGB auszuklammern. Dies kann nicht nur auf Grund besonderer quantitativer \nFaktoren wie Einzahl, Erscheinungsbild, Höhe oder Ausdehnung, sondern auch auf \nGrund besonderer qualitativer Faktoren anzunehmen sein, z. B. dann, wenn ein \nauffälliger Kontrast zur übrigen Bebauung oder eine so starke Abweichung vom \nCharakter der Umgebung besteht, dass es im wertenden Sinne isoliert dasteht. Je \neinheitlicher der Charakter der näheren Umgebung im Übrigen ist, umso eher wird \nein Unikat vorliegen, das wegen seiner Einzigartigkeit und seiner Andersartigkeit als \nFremdkörper zu qualifizieren ist. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1986 - 4 B 83.86 -, \nBuchholz 406.11 § 34 Nr. 113; Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 \nC 23.86 -, Buchholz 406.11 § 34 Nr. 134 = BRS 50 Nr. 75.\nNach diesen Grundsätzen kann kein Zweifel bestehen, dass das Staatsarchiv in dem \nangefochtenen Bescheid unter Hinweis auf seine überhöhte Größenordnung und \nseine historische Besonderheit zu Recht aus der Bestimmung der Eigenart der \nnäheren Umgebung ausgeklammert wurde. Es ist wegen seiner Einzigartigkeit und \nseiner Andersartigkeit sowohl im tatsächlichräumlichen als auch im wertenden Sinne \nein isoliert stehendes Unikat, das aus der konkretnormativen Ordnung der Größe der \nGebäude in der näheren Umgebung so auffällig herausragt, dass es als Maßstab für \neine angemessene Fortentwicklung der Bebauung nicht in Betracht kommt. \n\n32\n\nFür das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es nicht auf die \nFeinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung (BauNVO) an. \nEntscheidend ist die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete \nBetrachtung. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab kann im \nVergleich zu Maßfestsetzungen im Bebauungsplan relativ grob und ungenau sein. \nDenn es sprechen Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung dafür, in \nerster Linie auf solche Maßstäbe abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in \nErscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren \nUmgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach \nGrundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr \nVerhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen \nUmgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des \nzulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Damit ist eine Berücksichtigung der \nanderen Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO zwar nicht \nausgeschlossen. Soweit sie eine prägende Wirkung auf das Baugrundstück haben, \nsind auch sie zur Beurteilung der Frage, ob sich das Vorhaben einfügt, \nheranzuziehen. Die relativen Maßstäbe werden allerdings vielfach nur eine \nuntergeordnete Bedeutung oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar \nkeine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig \nnur schwer ablesbar sind, vielmehr erst errechnet werden müssen.\n\n33\n\nso: BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, \nBVerwGE 95, 277 = BRS 56 Nr. 63\n\n34\n\nGemessen an diesen Grundsätzen sind die angefochtenen Bescheide im \nErgebnis und - richtig verstanden - auch im Kern ihrer Begründung nicht zu \nbeanstanden. Die zentrale Kritik der Klägerin an der Aussage in dem \nAblehnungsbescheid, der südliche zweigeschossige Gebäudeteil an der L.---straße \nfüge sich nicht ein, ist vordergründig und nur insoweit berechtigt, als eine richtige \nBeurteilung einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Es liegt auf der Hand \nund wird auch vom Beklagten an keiner Stelle bestritten, dass es in der L.---straße \nZweigeschossigkeit gibt und sie in der näheren Umgebung südlich des \nBaugrundstücks sogar prägend ist, so dass sich ein zweigeschossiges Gebäude am \nnordwestlichen Ende der L.---straße ohne jeden Zweifel einfügen würde. Die Kritik \nverschließt sich jedoch vor der Erkenntnis, dass es nicht um ein zweigeschossiges \nGebäude geht, sondern um den zweigeschossigen, rechtwinklig angesetzten \nAppendix eines - wie es im Ablehnungsbescheid zutreffend heißt - Hauptgebäudes \nmit vier Vollgeschossen zuzüglich Staffelgeschoss, das die vorhandenen \nGebäudehöhen in der näheren Umgebung am C.---weg und an der L.---straße um \nein Geschoss überschreitet und sich schon deshalb nicht im Rahmen der prägenden \nnäheren Umgebung hält. In diesem Zusammenhang ist die Aussage über den \nsüdlichen zweigeschossigen Gebäudeteil an der L.---straße dahin zu verstehen, \ndass sich an diesem Zwischenergebnis der Überschreitung des sich aus der näheren \nUmgebung ergebenden Rahmens nicht dadurch etwas ändert, dass der Gebäudeteil \nan der L.---straße (nur) zweigeschossig ist, und dass vielmehr dieser \nzweigeschossige Gebäudeteil - anders als ein eingeschossiger Anbau - es sogar \nausschließt, das Gesamtgebäude trotz der Überschreitung des Rahmens auf Grund \nder Nähe zu dem singulären Staatsarchiv noch als sich einfügend zu beurteilen. Dem \nliegt der plausible Gedanke zu Grunde, dass ein bezüglich der Geschosszahl für sich \ngesehen zulässiger Gebäudeteil als funktionaler Teil des Ganzen zu einem \nUmschlag der Quantität in eine andere bauplanungsrechtliche Qualität führen kann. \nMit anderen Worten: Der zweigeschossige Anbau ist das kleine Gewicht, das die \nWaagschale zur anderen Seite sinken lässt; seine Zweigeschossigkeit ist der \nTropfen, der das Fass zum überlaufen bringt. Die für sich gesehen unvollkommene \nAussage über den Teil und seine Unzulässigkeit, hier: „der südliche zweigeschossige \nGebäudeteil fügt sich nicht ein\", ist in Wahrheit eine Aussage über das \nGesamtvorhaben des Inhalts: durch den zwei- statt eingeschossigen Anbau wird die \nGrenze zwischen der für die nähere Umgebung maximal verträglichen Baumasse \nund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit überschritten. \n\n35\n\nDiese Einschätzung erweist sich als rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn man \nauf das nach ständiger Rechtsprechung maßgebliche äußere Erscheinungsbild der \nvorhandenen Bebauung abstellt und die konkreten Merkmale des Vorhabens wie \nBaumasse, Größe, Höhe und das Verhältnis des Bauvolumens zur benachbarten \nFreifläche und zum umgebenden Freiraum dazu in Beziehung setzt, so ergibt sich, \ndass das strittige Vorhaben in der maßgeblichen näheren Umgebung kein Vorbild \ngefunden und den vorgefundenen Rahmen überschritten hätte. Es hätte dort durch \nseine Höhe und sein Bauvolumen so wuchtig und so massig gewirkt wie kein \nanderes Gebäude. In der Ecke von L.---straße und C.---weg wäre ein rechtwinkliger \nRiegel entstanden, der den vorhandenen Freiraum in einem Maße verschlossen \nhätte, dass tendenziell der Eindruck einer geschlossenen Bebauung entstanden \nwäre. Eine über Eck geführte Blockbebauung der geplanten Größenordnung hätte \nnicht nur in der Vertikalen, sondern auch in der sonst relativ offenen Horizontalen des \nnördlichen Teils der L.---straße die Situation des Übergangs zum anschließenden \nPark durch Überdimensionierung noch stärker belastet als das schließlich errichtete, \nebenfalls sehr kompakte Gebäude. \n\n36\n\nEs spricht viel dafür, dass auch dieses Gebäude auf Grund seiner in der näheren \nUmgebung außergewöhnlichen Höhe und Baumasse den maßgeblichen \nvorgefundenen Rahmen überschritt und möglicherweise nur deshalb anders beurteilt \nwurde und werden konnte, weil es weniger als wuchtige Bebauung an der kleinen L.-\n--straße entlang der öffentlichen Grünfläche, sondern mehr als städtebaulicher \nAkzent am C.---weg unter Orientierung am Staatsarchiv und zur Straßenkreuzung \nam Tor zur Stadtmitte erscheinen kann. Weil es in dieser Akzentuierung in eine \nharmonische Beziehung zur näheren Umgebung treten würde, konnte es \ngerechtfertigt erscheinen, es trotz Überschreitung des Rahmens ausnahmsweise \nzuzulassen und damit zugleich den vorgefundenen Rahmen angemessen \nfortzuentwickeln. \n\n37\n\nEntsprechendes ließ sich jedoch von dem hier strittigen früheren Vorhaben der \nKlägerin nicht sagen. Denn die stärkere Akzentuierung des Flügels an der L.---straße \nhätte die dort vorgefundene harmonische Situation nicht angemessen fortentwickelt, \nsondern gestört und bodenrechtlich in Bewegung bringen können.\n\n38\n\nDas Ergebnis wird bestätigt durch den im Vorlagebericht des Beklagten an die \nWiderspruchsbehörde vom 5. September 2000 und im Widerspruchsbescheid \nvorgenommenen Vergleich der gemäß der BauNVO berechneten Baumassenzahlen. \nDie nach dem strittigen Entwurf der Klägerin berechnete Baumassenzahl liegt mit \n6,91 sogar noch deutlich über der von 5,02 für die Gebäude auf dem Grundstück des \nStaatsarchivs. \n\n39\n\nAus den dargelegten Grundsätzen zum Einfügen des Nutzungsmaßes und der \nBaumasse folgt schließlich, dass die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen \nkann, dass der Entwurf ihrer Rechtsvorgängerin mit einer Baumassenzahl, die - nach \nwelcher Berechnungsmethode auch immer - noch höher ist, durch den Vorbescheid \nX/99 vom 29. April 1999 positiv beschieden worden war. Allerdings ging der \nVorlagebericht - möglicherweise auf Grund ungleicher Berechnungsmethoden - \ndavon aus, dass der erteilte Vorbescheid einen um 302 m³ kleineren umbauten \nRaum und folglich eine mit 6,67 deutlich niedrigere Baumassenzahl betreffe. Der \nBeklagte hat aber im Gerichtsverfahren wiederholt zutreffend darauf hingewiesen, \ndass Gegenstand dieses Vorbescheides ein Baukörper mit einem halbrund-ovalen \nAbschluss an der Straßenkreuzung, einem zurückweichenden Verlauf der Wand und \neinem eingeschossigen, erneut vorspringenden Anbau zur L.---straße war, also ein \nganz anders gestaltetes Gebäude mit einem ganz anderen äußeren \nErscheinungsbild und ganz anderer architektonischer Wirkung und deshalb nur \nabstrakt vergleichbaren Maßbestimmungsfaktoren. \n\n40\n\nEinem Vorbescheid kommt Bindungswirkung nur für ein anschließenden \nBaugenehmigungsverfahren zu, das einen im Wesentlichen identischen Entwurf \nbetrifft und nicht einen, der auf Grund erheblicher Änderungen als aliud zu \nqualifizieren ist. Die Bindungswirkung geht nicht dahin, aus einem positiv \nbeschiedenen Entwurf einzelne Maßbestimmungsfaktoren, wie z. B. die \nGrundflächenzahl, die Geschossflächenzahl oder die Baumassenzahl, isoliert \nherauszugreifen und mit deren Gleichheit oder Vergleichbarkeit einen ganz anderen \nEntwurf zu präjudizieren. Ein Vorbescheid entscheidet - in der Regel und so auch \nhier - nicht bindend über einen einzelnen, isolierbaren Maßfaktor, sondern über ein \nVorhaben als ganze Einheit. Mit der Änderung anderer, äußerlich in Erscheinung \ntretender und baurechtlich relevanter Merkmale in einem neuen Entwurf entfällt die \nBindungswirkung, so dass eine neue, nicht präjudizierte Beurteilung geboten ist. \n\n41\n\nDass der hier strittige Entwurf ein aliud war, hat die Klägerin im Übrigen selbst \nerkannt und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie einen neuen Antrag auf \nErteilung eines Vorbescheides für ihren wesentlich anderen Entwurf gestellt hat, statt \ndiesen Entwurf unter Berufung auf die Bindungswirkung des Vorbescheides X/99 \nzum Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens zu machen. Wenn aus der \nSicht der Klägerin mit Blick auf eine begehrte Baugenehmigung ein neues \nVorbescheidsverfahren erforderlich war, weil sie sich in einem \nBaugenehmigungsverfahren für ihren Entwurf nicht auf den früheren Vorbescheid \nberufen konnte, so musste dies erst Recht für das neue Vorbescheidsverfahren \ngelten. Mit der späteren Berufung auf den früheren Vorbescheid setzt sie sich nur \ndann nicht zu ihrem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch, wenn man darin ein \nisoliertes, topisches Argumentieren mit einem aus beiden Entwürfen isolierten \nMaßbestimmungsfaktor sieht. Eine solche auf einen Topos isolierte Betrachtung ist \njedoch, wie dargelegt, für die rechtliche Beurteilung irrelevant. Sie liefe auf eine \nDurchbrechung der dogmatischen Begrenzung der Bindungswirkung eines \nVorbescheides für ein anschließendes Baugenehmigungsverfahren hinaus. \n\n42\n\nDas betriebswirtschaftliche Interesse eines Unternehmens an gesicherten \nGrundlagen für Investitionsentscheidungen kann nicht zu einem anderen Ergebnis \nführen. Die Kalkulation der Finanzierung eines Immobilienprojektes ist von \nvornherein bedingt durch das als bekannt vorauszusetzende Bauplanungsrecht. \nWenn die Klägerin ein anderes architektonisches Konzept verfolgen wollte als ihre \nRechtsvorgängerin und davon ausging, dass sie für ihren Entwurf neue \nbauaufsichtliche Beurteilungen benötigte, konnte und durfte sie die absoluten und \nrelativen architektonischen Daten des aufgegebenen Entwurfs nicht als feste Größen \nin ihre Kalkulation der Finanzierung einstellen. Denn es war, wie dargelegt, \nbauplanungsrechtlich nicht haltbar, die Erwartung der Genehmigungsfähigkeit des \nneuen Entwurfs ungeachtet eines anderen äußeren Erscheinungsbildes allein darauf \nzu stützen, dass die Daten der Maßbestimmungsfaktoren aus dem früheren Entwurf \nnicht überschritten wurden.\n\n43\n\nEtwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn Inhalt des erteilten \nBauvorbescheides gewesen wäre, dass bestimmte Maßbestimmungsfaktoren, z. B. \neine bestimmte Baumassenzahl, unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild des \nBaukörpers voll ausgeschöpft werden können und bauplanungsrechtlich ein für alle \nMal verbindlich zugelassen werden. So scheint die Klägerin den ihrer \nRechtsvorgängerin erteilten Vorbescheid verstanden zu haben und nach wie vor \nverstehen zu wollen. Dies mag vor dem Hintergrund ihres Interesses an \nverbindlichen Grundlagen für die Kalkulation des Kaufpreises für das Grundstück und \nder weiteren Finanzierung ihres Projektes aus ihrer Sicht wünschenswert gewesen \nsein. Mit einer objektiven Auslegung des Inhalts des Vorbescheides aus der Sicht \neines vernünftigen Erklärungsempfängers hat ein solches Verständnis jedoch nichts \nmehr zu tun. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-06-30/2-k-3184-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-06-30/2-k-3184-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285884","retrieved":"2026-07-09 03:02:47.334220+00:00"}}