{"status":"available","doknr":"OLD286070","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0622.5L728.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-06-22","aktenzeichen":"5 L 728/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, den Zuschlag von Vereinbarungsabschlüssen nach §§ 93 ff. BSHG über \nLeistungen des ambulant betreuten Wohnens für behinderte und suchtkranke \nMenschen auf der Grundlage des vom Antragsgegner am 6. April 2004 bekannt \ngemachten Vergabeverfahrens nach VOL/A zu unterlassen, bis das erstinstanzliche \nVerfahren der binnen eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens zu erhebenden Klage in der Hauptsache abgeschlossen \nist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin zu 1. ist ein Zusammenschluss aller Spitzenverbände der \nFreien Wohlfahrtspflege im Land Nordrhein-Westfalen, zu denen auch der \nAntragsteller zu 2. gehört. Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 schlossen (unter \nanderem) die Antragstellerin, die in ihr zusammengeschlossenen Spitzenverbände \nund der Antragsgegner einen - bislang nicht gekündigten - Rahmenvertrag nach § 93 \nd BSHG zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 \nAbs. 2 BSHG für den ambulanten Bereich. Gegenstand ist nach § 9 Abs. 5 des \nVertrages in Verbindung mit der beigefügten Anlage auch der Leistungstyp I, das \nbetreute Wohnen für Menschen mit psychischen Behinderungen, geistigen und/oder \nKörper- und Mehrfachbehinderungen, Sinnesbehinderungen und/oder Menschen mit \nAbhängigkeitserkrankungen in Nordrhein-Westfalen. Nach § 1 Abs. 2 des \nRahmenvertrages soll dieser sicherstellen, dass die Vereinbarungen nach § 93 Abs. \n2 BSHG sich an dem Auftrag, den Zielen und den Grundsätzen des BSHG \nausrichten. Nach § 10 Abs. 7 Satz 1 ist die Eingruppierung der Mitarbeiter nach den \nEingruppierungsmerkmalen und Vergütungsgrundsätzen des jeweiligen für den \nTräger der ambulanten Einrichtung geltenden Arbeitsvertragsrechtes \nfunktionsentsprechend durchzuführen und zu kalkulieren. Die Obergrenze der \nGesamtpersonalaufwendungen berechnet sich in der Regel nach den \nEingruppierungsvorschriften oder Eingruppierungsgrundsätzen des BAT kommunal \n(§ 10 Abs. 7 Satz 2). Nach § 23 Abs. 1 kann der Vertrag von jeder Vertragspartei mit \neiner Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres ganz oder teilweise \ngekündigt werden. \n\n4\n\nAm 8. Oktober 2003 beschloss der Sozialausschuss des Antragsgegners, zum \nAbschluss von Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG für das ambulant betreute \nWohnen ein Vergabeverfahren durchzuführen. Dem lag - basierend auf einem dazu \neingeholten Rechtsgutachten - die Annahme zugrunde, dass nach dem \nKartellvergaberecht und dem kommunalen Haushaltsrecht eine Verpflichtung \nbestehe, vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG eine \nöffentliche Ausschreibung durchzuführen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 \nwurde die Antragstellerin zu 1. darüber unterrichtet. \n\n5\n\nMit Bekanntmachung vom 6. April 2004 leitete der Antragsgegner die öffentliche, \nnationale Ausschreibung nach den Vorschriften der VOL/A ein. Ausgeschrieben \nwurden Leistungen des ambulant betreuten Wohnens für suchtkranke Menschen in \nden Kreisen Höxter, Olpe, Warendorf und im Märkischen Kreis sowie für geistig \nbehinderte Menschen im Kreis Siegen-Wittgenstein, wobei eine Einteilung in sieben \nLose vorgenommen wurde, die nach einzelnen Gebieten abgegrenzt waren. Es war \nein Vereinbarungszeitraum von zwei Jahren vorgesehen, mit einer zweimaligen \nVerlängerungsoption für jeweils ein Jahr. Den Ausschreibungsunterlagen lag als \nAnlage E ein Entwurf der zu vergebenden Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG bei. In \n§ 2 Abs. 3 dieser Vereinbarung ist vorgesehen, dass der Sozialhilfeträger dem \nAuftragnehmer das alleinige Recht zur Betreuung der zur Zielgruppe der \nVereinbarung gehörenden Hilfeempfänger in dem jeweiligen Vertragsgebiet \neinräumt. Der Antragsgegner beabsichtigt, mit denjenigen Bietern, die die \nwirtschaftlichsten Angebote abgegeben haben, eine entsprechende Vereinbarung \nnach § 93 Abs. 2 BSHG zu schließen, wobei neben dem Preis keine weiteren \nWirtschaftlichkeitskriterien vorgesehen sind. \n\n6\n\nAn der Leistungserbringung interessiert ist auch der „SKM Katholischer Verband \nfür soziale Dienste im Kreisdekanat Warendorf e.V.\", der Mitglied des Antragstellers \nzu 2. ist. In dem von ihm als Mitglied und Prozessstandschafter der \n„Bietergemeinschaft katholischer Träger für ambulant betreutes Wohnen im Kreis \nWarendorf\" beantragten Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Münster \nwurde eine Zwischenregelung gem. § 115 Abs. 3 GWB getroffen, wonach dem \nAntragsgegner bis zu einer abschließenden rechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache untersagt ist, die Angebote entgegenzunehmen und zu öffnen. Mit \nBeschluss vom 28. Mai 2004 wies die Vergabekammer bei der Bezirksregierung \nMünster den Nachprüfungsantrag der genannten Bietergemeinschaft als \nunbegründet zurück (Az. 0). \n\n7\n\nDie Antragsteller machen mit ihrem am 21. Mai 2004 eingegangenen Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung die Verletzung ihrer Rechte aus dem \nRahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 BSHG geltend. Das vom Antragsgegner \neingeleitete Vergabeverfahren verstoße gegen die dort getroffenen Bestimmungen \nund gegen elementare Grundsätze des BSHG, die Grundlage dieses \nRahmensvertrages seien. \n\n8\n\nSie beantragen, \n\n9\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \ngem. § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Zuschlag von \nVereinbarungsabschlüssen nach §§ 93 ff. BSHG über \nLeistungen des ambulant betreuten Wohnens für behinderte \nund suchtkranke Menschen auf der Grundlage des vom \nAntragsgegner bekannt gemachten Vergabeverfahrens nach \nVOL/A zu unterlassen, bis über die noch zu erhebende \nUnterlassungsklage in der Hauptsache entschieden ist.\n\n10\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n11\n\nden Antrag zu verwerfen, hilfsweise, ihn \nzurückzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung führt er aus, der Antrag sei mangels Eröffnung des \nVerwaltungsrechtswegs bereits unzulässig, weil der geltend gemachte \nUnterlassungsanspruch dem Vergabeverfahren zugerechnet und daher allein von \nder Vergabekammer geprüft werden müsse. Darüber hinaus fehle es bereits an \nsubjektiven Rechten der Antragsteller; jedenfalls liege kein rechtswidriger Eingriff in \nsolche vor. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners \nBezug genommen. \n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg \ngem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Es liegt eine öffentlich-rechtliche \nStreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift vor, weil die Antragsteller mit ihrem Antrag \neinen auf die Verletzung ihres Rahmenvertrages mit dem Antragsgegner und der von \ndiesem in Bezug genommenen Vorschriften des BSHG gestützten öffentlich-\nrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen. Maßgeblich für die Frage, ob \neine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist letztlich die Zuordnung des \nRechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, zum öffentlichen \nRecht. Bei dem Rahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 BSHG handelt es sich - genauso \nwie dies für Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG anerkannt ist,\n\n16\n\nvgl. BGH, Urteil vom 12. November 1991 - KZR 22/90 -, \nBGHZ 116, 339 = NJW 1992, 1237; BVerwG, Urteil vom 30. \nSeptember 1993 - 5 C 41/91 -, BVerwGE 94, 202 = FEVS 44, \n353,\n\n17\n\num einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X, \n\n18\n\nvgl. Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 93d Rn. 3.\n\n19\n\nDenn die Befugnis der Sozialhilfeträger zum Abschluss dieser \nRahmenvereinbarungen ist durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgeprägt, und \ndie Rechtsbeziehungen zwischen den öffentlich-rechtlichen Trägern der Sozialhilfe \nund den Vereinigungen der Träger von Sozialhilfeeinrichtungen sind auf eine \nZusammenarbeit bei der Bewältigung der gemeinsamen Aufgabe der Versorgung \nvon Hilfebedürftigen und Erfüllung derer (öffentlich-rechtlicher) Rechtsansprüche \nangelegt. \n\n20\n\nDer Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist entgegen der Ansicht des \nAntragsgegners auch nicht gem. § 40 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO wegen einer \nabdrängenden Sonderzuweisung zu den Vergabekammern gemäß § 104 Abs. 2 Satz \n1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen. \nDanach können Rechte aus § 97 Abs. 7 sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche \nAuftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem \nVergabeverfahren gerichtet sind, außer vor den Vergabeprüfstellen nur vor den \nVergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden. Nach \nAuffassung der Vergabekammer im Verfahren VK 00/00 beschränkt sich die Prüfung \nnicht auf Vergabebestimmungen, sondern erfasst auch die Bestimmungen der §§ 93 \nff. BSHG. Die Anwendung des § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB ist aber - ohne dass es \ninsoweit bereits auf die Frage der Anwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB ankäme - \nvorliegend schon deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsteller nicht die Einhaltung \nvon Bestimmungen über das Vergabeverfahren gem. § 97 Abs. 7 GWB oder das \nUnterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren geltend machen, sondern - \naus öffentlichem Recht - die Unterlassung der Durchführung des Vergabeverfahrens \nan sich begehren. \n\n21\n\nVgl. VG Neustadt, Beschluss vom 6. September 2001 - 7 L \n1422/01.NW -, NZBau 2002, 237, wo die Antragsteller die \nSicherung ihres Rechts auf Einhaltung von Vergabevorschriften \n(Transparenz und faire Entscheidung) geltend machten und \ndeshalb ein Fall des § 104 GWB gegeben war; siehe auch OLG \nDüsseldorf, Beschluss vom 22. Mai 2002 - Verg 6/02, NZBau \n2002, 583.\n\n22\n\nDie Antragsteller machen vorliegend der Sache nach die Einhaltung des \nöffentlich-rechtlichen Rahmenvertrages geltend, wobei das Mittel zu diesem Zweck \ndie Verhinderung einer Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren ist. \n\n23\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die Antragsteller haben den geltend gemachten \nAnspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit \nder Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht \n(§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n24\n\nDas Gericht sieht es als überwiegend wahrscheinlich an, dass den Antragstellern \ngegen den Antragsgegner der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der mit \nGebietsschutz erfolgenden Vergabe von Vereinbarungen nach §§ 93 ff BSHG für \nden Leistungsbereich ambulant betreutes Wohnen für behinderte und suchtkranke \nMenschen zusteht. Die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen \nUnterlassungsanspruchs sind gegeben. Denn durch die hoheitliche Maßnahme der \nVergabe eines Vereinbarungsabschlusses nach § 93 Abs. 2 BSHG in der vom \nAntragsgegner gegenwärtig betriebenen Art und Weise wird rechtswidrig in \nsubjektive Rechte der Antragsteller eingegriffen. \n\n25\n\nDie Antragsteller sind Vertragsparteien des mit dem Antragsgegner \ngeschlossenen Rahmenvertrages gem. § 93d BSHG und haben daher einen \nsubjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Vertrages. Der Rahmenvertrag ist \nauch - wie schon die Vorschrift über die Kündigung zeigt (§ 23 des Vertrages) - nicht \neine unverbindliche Vereinbarung, sondern begründet Rechte und Pflichten der \nVertragsparteien. Der mangels Kündigung weiterhin in allen Teilen gültige \nRahmenvertrag wird aber durch die vom Antragsgegner betriebene Vergabe von \nVereinbarungsabschlüssen mit Ausschließlichkeitszusage verletzt. \n\n26\n\nEs kann bei summarischer Prüfung offen bleiben, ob die Antragsteller unter \nBerufung auf § 1 Abs. 2 des Vertrages jegliche oder jedenfalls sämtliche im \nvorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgebrachten Verstöße gegen \nsozialhilferechtliche Vorschriften als Eingriff in ihre eigenen Rechte (aus dem \nRahmenvertrag) geltend machen können. \n\n27\n\nAls Vertragsparteien des Rahmenvertrages haben die Antragsteller jedenfalls \neinen Anspruch auf Vertragserfüllung, der durch die vom Antragsgegner betriebene \nVergabe von Vereinbarungen mit Ausschließlichkeitszusage vereitelt wird. Denn der \nRahmenvertrag soll gem. § 1 Abs. 1 des Vertrages die Rahmenbedingungen für den \nAbschluss von Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG regeln und gibt jedenfalls die \nAusrichtung der Vereinbarungen an den Grundsätzen des BSHG (§ 1 Abs. 2 des \nVertrages) vor. Aus der Präambel, wonach die Vielfalt der Hilfeangebote durch die \nRahmenvereinbarung gefördert werden soll, aus § 1 Abs. 2 des Vertrages sowie aus \nder solche Rahmenverträge ausdrücklich vorsehenden Vorschrift des § 93d Abs. 2 \nBSHG folgt, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen sind, \nder Rahmenvertrag solle den Rahmen für eine Vielzahl von Vereinbarungen \nunterschiedlicher Einrichtungsträger nach § 93 Abs. 2 BSHG vorgeben. Dies \nentspricht auch der in § 93 und § 93d BSHG zum Ausdruck gekommenen \ngesetzgeberischen Vorstellung. Die zahlreichen und vielfältigen Vereinbarungen \nsollten im Interesse der Verwaltung sowie im Interesse der Einrichtungsträger und \nVerbände an einem fairen Wettbewerb durch den Rahmenvertrag vereinheitlicht und \ngewissen Regeln unterworfen werden. Den genannten Vertragsbestimmungen kann \nunter Berücksichtigung dieser Zielrichtung zudem entnommen werden, dass die \nVertragsparteien auch von dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung \nanerkannten - \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 41/91 -, \na.a.O.; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 29/97 -, \nBVerwGE 108, 56 = FEVS 49, 345 - \n\n29\n\nAnspruch der Einrichtungsträger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über \nden Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG ausgingen. Mit diesen \nInhalten des Vertrages ist die Konzeption der ausschließlichen Vergabe, d. h. die in \nder Ausschreibung vorgesehene Gewährung eines alleinigen Leistungsrechts mit \nGebietsschutz, nicht vereinbar. Während der Vertragslaufzeit wäre der \nAntragsgegner aufgrund der Bindungswirkung des Zuschlags gehindert, mit anderen \nEinrichtungsträgern Verhandlungen aufzunehmen und Vereinbarungsabschlüsse zu \ntätigen. Der nicht gekündigte Rahmenvertrag liefe - ebenso wie damit letztlich auch § \n93d Abs. 2 BSHG - leer, wäre damit solange faktisch außer Kraft gesetzt. \n\n30\n\nDarüber hinaus ist überwiegend wahrscheinlich, dass durch das \nstreitgegenständliche Ausschreibungsverfahren die vertragliche Bestimmung des § \n10 Abs. 7 verletzt wird. Daraus kann bei summarischer Prüfung nicht nur - wie der \nAntragsgegner meint - allein die Festlegung einer Obergrenze für die \nPersonalaufwendungen gefolgert werden, sondern insbesondere im Hinblick auf Satz \n1 der Regelung durchaus auch, dass damit eine Konkretisierung der \nWirtschaftlichkeit im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG vorgenommen und diese \nbejaht werden sollte, solange bei den Personalaufwendungen die Beträge \nentsprechend BAT nicht überschritten werden (vgl. Beschlussvorlage des \nAntragsgegners 11/1777 vom 11. September 2003, Nr. 3 e). Dass der Antragsgegner \nin Kenntnis der arbeits- und tarifvertraglichen Bindungen der Träger der freien \nWohlfahrtspflege einer solchen Vertragsbestimmung zugestimmt hat, spricht \nentscheidend dafür, dass er eine Vereinbarung nicht deshalb ablehnen können \nsollte, weil eine andere (nicht BAT-gebundene) Einrichtung mit geringeren \nPersonalkosten kalkulieren kann. Der damit für die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 \nBSHG vorgegebene Rahmen wird aber - ohne dass der Rahmenvertrag oder \njedenfalls § 10 Abs. 7 desselben gekündigt worden wäre - verletzt, wenn der \nAntragsgegner im Vergabeverfahren allein auf das wirtschaftlich günstigste Angebot \nabstellt und damit für die tarif- und arbeitsvertraglich an Gehälter analog BAT \ngebundenen Einrichtungsträger der freien Wohlfahrtspflege eine Zuschlagserteilung \npraktisch ausgeschlossen ist. \n\n31\n\nSiehe dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom \n23. August 1999 - 12 M 2996/99 -, FEVS 51,312.\n\n32\n\nDer hoheitliche Eingriff in den Rahmenvertrag durch den Antragsgegner ist \nrechtswidrig und von den Antragstellern nicht zu dulden. Bestünde eine gesetzliche \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Durchführung eines Vergabeverfahrens nach \nden zur Umsetzung europäischer Richtlinien eingeführten §§ 97ff GWB, \n\n33\n\nvgl. für den vorliegenden Fall insbesondere die Richtlinie \n92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die \nKoordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher \nDienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. \n1ff,\n\n34\n\nso spräche angesichts dieser europarechtlichen Dimension viel für den Vorrang \nder GWB-Vorschriften gegenüber den der Sache nach eigentlich spezielleren \nRegelungen der §§ 93 ff. BSHG. Die Lex-specialis-Regel dürfte nämlich insofern \nnicht greifen, als die §§ 97 ff. GWB umgesetztes Gemeinschaftsrecht und \neuroparechtskonform auszulegen und damit vorrangig anzuwenden sind. Die \nAnwendbarkeit der §§ 97ff. GWB ist aber bei der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung vor-liegend zu \nverneinen, so dass die Frage der Spezialität dahinstehen kann. Denn bei einer \nVereinbarung gem. § 93 Abs. 2 BSHG handelt es sich - wovon auch der \nAntragsgegner in seiner Beschlussvorlage 11/1777 ausging - nicht um einen für die \nAnwendbarkeit des Kartellvergaberechts erforderlichen öffentlichen Auftrag. \n\n35\n\nDies gilt - entgegen der Ansicht der Vergabekammer in ihrem Beschluss vom 28. \nMai 2004 - auch für die vom Antragsgegner vorgesehene Vereinbarung. Dabei \nhandelt es sich nicht etwa um einen neben der Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 \nBSHG stehenden Vertrag, sondern um diese Vereinbarung selbst. Denn Ergebnis \ndes Vergabeverfahrens soll ein Vereinbarungsabschluss nach § 93 Abs. 2 BSHG \nsein (vgl. so schon Vorlage 11/1777). So heißt es in der Bekanntmachung der \nAusschreibung unter dem Punkt c) zu Art und Umfang der Leistung: „Ambulante \nEingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen für dauerhaft wesentlich behinderte \nMenschen im Rahmen der §§ 39, 40 BSHG. Es werden Vereinbarungen gem. §§ \n93ff. BSHG geschlossen, auf deren Grundlage Klientinnen und Klienten Leistungen \ndurch den Auftragnehmer erhalten.\" Im Vereinbarungsentwurf (Anlage E der \nAusschreibung) heißt es, es werde „folgende Vereinbarung gemäß §§ 93ff. \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes \nWohnen für Menschen mit Behinderung geschlossen\". \n\n36\n\nÖffentliche Aufträge sind gem. § 99 Abs. 1 GWB entgeltliche Verträge zwischen \nöffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen \nzum Gegenstand haben. Die Vergaberegeln der §§ 97ff. GWB kommen nur zur \nAnwendung, wenn der Antragsgegner mit der Ausschreibung als Nachfrager einer \nentgeltlichen, d. h. von ihm zu vergütenden Leistung am Markt auftritt, also einen \nBeschaffungsvertrag mit einem oder mehreren Anbietern schließen will. Es kann \ndahinstehen, ob es sich bei den vom Antragsgegner beabsichtigten Verträgen um \nnicht ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzessionen handelt, bei denen die \nGegenleistung für die Erbringung des Auftrags nicht in einem vorher festgelegten \nPreis, sondern im Nutzungs- oder Verwertungsrecht liegt und der Konzessionär das \nwirtschaftliche Risiko trägt.\n\n37\n\nSiehe dazu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000, Rs. C-\n324/98; vgl. auch die Auffassung des Kreises Steinfurt, der bei \nseiner Ausschreibung von Leistungen der sozialpädagogischen \nFamilienhilfe (§ 31 SGB VIII) von der Erteilung einer \nKonzession ausging. \n\n38\n\nJedenfalls fehlt es vorliegend an dem für die Anwendbarkeit der §§ 97ff. GWB \nerforderlichen synallagmatischen Verhältnis, in dem der Antragsgegner eine \n(entgeltliche) Gegenleistung für die Erbringung einer Leistung durch den jeweiligen \nLeistungserbringer gewährt. Auch wenn in der Praxis schon bisher die finanzielle \nAbwicklung - nach entsprechendem Einverständnis der Hilfeempfänger - regelmäßig \ndergestalt erfolgt, dass die Leistungsträger unmittelbar an die Leistungserbringer \nzahlen, so handelt es sich rechtsdogmatisch um ein Dreiecksverhältnis, das die \nAnnahme eines entgeltlichen Vertrages zwischen Einrichtungs- und Sozialhilfeträger \nausschließt.\n\n39\n\nGegenstand der Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG ist nicht die Beschaffung \nvon Dienstleistungen gegen ein Entgelt als Gegenleistung. Die Funktion der \nVereinbarung besteht darin, die Rahmenbedingungen (Inhalt, Umfang, Qualität der \nLeistungen, Vergütung, Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität, vgl. § 93 Abs. 2 \nSatz 1 BSHG) für die Übernahme der eigentlich vom Hilfesuchenden an die \nEinrichtung zu zahlenden Vergütung festzulegen, nicht aber einen \nLeistungsaustausch zwischen Sozialhilfe- und Einrichtungsträger zu regeln. \n\n40\n\nDie Leistungsbeziehungen bestehen allein zwischen dem Träger der Sozialhilfe \nund dem Hilfesuchenden einerseits sowie zwischen dem Hilfesuchenden und dem \nEinrichtungsträger (Leistungserbringer) andererseits. Die Zahlung der \nEingliederungshilfe an den Leistungserbringer ist lediglich die Erfüllung der \nVerpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Hilfesuchenden und nicht die \nGewährung eines Entgelts für die gegenüber dem Hilfeempfänger erfolgende \nErbringung einer Leistung. Denn Inhaber des Anspruchs gegenüber dem \nAntragsgegner auf Deckung seines Bedarfs an Eingliederungshilfe und damit auch \nder „Übernahme\" (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG) der dadurch entstehenden Kosten \nist allein der Hilfeempfänger, der wiederum mit der Einrichtung regelmäßig einen \nBetreuungsvertrag geschlossen hat, aufgrunddessen er gegenüber der Einrichtung \nzur Begleichung der Kosten verpflichtet ist. Der Leistungserbringer erhält also sein \nEntgelt vom Hilfeempfänger, für den der Sozialhilfeträger bei Vorliegen der \nsozialhilfe-rechtlichen Voraussetzungen die Kosten übernimmt. Mit der \nKostenübernahme betätigt der Träger der Sozialhilfe die ihm gegenüber dem \nHilfeempfänger gemäß § 4 Abs. 2 BSHG zustehende Ermessensermächtigung, die \nForm, den Umfang und das Maß der Leistung zu bestimmen. \n\n41\n\nBei den Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG handelt es sich um \n„Rahmenverträge\", die weder dem Hilfeempfänger unmittelbar einen Anspruch gegen \nden Sozialhilfeträger noch dem Einrichtungsträger ein Recht auf Zahlung einer \nVergütung gewähren. Gegenstand der Vereinbarung ist nicht die Beschaffung von \nDienstleistungen gegen ein Entgelt, sondern die Festlegung der Bedingungen für die \nLeistungsabwicklung im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis. Die Vereinbarung regelt \ndie Höhe der Vergütung, die sich regelmäßig weder aus dem Bewilligungsbescheid \nan den Hilfeempfänger noch aus dem Betreuungsvertrag ergibt. \n\n42\n\n§ 93 Abs. 2 BSHG modifiziert lediglich die dem Hilfesuchenden gegenüber \nbestehende Verpflichtung des Sozialhilfeträgers nach Form und Maß. \nVereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG dienen zum einen dem öffentlichen \nInteresse an einer wirksamen Erfüllung sozialstaatlicher Aufgaben und erleichtern \nzum anderen die Abrechnung zwischen den Einrichtungsträgern und dem Träger der \nSozialhilfe und verleihen ihren Rechtsbeziehungen eine gewisse Dauer, \nBerechenbarkeit und Verlässlichkeit. § 93 Abs. 2 BSHG regelt, unter welchen \nVoraussetzungen die Kosten für den Hilfebedürftigen übernommen werden und \nunterwirft die Kostenübernahme bestimmten inhaltlichen Anforderungen. \nAnspruchsberechtigt bleibt allein der Hilfesuchende selbst. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 41/91-, \na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 24 A \n3213/92 -,FEVS 46, 77 = NWVBl. 1995, 262.\n\n44\n\nAn dieser rechtlichen Beurteilung einer fehlenden synallagmatischen \nVerknüpfung von Leistung und Gegenleistung ändert sich entgegen der Ansicht der \nVergabekammer auch dann nichts, wenn eine unmittelbare Zahlung vorgesehen ist, \nwie das in der ausgeschriebenen Vereinbarung der Fall ist. § 7 des \nVereinbarungsentwurfs sieht vor, dass der Antragsgegner eine Vergütung für die \nBetreuungsleistungen zu zahlen hat. § 8 Abs. 1 sieht vor, dass der Sozialhilfeträger \ndem Leistungserbringer auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide die Kosten für \ndie im Bewilligungszeitraum erbrachten Fachleistungsstunden bezahlt. Dabei handelt \nes sich nicht um eine neben der Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG geregelte \nunmittelbare Leistungspflicht, sondern um einen Bestandteil derselben. So ist auch in \nder Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein Zahlungsanspruch des \nEinrichtungsträgers aus einer mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossenen \nVereinbarung ergeben kann. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 24 A \n3212/92 -, a.a.O.\n\n46\n\nAuch § 14 Abs. 3 des Rahmenvertrages sieht eine Zahlung unmittelbar an den \nEinrichtungsträger vor. Es ist aber schon äußerst fraglich, ob eine zwischen dem \nSozialhilfe- und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zahlung überhaupt etwas an \ndem Rechtscharakter dieser Zahlung als Leistung der Sozialhilfe, auf die \nausschließlich der Leistungsbezieher Anspruch hat, der wiederum originärer \nSchuldner gegenüber der Einrichtung ist, ändert. Dass dies nicht der Fall sei, regelt \n§ 14 Abs. 3 des Rahmenvertrages ausdrücklich. Der Sache nach handelt es sich \nnach dieser Regelung also weiterhin um eine Kostenübernahme: Der \nSozialhilfeträger verpflichtet sich zur Übernahme der vom Hilfeempfänger zu \nzahlenden Vergütung. Es besteht eine Akzessorietät einer Zahlungspflicht des \nSozialhilfeträgers gegenüber der Einrichtung zum Sozialhilfeanspruch. Der \nZahlungsanspruch erlischt, sobald die gesetzliche Voraussetzung der \nHilfegewährung nicht mehr vorliegen. \n\n47\n\nDarüber hinaus ist fraglich, ob eine solche Änderung im System des \nsozialhilferechtlichen Leistungserbringungsrechts ohne Gesetzesänderung \nüberhaupt zulässig wäre. Im Übrigen deutet auch § 8 des Vereinbarungsentwurfes, \nwonach der Antragsgegner auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide diese \nVergütung an den Leistungserbringer zahlt, eher auf die Festlegung einer \nAbrechnungsmodalität (und damit auf ein Festhalten an der Kostenübernahme) denn \nauf die Begründung einer originären Leistungspflicht hin, wenngleich dies mit der \nnachträglich vorgenommenen Streichung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des \nVereinbarungsentwurfes - Modifizierung der Ausschreibungsunterlagen durch den \nFragenkatalog vom 7. Mai 2004, Antwort zu Frage Nr. 37 - nicht mehr so deutlich ist. \nDarin hatte es noch geheißen, Voraussetzung für die unmittelbar Zahlung sei, dass \nsich die betreute Person „mit der direkten Abrechnung zwischen Sozialhilfeträger und \nLeistungserbringer schriftlich einverstanden\" erkläre. Ähnlich sah auch der der \nBeschlussvorlage des Antragsgegners 11/1777 vom 11. September 2003 beigefügte \nEntwurf in § 16 unter der Überschrift „Abrechnung und Zahlungsweise\" vor: „Der \nSozialhilfeträger überweist dem Leistungserbringer auf der Grundlage des \nBewilligungsbescheides die Kosten [...], sofern die betreuten Menschen eine \nErklärung zur direkten Abrechnung zwischen Kostenträger und ambulantem Dienst \nunterschrieben haben.\"\n\n48\n\nUngeachtet dessen ist eine unmittelbare Zahlung des Sozialhilfeträgers \njedenfalls nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für eine Dienstleistung an den \nHilfeempfänger. Die Zahlung des Sozialhilfeträgers an die Einrichtung ist nicht das \nEntgelt für eine von diesem erbrachte (Dienst-)leistung, sondern dient allein der \nErfüllung des Anspruchs des Hilfesuchenden gegenüber dem Sozialhilfeträger. Ein \nLeistungsaustauschvertrag liegt nicht vor. Auch nach dem Vereinbarungsentwurf des \nAntragsgegners ist der Einrichtungsträger nicht aufgrund der Vereinbarung nach § 93 \nAbs. 2 BSHG, sondern allein aufgrund des mit dem Hilfeempfänger geschlossenen \nBetreuungsvertrages und nur diesem gegenüber zur Erbringung der Leistung \nverpflichtet. Davon geht auch § 93c Satz 1 BSHG aus, der von „vertraglichen \nVerpflichtungen\" der Einrichtung „gegenüber den Leistungsempfängern und deren \nKostenträgern\" spricht. Dem steht nicht entgegen, dass der Leistungserbringer nach \n§ 2 Abs. 4 des Vereinbarungsentwurfes verpflichtet ist, den Betreuungsbedarf der \nZielgruppe im Einzugsgebiet vollständig zu decken. Denn dies sagt noch nichts über \neine personenbezogene Leistungspflicht aus, sondern soll nur gewährleisten, dass \nder Leistungserbringer ausreichende Kapazitäten vorhält. \n\n49\n\nDarüber hinaus steht der Annahme eines öffentlichen Auftrages im Sinne des \nKartellvergaberechts entgegen, dass der Antragsgegner nicht als Nachfrager einer \nentgeltlichen Leistung am Markt auftritt. Es geht nicht um die Beschaffung einer \nLeistung; die ambulante Betreuung von Suchtkranken und Behinderten ist keine \nDienstleistung im Sinne des Kartellvergaberechts. Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 \nBSHG dienen - neben der rechtlichen Verfestigung der Zusammenarbeit von \nSozialhilfe- und Einrichtungsträgern - dem öffentlichen Interesse an der wirksamen \nErfüllung sozialstaatlicher Aufgaben. Auch wenn man unter Anwendung der \neuroparechtskonformen Auslegung der Auffassung ist, die §§ 97 ff GWB erfassten \nauch (bestimmte) öffentlich-rechtliche Verträge, scheidet eine Bejahung der \nVoraussetzungen des § 99 GWB aus. Denn bei den von § 93 Abs. 2 BSHG erfassten \nsozialen Hilfen handelt es sich nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht um „marktgängige\" Leistungen. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 29.97 -, \nBVerwGE 108, 56 = FEVS 49, 345.\n\n51\n\nDas Vergaberecht hingegen bezweckt die Förderung des Wettbewerbs auf \nöffentlichen Beschaffungsmärkten, wenn dort ein öffentlicher Auftraggeber wie ein \nPrivater als Nachfrager auftritt. Der Sozialhilfeträger beschafft aber nicht Leistungen \ngegen Entgelt auf einem „Markt für Sozialhilfeeinrichtungen\". Bei dem Abschluss von \nVereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG geht es vielmehr um soziale Hilfstätigkeit \nder öffentlichen Hand im Zusammenwirken mit den freien Einrichtungsträgern und \nprivaten Leistungserbringern, bei der statt (wie bei Marktpreisen) eines autonomen \nLeistungsanreizes die Gebote der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und \nLeistungsfähigkeit wirken. Bei der Gewährung von Sozialhilfe in Einrichtungen sind \nFaktoren zu berücksichtigen, die nicht von den Grundsätzen des Marktes und des \nfreien Wettbewerbs bestimmt werden. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 29.97 -, \na.a.O.; BGH Urteil vom 12. November 1991 - KZR 22/90 -, \nBGHZ 116, 339 = NJW 1992, 1237.\n\n53\n\nDaran hat sich auch mit der Neufassung der §§ 93 ff. BSHG nichts geändert. Der \nGesetzgeber hat zwar mit der BSHG-Reform von 1996,\n\n54\n\nGesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, \nBGBl. I, S. 1088,\n\n55\n\nnach dem Vorbild des Pflegeversicherungsrechts wettbewerbliche Strukturen \neingeführt (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 BSHG). Ziel war \nund ist jedoch allein die Schaffung eines echten Leistungs- und \nQualitätswettbewerbs der gemeinnützigen und gewerblichen Einrichtungsträger, der \n(allein) durch die Regelungen der §§ 93 ff. BSHG gewährleistet werden soll. Ein \nAbstellen auf den Preis als einziges Wirtschaftlichkeitskriterium (vgl. Modifizierung \nder Ausschreibungsunterlagen durch den Fragenkatalog vom 7. Mai 2004, Antwort \nzu Frage Nr. 14) ist damit nicht in Einklang zu bringen. Die Gewährung von Hilfen wie \nder hier streitgegenständlichen bleibt ungeachtet dessen soziale Hilfstätigkeit der \nöffentlichen Hand, die nicht den Grundsätzen des freien Marktes unterliegt, sondern \nim Wege der Kooperation von Einrichtungs- und Sozialhilfeträgern geleistet wird.\n\n56\n\nDa nicht nur keine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch schon keine \ngesetzliche Ermächtigung für die Durchführung der streitgegenständlichen \nAusschreibung gegeben ist, diese zudem im Widerspruch zu letztlich dem Schutz der \nHilfeempfänger dienenden sozialhilferechtlichen Vorschriften steht, besteht keine \nPflicht der Antragsteller, den deshalb rechtswidrigen Eingriff in ihre subjektiv-\nöffentlichen Rechte aus dem Rahmenvertrag zu dulden. Im Hinblick auf das durch \ndie exklusive Vergabe von Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG beeinträchtigte \nGrundrecht der Berufsfreiheit der freien Träger aus Art. 12 Abs. 1 GG ist das \nErfordernis einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage überwiegend \nwahrscheinlich, die mangels Außenwirkung auch wohl nicht - ungeachtet der Frage \nder Anwendbarkeit dieser Vorschriften im vorliegenden Fall - aus dem \nHaushaltsrecht (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LVerbO NRW i. V. m. § 31 GemHVO) abgeleitet \nwerden kann. \n\n57\n\nVgl. auch die neu eingeführten Vorschriften § 37c Abs. 2 \nSGB III (Verträge der Bundesagentur für Arbeit mit Personal-\nService-Agenturen) und § 421 i SGB III (Beauftragung von \nTrägern mit Eingliederungsmaßnahmen durch die Agentur für \nArbeit), die jeweils ausdrücklich die Anwendbarkeit des \nVergaberechts vorsehen.\n\n58\n\nDie Durchführung eines Vergabeverfahrens mit ausschließlichem Leistungsrecht, \nwie der Antragsgegner es betreibt, verstößt darüber hinaus gegen zahlreiche \nsozialhilferechtliche Vorschriften, an die der Antragsgegner gebunden ist. Genannt \nsei hier zuvörderst § 93b BSHG. Das dort detailliert geregelte Verfahren, das \nausdrücklich Verhandlungen zwischen den Parteien der Vereinbarung vorsieht, und \nauch die damit verbundene Einrichtung von Schiedsstellen (§ 94 BSHG) würden \nweitgehend obsolet, wenn die Ausschreibung unmittelbar zur Vergabe einer \nVereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG führt, ohne dass etwa - ungeachtet der Frage, \nob dies vergaberechtlich überhaupt zulässig wäre - weitere Verhandlungen geführt \nund es erst dann unter Einhaltung des vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen \nVerfahrens zum Abschluss von Vereinbarungen kommt. \n\n59\n\nVgl. VG Stade, Beschluss vom 14. Juli 1999 - 1 B 1044/99 -\n, RsDE 47 (2001), 99.\n\n60\n\nNach § 93b Abs. 1 Satz 2 BSHG entscheidet auf Antrag einer Partei die \nSchiedsstelle, wenn eine Vergütungsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Wochen \nzustande kommt. Dagegen ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben \n(§ 93b Abs. 1 Satz 3 BSHG). Erhält aber im Vergabeverfahren ein Bieter den \nZuschlag, kommt es auch zwingend zu einer Einigung über die Vergütung, so dass \nselbst für diesen einen Fall das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Verfahren vor \nder paritätisch besetzten Schiedsstelle gar nicht mehr in Betracht kommt. Der \nRechtsweg wäre vielmehr ein gänzlich anderer - gegen die Vergabeentscheidung \nkönnte die Nachprüfung durch die Vergabekammer mit Beschwerdemöglichkeit zum \nVergabesenat des OLG beantragt werden (vgl. §§ 104, 116 GWB).\n\n61\n\nWeiterhin ist die Durchführung des Vergabeverfahrens mit Gebietsschutz \nentgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht mit dem aus § 93 Abs. 2 BSHG \nresultierenden Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung über den \nAbschluss einer solchen Vereinbarung vereinbar. Jeder Einrichtungsträger hat ein \nsubjektiv-öffentliches Recht auf Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 41/91 -, \na.a.O.; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 29/97 -, \na.a.O..\n\n63\n\nWird aber einem Einrichtungsträger das ausschließliche Leistungsrecht \neingeräumt, so sähe sich der Antragsgegner mit Erteilung des Zuschlags aufgrund \nder damit verbundenen Bindungswirkung gehindert, während der Vertragslaufzeit \nvon mindestens zwei Jahren Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG mit anderen \nEinrichtungsträgern abzuschließen (vgl. Beschlussvorlage des Antragsgegners \n11/1777 vom 11. September 2003). Dies ist mit dem Anspruch auf pflichtgemäße \nErmessensentscheidung unvereinbar. Der Antragsgegner kann auch nicht \neinwenden, er übe bei der Durchführung des Vergabeverfahrens sein Ermessen zu \neinem ganz bestimmten Zeitpunkt für ein vorher festgelegtes Gebiet aus, und bei \nspäteren Gesuchen zum Abschluss von Vereinbarungen die nachfragenden \nEinrichtungen auf seine eigene Bindung bzw. die nächsten Ausschreibungen \nverweisen. Mit dem Anspruch jedes einzelnen Einrichtungsträgers auf pflichtgemäße \nErmessensausübung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles, \nsobald er dem Sozialhilfeträger gegenüber sein Begehren auf Abschluss einer \nVereinbarung geltend gemacht hat (vgl. § 93b Abs. 1 Satz 2 BSHG), ist die \nVorwegnahme einer Ermessensentscheidung für einen Zeitraum von mindestens \nzwei Jahren nicht vereinbar. Lehnt der Antragsgegner während der gesamten \nVertragslaufzeit die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss einer \nVereinbarung allein unter Hinweis auf die Bindungswirkung ab, wäre dies \nermessensfehlerhaft. Denn ein Vereinbarungsabschluss würde aus Gründen versagt, \ndie in die Ermessensentscheidung nicht einfließen dürfen und der Antragsgegner \nträte gar nicht mehr in die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorgesehene \nEinzelfallprüfung der Einhaltung der gesetzlich normierten Kriterien der \nLeistungsgerechtigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein.\n\n64\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 5 C \n41/91 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 - 12 A \n858/03 -.\n\n65\n\nSogar ein Vereinbarungsabschluss bei gleicher Vergütungshöhe wäre entgegen \n§ 93 Abs. 1 Satz 3 BSHG ausgeschlossen. \n\n66\n\nAuch das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers nach § 3 Abs. 2 BSHG \nwird ausgehöhlt, wenn grundsätzlich nur Einrichtungen eines Trägers für die \nHilfegewährung in einem bestimmten Gebiet in Betracht kommen und es nur - unter \nUmkehrung des in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 BSHG zum Ausdruck gekommenen \nRegel-Ausnahme-Verhältnisses - in Einzelfällen möglich sein soll, einen anderen \nLeistungserbringer in Anspruch zu nehmen. Denn die Inanspruchnahme eines \nsolchen - etwa um konfessionell oder weltanschaulich geprägten Leistungserbringern \nauszuweichen - führt nicht zwingend zu unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne \nvon § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG oder zur Unangemessenheit im Sinne von § 3 Abs. 2 \nSatz 1 BSHG. Durch das BSHG-Reformgesetz von 1996 sind die individuelle \nHilfeverpflichtung in § 3 Abs. 1 und das Wunsch- und Wahlrecht in § 3 Abs. 2 mit \ndem Vereinbarungsabschluss nach Abschnitt 7 verknüpft worden, sodass eine \nVerweigerung des Vereinbarungsabschlusses - und dementsprechend auch die \nBeschränkung auf eine einzige Vereinbarung in einem Losgebiet - die Rechtstellung \ndes Hilfeempfängers und sein Wunsch- und Wahlrecht stark einschränkt. \n\n67\n\nVgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz, \n16. Auflage 2002, § 93 Rn. 26.\nDie Handlungsfreiheit des Sozialhilfeträgers ist durch die Vorgaben des BSHG \nbegrenzt. Kern des Sozialhilferechts ist - auch wenn den Grundsätzen der \nWirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 2 \nBSHG) Rechnung zu tragen ist und die Erfüllung von Wünschen nicht mit \nunverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sein darf (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 BSHG) \n- die Befriedigung der Bedürfnisse des Hilfesuchenden. Was der Hilfesuchende aus \nsozialhilferechtlicher Sicht benötigt, ist ihm zu gewähren. Die Hilfe ist stets so zu \ngewähren, dass die Notlage des Betroffenen tatsächlich wirkungsvoll beseitigt wird. \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28.91 -, \nFEVS 45, 353. \n\n69\n\nDarüber hinaus ist das streng formalisierte Vergabeverfahren sowie die \nKonzeption der ausschließlichen Vergabe mit der im BSHG vorgesehenen \nKooperation der Sozialhilfeträger mit der Freien Wohlfahrtspflege (vgl. § 10 Abs. 2 \nund 3 BSHG, § 17 Abs. 3 SGB I) schwerlich in Einklang zu bringen. \n\n70\n\nDie Antragsteller haben auch das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen \neines Anordnungsgrundes dargelegt und glaubhaft gemacht. Die gemäß § 123 Abs. \n1 Satz 1 VwGO erforderliche Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich \nerschwert werden könnte, ist vorliegend zu bejahen. Führt der Antragsgegner das \nAusschreibungsverfahren fort und erteilt einem Bieter den mit ausschließlichem \nLeistungsrecht verbundenen Zuschlag, wird die Verwirklichung der aus dem \nRahmenvertrag resultierenden Rechte vereitelt. \n\n71\n\nZwar darf die lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von \nglaubhaft gemachten Rechten dienende einstweilige Anordnung die Entscheidung in \nder Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Es kann vorliegend \ndahinstehen, ob durch die vorläufige Untersagung der Zuschlagserteilung die \nHauptsache schon deshalb vorweggenommen wird, weil die geplante Bestimmung \neines Leistungserbringers für den Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Oktober 2004 \n- der Leistungsbeginn wurde laut Modifizierung der Ausschreibungsunterlagen durch \nden Fragenkatalog vom 7. Mai 2004, Antwort zu Frage Nr. 11, um einen Monat vom \n1. September auf den 1. Oktober 2004 verschoben - im Wege des \nVergabeverfahrens nicht mehr möglich wäre. Denn eine Ausnahme von der \nUnzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache ist statthaft, wenn der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller \nnotwendig ist. Das ist der Fall, wenn dem Antragsteller das Abwarten einer \nEntscheidung in einem in der Regel länger dauernden Hauptsacheverfahren nicht \nzugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es kann \nden Antragstellern nicht angesonnen werden, bis zur Hauptsacheentscheidung über \neinen Anspruch auf Unterlassung des vom Antragsgegner betriebenen \nVergabeverfahrens zuzuwarten. Denn durch den nach einer Entscheidung des \nVergabesenates beim OLG im Nachprüfungsverfahren in Kürze - der Antragsgegner \nhat nunmehr den Bietern gegenüber die Angebotsfrist bis zum 13. Juli 2004 \nverlängert - bevorstehenden Abschluss des Vergabeverfahrens würden vollendete, \nfür die Vertragslaufzeit nicht wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen. \nMit der Erteilung des Zuschlags sähe sich der Antragsgegner aufgrund der damit \nverbundenen Bindungswirkung gehindert, den Rahmenvertrag mit den Antragstellern \nanzuwenden und auf seiner Grundlage und unter Berücksichtigung der dort \ngemachten Vorgaben Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG - etwa mit den \nAntragstellern angehörenden Einrichtungsträgern - abzuschließen (vgl. \nBeschlussvorlage des Antragsgegners 11/1777 vom 11. September 2003).\n\n72\n\nDer Annahme eines Anordnungsgrundes steht auch nicht die Zwischenregelung \nim Vergabeverfahren nach § 115 Abs. 3 GWB entgegen. Denn diese Regelung gilt \nnur bis zum offenen und zeitnah zu erwartenden Abschluss des Vergabeverfahrens - \nbei dem in 1. Instanz bereits der Nachprüfungsantrag abgelehnt wurde - und dient \nzudem allein dem Schutz der am Vergabeverfahren beteiligten Bietergemeinschaft. \nDie Antragsteller hingegen haben mangels eigener Beteiligung - als Spitzenverbände \nkönnen sie an dem Vergabeverfahren nicht teilnehmen - auf den Verlauf und \nAusgang des Vergabeverfahrens keinerlei Einfluss. \n\n73\n\nVorläufiger Rechtsschutz steht den Antragstellern in dem vorbeschriebenen \nUmfang allerdings nur dann zu, wenn sie nach - erfolgreichem - Abschluss dieses \nVerfahrens zeitnah Unterlassungsklage erheben. \n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-06-22/5-l-728-04","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 37c","ref_norm":"37c","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-06-22/5-l-728-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286070","retrieved":"2026-07-09 03:03:08.611567+00:00"}}