{"status":"available","doknr":"OLD286234","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0611.3L363.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-06-11","aktenzeichen":"3 L 363/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1066,67 Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e\nDer sinngemäße Antrag der Antragsteller,\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer evtl. nachfolgenden \nAnfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. September \n2003 anzuordnen,\nbleibt ohne Erfolg.\nDer Antrag war als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen, \nda die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO \nentfallen ist.\nDer so verstandene Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.\nWeder bestehen gem. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung, noch hat die Vollziehung für die \nAntragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge.\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nach der \ngefestigten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur dann, wenn aufgrund \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers \nim Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Dabei findet die \ngerichtliche Prüfung des Streitstoffes im Rahmen des vorliegenden \nAussetzungsverfahrens ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen \nRechtsschutzes, d.h. die gerichtliche Prüfung hat sich grundsätzlich auf die von dem \nAbgabenpflichtigen selbst vorgebrachten Einwände zu beschränken, es sei denn, \ndaß sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen; \nzudem können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen \naufbereitet noch abschließende Tatsachenfeststellungen getroffen werden.\nVgl. dazu grundlegend OVG NRW, Beschl. v. 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, NVwZ \n1990, 54.\nEine an diesen Maßstäben orientierte summarische Prüfung ergibt keine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Antragsteller im \nHauptsacheverfahren mit ihrem Rechtsschutzbegehren Erfolg haben werden. \nDer Antragsgegner hat die Antragsteller aller Voraussicht nach zu Recht auf der \nGrundlage der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen in der Gemeinde Ostbevern - Erschließungsbeitrags-satzung \n- vom 02. Juni 1997 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. \nDie Erschließungsanlage O-weg ist im Jahre 2002 erstmals endgültig hergestellt \nworden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller war der O-weg vor dem Ausbau im \nJahre 2001 zu keinem Zeitpunkt endgültig hergestellt. Unter Geltung der \nErschließungsbeitragssatzung vom 02. Juni 1997 konnte die endgültige Herstellung \nerst nach Aufstellung des gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 nunmehr erforderlichen \nBauprogramms erfolgen. Dieses wurde erst im Jahre 2001 beschlossen, und der \nAusbau wurde demgemäß vorgenommen. Die Annahme einer endgültigen \nHerstellung im Zeitraum von der erstmaligen Überplanung durch den Bebauungsplan \nNr. 8 b „T Kamp\" vom 24. April 1984 bis zum Inkrafttreten der \nErschließungsbeitragssatzung vom 02. Juni 1997 scheitert daran, daß die Straße bis \nzu diesem Zeitpunkt nicht die Herstellungsmerkmale der bis dahin geltenden \nSatzungen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde \nOstbevern - Erschließungsbeitragssatzung - vom 22. September 1976 und vom 20. \nJanuar 1988 erfüllte. In § 13 Abs. 3 Nr. 1 beider Satzungen war vorgesehen, daß die \nStraßenfläche zu ihrer endgültigen Herstellung gem. § 13 Abs. 2 mit einer Rinne \nversehen sein mußte. Von allem anderen abgesehen, existierte jedenfalls eine \nsolche Rinne für die Straßenoberflächenentwässerung ausweislich der in der Akte \nbefindlichen Fotos vor dem Ausbau im Jahre 2001 nicht. Insofern geht auch der \nHinweis der Antragsteller fehl, sie hätten bei Inkrafttreten der \nErschließungsbeitragssatzung von 1988 auf die endgültige Herstellung vertrauen \ndürfen, denn die Herstellungsmerkmale dieser Satzung waren 1988 eben nicht erfüllt. \nVor Inkrafttreten der Satzung von 1988 war die Straße außerdem deshalb nicht \nendgültig hergestellt, da zu dieser Zeit der noch im maßgeblichen Bebauungsplan \nvorgesehene beiderseitige Gehweg noch nicht angelegt worden war und ein \nBauprogramm nicht bestand. Der Verzicht auf den Gehweg erfolgte erst mit der \nÜberplanung durch die 3. Änderung des Bebauungsplans 8 b am 06. Juli 1990.\nAnsonsten begegnet die Heranziehung keinen Bedenken.\nVorläufiger Rechtsschutz kann den Antragstellern ferner nicht unter dem \nGesichtspunkt der unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gewährt \nwerden. Daß die sofortige Zahlung des angeforderten Betrages für die Antragsteller \nNachteile mit sich bringt, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht \noder nur schwer wiedergutzumachen sind,\nvgl. hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl., \nMünchen 2003, § 80 VwGO, Rdnr. 116,\nhaben die Antragsteller selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und legt unter \nBerücksichtigung des nur vorläufig regelnden Charakters dieses Verfahrens ¼ des \ngeforderten Erschließungsbeitrags zugrunde.\n\n1\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n3\n\nDer Streitwert wird auf 1066,67 Euro festgesetzt.\n\n4\n\nG r ü n d e\nDer sinngemäße Antrag der Antragsteller,\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer evtl. \nnachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 15. September 2003 anzuordnen,\nbleibt ohne Erfolg.\nDer Antrag war als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen, \nda die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO \nentfallen ist.\nDer so verstandene Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.\nWeder bestehen gem. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung, noch hat die Vollziehung für die \nAntragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge.\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nach der \ngefestigten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur dann, wenn aufgrund \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers \nim Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Dabei findet die \ngerichtliche Prüfung des Streitstoffes im Rahmen des vorliegenden \nAussetzungsverfahrens ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen \nRechtsschutzes, d.h. die gerichtliche Prüfung hat sich grundsätzlich auf die von dem \nAbgabenpflichtigen selbst vorgebrachten Einwände zu beschränken, es sei denn, \ndaß sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen; \nzudem können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen \naufbereitet noch abschließende Tatsachenfeststellungen getroffen werden.\nVgl. dazu grundlegend OVG NRW, Beschl. v. 25. August 1988 - \n3 B 2564/85 -, NVwZ 1990, 54.\nEine an diesen Maßstäben orientierte summarische Prüfung ergibt keine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Antragsteller im \nHauptsacheverfahren mit ihrem Rechtsschutzbegehren Erfolg haben werden. \nDer Antragsgegner hat die Antragsteller aller Voraussicht nach zu Recht auf der \nGrundlage der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen in der Gemeinde Ostbevern - Erschließungsbeitrags-satzung \n- vom 02. Juni 1997 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. \nDie Erschließungsanlage O-weg ist im Jahre 2002 erstmals endgültig hergestellt \nworden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller war der O-weg vor dem Ausbau im \nJahre 2001 zu keinem Zeitpunkt endgültig hergestellt. Unter Geltung der \nErschließungsbeitragssatzung vom 02. Juni 1997 konnte die endgültige Herstellung \nerst nach Aufstellung des gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 nunmehr erforderlichen \nBauprogramms erfolgen. Dieses wurde erst im Jahre 2001 beschlossen, und der \nAusbau wurde demgemäß vorgenommen. Die Annahme einer endgültigen \nHerstellung im Zeitraum von der erstmaligen Überplanung durch den Bebauungsplan \nNr. 8 b „T Kamp\" vom 24. April 1984 bis zum Inkrafttreten der \nErschließungsbeitragssatzung vom 02. Juni 1997 scheitert daran, daß die Straße bis \nzu diesem Zeitpunkt nicht die Herstellungsmerkmale der bis dahin geltenden \nSatzungen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde \nOstbevern - Erschließungsbeitragssatzung - vom 22. September 1976 und vom 20. \nJanuar 1988 erfüllte. In § 13 Abs. 3 Nr. 1 beider Satzungen war vorgesehen, daß die \nStraßenfläche zu ihrer endgültigen Herstellung gem. § 13 Abs. 2 mit einer Rinne \nversehen sein mußte. Von allem anderen abgesehen, existierte jedenfalls eine \nsolche Rinne für die Straßenoberflächenentwässerung ausweislich der in der Akte \nbefindlichen Fotos vor dem Ausbau im Jahre 2001 nicht. Insofern geht auch der \nHinweis der Antragsteller fehl, sie hätten bei Inkrafttreten der \nErschließungsbeitragssatzung von 1988 auf die endgültige Herstellung vertrauen \ndürfen, denn die Herstellungsmerkmale dieser Satzung waren 1988 eben nicht erfüllt. \nVor Inkrafttreten der Satzung von 1988 war die Straße außerdem deshalb nicht \nendgültig hergestellt, da zu dieser Zeit der noch im maßgeblichen Bebauungsplan \nvorgesehene beiderseitige Gehweg noch nicht angelegt worden war und ein \nBauprogramm nicht bestand. Der Verzicht auf den Gehweg erfolgte erst mit der \nÜberplanung durch die 3. Änderung des Bebauungsplans 8 b am 06. Juli 1990.\nAnsonsten begegnet die Heranziehung keinen Bedenken.\nVorläufiger Rechtsschutz kann den Antragstellern ferner nicht unter dem \nGesichtspunkt der unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gewährt \nwerden. Daß die sofortige Zahlung des angeforderten Betrages für die Antragsteller \nNachteile mit sich bringt, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht \noder nur schwer wiedergutzumachen sind,\nvgl. hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \nKommentar, 13. Aufl., München 2003, § 80 VwGO, Rdnr. 116,\nhaben die Antragsteller selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und legt unter \nBerücksichtigung des nur vorläufig regelnden Charakters dieses Verfahrens ¼ des \ngeforderten Erschließungsbeitrags zugrunde.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-06-11/3-l-363-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-06-11/3-l-363-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286234","retrieved":"2026-07-09 03:03:25.946659+00:00"}}