{"status":"available","doknr":"OLD286288","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0608.5K977.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"5 K 977/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht seit Jahren im Sozialhilfebezug des Beklagten. Mit Schreiben \nvom 24. November 2003 informierte der Beklagte ihn über die Änderungen im \nRahmen der Gesundheitsreform und forderte ihn auf, eine Krankenkasse zu wählen. \nDaraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 mit, er wolle \ngegen die Regelung im kommenden Jahr, was die Zuzahlung beim Hausarzt \nbetreffe, Widerspruch einlegen. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 5. Januar \n2004, Widerspruch könne erst eingelegt werden, sofern ein Bescheid vorliege, wofür \nwiederum ein Antrag auf Kostenübernahme erforderlich sei. Daran fehle es bisher. \nDaraufhin teilte der Kläger mit, er halte an dem Widerspruch fest, weil er mit der \nZuzahlung alle drei Monate nicht einverstanden sei. Er wolle das Sozialamt bitten, \ndie anfallenden Kosten zu übernehmen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 \nbeantragte der Kläger die Übernahme der an seinen Zahnarzt Dr. N entrichteten \nPraxisgebühr in Höhe von zehn Euro und fügte eine entsprechende Quittung vom 19. \nJanuar 2004 über die Zahlung dieses Betrages bei. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 26. Januar 2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf \nÜbernahme der Zuzahlung in Höhe von zehn Euro ab. Zur Begründung wurde \nausgeführt, die Kosten seien bereits im Regelsatz enthalten und könnten nicht \nzusätzlich übernommen werden. Die vom Kläger geforderte Leistung falle nicht unter \nden notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Für diese \nBedarfsdeckung sei vielmehr Hilfe in besonderen Lebenslagen, hier die Hilfe bei \nKrankheit, vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2004 bestimme § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB \nV, dass die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum \nLebensunterhalt von der Krankenkasse übernommen würden. Bis zur \nBelastungsgrenze seien während jedes Kalenderjahres Zuzahlungen zu leisten; der \nEigenanteil für Sozialhilfeempfänger betrage bei dem gegenwärtig geltenden \nRegelsatz 71,04 EUR. Eine Übernahme dieses Eigenanteils aus Mitteln der \nSozialhilfe sei nicht vorgesehen. \n\n4\n\nGegen den Bescheid legte der Kläger unter dem 28. Januar 2004 Widerspruch \nein, den er damit begründete, die zehn Euro Praxisgebühr würden ihm vom \nRegelbedarf weggenommen. Denn schließlich müsse er von dem Regelsatz \nsämtliche Waren und Güter bezahlen. Erst würden beim Hausarzt zehn Euro kassiert \nund dann anschließend beim Apotheker noch einmal fünf bis zehn Euro. Müsse er \ndie 71,04 EUR aus den Regelsatzleistungen begleichen, so habe er insgesamt \nweniger zur Deckung seiner Bedürfnisse zur Verfügung. Mit weiterem Schreiben \nführte er aus, es müsse ein Ausgleich geschaffen werden, weil \"das \nExistenzminimum nicht geschröpft\" werden dürfe. Außerdem erscheine ihm die \nBelastungsgrenze viel zu hoch. \n\n5\n\nDer Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2004 \nzurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 12 \nAbs. 1 BSHG lägen nicht vor. Der streitige Betrag solle nicht verwendet werden, um \nden dort beschriebenen Bedarf zu decken, vielmehr solle er eingesetzt werden, um \ndie gesundheitliche Versorgung sicherzustellen. Für diese Bedarfsdeckung sei nicht \nHilfe zum Lebensunterhalt, sondern Hilfe in besonderen Lebenslagen, nämlich Hilfe \nbei Krankheit gemäß § 37 BSHG vorgesehen. Die am 1. Januar 2004 in Kraft \ngetretene Regelung über die Bewilligung von Hilfe bei Krankheit enthalte keine \nVorschriften darüber, dass der von einem gesetzlich krankenversicherten Empfänger \nvon Hilfe zum Lebensunterhalt zu tragende Eigenanteil, unter den auch die \nPraxisgebühr falle, vom Sozialamt zu übernehmen sei. Eine Übernahme des \nEigenanteils aus Mitteln der Sozialhilfe sei - anders als in der bis zum 31. Dezember \n2003 geltenden Regelung in § 38 Abs. 2 Satz 1 BSHG - nicht vorgesehen. Die \nÜbernahme eines Eigenanteils durch Empfänger von Sozialhilfe sei mit der Aufgabe \nder Sozialhilfe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG vereinbar, dem Empfänger der Hilfe \ndie Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen \nentspreche. Die Sozialhilfe müsse dem Hilfeempfänger ermöglichen, in der \nUmgebung von Nichthilfeempfängern unter Berücksichtigung des \nLohnabstandsgebotes des § 22 Abs. 3 BSHG ähnlich wie diese zu leben. Da die \nMitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einen Eigenanteil von zwei Prozent \nihres Bruttoeinkommens leisten müssten, werde der Empfänger von Sozialhilfe nicht \nausgegrenzt, wenn dies für ihn ebenfalls gelte. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 25. März 2004 Klage erhoben. Zur Begründung macht er \ngeltend, der Regelbedarf sei schon knapp genug bemessen und jetzt müsse er auch \nnoch die zehn Euro Praxisgebühr bezahlen. Hinzu kämen noch die Rezeptgebühren, \nso dass die zu zahlende Summe sich durchaus auf 20 EUR pro Tag belaufen könne. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. \nJanuar 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides \nvom 10. März 2004 zu verpflichten, die am 19. Januar 2004 \ngezahlte Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro zu erstatten. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung verweist er auf die angegriffenen Bescheide und führt \nergänzend aus, aufgrund einer Änderung des § 38 BSHG würden keine gesonderten \nLeistungen nach dem BSHG vorgenommen, wenn Eigenleistungen vorgesehen \nseien und gemäß §§ 61, 62 SGB V keine oder keine vollständige Befreiung durch die \nKrankenkasse erfolge. Es bestehe kein sozialhilferechtlicher Anspruch auf eine \neinmalige Beihilfe oder die Gewährung eines höheren Regelsatzes. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Erstattung der am 19. Januar 2004 an seinen Zahnarzt gezahlten \nsogenannten Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro. Die Ablehnung der \nKostenübernahme durch den Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2004 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. März 2004 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n15\n\nEin Anspruch auf die Übernahme der auch für Empfänger von Sozialhilfe \nanfallenden Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro (vgl. § 264 Abs. 4 Satz 1 SGB V i. \nV. m. §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 28 Abs. 4, 61 Satz 2 SGB V) besteht mangels \ngesetzlicher Grundlage grundsätzlich nicht. \n\n16\n\nSo auch die in gerichtlichen Eilverfahren ergangenen \nBeschlüsse: VG Münster, Beschluss vom 6. Januar 2004 - 5 L \n1964/03 -, NWVBl. 2004, 158; VG Berlin, Beschluss vom 2. \nApril 2004 - VG 8 A 69.04 -; VG Berlin, Beschluss vom 27. April \n2004 - VG 8 A 111.04 -; anders der eine reine \nInteressenabwägung vornehmende Beschluss des VG \nBraunschweig vom 14. Januar 2004 - 4 B 64/04 -, info also \n2004, 77.\n\n17\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 37 BSHG. Die Praxisgebühr ist eine \nbesondere Form der finanziellen Eigenleistung von Versicherten bzw. ihnen \nleistungsrechtlich gleichgestellten, nicht krankenversicherten Hilfeempfängern. \nWenngleich sie systematisch im 5. Abschnitt des SGB V verankert ist, der die \nLeistungen bei Krankheit regelt, spricht jedoch § 28 Abs. 4 SGB V ausdrücklich \ndavon, dass es sich bei der Praxisgebühr ebenfalls um eine Zuzahlung handelt, \nderen Höhe sich nach § 61 Satz 2 SGB V bemisst. Bei funktioneller Betrachtung sind \nZuzahlungen wie die Praxisgebühr dem Leistungsrahmen der Krankenhilfe (§ 37 \nBSHG) als einer Art der Hilfe in besonderen Lebenslagen (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 \nBSHG) zuzurechnen. Die vom Kläger begehrte Zahlung dient der Sicherstellung \nseiner gesundheitlichen Versorgung. Die Zuzahlungskosten entstehen in der \nbesonderen Lebenslage „Krankheit\". Für diesen Leistungsbereich ist Hilfe bei \nKrankheit gemäß § 37 BSHG vorgesehen. Haben Leistungen ihren Ursprung in der \nbesonderen Lebenslage „Krankheit\" und werden dem Grunde wie der Höhe nach \ndurch die Erfordernisse einer rechtzeitigen und wirksamen Krankenhilfe geprägt, \nrechtfertigt es dieser enge funktionale Bezug, die Kosten dem Leistungsrahmen der \nKrankenhilfe zuzuordnen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 49.91 -, \nFEVS 44, 313, zur Zuzahlung zu Krankenhauskosten; BVerwG, \nUrteil vom 25. Januar 1996 - 5 C 20/95 -, FEVS 47, 54, zu \nDolmetscherkosten. \n\n19\n\nNach der durch Artikel 28 Nr. 4 c des Gesetzes zur Modernisierung der \ngesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG - vom \n14. November 2003, BGBl. I, S. 2190, 2255) erfolgten Aufhebung des bis zum 31. \nDezember 2003 geltenden § 38 Abs. 2 BSHG (in der Fassung vom 19. Juni 2001, \nBGBl. I, S. 1046, 1110), der auch die Übernahme von finanziellen Eigenleistungen \nder Versicherten vorsah, enthalten die Vorschriften über die Krankenhilfe seit dem 1. \nJanuar 2004 aber keine entsprechende Anspruchsgrundlage für die Übernahme von \nEigenanteilen mehr. Nunmehr regelt § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG, dass die Regelungen \nzur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit \nnach § 37 Satz 1 BSHG vorgehen. § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestimmt, dass die \nKrankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt von \nder Krankenkasse übernommen wird. \n\n20\n\nFür diesen Personenkreis gilt gemäß § 264 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 62 Abs. \n1 Satz 1 SGB V, dass während jedes Kalenderjahres Zuzahlungen bis zur \nBelastungsgrenze zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt gemäß § 62 Abs. 1 \nSatz 2 SGB V 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für \nchronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in \nDauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum \nLebensunterhalt. Für den in § 264 SGB V genannten Personenkreis ist gemäß § 62 \nAbs. 2 Satz 5 SGB V als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte \nBedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach der \nRegelsatzverordnung maßgeblich. Dies ergibt für den Kläger bei dem gegenwärtig \ngeltenden Regelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 296 Euro monatlich \n(vgl. § 1 der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 3. Juni 2003, GVBl. \nNRW 2003, S. 304) einen Betrag von 71,04 EUR im Kalenderjahr. \n\n21\n\nEine Übernahme dieser Zuzahlung aus Mitteln der Sozialhilfe ist in den \nVorschriften zur Krankenhilfe nach der Streichung des § 38 Abs. 2 Satz 1 BSHG \nnicht mehr vorgesehen. Vielmehr haben nach § 38 Abs. 1 BSHG nunmehr die \nLeistungen zur Hilfe bei Krankheit ausnahmslos den Leistungen der gesetzlichen \nKrankenversicherung zu entsprechen, weil der bisherige letzte Halbsatz des § 38 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG („soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen ist\") \nin Art. 28 Nr. 4 lit. b GMG ersatzlos gestrichen worden ist. Insgesamt bedeutet das im \nUnterschied zur früheren Rechtslage, dass die Leistungspflicht des zuständigen \nSozialhilfeträgers vollständig hinter der der jeweiligen Krankenkasse zurücktritt und \nHilfeempfänger damit keine ergänzenden Leistungsansprüche nach §§ 37 f. BSHG \ngegen den Sozialhilfeträger mehr geltend machen können.\n\n22\n\nDarüber hinaus hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2004 in die Vorschrift des \n§ 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO die Regelung eingefügt, dass der Regelsatz auch die \nLeistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und sonstiger Hilfe umfasst, \nsoweit sie nicht nach §§ 36-38 BSHG übernommen werden (Art. 29 GMG). Indem \nder Gesetzgeber festgelegt hat, dass die Praxisgebühr sowie auch sonstige \nZuzahlungen aus dem Regelsatz zu finanzieren sind, hat er zugleich bestimmt, dass \ndiese Bedarfe systematisch nicht der Hilfe in besonderen Lebenslagen, sondern \nnunmehr der Hilfe zum Lebensunterhalt (2. Abschnitt BSHG) zuzuordnen sind, so \ndass auch aus diesem Grund die Gewährung von Krankenhilfe hinsichtlich des vom \nKläger geltend gemachten Bedarfs ausscheidet.\n\n23\n\nEs kann im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht beanstandet werden, dass der \nGesetzgeber eine solche Regelung getroffen hat. Ob der Verordnungsgeber \naufgrund der Ermächtigung in § 22 Abs. 5 BSHG zu der vorgenannten Neuregelung \nder Regelsatzverordnung befugt gewesen wäre, ob also eine solche Bestimmung \nvon der Verordnungsermächtigung gedeckt wäre, ist unerheblich. Denn der vom \nGesetzgeber vorgenommenen Änderung des § 1 Absatz 1 Satz 2 RegelsatzVO \nkommt die Qualität eines formellen Gesetzes zu. Der formelle Gesetzgeber ist frei, in \nAnwendung seiner auch nach der Delegation der Rechtsetzungsbefugnisse auf die \nExekutive fortbestehenden Regelungskompetenz, \n\n24\n\nvgl. dazu Uhle, Verordnungsänderung durch Gesetz und \nGesetzesänderung durch Verordnung?, DÖV 2001, 241 (242f.) \nm.w.N.,\n\n25\n\nsolche abweichenden Regelungen zu treffen. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98-, FEVS \n49, 145 = BVerwGE 107, 239; OVG NRW, Urteil vom 12. \nNovember 2003 - 1 A 4755/00 -, NWVBl. 2004, 194; so auch \nVG Berlin, Beschluss vom 27. April 2004 - VG 8 A 111.04 -.\n\n27\n\nWeil der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO die \nKosten bei Krankheit zum Regelbedarf erklärt hat, kommt auch die Gewährung \neinmaliger Beihilfen auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 BSHG zur Abdeckung der \nKosten von finanziellen Eigenleistungen wie der Praxisgebühr nicht in Betracht. Denn \naus § 22 BSHG i. V. m. § 1 RegelsatzVO folgt, dass die Gewährung einmaliger \nLeistungen zur Deckung des Regelbedarfs grundsätzlich ausgeschlossen ist. Für \neinen Bedarf können nicht nebeneinander einmalige und laufende Leistungen \ngewährt werden.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 17.88 -, \nFEVS 41, 221; BVerwG,Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C \n7.95 -, FEVS 48, 337 = BVerwGE 106, 99.\n\n29\n\nDass der Gesetzgeber zum einen die Finanzierung von Praxisgebühr und \nsonstiger Zuzahlungen aus dem Regelsatz festgelegt hat und zum anderen der \nRegelsatz nicht erhöht wurde, was faktisch eine Regelsatzsenkung bedeutet, ist - \nauch unter verfassungsrechtlichen Aspekten - nicht zu beanstanden. \n\n30\n\nDie Festsetzung der Regelsätze unterliegt verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. \nAllerdings sind Regelsatzfestsetzungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, \nweil den Ländern bei der konkreten Festsetzung der Regelsätze eine \nEinschätzungsprärogative zusteht. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf \ndie Kontrolle, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90 -, \nFEVS 44, 362; Urteil vom 18. Dezember 1996 - 5 C 47.95-, \nFEVS 47, 481.\n\n32\n\nLetzteres ist vorliegend der Fall. Die für den Kläger geltende Regelsatzhöhe von \n296 EUR monatlich ist auch unter Berücksichtigung der von ihm zu leistenden \nZuzahlungen sowohl mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) als auch mit der \nMenschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört \nzu den Pflichten eines Sozialstaates. Es lässt sich aus dem weiten und \nunbestimmten Sozialstaatsgrundsatz jedoch kein Gebot entnehmen, soziale \nLeistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, dass \nder Staat die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Lebens sicherstellt. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1975, - 1 BvL 4/74-, \nBVerfGE 40, 121; Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26, \n184 und 4/86 -, BVerfG E 82, 60 (80); siehe auch BVerwG, \nUrteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90, FEVS 44, 362;. \nBeschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82/97-, FEVS 49, 97. \n\n34\n\nDas verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum ist allerdings abhängig \nvon den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Insbesondere darf die Hilfe zum \nLebensunterhalt, berechnet auf der Grundlage der aktuellen Regelsatzleistungen, \nnicht mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindesthilfe gleichgesetzt werden. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B \n82/97-, FEVS 49, 97, zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1,3,6 \nund 9 AsylbLG. \n\n36\n\nDie Gewährung des derzeit für den Kläger geltenden Regelsatzes genügt den \nverfassungsrechtlichen Erfordernissen. Bei einem Regelsatz von 296 EUR und der \nsich daraus ergebenden maximalen jährlichen Belastung von 71,04 EUR im Fall des \nKlägers ergibt sich ein durchschnittlich monatlich zu leistender Betrag von 5,92 EUR. \nDass bei Aufbringung desselben aus dem Regelsatz einem Hilfeempfänger nicht das \nverfassungsrechtlich Gebotene zur Bestreitung seines (übrigen) Lebensunterhaltes \nverbleibt, ist nicht erkennbar. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass ihm die \nMindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben fehlen.\n\n37\n\nDies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Sozialhilfe, soll sie dem \nHilfebedürftigen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen (vgl. § 1 \nAbs. 2 Satz 1 BSHG), der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen begegnen \nmuss. Der Hilfebedürftige muss, um in der Umgebung von Nichthilfeempfängern \nunter Berücksichtigung des Lohnabstandsgebotes des § 22 Abs. 3 BSHG ähnlich wie \ndiese leben zu können,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 19.97 -, \nBVerwGE 107, 234 = FEVS 49, 49 = NJW 1999, 664, \n\n39\n\nlediglich mit denjenigen finanziellen Mitteln ausgestattet werden, die er zu einer \nbescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise \norientierten Lebensführung benötigt. \n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90, FEVS \n44, 362.\n\n41\n\nDa die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einen Eigenanteil von \nzwei Prozent ihres jeweiligen Bruttoeinkommens leisten müssen, wird der Empfänger \nvon Sozialhilfe nicht ausgegrenzt, wenn er ebenfalls einen Eigenanteil von zwei \nProzent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes leisten muss. \n\n42\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten \nRegelsatzes gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift sind laufende \nLeistungen zum Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, \nsoweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Damit wird dem \nIndividualisierungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 BSHG Rechnung getragen. Eine solche \nAbweichung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch \nnur geboten, wenn ein laufender Bedarf vorliegt, der von der typisierten \nBedarfsberechnung der Regelsätze nicht erfasst wird.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1966 - V C 29.66, FEVS 14, \n243, 250; Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72.84 -, BVerwGE \n72, 354; Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 55.92 -, FEVS 45, \n401; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1993 - 8 A 393/89.\n\n44\n\nEin Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Regelsatzes kommt also nur in \nBetracht, wenn die Regelleistungen nicht geeignet sind, den Besonderheiten des \nEinzelfalles zu genügen. Ein solcher Einzelfall liegt aber bei den durch das GMG \neingeführten generellen Regelungen und damit auch im Fall des Klägers gerade \nnicht vor, weil alle Hilfeempfänger aus dem Regelsatz die Zuzahlungen zu \nfinanzieren haben. Ob für den Monat, in dem ein nicht chronisch Kranker den \nkompletten Eigenanteil in Höhe von 71,04 EUR und damit soviel aufbringen müsste, \ndass ihm nicht mehr das zum Lebensunterhalt unerlässlich Notwendige in Höhe von \n80 % des Regelsatzes verbliebe,\n\n45\n\nvgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2003 \n- 12 B 423/02-, FEVS 54, 174,\n\n46\n\ndie Gewährung eines erhöhten Regelsatzes in Betracht käme, bedarf vorliegend \nkeiner Entscheidung. Denn der Kläger macht lediglich einen Bedarf von zehn Euro \nPraxisgebühr für den Monat Januar 2004 geltend, den er aus dem - den \nunabwendbar notwendigen Bedarf übersteigenden - 20 %igen Regelsatzanteil in \nHöhe von 59,20 EUR aufbringen kann. \n\n47\n\nIm Übrigen kommt auch eine darlehensweise Übernahme der Praxisgebühr nicht \nin Betracht. Auch wenn es in der Gesetzesbegründung zum neuen § 38 BSHG heißt, \nSozialhilfeträger könnten Kosten darlehensweise übernehmen, sollte die \nBelastungsgrenze nach § 62 SGB V in Einzelfällen innerhalb eines kurzen \nZeitraumes erreicht werden,\n\n48\n\nBT-Drs. 15/1525, S. 167, \n\n49\n\nso scheidet die Gewährung von Darlehen mangels einer sozialhilferechtlichen \nAnspruchsgrundlage jedenfalls gegenwärtig aus. \n\n50\n\nSo auch VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2004 - VG 8 A \n69.04.\n\n51\n\nInsbesondere kommt § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht in Betracht, weil diese \nVorschrift nur mit der Gefährdung der Unterkunft vergleichbare Notlagen wie etwa \nrückständige Energiekosten erfasst. § 27 Abs. 2 Satz 2 BSHG scheidet aus, weil - \nwie ausgeführt - Zuzahlungen aus der Hilfe für besondere Lebenslagen \nausgegliedert wurden. Ob für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 bei der Anwendung \ndes dann geltenden SGB XII etwas anderes gilt, bedarf vorliegend keiner \nEntscheidung.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-06-08/5-k-977-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":6},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-06-08/5-k-977-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286288","retrieved":"2026-07-09 03:03:30.816040+00:00"}}