{"status":"available","doknr":"OLD286290","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0608.5K1744.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"5 K 1744/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu je ¼.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern, Eheleuten mit ihren zwei \nminderjährigen Kindern, in der Zeit von Juni 2001 bis Oktober 2001 Leistungen in \nbesonderen Fällen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes zustanden.\n\n3\n\nDie Kläger zu 1. bis 3. reisten im Oktober 1991 aus der ehemaligen \nSozialistischen Republik Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vor \nihrer Einreise lebten sie nach ihren eigenen Angaben in Janjewo bei Lipjan im \nKosovo. Der Kläger zu 4. wurde im Februar 1992 in der Bundesrepublik Deutschland \ngeboren. Nach ihren eigenen Angaben sind die Kläger Roma. Sie haben sich \nerfolglos um Asyl bemüht.\n\n4\n\nDie Kläger erhalten vom Beklagten laufende und einmalige Leistungen nach \n§§ 3, 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). \n\n5\n\nGegen den Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2001 für den Monat Juni 2001 \nlegten die Kläger Widerspruch ein und machten geltend, dass ihnen Leistungen in \nbesonderen Fällen nach § 2 AsylbLG zustünden; ihnen seien seit 36 Monaten \nLeistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt worden; eine Ausreise in den Kosovo sei \nihnen gegenwärtig nicht zuzumuten; in Erlassen der Innenministerkonferenz sei \nausdrücklich geregelt worden, dass für aus dem Kosovo stammende Roma eine \nRückführung nach dort nicht möglich sei und ihnen deshalb eine Duldung erteilt \nwerden müsse.\n\n6\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n29. Juni 2001 mit der Begründung zurück, dass zwar eine zwangsweise Rückführung \nvon Roma in den Kosovo gegenwärtig nicht zulässig sei; eine freiwillige Rückkehr sei \njedoch ohne weiteres möglich, so dass die besonderen Voraussetzungen des § 2 \nAsylbLG nicht erfüllt seien.\n\n7\n\nGegen die Bewilligungsbescheide vom 20. Juni 2001 und vom 23. Juli 2001 für \ndie Monate Juli und August 2001 legten die Kläger aus den vorgenannten Gründen \nebenfalls Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 18. September \n2001 zurückgewiesen wurde. In diesem Zusammenhang waren sich die Beteiligten \ndarüber einig, dass insoweit auch über die Bewilligung für den Monat August 2001 \nentschieden werden sollte.\n\n8\n\nDer gegen die Bewilligung von Leistungen im Monat Oktober 2001 gerichtete \nWiderspruch wurde vom Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober \n2001 ebenfalls zurückgewiesen. \n\n9\n\nDie Kläger haben am 3. August 2001 Klage erhoben. Sie haben in diese Klage \nalle für die Zeit für Juni 2001 bis Oktober 2001 ergangenen Bescheide \neinbezogen.\n\n10\n\nZur Begründung tragen sie vor: \n\n11\n\nSie seien Roma aus dem Kosovo; es sei ihnen nicht zuzumuten, dorthin \nzurückzukehren; sie hielten sich schon seit 1991 in Deutschland auf; wenn sie \nfreiwillig zurückkehrten, würden sie von den Albanern und von den Serben \ndiskriminiert, verfolgt und vertrieben; dies gelte nicht nur für den Kosovo, sondern \nauch für das übrige Jugoslawien, weil sie Roma seien und einen albanischen Namen \nführten; außerdem wüssten sie auch nicht, wie sie sich dort eine Existenz aufbauen \nbzw. wovon sie überhaupt leben sollten; in Janjewo seien früher Kroaten und Roma \nwohnhaft gewesen; ein Verwandter, der zur Zeit in Schweden lebe, habe ihnen \nberichtet, dass in Janjewo die Häuser geplündert worden seien, dass z. B. alle \nFenster und Türen ausgebaut und gestohlen worden seien, auch in dem Haus ihrer \nEltern, in dem sie zuletzt gelebt hätten; in Janjewo könnten sie niemanden mehr \nerreichen; alle Roma seien dort weggegangen; viele davon lebten jetzt in Münster; \nder ältere Sohn lebe seit 1991 in Deutschland, spreche kein serbisch und nur \nschlecht die Romasprache; der hier geborene jüngere Sohn spreche praktisch nur \ndeutsch; beiden Söhnen sei es deshalb nicht zuzumuten, wieder in den Kosovo \nzurückzukehren; nach so langer Zeit des Aufenthaltes in Deutschland sei es ihnen \nnicht mehr zuzumuten, ein Leben am unteren Existenzminimum zu führen, wie es \ndurch die Leistungen nach dem AsylbLG nur geführt werden könne; sie hätten - was \nvor allem für Kinder schlimm sei - sehr schlechte und wenig Kleidung; auch sei das \nEssen schlecht, weil sie es nicht richtig bezahlen könnten; ein menschenwürdiges \nLeben sei ihnen auf die Dauer nur möglich, wenn ihnen nunmehr Leistungen \nentsprechend dem Bundessozialhilfegesetz zugesprochen würden.\n\n12\n\nDie Kläger sind der Ansicht und legen näher dar, dass der von der \nInnenministerkonferenz verfügte Abschiebungsschutz für Roma aus dem Kosovo aus \nhumanitären Gründen erfolgt sei und dass diese Gründe auch einer freiwilligen \nRückkehr in den Kosovo entgegenstehen. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\nden Beklagten unter Änderung seiner Bescheide vom \n22. Mai 2001 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides \nvom 29. Juni 2001, vom 20. Juni 2001 und vom 23. Juli 2001 in \nder Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n18. September 2001 und unter Aufhebung seines \nWiderspruchsbescheides vom 11. Oktober 2001 zu verpflichten, \nLeistungen in besonderen Fällen gemäß § 2 AsylbLG für die \nZeit von Juni 2001 bis Oktober 2001 zu bewilligen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr ist der Ansicht, dass Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG nur \nbewilligt werden können, wenn die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift \ngegeben seien. Dies ist nach Ansicht des Beklagten nicht der Fall, weil eine \nfreiwillige Rückkehr in den Kosovo jederzeit möglich sei und weil eine Abschiebung \nnur daran scheitere, dass die UNMIK wegen der Sicherheitslage im Kosovo \ngegenwärtig nicht bereit sei, aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobene \nfrühere Bewohner des Kosovo aufzunehmen; die Abschiebung scheitere mithin aus \ntatsächlichen Gründen, die in § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht ausdrücklich aufgeführt seien, \nso dass keine Leistung in besonderen Fällen gewährt werden müssten.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Soweit \ndie Kläger nach Klageerhebung weitere Bescheide in das Klageverfahren \neinbezogen haben, handelt es sich um eine sukzessive Klagehäufung im Sinne des \n§ 44 VwGO, die als Klageänderung wegen Sachdienlichkeit entsprechend § 91 Abs. \n1 VwGO zulässig ist (vgl. dazu Rennert in Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, § 91 \nRn. 4).\n\n21\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Bescheide und die \nWiderspruchsbescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht \nverpflichtet, den Klägern für die Zeit von Juni 2001 bis Oktober 2001 Leistungen in \nbesonderen Fällen zu bewilligen.\n\n22\n\n§ 2 Abs. 1 AsylbLG sieht vor, dass abweichend von den §§ 3 bis 7 das \nBundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden ist, die \nüber eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, \nLeistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann \nund aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil \nhumanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse \nentgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Kläger nicht vor.\n\n23\n\nDiese Regelung ist so zu verstehen, dass humanitäre, rechtliche oder \npersönliche Gründe oder das öffentliche Interesse sowohl der Ausreise als auch \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen müssen. Dies bedeutet mit \nanderen Worten: Nur wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und wenn \naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, \nrechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen, \nsind Leistungen in besonderen Fällen zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 \n- 5 C 32.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, § 2 AsylbLG Nr. 1 = FEVS 55, 114 = NVwZ 2004, 491 = \nDVBl. 2004, 56 und OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 - soweit \nersichtlich nicht veröffentlicht). Dies trifft auf die Kläger nicht zu.\n\n24\n\nIm streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2001 bis Oktober 2001 konnte die \nAusreise der Kläger in den Kosovo erfolgen, weil humanitäre Gründe nicht \nentgegengestanden haben.\n\n25\n\nBei der Auslegung des Begriffs der humanitären Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 \nAsylbLG spricht schon der vom Gesetz gewählte Wortlaut dafür, dass dieses \nTatbestandsmerkmal den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Erteilung \neiner Duldung nach § 55 AuslG entlehnt ist und daher nach dem Willen des \nGesetzgebers auch durch die für die Bewilligung von Leistungen zuständige Behörde \nwie im Ausländergesetz auszulegen und anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni \n2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem \nSchrifttum).\n\n26\n\nSystematisch ist bei der Auslegung weiterhin zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 1 \nAsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG bildet, wonach \nleistungsberechtigt alle Ausländer sind, die sich im Bundesgebiet aufhalten und „eine \nDuldung nach § 55 Ausländergesetz besitzen\". In der Regel soll dieser \nPersonenkreis Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Nur wenn die \nzusätzlichen Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt sind, sollen \nausnahmsweise Leistungen in besonderen Fällen gewährt werden (so ausdrücklich \nBVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32. 02 -, a. a. O.). Daraus ergibt sich, dass die \nVoraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen in besonderen Fällen eng \nauszulegen sind mit der Folge, dass nur bei qualifizierten Gründen, die vom Regelfall \nabweichen, für einen längeren Inlandsaufenthalt ein tatsächlich etwa bestehender \nhöherer Integrations- und Angleichungsbedarf auch normativ durch Leistungen in \nentsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist \n(BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).\n\n27\n\nEine Auslegung des Begriffs der humanitären Gründe nach den vorgenannten \nMaßstäben rechtfertigt sich auch nach Sinn und Zweck des \nAsylbewerberleistungsgesetzes. Die Zuordnung von Personen, die lediglich im Besitz \neiner Duldung sind, zum Personenkreis der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nLeistungsberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) rechtfertigt sich aus dem Umstand, \ndass diese Personen kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und \nlediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt wird. Die Duldung bedeutet allein die \nzeitweilige, nach § 56 Abs. 2 AuslG zu befristende Aussetzung einer an sich \nzulässigen Abschiebung; sie setzt die Ausreisepflicht voraus und lässt diese \nunberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG). Die ausländerrechtlichen Feststellungen zu den \nGründen, aus denen eine Duldung erteilt bzw. versagt wird, entfalten zwar im \nleistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher \ngesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde \neigenständig zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O. \nund OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, abgedruckt im \nGemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz XII - zu § 2 Abs. 1, \nOVG Nr. 17). Dies ändert aber nichts daran, dass nach der eindeutigen \nEntscheidung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) zunächst an den \nausländerrechtlichen Status einer Person anzuknüpfen ist, und bedeutet nicht, dass \ndie in § 2 Abs. 1 genannten Gründe - hier: humanitäre Gründe - abweichend vom \nAusländerrecht auszulegen sind. Die selbstständige Pflicht und Befugnis der \nLeistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 \nAsylbLG berechtigt diese nicht, bei einem lediglich Geduldeten, also \nausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen \nStatus von einem faktisch dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom \nAusländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen. Die \nGrundentscheidung des Gesetzgebers, bei diesem Personenkreis von einem \nlediglich vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen und ihm daher \ngrundsätzlich nur die Regelleistungen der §§ 3, 4, 5 und 6 AsylbLG zu gewähren, für \ndie auf die Bedürfnisse eines hier in aller Regel nur kurzen und vorübergehenden \nAufenthaltes abzustellen ist (Bundestags-Drucksache 13/2746 S. 11), bleibt durch \ndie in § 2 Abs. 1 AsylbLG getroffene Ausnahmeregelung unberührt. Der Gesetzgeber \nist im Rahmen der ihm zustehenden typisierenden Betrachtungsweise bei der \nNeufassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht allgemein davon ausgegangen, dass bei \neinem 36 Monate übersteigenden Bezug von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz unabhängig von dem ausländerrechtlichen \nAufenthaltsstatus und den Gründen des zeitlich länger andauernden \nInlandsaufenthaltes eine Aufenthaltsverfestigung mit entsprechendem höheren \nIntegrationsbedarf unter Angleichung der zu gewährenden Leistungen an die \nLebensverhältnisse im Bundesgebiet anzunehmen sei. Er hat vielmehr - wie oben \nschon ausgeführt - entschieden, dass nur bei qualifizierten Gründen für einen \nlängeren Inlandsaufenthalt ein tatsächlich etwa bestehender höherer Integrations- \nund Angleichungsbedarf auch normativ durch Leistungen in entsprechender \nAnwendung des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 3. \nJuni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.). \n\n28\n\nAuf dieser Grundlage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Ausreise \nder Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2001 bis Oktober 2001 keine \nhumanitären Gründe entgegengestanden haben. Als humanitäre Gründe im Sinne \ndes Ausländerrechts sind Gründe anzusehen, die wegen ihrer Eigenart und ihres \nGewichts die sofortige Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als \nunmenschlich erscheinen lassen, wobei nicht jede menschliche Schwierigkeit oder \nHärte bereits das Gewicht eines „humanitären Grundes\" erreicht (BVerwG, Urteil vom \n3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 55 \nRandziffer 13; vgl. auch Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum \nAusländerrecht - Stand: Januar 2000 -, § 55 Randziffer 51 und Hailbronner, \nAusländerrecht, Kommentar, Stand: März 2004, § 55 Randziffer 56). Diese \nVoraussetzungen erfüllen die von den Klägern geltend gemachten Gründe nicht. \n\n29\n\nEin humanitärer Grund ergibt sich nicht daraus, dass die Kläger im Kosovo nicht \nin ihre bisherige Heimatregion und ihre bisherige Wohnung zurückkehren können. Es \nist nicht ungewöhnlich, dass die Wohnung von zurückkehrenden Kriegsflüchtlingen, \ndie sich längere Zeit außerhalb ihres Heimatstaates aufgehalten haben, bei ihrer \nRückkehr nicht mehr zur Verfügung steht, weil sie zerstört worden ist oder von \nanderen Personen zwischenzeitlich in Besitz genommen worden ist. Darin liegt kein \nhumanitärer Grund für einen (weiteren) Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, \nweil es an einem Härtefall mit Nachteilen fehlt, die über das gewöhnliche Maß an \nNachteilen hinausgehen, wie sie einem Rückkehrer aus ehemaligen \nBürgerkriegsgebieten entgegenstehen und zuzumuten sind (VG Karlsruhe, \nBeschluss vom 5. Januar 1994 - 11 K 1348/93 -, NVwZ 1994, Beilage zu Heft 3, S. \n23). \n\n30\n\nAuch der Umstand, dass die Kläger aus einer nach ihren Angaben inzwischen \nalbanisch besetzten Region des Kosovo stammen und einer ethnischen Minderheit \nangehören, begründet keinen humanitären Grund im Sinne des § 55 Abs. 3 AuslG \nund zugleich im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG, denn zum einen teilen die Kläger, \nsoweit sie sich in einem anderen Landesteil des Kosovo oder von Serbien-\nMontenegro niederlassen und eine neue Existenz gründen müssen, dieses Schicksal \nmit einer Vielzahl von Bürgerkriegsflüchtlingen, die von den Folgen des \nBürgerkrieges in gleicher Weise betroffen sind. Zum anderen haben die Kläger selbst \nnicht substantiiert dargetan, dass es ihnen unmöglich wäre, in einem anderen Teil \ndes Kosovo als ihrem bisherigen Wohnort oder in einem anderen Teil von Serbien-\nMontenegro eine neue Existenz aufzubauen (vgl. dazu ebenfalls den vorgenannten \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe).\n\n31\n\nAuch die mangelhaften bzw. fehlenden Sprachkenntnisse der Kläger zu 3. und 4. \nsind nicht als humanitärer Grund im Sinne der vorgenannten Bestimmungen \nanzusehen, der einer Ausreise entgegensteht. Es ist beiden Klägern vielmehr \nzuzumuten, sich mit Hilfe ihrer Eltern die Sprachkenntnisse anzueignen, die es ihnen \nermöglichen, (wieder) im Kosovo zu leben. Hinzu kommt, dass der in der mündlichen \nVerhandlung anwesende Kläger zu 1., der Vater der Kläger zu 3. und 4., sich die \nErörterung der Sach- und Rechtslage mit Hilfe des Dolmetschers in serbo-kroatischer \nSprache hat übersetzen lassen. Daraus folgert das Gericht, dass in der Familie \nserbo-kroatisch gesprochen wird, so dass das Gericht letztlich den Klägern zu 3. und \n4. nicht abnimmt, dass sie keine Sprache sprechen, die es ihnen im Falle der \nRückkehr nach Serbien-Montenegro einschließlich des Kosovo möglich macht, dort \nwieder zu leben.\n\n32\n\nEin humanitärer Grund ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger zu 1. seine \ninzwischen ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern pflegen \nmöchte. Gründe im Sinne des letzten Halbsatzes des § 2 Abs. 1 AsylbLG, die \nzugleich auch Gründe für die Erteilung einer Duldung sind, kommen nur dann in \nBetracht, wenn sie vorübergehender Natur sind, denn die Duldung, an die die \nLeistungen in besonderen Fällen anknüpft, soll nur zeitweise die \nAusreiseverpflichtung des Betroffenen aussetzen. Deshalb scheiden Gründe für eine \nDuldung und damit auch für Leistungen in besonderen Fällen von vornherein aus, die \nauf Dauer einer Ausreise entgegenstehen (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, \na. a. O., § 55 Randziffer 58 und Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum \nAusländerrecht, a. a. O., § 55, Randziffer 44). Dies gilt gerade auch für die Pflege \nvon Angehörigen, wenn diese Pflege - wie hier - auf Dauer erfolgen soll. Allenfalls in \nFällen vorübergehender Pflege könnte ein humanitärer Grund im Sinne der \nvorgenannten Bestimmungen vorliegen, der es ausnahmsweise rechtfertigt, bei \nVorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen Leistungen in besonderen \nFällen zu bewilligen (Hohm, in W. Schellhorn/H. Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz, \n16. Auflage 2002, § 2 AsylbLG Randziffer 11). \n\n33\n\nIn diesem Zusammenhang ist weiterhin zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in \ndenen Hindernisse für eine freiwillige Ausreise voraussichtlich für einen längeren \nZeitraum oder dauerhaft bestehen und von dem ausreisepflichtigen Ausländer nicht \nzu beeinflussen sind, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG in \nBetracht kommt. Diese Regelung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis lässt \nhinreichend Raum, dem besonderen Fall eines voraussichtlich dauerhaften \nInlandsaufenthaltes eines lediglich geduldeten, ausreisepflichtigen Ausländers, der \ndauerhaft lediglich die Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nerhält, Rechnung zu tragen. Dies ist auch systemgerecht, weil primär die \nAusländerbehörde berufen ist zu beurteilen, ob der Aufenthalt des Ausländers \ndauerhaft ist oder doch auf einen unabsehbaren Zeitraum fortbestehen wird, so dass \nan Stelle der Duldung eine Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommt (so \nausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).\n\n34\n\nAnhaltspunkte dafür, dass aus den weiteren im letzten Halbsatz des § 2 Abs. 1 \nAsylbLG genannten Gründen eine Ausreise nicht erfolgen kann, sind weder dem \nVorbringen der Kläger noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. \n\n35\n\nHieraus folgt zugleich, dass die vorgenannten Gründe auch \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen, also der Abschiebung, nicht \nentgegengestanden haben. Vielmehr haben der Abschiebung der Kläger im \nstreitgegenständlichen Zeitraum lediglich tatsächliche Gründe entgegengestanden, \ndie nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil \nvom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -) gerade für sich allein nicht ausreichen, um \nLeistungen in besonderen Fällen zu bewilligen. \n\n36\n\nOb ein tatsächlicher Grund der Abschiebung entgegensteht, ergibt sich auf der \nGrundlage des § 55 Abs. 2 AuslG nach ausländerrechtlichen Maßstäben (BVerwG, \nUrteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.). Nach der Begrifflichkeit des \nAusländergesetzes liegen Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung \ndann vor, wenn diese aus Gründen scheitert, die nicht oder nur mit \nunverhältnismäßigem Aufwand behoben werden können (BVerwG, Urteil vom 3. Juni \n2003 - 5 C 32.02 -, im Anschluss an Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum \nAusländerrecht, a. a. O., § 55 Randziffer 39). Diesen Gründen ist die Fallgruppe \nzuzuordnen, dass weder der Heimatstaat des Ausländers noch ein sonstiger Staat \nbereit ist, den Ausländer aufzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 \nC 3.97 -, BVerwGE 105, 232 = NVwZ 1998, 297; VGH BW, Beschluss vom 3. \nNovember 1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356).\n\n37\n\nDieser Sachverhalt liegt hier vor, denn die UNMIK, gleichsam die „Regierung\" \ndes „Heimatstaates\" der Kläger, hat es im streitgegenständlichen Zeitraum \nabgelehnt, abgeschobene Bewohner des Kosovo wieder aufzunehmen. Dies ergibt \nsich aus den den Beteiligten bekannten Erlassen des Innenministers des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2000, der wiederum auf der \nBeschlussniederschrift über die 165. Sitzung der Ständigen Konferenz der \nInnenminister und -senatoren der Länder vom 24. November 2000 in Bonn beruht, \nvom 8. März 2001, vom 11. Juli 2001 und vom 28. November 2001. In diesen \nErlassen ist stets die Rede davon, dass „Rückführungen\" von ethnischen \nMinderheiten in den Kosovo nicht möglich sind. In dem Erlass vom 14. Juni 2002 \nheißt es ausdrücklich, dass die UNMIK sowie UNHCR im Vorfeld der \nInnenministerkonferenz darauf hingewiesen haben, dass gegen eine freiwillige \nRückkehr von Angehörigen ethnischer Minderheiten in den Kosovo keine Bedenken \nbestehen. UNMIK sehe sich jedoch bislang nicht in der Lage, zwangsweise \nRückführungen von Angehörigen dieser Personengruppen zu akzeptieren. In einem \nweiteren Erlass vom 7. April 2003 heißt es, dass Angehörige aller ethnischen \nMinderheiten in das Kosovo freiwillig zurückkehren können. Aus dem \nZusammenhang der vorgenannten Erlasse ergibt sich, dass im \nstreitgegenständlichen Zeitraum nur aus tatsächlichen Gründen - wegen der \nfehlenden Aufnahmebereitschaft der UNMIK - Abschiebungen ethnischer \nMinderheiten in das Kosovo nicht möglich waren.\n\n38\n\nDurch die Angaben der UNMIK und UNHCR in den vorgenannten Erlassen sieht \nsich das Gericht in seiner Einschätzung bestätigt, dass die Ausreise der Kläger im \nstreitgegenständlichen Zeitraum in den Kosovo erfolgen konnte und dass ihrer \nAusreise keiner der im letzten Halbsatz des § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe \nentgegengestanden hat. Mit Rücksicht auf die Stellung von UNMIK und UNHCR in \nder internationalen Staatengemeinschaft hat das Gericht keinen Anlass, diese \nAngaben in Frage stellen und eigene Ermittlungen zu tätigen, zumal auch die Kläger \nin der mündlichen Verhandlung dieser Wertung nicht widersprochen haben. \n\n39\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers und der von ihm in Bezug genommenen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen in \nLüneburg (vgl. u. a. Beschluss vom 17. Januar 2001 - 4 M 4422/01 -, FEVS 52, 349) \nist die Entscheidung von UNMIK, im streitgegenständlichen Zeitraum Rückführungen \nnicht zuzulassen und abgeschobene Angehörige von ethnischen Minderheiten nicht \naufzunehmen, nicht als humanitärer Grund anzusehen. Das \nBundesverwaltungsgericht hat vielmehr unter Aufhebung der vorgenannten \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen in \nseinem Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 - a. a. O. entschieden, dass der \nGesetzgeber bewusst tatsächliche Gründe in § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erwähnt hat \nund diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht dadurch umgangen werden kann, \ndass tatsächliche Gründe im Sinne des Ausländerrechts als humanitäre Gründe im \nSinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG gewürdigt werden.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. \nV. m. § 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-06-08/5-k-1744-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":22},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-06-08/5-k-1744-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286290","retrieved":"2026-07-09 03:03:31.010652+00:00"}}