{"status":"available","doknr":"OLD286383","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0602.1K51.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-06-02","aktenzeichen":"1 K 51/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ndieser Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Die Beteiligten streiten um die Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 Nr. 1 \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) wegen der \nZulässigkeit eines Bürgerbegehrens, das sich gegen die Einrichtung der Funktion \neines Beigeordneten richtet.\n\n2\n\nAm 14. Februar 2002 beschloss der Beklagte den Stellenplan für das \nHaushaltsjahr 2002. Wegen des Amtes eines Beigeordneten richtete er erstmals eine \nStelle der Besoldungsgruppe A 14 BBO ein (§ 2 Abs. 2 Eingruppierungsverordnung). \nDer Beklagte ergänzte mit Beschluss vom 23. Mai 2002 die Hauptsatzung der \nGemeinde um den § 11 a. Die Satzungsregelung hat den folgenden Wortlaut:\n\n3\n\n„§ 11 a\nBeigeordnete\n(1) Es wird eine hauptamtliche Beigeordnete bzw. ein \nhauptamtlicher Beigeordneter gewählt. Die gewählte Person ist \ndie allgemeine Vertretung der Bürgermeisterin bzw. des \nBürgermeisters.\n(2) Der Rat kann eine weitere beamtete Person bestellen, die \ndie allgemeine Vertretung im Bedarfsfall übernimmt.\"\n\n4\n\nDie Änderung der Hauptsatzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde I. vom 13. \nJuni 2002 bekannt gemacht. \n\n5\n\nAm 15. Juli 2002 reichten die Kläger bei dem Beklagten ein Bürgerbegehren ein, \ndas 1.749, davon 1.588 gültige Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern der \nGemeinde I. enthielt. Das Bürgerbegehren hat den folgenden Wortlaut:\n\n6\n\n„Die Unterzeichnenden beantragen, dass folgende \nAngelegenheit der Gemeinde I. zum Bürgerentscheid gestellt \nwird:\n‚Sind Sie dafür, dass § 11 a Hauptsatzung der Gemeinde I., \nwonach eine hauptamtliche Beigeordnete bzw. ein \nhauptamtlicher Beigeordneter gewählt werden soll, wieder \naufgehoben wird?' „\nDas Bürgerbegehren enthält eine Begründung und Ausführungen zur Notwendigkeit \neines Kostendeckungsvorschlags.\n\n7\n\nAm 10. Oktober 2002 entschied der Beklagte, dass das Bürgerbegehren nach \n§ 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW unzulässig sei. Der Bürgermeister der Gemeinde teilte \nden Klägern mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 die Entscheidung des Beklagten \nmit. Den dagegen eingereichten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte am 28. \nNovember 2002 zurück. Die Entscheidung über den Widerspruch wurde den Klägern \nmit Widerspruchsbescheid des Bürgermeisters vom 05. Dezember 2002 \nbekanntgegeben.\n\n8\n\nDie Kläger haben am 09. Januar 2003 Klage erhoben.\n\n9\n\nAm 27. März 2003 wählte der Beklagte einen Beigeordneten. Der Beigeordnete \nwurde mit Wirkung zum 01. Juni 2003 als Wahlbeamter auf Zeit ernannt und trat \nseinen Dienst bei der Gemeinde I. an. \nDie Kläger tragen vor,\ndas Bürgerbegehren habe sich infolge der Wahl und Ernennung des Beigeordneten \nnicht erledigt. Im Übrigen bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. \nDie Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW lägen nicht vor. \nDas Bürgerbegehren erstrecke sich nicht auf die - evtl. innerorganisatorische - \nBestimmung der Zahl der Beigeordneten, sondern auf die Frage, ob überhaupt ein \nBeigeordneter gewählt werde. \n\n10\n\n§ 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW wolle allein derartige Fragen von einem \nBürgerbegehren ausschließen, an denen die Bürger kein Interesse hätten, weil sie \nden internen Bereich der Verwaltung nicht verließen. Im Sinne der Vorschrift \nbeschränke sich die innere Organisation der Gemeindeverwaltung auf die \ntraditionellen Gegenstände der Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt, deren \nAusübung durch fachlich-technische Zweckmäßigkeitserwägungen der \nBehördenleitung bestimmt werde. Für solche Entscheidungen sei (auch) der \nBeklagte nach § 41 Abs. 1 S. 2 lit. a GO NRW zuständig. Die Einführung des \nBeigeordnetenamtes sei jedoch eine dem Bürgerbegehren zugängliche Frage der \nKommunalverfassung, die die Rechte und Pflichten der Gemeinde als solcher und \nihrer Organe, deren Stellung sowie deren Rechte und Pflichten gegenüber den \nGemeindebürgern und den anderen Organen beträfe. Die Vertretung der Gemeinde \nnach außen durch einen Beigeordneten sei nicht nur eine Frage der inneren \nVerwaltung. Der Beigeordnete könne die Gemeinde mit Außenwirkung vertreten (§§ \n68, 64 GO NRW). Beigeordnete griffen mit ihrer Tätigkeit in die Politik über, \nvermittelten den politischen Willen in die Verwaltung und wirkten in die Öffentlichkeit \nals eine Art „Gemeindeminister\". Es handele sich um eine Gemeindeangelegenheit \nvon öffentlicher Bedeutung. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom \n11. Oktober 2002 und des Widerspruchsbescheids vom 05. \nDezember 2002 zu verpflichten, die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens zur Aufhebung des § 11 a der Hauptsatzung \nder Gemeinde festzustellen,\n\n12\n\nhilfsweise\n\n13\n\nfestzustellen, dass die Nichtzulassung des \nBürgerbegehrens zur Aufhebung des § 11 a der Hauptsatzung \nder Gemeinde rechtswidrig war.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr trägt vor,\ndas Bürgerbegehren habe sich mit der Ernennung des Beigeordneten zum 01. Juni \n2003 erledigt. Für die Kläger bestehe kein berechtigtes \nFortsetzungsfeststellungsinteresse.\n\n16\n\nDie Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW lägen vor. Das \nBürgerbegehren sei allein deshalb unzulässig, weil über die gestellte Frage nur \neinheitlich entschieden werden könne und jedenfalls die Teilregelung in Satz 2 des \n§ 11 a Abs. 1 der Hauptsatzung über die Vertretung im Amt die innere Organisation \nder Gemeindeverwaltung betreffe. \n\n17\n\nDie Bestimmung der Zahl der Beigeordneten sei ebenfalls eine Regelung der \ninneren Organisation der Gemeindeverwaltung, die sich nicht auf die Organisation \nder Behörde „Bürgermeister\" beschränke. Auch der Beklagte sei Teil der \nGemeindeverwaltung (§§ 40 f. GO NRW). Eine Beschränkung des § 26 Abs. 5 Nr. 1 \nGO NRW auf die traditionellen Gegenstände der Organisations- und \nGeschäftsleitungsgewalt, deren Ausübung durch fachlich-technische \nZweckmäßigkeitserwägungen der Behördenleitung bestimmt werde, erstrecke sich \nnicht auf den Regelungsbereich des § 26 Abs. 1 GO NRW. Der Beigeordnete sei \nkein selbständiges Organ der Gemeinde. Ihm komme mit der Funktion eines \nVertreters des Bürgermeisters nur eine abgeleitete und damit mittelbare \nOrganstellung zu. Die Bestimmung der Beigeordnetenzahl richte sich an der \nnotwendigen und zweckmäßigen Geschäftsverteilung aus.\n\n18\n\nDie Bestimmung des Geschäftskreises eines Beigeordneten betreffe ebenfalls \nnur die innere Organisation der Gemeindeverwaltung.\n\n19\n\nDie Wahl von Beigeordneten sei die Folge einer entsprechenden \nVerwaltungsorganisation. \n\n20\n\nUngeachtet dessen sei das Bürgerbegehren nach §§ 26 Abs. 1 und 7, 7 Abs. 3 \nS. 3 GO NRW GO NRW unzulässig.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) ergänzend \nBezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den \nBerichterstatter (§ 87 a Abs. 3 und 2 VwGO) und - nach Durchführung des \nErörterungstermins - unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n24\n\nI. Die Klage hat keinen Erfolg. \n1. a) Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zwar weiterhin \nzulässig, weil sich das gegen § 11 a der Hauptsatzung gerichtete Bürgerbegehren \nauch unter Mitberücksichtigung der Frist des § 26 Abs. 8 S. 2 GO NRW nicht erledigt \nhat, nachdem die Planstelle durch einen Beamten auf Zeit besetzt wurde, dessen \nBerufung in das Beamtenverhältnis für die Dauer von acht Jahren (§ 196 Abs. 2 \nLandesbeamtengesetz NRW) und damit länger als zwei Jahre (§ 26 Abs. 8 S. 2 GO \nNRW) wirksam ist. Die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ermöglicht \neine erneute (Abhilfe- oder Nichtabhilfe-) Entscheidung des Beklagten oder die \nFortsetzung einer unmittelbar-demokratischen Willensbildung, die auf die Regelung \ndes § 11 a der Hauptsatzung und nicht auf das konkrete Beamtenverhältnis des \nderzeitigen Stelleninhabers unmittelbar gerichtet sind (vgl. § 26 Abs. 6 S. 4 und S. 3 \nGO NRW). Dies bedarf jedoch keiner weiteren Begründung, weil die Klage in der \nSache keinen Erfolg hat.\n\n25\n\nb) Der angefochtene Bescheid und Widerspruchsbescheid sind nicht rechtswidrig \nund verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch \nauf die begehrte Zulässigkeitsentscheidung des Beklagten. \n\n26\n\nDas von den Klägern vertretene Bürgerbegehren ist gem. § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO \nNRW unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Bürgerbegehren über die innere \nOrganisation der Gemeindeverwaltung unzulässig. Diese Voraussetzungen liegen \nvor.\n\n27\n\nDie innere Organisation der Gemeindeverwaltung im Sinne der o. a. Vorschrift \numfasst nach der Rechtsprechung der Kammer die gesamte innere \nVerwaltungsstruktur der Gemeinde. Sie ist - über die interne Ausgestaltung der \nverschiedenen Verwaltungsorgane hinaus - Inbegriff der wechselseitigen \nBeziehungen der Organe der Gemeindeverwaltung untereinander und gibt zugleich \nden Rahmen für ihr Tätigwerden im Außenverhältnis der Gemeinde vor. Sie \nunterscheidet sich dadurch zunächst von der äußeren Organisation der Gemeinde, \nwonach sie durch die Gesamtheit ihrer Bürgerinnen und Bürger als \nKörperschaftsmitglieder gebildet wird. Der Tatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO \nNRW ist durch den Zusatz „der Gemeindeverwaltung\" weiterhin gegenüber der \ninneren Organisation der Gemeinde abgegrenzt, die nämlich nicht allein aus den \nVerwaltungsorganen, sondern auch aus den Gemeindebürgerinnen und -bürgern in \nihrer Eigenschaft als Trägerorgan (etwa als Wahlbürgerschaft) besteht. Die innere \nOrganisation der Gemeindeverwaltung wird danach durch jede Entscheidung \nbetroffen, die Regelungen in Bezug auf die gemeindlichen Verwaltungsorgane und \nihre (inneren und äußeren) Zuständigkeiten trifft. \n\n28\n\nVG Münster, Beschluss vom 10. Januar 1996 - 1 L 1439/95 -; zum \nBegriffspaar innere/äußere Organisation vgl. auch Wolff, Verwaltungsrecht \nII, 3. Aufl., § 71 II a und b; Kluth, in: Wolff u. a., Verwaltungsrecht Band 3, 5. \nAuflage, § 80 I. 1.\nVon dieser Rechtsprechung der Kammer ist nach Auffassung des Gerichts nicht \nabzuweichen. Dies gilt auch unter Mitberücksichtigung der vom \nOberverwaltungsgericht NRW geäußerten Zweifel. \nOVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 15 B 134/96 -, OVGE 45 S. \n230 = NVwZ-RR 1997 S. 110 = StGRat 1996 S. 151 = Mitt NWStGB 1996 S. \n107; vgl. auch Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung NRW, § 26 Anm. VI. und \n(allein) für das hessische Landesrecht HessVGH, Beschluss vom 30. \nSeptember 2003 - 8 TG 2479/03 -, http://www.justiz.hessen.de/VGRecht/ \nRechtsp.nsf/ = NVwZ-RR 2004 S. 281.\nNach dessen Ausführungen spreche angesichts der Wortwahl des Gesetzgebers viel \ndafür, dass der von § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW erfasste Bereich auf die traditionellen \nGegenstände der Organisation- und Geschäftsleitungsgewalt beschränkt sei, deren \nAusübung durch fachlich-technische Zweckmäßigkeitserwägungen der \nBehördenleitung bestimmt werde, ohne dass das Oberverwaltungsgericht NRW dies \nletztendlich entscheiden musste. Diesen Ausführungen folgt das Verwaltungsgericht \nnicht. § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW ist nicht auf den Bereich der traditionellen \nGegenstände der Organisation- und Geschäftsleitungsgewalt beschränkt, deren \nAusübung durch fachlich-technische Zweckmäßigkeitserwägungen der \nBehördenleitung bestimmt werde.\n\n29\n\nEntscheidungen der Behördenleitung und damit des Bürgermeisters sind \nregelmäßig nicht von einem Bürgerbegehren betroffen. § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW \nsteht in einem Regel-/ Ausnahmeverhältnis zu § 26 Abs. 1 GO NRW und erfasst \ndamit ausschließlich Regelungsbereiche, über die der Gemeinderat entscheidet. Die \nnach § 41 Abs. 1 S. 2 lit. a GO NRW bestehende Regelungsbefugnis des Beklagten \nerfasst damit ebenfalls keinen Organisations- oder Geschäftsleitungsbereich, dessen \nAusübung durch Zweckmäßigkeitserwägungen einer Behördenleitung bestimmt wird; \nes entscheidet nach § 41 Abs. 1 GO NRW im Rahmen der internen Willensbildung \nder Gemeinde ein anderes Organ und nicht die Behördenleitung (vgl. §§ 62 Abs. 1 S. \n2 ff., 70 Abs. 4 S. 1 GO NRW).\n\n30\n\nVgl. auch zur Differenzierung Organ und Behörde z. B. Kluth, a.a.O., \n§ 83 III 1, Rn. 137.\nDie vom Gesetzgeber in § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW verwendete Wortwahl führt \nebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Vorschrift allein den Bereich der \ntraditionellen Gegenstände der Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt erfasst, \nderen Ausübung durch fachlich-technische Zweckmäßigkeitserwägungen der \nBehördenleitung bestimmt wird. Mit dem Begriff der Gemeindeverwaltung wird nicht \n„die Gemeindeverwaltung\" oder „die Stadtverwaltung\" im Sinne eines Verwaltungs- \nund Behördenapparats, sondern „das Verwalten der Gemeinde\" im Sinne der \nTätigkeit für die Gemeinde umschrieben. Die Gemeindeordnung verwendet den \nBegriff der „Verwaltung der Gemeinde\" und „Gemeindeverwaltung\" nicht \nausschließlich in einem organisatorisch strukturellen, sondern in wesentlichen \nPunkten in dem funktionell dynamischen Sinne der Tätigkeit des Verwaltens. Dies ist \ninsbesondere bei den Vorschriften der Fall, die - wie § 26 GO NRW - im \nZusammenhang mit der Willensbildung der Gemeinde stehen (§§ 40 Abs. 1, 41 Abs. \n1 S. 1, 55 Abs. 1, 124 GO NRW).\n\n31\n\nDer Ausschluss von Bürgerbegehren über die innere Organisation der \nGemeindeverwaltung ist insoweit eine Ausprägung des Grundsatzes oder zumindest \nmit dem Grundsatz vergleichbar, dass ein Bürgerbegehren nicht auf eine Vorgabe \ngerichtet sein soll, sondern mit einem Bürgerentscheid die Sachentscheidung selber \ntreffen soll. \n\n32\n\nvgl. dazu z. B. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -\n, NWVBl. 1998 S. 273.\nAuf die Beeinflussung der Willensbildung für Sachentscheidungen gerichtete \nVorgaben können nicht nur inhaltlicher, sondern auch verfahrensmäßiger Art sein. \nMit einem Bürgerbegehren über die innere Organisation der Gemeindeverwaltung \nwird aber in die Art und Weise der Willensbildung eingegriffen, nicht aber die \nletztendliche Willensbildung für Fragen in der Sache selbst erreicht.\n\n33\n\nDen Begriff der Organisation der Gemeindeverwaltung im Sinne des § 26 Abs. 5 \nGO NRW auf die Tätigkeit des Bürgermeisters und der (weiteren) Beamten, \nAngestellten und Arbeiter der Gemeinde zu beschränken, widerspricht auch das \nErgebnis, dass das Bürgerbegehren bzw. der Bürgerentscheid in einem solchen Fall \nin die Art und Weise der Tätigkeit der Behörde „Bürgermeister\" nur beschränkt, in die \nArt und Weise der Tätigkeit des Rats einer Gemeinde und seiner \nUnterorganisationen aber umfassend eingreifen könnte. Dies mag verdeutlicht \nwerden an den Beispielen, per Bürgerbegehren und -entscheid Ausschüsse des Rats \nzu bilden oder aufzulösen, alle Entscheidungen, soweit sie nicht von § 41 Abs. 1 S. 2 \nGO NRW erfasst werden, auf ein anderes Entscheidungsorgan als den Rat, insbes. \neinen Ausschuss, zu übertragen, Initiativrechte von fraktionslosen Mitgliedern zu \nstärken bzw. im Rahmen der Gemeindeordnung zu beschränken oder auch „nur\" den \nZeitpunkt von Ratssitzungen zu bestimmen. Für eine solche unterschiedliche \nBehandlung der Gemeindeorganisation, je nachdem, ob das Organ und die Behörde \n„Bürgermeister\" oder ob der Rat betroffen ist, sieht das Gericht - neben § 26 Abs. 5 \nNr. 2 GO NRW - keinen durchgreifenden Wertungsgesichtspunkt.\n\n34\n\nBei Anwendung dieser Vorgaben liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 Nr. 1 \nGO NRW vor, wenn sich das Bürgerbegehren auf die Bestimmung der Wahl eines \nBeigeordneten und die Vertretungsregelung des Bürgermeisters richtet. Der \nQualifizierung des § 11 a der Hauptsatzung als Entscheidung zur inneren \nOrganisation der Gemeindeverwaltung steht die kommunalverfassungsrechtliche \nFunktion und Stellung des Beigeordneten nicht entgegen.\n\n35\n\nDie kommunalverfassungsrechtliche Funktion des Beigeordneten und - daran \nanknüpfend - die Bestimmung der Zahl der Beigeordneten geht nach der Auffassung \ndes Gerichts nicht über die innere Organisation der Gemeindeverwaltung hinaus. \nEntgegen der Auffassung der Kläger ist die kommunalverfassungsrechtliche Stellung \neines Beigeordneten nicht mit der Stellung eines Ministers einer Regierung \nvergleichbar. \n\n36\n\nDie Funktion eines Beigeordneten wird zwar kommunalverfassungsrechtlich \ndadurch bestimmt, dass ein Beigeordneter einen Geschäftskreis leitet, ihm dafür - \nentsprechend seiner Führungsverantwortung - eigene, der unumschränkten \nEinflussnahme durch den Bürgermeister entzogene materielle \nVerwaltungszuständigkeiten eingeräumt sind und ihm eine sein gesamtes \nArbeitsgebiet umfassende, durch den Bürgermeister nach außen nicht wirksam \nbeschränkbare Vertretungsmacht zusteht. \n\n37\n\nVgl. zur GO NRW a. F. OVG NRW, Beschluss vom 28. September \n1982 - 15 A 2376/79 -, S. 4; Beschluss vom 20. Juli 1990 - 12 B 390/90 -, \nEStT NW 1991 S. 399\nAber gleichwohl trägt nicht er, sondern der Bürgermeister gemeinsam mit dem \nBeklagten die Gesamtverantwortung für das kommunale Handeln.\n\n38\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 1 B 1750/03 -, S. 8; \nRehn/Cronauge, Gemeindeordnung, § 62 GO Anm. 2.\nSolange und soweit der Beklagte von seinem Recht nach § 73 Abs. 1 GO NRW \nkeinen Gebrauch macht, den Geschäftskreis des Beigeordneten festzulegen, \nbestimmt der Bürgermeister - ggf. unter Beachtung einer beamtenrechtlichen \nZusicherung - dessen Arbeitsfeld (§ 62 Abs. 1 S. 3 GO NRW). \n\n39\n\nz. B. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 1 B 1750/03 -, S. \n4\nDer Beigeordnete unterliegt der Leitungsbefugnis des Bürgermeisters. Der \nBürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamten und damit auch des \nBeigeordneten. Der Beigeordnete ist an dessen fachlichen Weisungen gebunden \nund diesem - und nicht unmittelbar dem Beklagten - für sein Arbeitsgebiet \nverantwortlich. \n\n40\n\nOVG NRW, Urteil vom 18. September 1981 - 15 A 1306/79 -, NVwZ \n1982 S. 318; Urteil vom 16. Januar 1992 - 12 A 60/90 -, NWVBl. 1992 S. \n285.\nDer Beigeordnete hat selbst als Mitglied des Verwaltungsvorstands kein \neigenständiges Letztentscheidungsrecht (vgl. § 70 Abs. 4 S. 1 GO NRW); der \nVerwaltungsvorstand haut ausschließlich eine Mitwirkungsfunktion (§ 70 Abs. 2 GO \nNRW). \n\n41\n\nVgl. Erichsen, Kommunalrecht NRW, 2. Auflage, § 7 A 4, S. 133 f.\nSoweit ein Beigeordneter berechtigt ist, eine von der Meinung des Bürgermeisters \nabweichende Auffassung im Hauptausschuss vorzutragen (§ 70 Abs. 4 S. 2 GO \nNRW), bewirkt dies keine Folgerungen, die ein Letztentscheidungsrecht des \nBeigeordneten verursachen oder die den Rechtskreis der Gemeindeverwaltung \nverlassen.\n\n42\n\nVgl. zu den Folgerungen Held u. a., Kommunalverfassungsrecht NRW, \n§ 70 GO Anm. 6.2\nDie Vertretungsmacht im eigenen Arbeitsgebiet des Beigeordneten beinhaltet \nausschließlich eine Beschränkung der Art und Weise des Leitungsrechts des \nBürgermeisters, auch wenn sie nach außen grds. nicht beschränkbar ist.\n\n43\n\nVgl. zu § 51 Abs. 2 GO NRW a. F. OVG NRW, Urteil vom \n18. September 1981 - 15 A 1306/79 -, NVwZ 1982 S. 318.\nIm Übrigen ist sie nicht Gegenstand der Hauptsatzung, sondern unmittelbare \ngesetzliche Folge der Bestellung zum Beigeordneten (§ 68 Abs. 2 GO NRW).\n\n44\n\nAuch die Vertretungsmacht eines Beigeordneten nach §§ 64, 68 Abs. 1 S. 1 GO \nNRW als allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters führt entgegen der Auffassung \nder Kläger nicht dazu, dass mit § 11 a der Hauptsatzung eine Entscheidung zur \näußeren Organisation getroffen wird. Sie ist nicht Wesensmerkmal der Funktion und \nStellung eines Beigeordneten. Im Fall der Bestellung einer Mehrzahl von \nBeigeordneten ist nicht jeder Beigeordneter zugleich allgemeiner Vertreter des \nBürgermeisters. Die Bestimmung eines allgemeinen Vertreters bedarf einer \nbesonderen Entscheidung.\n\n45\n\nMit der Bestellung zum allgemeinen Vertreter nach § 11 a Abs. 1 S. 2 der \nHauptsatzung ist im Übrigen eine Zuweisung bestimmter Dienstgeschäfte (nur) für \nden dienstlichen Aufgabenbereich und damit den internen Bereich verbunden.\n\n46\n\nRehn/Cronauge, Gemeindeordnung, § 68 Anm. I. 1; OVG NRW, Urteil \nvom 12. November 1975 - 12 A 596/74 -, Kottenberg/Rehn/von Mutius, \nRechtsprechung zum kommunalen Verfassungsrecht, GO NW § 51 Nr. 4, S. \n33; das VG Arnsberg knüpfte im Urteil vom 21. März 1974 - 1 K 1588/73 -, \nKottenberg/Rehn/von Mutius, Rechtsprechung zum kommunalen \nVerfassungsrecht, GO NW § 51 Nr. 3, S. 24 ausdrücklich an das innere \nGefüge einer Verwaltung an.\nDer als allgemeiner Vertreter tätige Beigeordnete ist ebenfalls im Vertretungsfall an \ndie Weisungen des Bürgermeisters intern gebunden. Er kann zwar im \nAußenverhältnis wirksam seine Vertretungsmacht ausüben, darf sie aber im \nInnenverhältnis nicht entgegen den Vorgaben des Bürgermeisters nutzen.\n\n47\n\nUngeachtet dessen haben auch Entscheidungen in dem Bereich der \ntraditionellen Gegenstände der Organisation- und Geschäftsleitungsgewalt, deren \nAusübung durch fachlich-technische Zweckmäßigkeitserwägungen der \nBehördenleitung bestimmt wird, eine Außenwirkung. Regelung des Bereichs der \ninneren Organisation sind im Übrigen auch sonst nicht frei von Bezugspunkten zum \nAußenrecht. Dies folgt bereits daraus, dass jede innerorganisatorische Entscheidung \nzur Änderung von Geschäftsverteilung Außenrechtsbezüge über das öffentliche \nDienstrecht hat, weil jede innerorganisatorische Entscheidung nicht nur die \nAmtswaltersphäre, sondern weiterhin die privaten Rechte des betroffenen \nBediensteten miterfasst.\n\n48\n\nVgl. z. B. Kluth, in: Wolff u. a., Verwaltungsrecht, Band 3, 5. Auflage, \n§ 80 Rn. 65 f., 79.\nMit jeder Änderung der Geschäftsverteilung für die Bediensteten der Gemeinde ist \ninsoweit eine Veränderung der Außenvertretung verbunden. Die Bediensteten sind in \nihrem Geschäftsbereich regelmäßig zur Außenvertretung des Bürgermeisters \nbevollmächtigt, soweit sie nicht Verpflichtungen zu Lasten der Gemeinden eingehen. \nNur für den letzteren Bereich regelt § 64 GO NRW eine besondere \nGesamtvertretungsmacht.\n\n49\n\nIm Übrigen besteht - wie hier - im Falle der Bestimmung nur eines Beigeordneten \nfür den Beklagten wegen der Bestimmung des allgemeinen Vertreters kein \nEntscheidungsermessen (§ 68 VwGO). Soweit sich das Bürgerbegehren gegen § 11 \na Abs. 1 S. 2 der Hauptsatzung richtet, ist es daher bereits gem. § 26 Abs. 5 Nr. 9 \nGO NRW unzulässig. \n\n50\n\nDass die Bestimmung der Zahl der Beigeordneten eine Angelegenheit der Kom-\nmunalverfassung und eine Angelegenheit von öffentlicher Bedeutung in der Ge-\nmeinde ist, begründet nicht die Annahme eines Akts der äußeren Organisation der \nGemeindeverwaltung. Richtig ist zwar, dass eine kommunalverfassungsrechtliche \nAngelegenheit grundsätzlich Gegenstand eines Bürgerbegehrens und -entscheids \nsein kann. § 26 Abs. 1 und 5 GO NRW knüpfen nicht an eine Betroffenheit der \nKommunalverfassung an. Jede Angelegenheit der Gemeinde kann unterschiedslos \nGegenstand eines Bürgerbegehrens sein, ohne dass es auf eine Qualität oder den \nGrad der Wichtigkeit ankommt (§ 26 Abs. 1 GO NRW), soweit nicht die \nVoraussetzungen eines Ausnahmetatbestands vorliegen. § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW \nschließt das Bürgerbegehren für alle Fälle aus, die die innere Organisation der \nGemeindeverwaltung betreffen. Auch dieser Ausschlusstatbestand steht schon nach \nseinem Wortlaut nicht unter dem Vorbehalt, dass die Kommunalverfassung nicht \nbetroffen ist. Ein Vergleich mit § 41 Abs. 1 S. 1 GO NRW zeigt demgegenüber auf, \ndass der Ausnahmetatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW gerade auch für \nkommunalverfassungsrechtliche Vorgaben gelten kann. Dem Bürgerbegehren sind \nauch sonst mit § 26 Abs. 5 Nrn. 1 bis 10 GO NRW Angelegenheiten von öffentlicher \nBedeutung entzogen. \n\n51\n\nVgl. weiterhin zu einer anderen Konstellation, in der eine \nkommunalverfassungsrechtliche Entscheidung dem Bürgerbegehren \nentzogen ist, gerade OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 15 B \n134/96 -, OVGE 45 S. 230 = NVwZ-RR 1997 S. 110 = StGRat 1996 S. 151 = \nMitt NWStGB 1996 S. 107 (Beibehaltung der kommunalen Doppelspitze).\nDas wertende Ergebnis der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens wird im Rahmen \neiner Gesamtschau der betroffenen gegenseitigen Interessen bestätigt. Wie sich aus \nder Begründung des Bürgerbegehrens ergibt, richtet sich das Begehren nicht gegen \ndie Bestellung eines Beigeordneten als solchen, sondern gegen die von Gesetzes \nwegen daran anknüpfenden weiteren Aufwendungen (vgl. § 7 Abs. 1 \nStellenobergrenzenverordnung und § 2 Abs. 2 Eingruppierungsverordnung, § 5 Abs. \n1 Nr. 1 Stellenobergrenzenverordnung), die das Bürgerbegehren mittelbar als ein \nsolches nach § 26 Abs. 5 Nr. 2 und/oder Nr. 3 GO NRW erscheinen lassen.\n\n52\n\n2. Der Hilfsantrag ist nicht rechthängig geworden, nachdem die Bedingung der \nUnzulässigkeit des Hauptantrags nicht eingetreten ist.\n\n53\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n54\n\nDie Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO. Zwar liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts NRW vor, weil die mit Beschluss vom 12. Februar 1996 - \n15 B 134/96 - geäußerten Bedenken für die Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts nicht entscheidungstragend waren. Die Sache hat aber \ngrundsätzliche Bedeutung in Bezug auf die Auslegung der landesrechtlichen \nVorschrift des § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW. Eine (sonstige) Entscheidung des \nOberverwal-tungsgerichts NRW zu § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW ist nicht \nersichtlich.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-06-02/1-k-51-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-06-02/1-k-51-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286383","retrieved":"2026-07-09 03:03:40.831861+00:00"}}