{"status":"available","doknr":"OLD286396","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0601.5K3026.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-06-01","aktenzeichen":"5 K 3026/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des \nBeigeladenen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der mögliche \nSchenkungsrückforderungsanspruch einer Hilfeempfängerin gegenüber der Klägerin \nauf den Beklagten übergeht.\n\n3\n\nDer Beklagte bewilligt Frau I (im Folgenden: Hilfeempfängerin) seit dem 1. April \n2001 Hilfe zur Pflege, indem er die Kosten ihrer Unterbringung in einem Altenheim \nübernimmt, soweit ihre Renteneinkünfte nicht ausreichen, um diese Kosten zu \ndecken. \n\n4\n\nDie Klägerin betreibt zusammen mit ihrem Lebensgefährten seit 1996 einen \nKiosk. Sie erhielt in den Monaten Juli und August 1997 von der Hilfeempfängerin \nGeldzuwendungen in Höhe von 16.700 DM. \n\n5\n\nNach Anhörung der Klägerin leitete der Beklagte durch Bescheid vom 24. Juli \n2001 sämtliche Ansprüche der Hilfeempfängerin gegen die Klägerin auf Herausgabe \nder Zuwendung, eventueller Surrogate und der gezogenen Nutzungen sowie auf \nWertersatz, soweit sie sich aus § 528 Abs. 1 BGB, insbesondere § 528 Abs. 1 \nSatz 1. i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 BGB ergeben, dem Grunde nach auf sich über. Zur \nBegründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Hilfeempfängerin der \nKlägerin im Jahre 1997 möglicherweise einen Geldbetrag in Höhe von 16.700 DM \ngeschenkt habe, auf den sie, die Hilfeempfängerin, zur Finanzierung der Kosten ihrer \nUnterbringung in dem Altenheim seit April 2001 angewiesen sei; dem Träger der \nSozialhilfe, der die nicht von der Hilfeempfängerin gedeckten Kosten der \nUnterbringung trage, müsse es durch Überleitung ermöglicht werden, den möglichen \nSchenkungsrückforderungsanspruch der Hilfeempfängerin wegen Notbedarfs \ngeltend zu machen, um den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen.\n\n6\n\nDie Klägerin legte am 2. August 2001 Widerspruch ein und trug vor, sie habe für \ndie Hilfeempfängerin Einkäufe und Besorgungen erledigt sowie Waren aus ihrem \nKiosk geliefert; für diese Tätigkeiten sei ihr 1997 das Geld gezahlt worden; selbst \nwenn ihr das Geld geschenkt worden sei, könne sie es nicht mehr zurückzahlen, \ndenn sie sei wegen der schlechten Geschäftsentwicklung ihres Ladens überschuldet; \nwenn sie das Geld ganz oder teilweise zurückzahlen müsse, werde sie selbst auf \nSozialhilfe angewiesen sein.\n\n7\n\nDer Landschaftsverband Westfalen-Lippe wies diesen Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 21. November 2001 zurück. Zur Begründung führte er im \nWesentlichen aus, nach den bisher getroffenen Feststellungen könne nicht \nausgeschlossen werden, dass die Klägerin im Jahre 1997 von der Hilfeempfängerin \nGeld in Höhe von 16.700 DM geschenkt bekommen habe; dies müsse \ngegebenenfalls in einem Zivilprozess geklärt werden; dazu sei es erforderlich, den \nmöglichen Schenkungsrückforderungsanspruch der Hilfeempfängerin gegenüber der \nKlägerin auf den Beklagten übergehen zu lassen; da der Übergang dieses \nAnspruches dazu diene, den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen, werde das \nErmessen unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der Klägerin dahin \nausgeübt, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, den \nSchenkungsrückforderungsanspruch übergehen zu lassen.\n\n8\n\nDer Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 26. November 2001 zugestellt \nworden.\n\n9\n\nSie hat am 24. Dezember 2001 Klage erhoben.\n\n10\n\nAuf Antrag des Finanzamtes Münster-Innenstadt und auf den eigenen Antrag der \nKlägerin hat das Amtsgericht Münster durch Beschluss vom 1. März 2004 über das \nVermögen der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet \nund den Beigeladenen zum Insolvenzverwalter ernannt.\n\n11\n\nIn der Prüfungsverhandlung des Insolvenzgerichts vom 17. Mai 2004 hat der \nBeigeladene den Schenkungsrückforderungsanspruch in voller Höhe bestritten. \n\n12\n\nDie Klägerin und der Beigeladene sind der Ansicht, dass das Klageverfahren \ndurch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO unterbrochen \nworden ist.\n\n13\n\nMit Schriftsatz vom 27. Mai 2004 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin \nmitgeteilt, dass er für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens vorsorglich das \nMandat niederlege, um weitere Kosten und Auslagen zu vermeiden.\n\n14\n\nIn der Sache trägt die Klägerin vor, dass ein Übergang des vermeintlichen \nSchenkungsrückforderungsanspruches von vornherein ausgeschlossen sei, weil sie, \ndie Klägerin, im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 24. Juli \n2001 überschuldet gewesen und deshalb nicht in der Lage sei, das Geld, wenn es ihr \ndenn überhaupt geschenkt worden sein sollte, zurückzuzahlen.\n\n15\n\nDie Klägerin macht außerdem geltend, dass der Beklagte das ihm zustehende \nErmessen fehlerhaft betätigt habe, weil er gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, \ndass sie, die Klägerin, selbst hilfebedürftig werde, wenn sie das ihr angeblich \ngeschenkte Geld ganz oder teilweise wieder zurückgeben müsse.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n17\n\nden Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 21. November \n2001 aufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDas Gericht entscheidet in der Sache.\n\n23\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 1. März 2004, über das Vermögen \nder Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren zu eröffnen, \nunterbricht das vorliegende Klageverfahren nicht. Zwar sieht § 240 Satz 1 ZPO, der \ngemäß § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend \nanzuwenden ist (vgl. dazu Rudisile in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 94 Rdz. 109 mit Nachweisen zur \nRechtsprechung), vor, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das \nVermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, wenn es die \nInsolvenzmasse betrifft. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, denn \ndas Klageverfahren betrifft nicht die Insolvenzmasse der Klägerin.\n\n24\n\nDas Verfahren betrifft die Insolvenzmasse, wenn Verfahrensgegenstand ein \nVermögenswert ist, der zur Insolvenzmasse gehören kann (Greger, in Zöller, ZPO, \n24.Auflage 2004, § 204 Rdz. 8). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der auf \n§ 90 BSHG gestützte Übergang des (vermeintlichen) \nSchenkungsrückforderungsanspruches der Hilfeempfängerin gegenüber der Klägerin \nauf den Beklagten. Diese Überleitung regelt nur den Wechsel in der Person des \nGläubigers, d.h. an Stelle des Hilfeempfängers tritt der Träger der Sozialhilfe. Auf das \nBestehen und den Umfang des übergeleiteten Anspruches kommt es in diesem \nZusammenhang nicht an. Deshalb besteht auch keine Verpflichtung des Trägers der \nSozialhilfe, zu prüfen, ob der Anspruch des Hilfeempfängers gegenüber einem \nDritten besteht und welchen Umfang er hat. Mit anderen Worten: Die Wirksamkeit \ndes Anspruchsüberganges vom Hilfeempfänger auf den Träger der Sozialhilfe hängt \nnicht vom Bestehen des übergeleiteten Anspruches ab (BVerwG, Urteil vom \n26. November 1969 - V C 54.69 -, BVerwGE 34, 219 = FEVS 17, 203). Daraus folgt, \ndass durch die Überleitung nicht entschieden wird, ob der neue Gläubiger, der an die \nStelle des bisherigen Gläubigers tritt, einen Anspruch gegen den Insolvenzschuldner \nhat. Dies bedeutet zugleich, dass allein der Gläubigerwechsel nicht die \nInsolvenzmasse betrifft.\n\n25\n\nDaraus folgt weiter, dass der Beigeladene nicht gehindert ist, seine Aufgaben im \nRahmen des Insolvenzverfahrens wahrzunehmen, wenn das vorliegende Verfahren \nnicht ruht, sondern fortgeführt wird. Dementsprechend hat der Beigeladene in der \nPrüfungsverhandlung vom 17. Mai 2004 vor dem Insolvenzgericht den \nSchenkungsrückforderungsanspruch in voller Höhe bestritten. \n\n26\n\nAuch das Insolvenzgericht ist bei Fortführung des vorliegenden Klageverfahrens \nnicht gehindert, seine Aufgaben zu erfüllen. Es liegt vielmehr im Interesse einer \nordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens, dass vor dem Abschluss \ndieses Verfahrens geklärt wird, ob der Beklagte überhaupt als Insolvenzgläubiger \nauftreten darf. Bis zu dieser Klärung ist das Insolvenzgericht allerdings schon jetzt an \ndie Tatbestandswirkung des hier angegriffenen Bescheides des Beklagten \ngebunden, denn Rechtsmittel gegen diesen Bescheid haben insoweit keine \naufschiebende Wirkung (§ 90 Abs. 3 BSHG).\n\n27\n\nObwohl weder die Klägerin noch ihre Prozessbevollmächtigten in der mündlichen \nVerhandlung erschienen sind, kann das Gericht in der Sache entscheiden, denn die \nKlägerin ist über ihre Prozessbevollmächtigten zu der mündlichen Verhandlung \nordnungsgemäß geladen und zugleich darauf hingewiesen worden, dass auch in \nihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). \nAuch war das persönliche Erscheinen der Klägerin nicht angeordnet worden (§ 95 \nVwGO). Es besteht deshalb kein Anlass, die mündliche Verhandlung zu vertagen (§ \n173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO tritt \nhinter § 102 Abs. 2 VwGO zurück.\n\n28\n\nAuch die schriftliche Mitteilung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. \nMai 2004 ist kein erheblicher Grund, die mündliche Verhandlung zu vertagen, denn \ndie Klägerin wird weiterhin von ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß \nvertreten mit Rücksicht darauf, dass die unter der Bedingung, dass das Verfahren \nfortgeführt werde, ausgesprochene vorsorgliche Niederlegung des Mandates \nunwirksam ist. Eine bedingte Mandatsniederlegung ist unzulässig. Allerdings hatte \nsich mit der Erklärung in dem Schriftsatz vom 27. Mai 2004 die Entscheidung über \nden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt, weil die \nProzessbevollmächtigten der Klägerin nicht mehr zu ihrer Vertretung bereit waren (§ \n166 VwGO, § 121 Abs. 2 ZPO).\n\n29\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten \nvom 24. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 21. November 2001 ist rechtmäßig. \n\n30\n\nRechtsgrundlage für die vom Beklagten getroffene Entscheidung, einen \nSchenkungsrückforderungsanspruch der Hilfeempfängerin auf sich überzuleiten, ist \n§ 90 Abs. 1 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl I \nS. 646. \n\n31\n\nHat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch \ngegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches \ndes Sozialgesetzbuches ist, kann der Träger der Sozialhilfe gemäß § 90 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser \nAnspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Diese \nVoraussetzungen liegen hier vor.\n\n32\n\nDies gilt zunächst für die formellen Anforderungen, die an eine \nÜberleitungsanzeige zu stellen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. November \n1969 - a.a.O. - und Urteil vom 18. Dezember 1975 - 5 C 2.75 -, FEVS 24, 139 sowie \nOVG NRW, Urteil vom 17. November 1992 - 8 A 1273/91 -).\n\n33\n\nDie Überleitungsanzeige des Beklagten ist schriftlich abgefasst. Sie bezeichnet \nden übergeleiteten Anspruch, nämlich den Anspruch der Hilfeempfängerin aus § 528 \nBGB, die durch Zahlung eines Geldbetrages im Jahre 1997 erfolgte Schenkung nach \nden Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung von der \nKlägerin zurückzufordern, hinreichend genau. Auch die Hilfe, wegen der die \nÜberleitung erfolgt ist, nämlich die Hilfe zur Pflege gemäß §§ 68 ff. BSHG durch \nÜbernahme der nicht gedeckten Heimkosten, wird in der Überleitungsanzeige \nhinreichend genau benannt. Der Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 \nBGB soll auch nur - wie in § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorgesehen - bis zur Höhe der \nAufwendungen des Beklagten für die Hilfeempfängerin übergehen. Es ist in diesem \nZusammenhang rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die \nÜberleitung nur dem Grunde nach angeordnet hat, ohne zugleich den Betrag zu \nbenennen, den die Klägerin der Hilfeempfängerin noch schuldet. \n\n34\n\nDie Überleitungsanzeige ist auch materiell-rechtmäßig. Ihre Rechtmäßigkeit \nhängt nicht davon ab, ob die Hilfeempfängerin während der Dauer der Bewilligung \nvon Hilfe zur Pflege einen Anspruch auf Schenkungsrückgewähr aus § 528 BGB hat. \nEs ist grundsätzlich nicht Sache der Verwaltungsgerichte, Bestehen und Höhe des \nAnspruches nachzuprüfen. Zwar ist eine Überleitungsanzeige rechtswidrig, wenn der \nübergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht (BVerwG, Urteil vom \n26. November 1969 - V C 54.69 -, a.a.O. und Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57.88 -, \nFEVS 43, 99; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 22 A 3473/98 -, FEVS 52, \n128). Dieser Fall liegt jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Es ist nach \ndem gegenwärtig bekannten Sachstand nicht von vornherein ausgeschlossen, dass \ndie Hilfeempfängerin gegenüber der Klägerin einen \nSchenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 BGB haben könnte, denn die \nZahlung eines Geldbetrages in Höhe von 16.700 DM in den Monaten Juli und August \n1997 lässt sich nicht ohne weiteres damit erklären, dass es sich um die \nGegenleistung für von der Klägerin gegenüber der Hilfeempfängerin erbrachten \nLeistungen handelt. Auch ist auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin und \nder von ihr vorgelegten Unterlagen nicht offensichtlich, dass ihr die Einrede des \neigenen Notbedarfs gemäß § 529 Abs. 2 BGB zusteht. Diese Einrede ist vielmehr \ngegebenenfalls von den Zivilgerichten zu überprüfen. Es gehört deshalb entgegen \nder Ansicht der Klägerin nicht zu den Aufgaben des Beklagten, weitere Ermittlungen \ndarüber anzustellen, wie sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der \nKlägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Überleitungsanzeige dargestellt haben \nkönnten. Im vorliegenden Verfahren reicht es vielmehr aus, dass der durch \nÜberleitung bewirkte gesetzliche Gläubigerwechsel von der Hilfeempfängerin auf den \nBeklagten dem Ziel des § 90 BSHG dient, den Nachrang der Bewilligung von \nSozialhilfe wiederherzustellen. \n\n35\n\nDie Entscheidung darüber, ob ein Anspruch übergeleitet werden soll, liegt gemäß \n§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Soweit eine \nVerwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das \nVerwaltungsgericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob von dem Ermessen in einer dem \nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im \nvorliegenden Fall hat der Beklagte sein Ermessen dem Zweck der \nErmessensermächtigung entsprechend betätigt. \n\n36\n\nDie Vorschrift des § 90 Abs. 1 BSHG dient - wie schon ausgeführt - der \nDurchsetzung des Grundsatzes des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG), \nindem sie den Träger der Sozialhilfe in die Lage versetzt, durch Eintritt in die \nGläubigerposition des Hilfeempfängers den Zustand nachträglich herzustellen, der \ndem vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtung anderer entspricht, die dem \nHilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren müssen. Die \nÜberleitungsermächtigung des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG zielt also darauf ab, \ndiejenige Haushaltslage bei dem Träger der Sozialhilfe herzustellen, die bestünde, \nwenn der Anspruch des Hilfeempfängers schon früher durch den Drittschuldner erfüllt \nworden wäre (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 5 C 28.98 -, BVerwGE 110, 5 \n= FEVS 51, 164).\n\n37\n\nIn dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit maßgeblichen \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2001 hat \nder Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe sein Ermessen unter \nBerücksichtigung des vorgenannten Zweckes der Ermessensermächtigung betätigt, \nwie sich den Ausführungen auf Seite 4 und 5 des Widerspruchsbescheides \nentnehmen lässt, die das Gericht für zutreffend hält. Es ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden, dass der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe unter \nAbwägung aller Gesichtspunkte dem die Regelung des § 90 Abs. 1 BSHG \nprägenden öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des Nachranges der \nSozialhilfe so hohes Gewicht beigemessen hat, dass die von der Klägerin geltend \ngemachten privaten Belange dahinter zurückstehen müssen. Entscheidend ist in \ndiesem Zusammenhang, ob es auf der Grundlage von Sinn und Zweck der \nÜberleitung, den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen, sachlich vertretbar ist, \neinen gesetzlichen Gläubigerwechsel vom Hilfeempfänger auf den Träger der \nSozialhilfe vorzunehmen. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Direktor des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe zur Recht abgestellt. Demgegenüber ist das \nVorbringen der Klägerin rechtlich unerheblich, die Entscheidung sei \nermessensfehlerhaft, weil unberücksichtigt geblieben sei, dass der Gläubigerwechsel \nwegen der damit verbundenen finanziellen Belastungen die Insolvenz der Klägerin \nherbeiführen werde, wie dies inzwischen auch geschehen ist. Diese Erwägungen \nbeziehen sich auf das Bestehen und die Durchsetzung des zivilrechtlichen \nSchenkungsrückforderungsanspruches, dessen Überprüfung den Zivilgerichten \nvorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt kann nicht dadurch umgangen werden, dass der \nTräger der Sozialhilfe im Rahmen des ihm in § 90 Abs. 1 BSHG eingeräumten \nErmessens seine Entscheidung daran orientiert, ob der übergeleitete Anspruch \ndurchzusetzen ist oder nicht.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n39\n\nDie außergerichtlichen Kosten des ordnungsgemäß vertretenen Beigeladenen (§ \n67 Abs. 2 VwGO, § 59 l BRAO) sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin \nauferlegt worden, weil es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten des sie Kraft \nGesetzes vertretenden Insolvenzverwalters aufzuerlegen \n\n40\n\nDie Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat zur Frage \ndes Ruhens einer Anfechtungsklage gegen die Überleitung nach § 90 BSHG nach \nEröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Kläger und Drittschuldner.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-06-01/5-k-3026-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59l","ref_norm":"59l","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-06-01/5-k-3026-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286396","retrieved":"2026-07-09 03:03:41.977187+00:00"}}