{"status":"available","doknr":"OLD286535","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0525.4K3627.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-05-25","aktenzeichen":"4 K 3627/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, \nsofern nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Beihilfeleistungen, die \ner auf entsprechende Anträge der in seinem Dienst als beamtete Lehrerin stehenden \nK. X. in den Jahren 1991 bis 1998 für deren Tochter D. erbracht hat. \nAnlässlich einer Überprüfung der Beihilfeberechtigung der Frau K. X. und \nderen Tochter D. im Jahre 1998 hatte der Kläger festgestellt, dass deren 1989 \ngeborene Tochter seit dem Tode des bei der Beklagten vormals als \nFernmeldebeamter tätig gewesenen Vaters im Mai 1991 eine Halbwaisenrente bezog \nund daher einen eigenen vorrangigen Beihilfenanspruch gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 \nAbs. 3 Beihilfevorschriften - BhV - hat. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 30. Juli 1998 wandte sich daher die Regierung von \nOberfranken an die E. U. AG und forderte diese auf, die in der Zeit von 1991 \nbis 1998 ausbezahlte Beihilfe für die Tochter D. in Höhe von 4.985,93 DM zu \nerstatten. Dies lehnte die E. U. mit Schreiben vom 20. August 1998 mit der \nBegründung ab, die zu viel gezahlten Leistungen könnten vom Beihilfeberechtigten \nzurückgefordert werden. Der gegenüber der U. Beihilfeberechtigte könnte dann \nseinen Beihilfeanspruch selber geltend machen, wobei allerdings im Hinblick auf die \nRegelung des § 17 Abs. 9 BhV Beihilfe nur für Aufwendungen gewährt werden \nkönne, sofern sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder \nder Ausstellung der Rechnung beantragt wurden. \n\n4\n\nMit weiterem Schreiben vom 11. Januar 1999 forderte die Regierung von \nOberfranken die E. U. AG erneut zur Erstattung der erbrachten \nBeihilfeleistungen über 4.958,93 DM reduziert um eine zwischenzeitlich gegenüber \nFrau K. X. von der Beklagten gewährte Beihilfe über 214,09 DM mit der \nBegründung, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehe unabhängig vom \nVorhandensein einer Rechtsbeziehung. Die Personalabteilung der E. U. \nhätte Frau K. X. auf den vorrangigen Beihilfenanspruch ihrer Tochter \nhinweisen müssen. Wären die Aufwendungen bei der U. geltend gemacht \nworden, hätte eine Leistungspflicht in der geforderten Höhe bestanden. Nach \nweiterem wechselseitigem Schriftverkehr und der endgültigen Zurückweisung des \nErstattungsanspruchs durch die E. U. mit Schreiben vom 6. September \n2000 hat der Kläger am 29. November 2000 Klage erhoben. Zur Begründung vertritt \ner die Auffassung, Anspruchsgrundlage sei der in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung zwischenzeitlich allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche \nErstattungsanspruch. Danach sei eine Vermögensverschiebung auszugleichen die \ndadurch entstanden sei, dass ein nicht verpflichteter Rechtsträger an Stelle eines \nVerpflichteten einem Berechtigten Dritten gesetzliche Leistungen erbracht habe. \nDieser Fall liege vor, weil die Regierung von Oberfranken irrtümlich Beihilfeleistungen \nals eigene Aufgabenerfüllung erbracht habe, die der Beklagten als zuständigem \nVerwaltungsträger so zu Gute gekommen seien, als habe er sie selbst erbracht. Da \ndurch die Beihilfezahlung an die Tochter D. die Beklagte von ihrer Verpflichtung \nzur Beihilfegewährung befreit worden sei, liege eine Leistung des Klägers an die \nBeklagte vor, die im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs \nauszugleichen sei.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.439,80 EUR \n(= 4.771,84 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu \nzahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass die \nBerücksichtigungsfähigkeit der Tochter als Angehörige keine eigenständige \nBeihilfeberechtigung sei und daher der Kläger Beihilfeleistungen ausschließlich an \nFrau K. X. und nicht deren Tochter D. erbracht habe. Da andererseits \nFrau K. X. als Leistungsempfängerin im Verhältnis zur Beklagten nie \nbeihilfeberechtigt gewesen sei, folge daraus, dass die Leistungen des Klägers die \nBeklagte nicht von einer Verbindlichkeit habe befreien können. Die Beklagte sei zu \nkeinem Zeitpunkt Verbindlichkeiten der Frau K. X. ausgesetzt gewesen. Für \neinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sei daher kein Raum. Die Beklagte \nsei durch die Leistungen des Klägers an Frau X. nicht bereichert und im Übrigen \nstimme die Rechts- und Vermögenslage in den jeweiligen Rechtsverhältnissen \nüberein.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch \ngegen die Beklagte auf Erstattung der an Frau K. X. gezahlten \nBeihilfeleistungen in Höhe von 4.771,84 DM für deren Tochter D. . \n\n13\n\nDie Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches für den \ngeltend gemachten Zahlungsanspruch, der allein als Rechtsgrundlage in Betracht \nkommt, liegen hier nicht vor. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist - im \ngleichen Rechtsgrundsatz wurzelnd wie der im Bürgerlichen Recht geregelte \nAnspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 f. BGB) - als eigenständiges \nRechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch \ngekennzeichnet, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende \nVermögenslage durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu \nUnrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist. Hat im Verhältnis zwischen \nzwei Trägern öffentlicher Verwaltung ein Nichtverpflichteter gehandelt, wird auch von \neinem so genannten Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch gesprochen. \n\n14\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, \nBVerwGE 71, S. 85 (88); VGH Mannheim, Urteil vom 7. Juli \n1984 - 11 S 2127/81 -, NJW 1985, S. 2603; bei VGH, Urteil vom \n4. Mai 1994 - 7 B 92.2935 - bei VBl. 1995, S. 370; Ossenbühl, \nder öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch NVwZ 1991, S. \n513 f.\n\n15\n\nVoraussetzung für das Entstehen dieses so genannten Abwälzungsanspruches \nist danach, dass von zwei Leistungsträgern nur einer verpflichtet ist, sodass der \nAusgleich zwischen den Beiden dadurch herbei geführt werden könnte, dass der \nBerechtigte die Leistungen demjenigen, der sie zu Unrecht bewirkt hatte, zu erstatten \nhat und sie von demjenigen, der leisten muss, verlangt. Weitere Voraussetzung ist, \ndass es sich dabei um einen einheitlichen, die Leistungspflicht auslösenden Vorgang \nhandelt. Des weiteren wird von der Rechtsprechung Identität von Schuldner des \neinen und Gläubiger des anderen Anspruchs gefordert.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - V C 88.68 -, BVerwG \n32, S. 279, 281 f.; Urteil vom 30. November 1972 - V C 87.72 -, \nBVerwG 41, S. 216 (219).\n\n17\n\nDanach fehlt es hier, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, an der \nerforderlichen Personenidentität auf der Seite der Berechtigten gegenüber dem \nVerpflichteten. Denn der Kläger könnte die zu Unrecht erbrachten Leistungen nicht \nvon der gegenüber der Beklagten Berechtigten, der Tochter D. , zurückfordern, \nsondern ausschließlich von der ihr gegenüber beihilfeberechtigten Mutter K. \nX. , die ihrerseits jedoch keinen Anspruch gegenüber der Beklagten hat. Ein \nLeistungsaustausch in der Weise, dass der Berechtigte die Leistungen demjenigen, \nder sie zu Unrecht bewirkt hatte, zu erstatten hat und sie von demjenigen, der leisten \nmusste, verlangt, ist demnach hier gerade nicht möglich. Die Besonderheit des \nvorliegenden Falles besteht, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, \ngegenüber den in das Verfahren eingeführten Entscheidungen der \nVerwaltungsgerichte Braunschweig, Augsburg, Ansbach gerade darin, dass es zwei \nunterschiedlich Berechtigte und unterschiedlich Verpflichtete gibt. Die Mutter K. \nX. hat einen eigenen Beihilfeanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BhV, diesen aber \nausschließlich gegen den Kläger als Verpflichteten. Davon zu unterscheiden ist die \nebenfalls eigenständige Beihilfeberechtigung der Tochter D. gemäß § 2 Abs. 1 \nNr. 3 BhV als Berechtigte gegenüber dem ausschließlich Verpflichteten, der \nBeklagten. Eine Leistung seitens des nichtverpflichteten Klägers ist nicht an die \nTochter, sonder ausschließlich an die Mutter erfolgt. Daher ist die Beklagte als \nVerpflichtete gegenüber der berechtigten Tochter D. nicht von einer Leistung \nbefreit worden. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Form des so \ngenannten Abwälzungsanspruchs ist damit nicht gegeben. \n\n18\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286535","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-05-25/4-k-3627-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286535","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286535","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-05-25/4-k-3627-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286535","retrieved":"2026-07-09 03:03:54.847599+00:00"}}