{"status":"available","doknr":"OLD286856","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0506.3L287.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"3 L 287/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \nden Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 00.00.0000 wird angeordnet. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 5.507,02 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBeitragsbescheid des Antragsgegners vom 00.00.0000 \nanzuordnen, \n\n4\n\nhat Erfolg. \nDer Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an sich statthaft \nund - namentlich unter Beachtung des § 80 Abs. 6 VwGO - ansonsten zulässig. \nDer Antrag ist begründet, denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit \nder Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die H.----------straße . Zwar ist die \ngrundsätzliche Abrechenbarkeit von Erschließungsbeiträgen für diese Anbaustraße \nnach den Prüfungsmaßstäben des Eilverfahrens nicht zu beanstanden; vgl. \nBeschluss der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren 3 L 286/04, den Beteiligten \nbekannt. Die in den Gründen jener Entscheidung gekennzeichnete Rechtslage gilt in \ngleicher Weise für das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück \nGemarkung H1. , Flur 7, Flurstück 706, da dessen Zugehörigkeit zum \nAbrechnungsgebiet nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 BauGB nicht in Zweifel zu \nziehen sein dürfte. Zwar grenzt dieses Grundstück nicht unmittelbar an die Straße. \nDer Antragsteller nimmt indes die bestehende Zugangs- und Zufahrtsmöglich über \ndie im Eigentum der Stadt stehende Anliegerparzelle 837 wahr; diese weist selbst \nkeine Bebaubarkeit auf. \nEs fehlt jedoch ersichtlich an einem Erschlossensein im strengeren Sinn des § 133 \nAbs. 1 BauGB. Dieses setzt - mit der Folge des Entstehens der individuellen \nBeitragspflicht - voraus, dass Zugang bzw. Zufahrt auch rechtlich gesichert sind. Ein \nhierfür typisches, weil regelmäßig den maßgeblichen Anforderungen des § 4 Abs. 1 \nNr. 1 BauO NRW genügendes rechtliches Mittel stellt die Eintragung einer Baulast \ndar; eine solche existiert nach bisherigen Erkenntnissen nicht. \nDie auf diese rechtlichen Funktionen zielenden Einwendungen des Antragsgegners \ngreifen nicht. Namentlich die mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 beschriebenen \nMöglichkeiten der tatsächlichen Überfahrt der städtischen Anliegerparzelle sowie der \n(zivilrechtlichen) Gestattung oder sonstigen Duldung bei unstreitigem Fehlen der \nrechtlichen Absicherung i. S. d. § 4 Abs. 1 BauO NRW zeigen gerade die \nUnterschiede in den Anforderungen des § 131 Abs. 1 BauGB und des § 133 Abs. 1 \nBauGB auf. Die Auffassung des Antragsgegners, diese Differenzierung sei in den \nFällen aufzugeben, in denen das hinterliegende Grundstück bereits genutzt werde, \nwird sich im Hauptsacheverfahren nicht durchsetzen können.\n\n5\n\nVgl. etwa Beschluß der Kammer vom 6. März 2002 \n- 3 L 958/01 -; hierzu Beschluß des OVG NRW vom \n9. August 2002 - 3 B 525/02 -\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG, dabei gewichtet das Gericht den Wert des \nRechtsschutzes im vorläufigen Verfahren mit einem Viertel der strittigen Forderung \n(hier: insgesamt 22.028,08 Euro).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-05-06/3-l-287-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-05-06/3-l-287-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286856","retrieved":"2026-07-09 03:04:31.964045+00:00"}}