{"status":"available","doknr":"OLD286904","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0504.5K2232.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-05-04","aktenzeichen":"5 K 2232/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Änderung seiner Bescheide vom 18. Dezember \n2000 und vom 24. Januar 2001 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n27. August 2001 verpflichtet, für die Zeit vom 16. Januar 2001 bis zum 9. April 2001 \nder Klägerin zu 1. einen monatlichen Barbetrag von weiteren 10 % des Regelsatzes \neines Haushaltsvorstandes und der Klägerin zu 2. einen monatlichen Barbetrag von \n30 % des Regelsatzes für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des \n7. Lebensjahres bei Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und \nErziehung sorgt, zu gewähren.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beteiligten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu je 1/3. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die \nVollstreckung in jeweils beizutreibender Höhe durch Sicherheitsleistung abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe den Klägerinnen für die \nDauer einer Kur der Klägerin zu 1. ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung \nzusteht.\n\n3\n\nDie Klägerinnen, eine allein erziehende Mutter und ihre am 15. April 1997 \ngeborene Tochter, erhalten vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende \nund einmalige Leistungen.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 1. machte in der Zeit vom 16. Januar 2001 bis zum 9. April 2001 \nauf Kosten ihrer Krankenkasse eine Kur in einer im Freistaat Bayern gelegenen \nKlinik. Sie wurde von der Klägerin zu 2. begleitet.\n\n5\n\nDer Beklagte setzte durch Bescheid vom 18. Dezember 2000 die Leistungen \nnach dem Bundessozialhilfegesetz ab Januar 2001 fest. Bei der Berechnung legte \nder Beklagte für die Klägerin zu 1. 30 % des Regelsatzes eines erwachsenen \nHaushaltsvorstandes zu Grunde. Den bisher bewilligten Mehrbedarf wegen \nAlleinerziehung bewilligte der Beklagte nicht mehr. Für die Klägerin zu 2. zahlte der \nBeklagte keine Regelsatzleistungen mehr.\n\n6\n\nDurch weiteren Bescheid vom 24. Januar 2001 setzte der Beklagte die \nLeistungen in dieser Höhe auch ab Februar 2001 fest. Für die Monate März und April \n2001 wurden auf dieser Grundlage die entsprechenden Geldbeträge ausgezahlt.\n\n7\n\nAuf den Widerspruch der Klägerinnen erklärte sich der Beklagte bereit, der \nKlägerin zu 1. für die Dauer der Kur den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung weiter zu \nbewilligen und für die Klägerin zu 2. eine pauschalierte Beihilfe in Höhe von \ninsgesamt 223,80 DM zu bewilligen. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch \nder Klägerinnen durch Widerspruchsbescheid vom 27. August 2001 zurück und \nführte im Wesentlichen aus, während der Kur sei es angemessen, der Klägerin zu 1. \nlediglich einen Barbetrag in Höhe von 30 % des Regelsatzes eines erwachsenen \nHaushaltsvorstandes zur Verfügung zu stellen; für Kinder bis zum Beginn des \n5. Lebensjahres sei nach den einschlägigen Richtlinien für die Dauer des \nAufenthaltes in einer Einrichtung kein Barbetrag vorgesehen, so dass der Klägerin \nzu 2. für die Dauer der Kur ihrer Mutter keine Regelsatzleistungen zu bewilligen \nseien.\n\n8\n\nDer Widerspruchsbescheid ist am 4. September 2001 zugestellt worden.\n\n9\n\nDie Klägerinnen haben am 4. Oktober 2001 Klage erhoben und vorgetragen:\n\n10\n\nWährend des Kuraufenthaltes werde zwar die Grundernährung mit den \nregelmäßigen Mahlzeiten gedeckt; der Bedarf an sonstigen Nahrungs- und \nGenussmitteln, wie beispielsweise Getränken, Eis, Süßigkeiten, Gebäck und Kuchen \nentfalle jedoch nicht, ebenso nicht der Bedarf an Mahlzeiten außer Haus, denn es sei \nwiederholt vorgekommen, dass die Klägerin zu 2. das in der Klinik angebotene Essen \nnicht gemocht habe und deshalb außerhalb Essen eingenommen worden sei; die \nKosten der Haushaltsenergie seien zwar in der vereinbarten Miete enthalten, würden \njedoch bei der Bedarfsberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt durch den \nBeklagten aus der Position \"Unterkunftskosten\" mit 52 DM in Abzug gebracht, so \ndass diese Kosten auch während der Kur durch den im Regelsatz enthaltenen Anteil \nzu decken seien, weil sie weiterhin gezahlt werden müssten; auch der im Regelsatz \nenthaltene Bedarf für die Neubeschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem \nUmfange entfalle während des Kuraufenthaltes nicht, dies gelte auch für die Kosten \nder Reinigung von Kleidung sowie für die Kosten der Instandsetzung von Kleidung \nund Schuhen; der Bedarf für Körperpflege und Reinigung, für Waren der \nGesundheits- und Körperpflege, für Haarpflegemittel, für Frisierartikel sowie die \nKosten für einen Frisör seien auch während des Kuraufenthaltes in gleichem \nUmfange aufzubringen wie zu Hause; auch müsse während des Kuraufenthaltes der \nBedarf für die Teilnahme am kulturellen Leben gedeckt werden; der Aufwand für \ndiese Aktivitäten sei während einer Kur regelmäßig sogar höher als zu Hause; \nwährend der Kur seien die Kosten für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, für \nUnterhaltung und Freizeit, insbesondere für Besuche im Schwimmbad und die \nTeilnahme an Ausflügen aufzubringen; außerdem seien Fahrtkosten im höheren \nUmfang angefallen als zu Hause für Busfahrten vom Kurzentrum zur Klinik, zum \nSchwimmbad und zu Ausflugszielen; aus den vorgenannten Gründen müsse beiden \nKlägerinnen ein monatlicher Barbetrag von 60 % des ihnen zu Hause zustehenden \nRegelsatzes zugebilligt werden.\n\n11\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n12\n\nden Beklagten unter Änderung seiner Bescheide vom \n18. Dezember 2000 und vom 24. Januar 2001 in der Fassung \nseines Widerspruchsbescheides vom 27. August 2001 zu \nverpflichten, ihnen für die Zeit der Kurmaßnahme einen \nangemessenen Anteil des jeweiligen Regelsatzes in Höhe von \n60 % als Barbetrag zu gewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des \nWiderspruchsbescheides vom 27. August 2001,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage hat lediglich in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid \nvom 27. August 2001 nicht über den Widerspruch der Klägerin zu 1. bezüglich des \nvon ihr für zu gering angesehenen Barbetrages entschieden haben sollte, ist die \nKlage als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 \nVwGO zulässig. Ein verbindlicher Verzicht der Klägerin zu 1. gegenüber dem \nBeklagten auf Entscheidung über den gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2000 \nauch insoweit eingelegten Widerspruch vom 16. Januar 2001 ist nicht erfolgt, denn \ndieser Verzicht hätte gemäß § 46 Abs. 1 SGB I schriftlich erklärt werden müssen. \n\n18\n\nIn der Sache steht der Klägerin zu 1. über den schon bewilligten Betrag von 30 % \ndes Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ein weiterer Betrag in Höhe von 10 % \ndieses Regelsatzes monatlich zu. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG umfasst die Hilfe \nin einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung auch einen \nangemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, es sei denn, dass dessen \nbestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht möglich \nist. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass sich \ndie Klägerin zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum in einer Einrichtung im Sinne \ndes § 21 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 4 BSHG aufgehalten hat. Des \nGleichen geht das Gericht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass \nder Klägerin zu 1. während des streitgegenständlichen Zeitraumes die \nbestimmungsmäßige Verwendung des Barbetrages möglich war. Hilfeempfänger, die \nwie die Klägerin zu 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten gemäß § 21 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG den Barbetrag in Höhe von mindestens 30 v.H. des Regelsatzes \neines Haushaltsvorstandes. Dieser Betrag ist der Klägerin zu 1. vom Beklagten \nbewilligt worden. Die angeführte gesetzliche Regelung ermöglicht es, den Barbetrag \nhöher festzusetzen, wie sich ohne weiteres daraus ergibt, dass der Gesetzgeber das \nWort „mindestens\" verwendet. Mit den genannten 30 % soll lediglich der Regelfall \nerfasst werden. Bei Vorliegen von Besonderheiten des Einzelfalles (vgl. § 3 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG) muss ein höherer Betrag festgesetzt werden.\n\n19\n\nOb bei der Klägerin zu 1. Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen, beurteilt \nsich zunächst einmal danach, welcher Bedarf durch den Barbetrag gedeckt werden \nsoll. Der Barbetrag ist ein Teil der laufenden durch die Zahlung von Regelsätzen \nbewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Regelsätze umfassen die laufenden \nLeistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich \nHaushaltsenergie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 1 \nAbs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung). Dazu gehören auch die laufenden \nLeistungen für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem \nAnschaffungswert, für Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat im \nkleineren Umfang sowie für Körperpflege und für Reinigung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der \nRegelsatzverordnung). \n\n20\n\nDie Lage der Klägerin zu 1. während des Aufenthaltes in der Kurklinik war \ndadurch gekennzeichnet, dass ihr notwendiger Lebensunterhalt zunächst einmal in \nund durch die Einrichtung gedeckt wurde. Die Klägerin zu 1. hat allerdings \nnachvollziehbar dargelegt, dass über die Versorgung in der Klinik hinaus zusätzlicher \nBedarf für Ernährung, für Haushaltsenergie, für persönliche Bedürfnisse des \ntäglichen Lebens, für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem \nAnschaffungswert, für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat in \nkleinerem Umfang sowie für Körperpflege und für Reinigung bei ihr während des \nKuraufenthaltes zu decken ist. Der von der Klägerin zu 1. geschilderte von der Klinik \nnicht gedeckte Bedarf hält sich allerdings in einem Rahmen, der üblicherweise \nwährend eines Kuraufenthaltes zusätzlich zu decken ist. Für diesen \"Regelbedarf\" ist \nder Klägerin zu 1. der Barbetrag in Höhe von 30 % des Regelsatzes eines \nHaushaltsvorstandes gewährt worden.\n\n21\n\nEin vom \"Regelfall\" abweichender Bedarf trat bei den Bedürfnissen des täglichen \nLebens auf, weil die Klägerin zu 1. von ihrer Tochter, der Klägerin zu 2., begleitet \nwurde. Der Mindestbetrag von 30 % deckt nur den \"Regelbedarf\" auch an \npersönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens ab, wenn sich der Hilfeempfänger \nallein in der Einrichtung aufhält. Durch die Klägerin zu 2. als Begleitperson \nentstanden der Klägerin zu 1. zusätzliche Aufwendungen, die nicht von den 30 % \nabgedeckt waren. Dies betrifft die von der Klägerin zu 1. geschilderte Teilnahme an \nFreizeitaktivitäten, u. a. für Besuche im Schwimmbad und für die Teilnahme an \nAusflügen. Dazu gehören insbesondere die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel. \nDa die Klägerin zu 1. sich auch während der Kur um ihre Tochter kümmern musste, \nentstanden ihr zusätzliche Kosten im Rahmen des Bedarfs der persönlichen \nBedürfnisse des täglichen Lebens, die entgegen der Ansicht des Beklagten gerade \nnicht durch den Mindestbetrag von 30 % des Regelsatzes eines \nHaushaltsvorstandes abgegolten wurden. \n\n22\n\nZwar enthält § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG keine Regelung, nach welchem Maßstab \nder Mindestbetrag zu erhöhen ist. Insoweit ist jedoch in Anlehnung an die Regelung \nin § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG der Mindestbetrag angemessen zu erhöhen. Es handelt \nsich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum \n(Dauber in Mergler/Zink, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, § 21 Rdz. 20; \nW.Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, \n16.Auflage 2002, § 21 Rdz. 24 und Wenzel in Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, \nKommentar, 2. Auflage 2003, § 21 Rdz. 19; anderer Ansicht Schoch in Lehr- und \nPraxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 6.Auflage 2003, § 21, 77 und \nderselbe, Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung, ZfF 2000, 145 ff., der dem \nTräger der Sozialhilfe insoweit Ermessen zugestehen will).\n\n23\n\nBei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes des angemessenen \nBarbetrages ist zum einen in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 3 Satz 4 \nBSHG zu berücksichtigen, dass der erhöhte Barbetrag zwischen 5 % und 15 % des \nRegelsatzes eines Haushaltsvorstandes betragen darf. Zum anderen ist der \nunbestimmte Rechtsbegriff nach der Besonderheit des Einzelfalles gemäß § 3 Abs. 1 \nBSHG auszufüllen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Anteil am Regelsatz für \nErnährung 50 % und für persönliche Bedürfnisse 35 % beträgt (vgl. W. Schellhorn/H. \nSchellhorn, a. a. O., § 1 der RegelsatzVO; Rz. 17, S. 971 unter Hinweis auf die \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, \nabgedruckt in NDV 1991, 429). In diesem Rahmen darf das Gericht gemäß § 173 \nVwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung vornehmen (vgl. dazu BVerwG, \nUrteil vom 24. August 1972 - 5 C 49.72 -, FEVS 19, 451, 453 und OVG NRW, Urteil \nvom 27. November 1997 - 8 A 4279/95 -, FEVS 48, 359 = NWVBl 1998, 281). \n\n24\n\nAuf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin zu 1. in der Klageschrift schätzt \ndas Gericht, dass der Klägerin zu 1. über den schon bewilligten Betrag von 30 % des \nRegelsatzes eines Haushaltsvorstandes die Hälfte des zusätzlichen Betrages \nzwischen 5 und 15 % zustand, um den zusätzlichen Bedarf zu decken, der für \npersönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens in Folge der Begleitung der Klägerin \nzu 1. durch die Klägerin zu 2. während des Kuraufenthaltes entstand. Dies sind \nweitere 10 % des für die Klägerin zu 1. maßgeblichen Regelsatzes, ausgehend von \nder Mindesterhöhung von 5 %, also monatlich weitere 55 DM. Soweit die Klägerin \nzu 1. darüber hinaus einen zusätzlichen Betrag von bis zu 60 % des Regelsatzes \ngeltend macht, hat die Klage keinen Erfolg.\n\n25\n\nDer Klägerin zu 2. steht entgegen der Ansicht des Beklagten ebenfalls ein \nangemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu. § 21 Abs. 3 Satz 3 BSHG \nsieht vor, dass für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhaben, die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für \ndie in ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen die Höhe des Barbetrages \nfestsetzen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und \nSport hat auf der Grundlage von § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des \nBundessozialhilfegesetzes in der Fassung von Artikel 12 des Ersten Gesetzes zur \nModernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes \nModernisierungsgesetz - 1.ModernG NRW -) vom 15. Juni 1999, GV NRW 1999 S. \n386, S. 393 durch den im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Runderlass \nvom 21. Juli 1999 (MBl. 1999, 1041) erst vom Beginn des 5. Lebensjahres einen \nBarbetrag in Höhe von 7,60 DM monatlich festgesetzt. Folgt man dieser Regelung, \nstünde der am 15. April 1997 geborenen Klägerin zu 2. ein Barbetrag nicht zu. § 21 \nAbs. 3 Satz 3 BSHG ist hier jedoch nicht einschlägig, weil er lediglich die \nErmächtigung der zuständigen Behörden regelt, für die in ihrem Bereich \nvorhandenen Einrichtungen die Höhe des Barbetrages festzusetzen. Diese Regelung \ngilt nicht für Einrichtungen, die sich - wie hier - nicht im Bereich der zuständigen \nLandesbehörden befinden.\n\n26\n\nDie Regelung in § 21 Abs. 3 Satz 3 BSHG kann schon nach ihrem Wortlaut nicht \nso verstanden werden, dass bei „auswärtiger\" Unterbringung des Hilfeempfängers \ndie jeweiligen Festsetzungen der „auswärtigen\" Landesbehörde maßgeblich sein \nsollen. Auch die Regelung über die örtliche Zuständigkeit für Leistungen in \nEinrichtungen spricht gegen diese Auslegung, denn die „auswärtige\" Unterbringung \nändert gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG nichts an der örtlichen Zuständigkeit des \nTrägers der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen \nAufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hatte.\n\n27\n\nEine entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 3 Satz 3 BSHG auch in Fällen \n„auswärtiger\" Unterbringung kommt nicht in Betracht, weil keine Regelungslücke \nvorliegt. Vielmehr gelten die allgemeinen Vorschriften in § 21 Abs. 3 Sätze 1 und 2 \nBSHG, wenn die Voraussetzungen der besonderen Vorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 3 \nBSHG nicht erfüllt sind. \n\n28\n\n§ 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG sieht, wie erwähnt vor, dass die Hilfe zum \nLebensunterhalt in einer Einrichtung einen angemessenen Barbetrag zur \npersönlichen Verfügung umfasst, es sei denn, dass dessen bestimmungsmäßige \nVerwendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht möglich ist. Der letzte Halbsatz \ndes Satzes 1 wird allgemein als Ausnahmeregelung verstanden mit der Folge, dass \nin der Regel der Barbetrag zu bewilligen ist und nur bei Vorliegen besonderer \nUmstände die Zahlung eines Barbetrages ausgeschlossen sein soll (Dauber in \nMergler-Zink, a.a.O., § 21 Rdz. 22; W.Schellhorn-H.Schellhorn, a.a.O., Rdz. 24 zu 21 \nBSHG, Schoch in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, a.a.O., Rdz. 75 zu § 21 \nund in ZfF 2000, S. 148). In diesem Zusammenhang wird in der Kommentarliteratur \nzu Recht hervorgehoben, dass auch bei Kindern unter sieben Jahren die \nbestimmungsmäßige Verwendung für den in § 1 Abs. 1 der Regelsatzverordnung \nbeschriebenen Bedarf durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter, hier die Klägerin \nzu 1., möglich ist (Dauber in Mergler-Zink, a.a.O.). Die Klägerin zu 2. war im \nstreitgegenständlichen Zeitraum fast vier Jahre alt. Auch für Kinder in diesem Alter \nkann ein in § 1 Abs. 1 der Regelsatzverordnung beschriebener Bedarf entstehen. \nInsbesondere müssen persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, etwa bei \nFreizeitaktivitäten, gedeckt werden. Dazu gehören vor allem, wie bei der Klägerin zu \n1., Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. \n\n29\n\nWas die Höhe des Barbetrages betrifft, ist in Anwendung von § 21 Abs. 3 Satz 2 \nBSHG von der Wertung des Gesetzgebers auszugehen, dass der Bedarf in der \nRegel mit einem Barbetrag von 30 % des maßgeblichen Regelsatzes gedeckt \nwerden kann. Anders als bei der Klägerin zu 1. ergibt sich aus dem Vorbringen der \nKlägerin zu 2. keine Besonderheit, die es notwendig machen würde, einen vom \nRegelfall abweichenden Bedarf anzunehmen. Der Regelsatz der Klägerin zu 2. belief \nsich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 303 DM (vgl. § 1 der Verordnung über \ndie Regelsätze der Sozialhilfe vom 30. Mai 2000, GV NRW 2000, S. 496).\n\n30\n\n30 % dieses Betrages belaufen sich auf 90,90 DM. Mit diesem Betrag ließ sich \nder zusätzliche Bedarf der Klägerin zu 2. decken. \n\n31\n\nDie Klägerinnen müssen sich die ihnen im streitgegenständlichen Zeitraum auf \nder Grundlage von § 101 a BSHG bewilligte pauschalierte Beihilfe nicht anrechnen \nlassen, weil diese Beihilfe nicht dazu diente, den zusätzlichen Bedarf zu decken, der \ndurch den Aufenthalt in der Einrichtung hervorgerufen wurde. Dies ergibt sich aus der \nBeschreibung des Zweckes der pauschalierten Beihilfe in dem Bescheid des \nBeklagten vom 18. Dezember 2000 für Januar 2001. Danach umfasst diese \nPauschale den Kauf und die Reparatur von Bekleidung, Hausrat (z. B. Möbel, \nGeschirr) und langlebigen Konsumgütern für den täglichen Gebrauch sowie \nSchönheitsreparaturen und Wohnungsrenovierungen und regelmäßigen \nSchulbedarf.\n\n32\n\nDas weiter gehende Klagebegehren der Klägerin zu 2. der Zahlung eines \nBarbetrages von bis zu 60 % des maßgeblichen Regelsatzes bleibt dagegen aus den \nvorgenannten Gründen ohne Erfolg.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-05-04/5-k-2232-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-05-04/5-k-2232-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286904","retrieved":"2026-07-09 03:04:40.118059+00:00"}}