{"status":"available","doknr":"OLD286921","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0503.10M1.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-05-03","aktenzeichen":"10 M 1/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- \nEuro angedroht, wenn sie den Vollstreckungsgläubiger nicht bis zum 0 zum \nHabilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor einen zu diesem Zeitpunkt \n b e s c h l u s s f ä h i g e n Habilitationsausschuss (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 \nHabilitationsordnung - HabilO -) lädt. \n\nFür den Fall, dass die Vollstreckungsschuldnerin der vorstehenden Anordnung \nnicht bis zum 0 nachkommt, kann das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und von \nAmts wegen vollstreckt werden.\n\nDie Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDem von dem Vollstreckungsgläubiger gestellten Antrag ist in analoger \nAnwendung des § 172 VwGO stattzugeben.\n\n3\n\nWie die Vollstreckungsschuldnerin insoweit zutreffend anführt, findet § 172 \nVwGO zwar seinem Wortlaut nur auf Verpflichtungsurteile im Sinne des § 113 Abs. 5 \nVwGO Anwendung. Dies schließt indessen die analoge Anwendbarkeit auf \nLeistungsurteile, die auf die Vornahme von Handlungen einer Behörde gerichtet sind, \nnicht aus. Die von der Vollstreckungsschuldnerin vertretene einengende Auslegung \nder Anwendung des § 172 VwGO allein auf Verpflichtungsurteile entspricht weder \ndem historischen Hintergrund noch der systematischen Stellung dieser \nVorschrift.\n\n4\n\nVgl. dazu Pietzner, in: Schoch/Schmidt Assmann/Pietzner, \nVwGO, Stand: September 2003, § 172 Rn. 18 m.w.N.\n\n5\n\nDas der Klage stattgebende Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar. Es wurde \nder Vollstreckungsschuldnerin am 18. Dezember 2002 zugestellt und mit der \nAblehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 18. \nJuni 2003 - 14 A 544/03 - rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nDie Vollstreckungsschuldnerin ist der ihr durch das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 6. Dezember 2002 - 10 K 871/02 - auferlegten \nLeistungsverpflichtung zugunsten des Vollstreckungsgläubigers, ihn\n\n7\n\n„binnen 4 Monaten nach Rechtskraft des Urteils zum \nHabilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor den \nHabilitationsausschuss zu laden\",\n\n8\n\nin der seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verstrichenen Zeit nicht vollständig \nnachgekommen. Auch wenn die Vollstreckungsschuldnerin den \nVollstreckungsgläubiger am 0 vor den Habilitationsausschuss geladen hat, hat sie \nihre Verpflichtung zur Umsetzung des rechtskräftigen Urteils noch nicht erfüllt, weil zu \ndem anberaumten Zeitpunkt nur 41 von an sich 141 stimmberechtigten Mitgliedern \ndes Habilitationsausschusses anwesend waren, so dass eine Beschlussfähigkeit des \nAusschusses nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HabilO nicht gegeben war.\n\n9\n\nEntgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin ist nach dem \nvollstreckbaren Urteil aber auch eine Beschlussfähigkeit des \nHabilitationsausschusses geschuldet. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem \nTenor des rechtskräftigen Urteils, doch ergibt sich diese offensichtliche \nVoraussetzung aus den Entscheidungsgründen des vollstreckbaren Urteils und auch \naus der gesetzlichen Vorschrift des § 10 Abs. 1 HabilO selbst. Im Urteil hat die \nKammer auf S. 21 UA ausgeführt: \n\n10\n\n„In Anbetracht der zeitlichen Dimensionen des Falles und einer nicht \nhinnehmbaren Verzögerung des Habilitationsverfahrens des Klägers durch \ndie Beklagte ist diese verpflichtet, den Kläger binnen vier Monaten nach \nRechtskraft des Urteils vor den Habilitationsausschuss mit anschließendem \nKolloquium zu laden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Ladung \ndes Klägers innerhalb der nächsten Semester erfolgen kann und der Kläger \nsomit die Möglichkeit erhält, noch vor Erreichen der Altersgrenze seinen \nVortrag halten zu können.\" \n\n11\n\nHieraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine Verzögerung des \nHabilitationsverfahrens gerade vermieden werden sollte. Dies ist aber nur dann \nmöglich und auch sinnvoll, wenn der Habilitationsvortrag und das anschließende \nKolloquium vor einem beschlussfähigen Habilitationsausschuss gehalten werden. \nVor diesem Hintergrund annehmen zu wollen, die verurteilte Leistungspflicht der \nVollstreckungsschuldnerin erfülle sich allein in der Ladung des \nVollstreckungsgläubigers zum Vortrag, ist fernliegend, da dann eine Verzögerung \ndes Verfahrens gerade nicht sichergestellt ist. Aber auch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 \nHabilO, auf den sich der Tenor des Urteils ganz offenkundig bezieht, ist der \nBewerber - hier der Vollstreckungsgläubiger - bei einem fortzusetzenden Verfahren \nvon dem Dekan vor den beschlussfähigen Habilitationsausschuss zu laden. § 10 \nAbs. 1 Satz 2 HabilO nimmt auf den ersten Satz der Vorschrift Bezug und legt fest, \ndass der Habilitationsausschuss beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der \nstimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Mit einem derartigen Quorum kann das \nHabilitationsverfahren auch dann zum Abschluss gebracht werden, wenn, aus \nwelchen Gründen auch immer, die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht \nanwesend ist. Die Norm dient folglich dem Habilitanden, dessen \nHabilitationsverfahren mit Blick auf Art. 12 GG keine ungerechtfertigten Hindernisse \nentgegenstehen dürfen. Dies bedeutet aber zugleich, dass die normierte Mindestzahl \nder Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nach der hier maßgeblichen \nHabilitationsordnung nicht unterschritten werden darf. Es wäre ohne jeden Sinn und \nliefe der Zielrichtung, das Habilitationsverfahren zügig auszugetalten, zuwider, wenn \nder Bewerber vor einen beschlussunfähigen Ausschuss geladen werden würde oder \nwenn es gar die Ausschussmitglieder durch ihr bloßes Fernbleiben selbst in der \nHand hätten, das Habilitationsverfahren zu boykottieren. Angesichts dessen greift \ndas Argument der Vollstreckungsschuldnerin, eine solche Bewertung führe zu einer \nBesserstellung des Vollstreckungsgläubigers gegenüber allen anderen Habilitanden, \nnicht durch.\n\n12\n\nDie Teilnahme an einer einberufenen Sitzung des Habilitationsausschusses \ngehört zu der Abnahme von Prüfungen und damit zu den hauptberuflichen \nDienstpflichten der im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalens stehenden \nProfessorinnen und Professoren (§ 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz \n- HG -). Das unentschuldigte oder nicht genügend entschuldigte Fernbleiben an einer \nPrüfungsveranstaltung kann die Verletzung einer Dienstpflicht darstellen und unter \nUmständen ein Dienstvergehen begründen (§ 83 Landesbeamtengesetz - LBG -). \nDass am 0 zu der einberufenen Sitzung des Habilitationsausschusses 100 Mitglieder \nund damit erheblich mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der \ngeladenen Sitzung des Habilitationsausschusses aus dienstlichen Gründen \nverhindert gewesen seien wollen, ist kaum nachvollziehbar und glaubhaft, wie der \nDekan der Vollstreckungsschuldnerin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten wohl \nebenfalls freimütig unter Hinweis auf vorgetragene rechtlich nicht tragfähige \nEntschuldigungsgründe einiger Professoren der N Fakultät der X-Universität \neinräumte. Zwar kann es gelegentlich vorkommen, dass einige der Mitglieder des \nHabilitationsausschusses, zu denen nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung der X-\nUniversität alle Professoren der N Fakultät gehören, dienstlich verhindert sind. \nDeshalb sieht § 10 Abs. 1 Satz 2 HabilO aber gerade vor, dass die \nBeschlussfähigkeit des Gremiums bereits dann gegeben ist, wenn mindestens die \nHälfte der stimmberechtigten Professoren zum angeordneten Zeitpunkt des \nHabilitationsausschusses anwesend ist. Es ist aber realitätsfern und unglaubhaft, \nwenn trotz angemessener Ladungsfrist von zweieinhalb Wochen 100 Professorinnen \nund Professoren an einem anberaumten Termin dienstlich verhindert sein wollen. \nDer Vollstreckungsschuldnerin ist einzuräumen, dass an einer Universitätsklinik im \nmedizinischen Fachbereich durchaus schwerstkranke Patienten und plötzlich \neingelieferte Notfälle zu versorgen sind. Ob dies jedoch immer durch den \n„Klinikdirektor\" oder Institutsleiter persönlich erfolgen muss, wie die \nVollstreckungsschuldnerin glauben zu machen sucht, lässt die Kammer dahingestellt. \nJedenfalls widerspricht eine derartige Annahme der dem Vollstreckungsgläubiger \nmitgeteilten Erklärung des Dekans der N Fakultät, wonach er von einigen Kollegen \nEntschuldigungen erhalten habe, nach denen sie auswärtige Vorträge hielten oder \nsich auf Kongressen befänden. Abgesehen davon, dass jedenfalls in diesen Fällen \neine Versorgung der schwerstkranken Patienten durch die Mitglieder des \nHabilitationsausschusses nicht selbst, sondern nur durch das sie vertretende \närztliche Personal sichergestellt wird, gehört neben der medizinischen Betreuung \nnach dem oben Ausgeführten auch die Lehre und Forschung zu den dienstlichen \nObliegenheiten der Professoren. In diesem Rahmen sind sie dienstlich verpflichtet, \nan der Habilitationsprüfung von Habilitanden mitzuwirken und zum anberaumten \nTermin des Habilitationsausschusses zu erscheinen. Hierauf hat auch das \nMinisterium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen in \nseinem Schreiben an den Dekan der N Fakultät vom 0 - welches dem Gericht vorliegt \n- unmissverständlich hingewiesen. \n\n13\n\nDie Kammer droht der Vollstreckungsschuldnerin das höchstmögliche \nZwangsgeld an, weil sie nach der mehr als 21-jährigen Vorgeschichte des jetzigen \nVollstreckungsverfahrens und den zahlreichen Urteilen zur Durchsetzung der \nberechtigten Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers gegen die \nVollstreckungsschuldnerin den Eindruck gewonnen hat, dass die \nVollstreckungsschuldnerin und/oder deren Mitglieder mit allen Mitteln versuchen, \nberechtigte Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers bis zu dessen Erreichen der \nAltersgrenze zu torpedieren. Die Androhung des Zwangsgeldes soll der \nVollstreckungsschuldnerin vor Augen führen, dass auch für die N Fakultät der X-\nUniversität rechtskräftige Gerichtsentscheidungen bindend sind und sie als Teil der \nExekutive gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist. Ob und \ninwieweit der berechtigte Prüfungsanspruch des Vollstreckungsgläubigers in einen \nAnspruch auf endgültiges Bestehen des Habilitationsverfahrens mündet, wenn das \nPrüfungsverfahren durch Mitglieder der Vollstreckungsschuldnerin treuwidrig vereitelt \nwird, braucht die Kammer vorliegend (noch) nicht zu entscheiden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-05-03/10-m-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-05-03/10-m-1-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286921","retrieved":"2026-07-09 03:04:43.009608+00:00"}}