{"status":"available","doknr":"OLD287052","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0427.5L529.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-04-27","aktenzeichen":"5 L 529/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nVerfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, ihr einen Betrag in Höhe von 700 \nEUR für den Erwerb eines Personalcomputers zur \nVerfügung zu stellen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann \neine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese \nRegelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass der geltend \ngemachte Hilfeanspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem jeweiligen Antragsteller \ndargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese Voraussetzungen \nliegen im Falle der Antragstellerin nicht vor, denn sie hat weder das Vorliegen \nder tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches auf die von \nihr begehrte Leistung noch das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen \ndes Anordnungsgrundes für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes dargelegt und glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) dem zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, \nvor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Hilfe zum \nLebensunterhalt kann gemäß § 21 Abs. 1 BSHG durch laufende und einmalige \nLeistungen gewährt werden. Einmalige Leistungen werden gemäß § 21 Abs. 1 \na Nr. 6 insbesondere zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer \nGebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert gewährt. Selbst wenn \ndas Gericht davon ausgeht, dass ein Personalcomputer als Gebrauchsgut von \nlängerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert im Sinne des § \n21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG angesehen werden sollte, liegen die Voraussetzungen \nfür den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung einer \nGeldleistung für den Kauf eines Personalcomputers nicht vor, weil dieser \nGegenstand bzw. seine Nutzung nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im \nSinne des § 11 BSHG gehören. Nach der Aufgabe der Sozialhilfe, dem \nEmpfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde \ndes Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG), umfasst der notwendige \nLebensunterhalt nicht nur das physiologisch Notwendige, sondern den \ngesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf. Soll die \nSozialhilfe dem Hilfeempfänger die Führung eines menschenwürdigen Lebens \nermöglichen, muss sie der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen \nbegegnen und ihm ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern \n(zum Lohnabstandsgebot siehe § 22 Abs. 3 BSHG) ähnlich wie diese zu leben. \nDabei sind die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu \nberücksichtigen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C \n19.97 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE - 107, 234 \n= Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - \nFEVS - 49, 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts).\n\n7\n\nOrientiert man sich am Verbraucherverhalten und dem Lebenszuschnitt \nunterer Einkommensgruppen, ist der Gebrauch eines eigenen \nPersonalcomputers nicht als notwendig anzusehen, weil ein menschenwürdiges \nLeben ohne Ausgrenzung gegenüber dem nicht sozialhilfebedürftigen \nPersonenkreis auch dann geführt werden kann, wenn es dem Betreffenden \nnicht möglich ist, einen eigenen Personalcomputer in seinem persönlichen \nLebensbereich zu nutzen, denn auch heutzutage ist es bei Beziehern unterer \nEinkommen nicht üblich, einen eigenen Personalcomputer im Haushalt zu \nhaben (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 7. Februar 2002 - 7 A 5183/01 \n-, Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht - Infoalso - 2003, \n127; anderer Ansicht Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom \n11. Juni 2003 - 4 Lb 279/02 - a. a. O. S. 275).\n\n8\n\nDarüber hinaus hat die Antragstellerin das Vorliegen der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht dargelegt. Eine einstweilige \nAnordnung dient lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von \nglaubhaft gemachten Rechten. Sie darf die Entscheidung in der Hauptsache \ngrundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der \nUnzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann, wenn es zur \nVermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden \nAntragsteller notwendig ist, dass das Gericht die begehrte einstweilige \nAnordnung erlässt. Anderenfalls würde in Abweichung von den Vorschriften der \nVerwaltungsgerichtsordnung die Entscheidung im Hauptverfahren \nunzulässigerweise in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nvorverlagert. In der Regel muss deshalb Rechtsschutz im Hauptverfahren \nerstritten werden, es sei denn, dass nicht wiedergutzumachende Nachteile für \nden jeweiligen Antragsteller entstehen, wenn der von ihm begehrte vorläufige \nRechtsschutz nicht vor einer Entscheidung in der Hauptsache gewährt wird. \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der jeweilige \nAntragsteller in diesem Sinne einen Anordnungsgrund dargelegt hat, ist der \nZeitpunkt der jeweiligen letzten Tatsachenentscheidung im gerichtlichen \nVerfahren (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG \nNRW -, Beschluss vom 10. April 2000 - 16 B 569/00 -).\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie nicht wiedergutzumachende \nNachteile erleidet, wenn der Antragsgegner nicht verpflichtet wird, ihr schon vor \neiner Entscheidung über die Klage im Verfahren 5 K 1213/04 einen Betrag von \n700 EUR zur Verfügung stellt, um einen Personalcomputer zu erwerben. Soweit \ndie Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass sie zu Hause \neinen Personalcomputer benötige, um sich für künftige Arbeitsplätze in der \nHandhabung eines Computers zu üben, muss sich die Antragstellerin darauf \nverweisen lassen, dass sie wie bisher Kurse an der Volkshochschule besuchen \nkann. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sie einen eigenen \nPersonalcomputer benötige, um auf diese Weise eine für sie geeignete \nErwerbstätigkeit zu suchen, muss sie sich darauf verweisen lassen, dass es \nausreicht, die entsprechenden in der Bundesagentur für Arbeit jedem \nArbeitssuchenden zur Verfügung gestellten Personalcomputer zu nutzen. Diese \nMöglichkeit reicht jedenfalls vorläufig aus, um eine geeignete Arbeitsstelle zu \nsuchen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-04-27/5-l-529-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-04-27/5-l-529-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287052","retrieved":"2026-07-09 03:04:57.113953+00:00"}}