{"status":"available","doknr":"OLD287189","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0420.5K153.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"5 K 153/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger leidet an einer vererblichen \nNervenerkrankung, die im Jahre 1993 eine beidseitige Oberschenkelamputation \nerforderlich machte. Darüber hinaus bestehen bei dem Kläger infolge der \nNervenerkrankung weitere körperliche Gebrechen sowie Seh- und \nMerkfähigkeitseinschränkungen. \n\n3\n\nNach dem durch die Amputation bedingten Krankenhausaufenthalt kehrte der \nKläger in seine Wohnung zurück und beschäftigte, weil er allein lebte und \numfangreicher Unterstützung bedurfte, zunächst eine Vollzeitpflegekraft. Später \norganisierte er seine Betreuung durch einen festen Kreis von mehreren \nAnsprechpartnern, die im Bedarfsfalle stundenweise ins Haus kamen und ihm sowohl \nbei der Pflege als auch im Haushalt halfen. Die hierbei entstehenden Kosten \nbetrugen in der streitgegenständlichen Zeit nach Angaben des Klägers monatlich \netwa 500 bis 700 DM.\n\n4\n\nDer Kläger steht seit langem im Sozialhilfebezug des Beklagten. Zudem erhielt er \nim streitgegenständlichen Zeitraum von seiner Krankenkasse ein Pflegegeld in Höhe \nvon monatlich 800 DM sowie von dem Beklagten einen Ausgleichsbetrag nach \nArt. 51 Pflegeversicherungsgesetz in Höhe von monatlich 231 DM. Darüber hinaus \ngewährte der Beklagte ihm die hier streitige Hilfe zur Weiterführung des Haushalts \ngem. § 70 BSHG in Höhe von 624 DM.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 22. Mai 2000 lehnte der Beklagte die weitere Gewährung \ndieser Hilfe mit Wirkung vom 1. Juni 2000 ab. Der Kläger legte dagegen am 2. Juni \n2000 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die hauswirtschaftliche \nVersorgung im Falle der Pflegebedürftigkeit nicht Bestandteil der Pflegeleistungen \nnach § 68 BSHG sei. Folglich habe er die Hilfskräfte auch nicht aus dem Pflegegeld \nzu bezahlen, sondern könne dafür die Hilfe nach § 70 BSHG in Anspruch nehmen. \nZudem machte er geltend, er habe seinen gesamten Lebensstandard im Vertrauen \nauf diese Zahlungen eingerichtet. Er habe größere Anschaffungen getätigt und sei \nRatenzahlungsverpflichtungen eingegangen, denen er ohne die vom Beklagten \nbisher gewährten 624 DM nicht nachkommen könne. \n\n6\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 2. Januar \n2001 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Hilfe in besonderen \nLebenslagen auch die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes beinhalte. Diese Hilfe \nsolle gem. § 70 Abs. 1 BSHG in der Regel nur vorübergehend gewährt werden, wenn \ndurch sie die Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen \nEinrichtung nicht vermieden oder verzögert werden könne. Die Leistungen der \nPflegeversicherung umfassten gemäß § 4 SGB XI sowohl den Bedarf an \nGrundpflege als auch die hauswirtschaftliche Versorgung (§ 14 Abs. 4 Ziff. 4 SGB \nXI). Das gleiche gelte über § 68 BSHG auch für das Pflegegeld nach dem BSHG. Bei \ndem Kläger fehle es bereits an einem tatsächlich bestehenden Bedarf. Aber nur \nsoweit ein solcher bestehe, seien Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen. Soweit die \nHilfe in der Vergangenheit rechtsfehlerhaft bewilligt worden sei, könne dies keinen \nAnspruch für künftige Leistungen begründen.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 19. Januar 2001 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, \ndass die von der Pflegekasse monatlich geleisteten Beiträge zu anderen Zwecken \nals dem der Finanzierung der Führung des Haushaltes bestimmt seien. Weiterhin \ngenieße er Vertrauensschutz, weil ihm die nunmehr streitige Leistung schon seit \nJahren gewährt würde.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. \nMai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. \nJanuar 2001 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Juni 2000 \nbis zum 2. Januar 2001 monatlich einen Betrag in Höhe von \n624 DM zur Bestreitung der Kosten für die Inanspruchnahme \nvon Haushaltshilfen zu gewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angegriffenen \nBescheiden. Ergänzend trägt er vor, dass ein Vertrauensschutz schon deshalb \nausscheide, weil es sich bei der Sozialhilfe nicht um eine rentengleiche \nDauerleistung handele, sondern um eine Unterstützung, über deren \nWeitergewährung quasi fortwährend (hier monatlich) neu zu entscheiden sei.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten \nKostenübernahme der Haushaltshilfen durch den Bescheid des Beklagten vom 22. \nMai 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2001 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Fortführung der begehrten Zahlung \nin Höhe von 624 DM nicht zu.\n\n15\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 70 Abs. 1 BSHG. Danach soll \nPersonen mit eigenem Haushalt Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt \nwerden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die \nWeiterführung des Haushalts geboten ist (Satz 1). Die Hilfe soll in der Regel nur \nvorübergehend gewährt werden, wenn durch sie die Unterbringung in einer Anstalt, \neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nicht vermieden oder verzögert \nwerden kann (Satz 2). Zwar unterhält der Kläger einen eigenen Haushalt. Er ist auch \nnicht in der Lage, diesen alleine zu führen. \n\n16\n\nGleichwohl kommt ein Anspruch nach dieser Norm bei dem alleinlebenden \nKläger nicht in Betracht. Nach Sinn und Zweck sowie systematischem \nZusammenhang der Vorschrift dient § 70 BSHG nämlich der Aufrechterhaltung eines \nMehr-Personen-Haushaltes während der Abwesenheit der haushaltsführenden \nPerson. Mit der Regelung des § 70 BSHG soll ein weiterer, d. h. über den \nallgemeinen Existenzbedarf eines Pflegebedürftigen selbst hinausgehender Bedarf \nabgedeckt werden. \n\n17\n\nDenn die Hilfe zur Pflege nach §§ 68 bis 69 c BSHG umfasst auch die \nhauswirtschaftliche Versorgung als Bestandteil der häuslichen Pflege gemäß § 68 \nAbs. 2 Satz 1, Abs. 5 Nr. 4 BSHG. Neben der Hilfe zur Pflege nach §§ 68, 69 BSHG \nkommt eine zusätzliche Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes nach § 70 BSHG \ndaher nur für einen Pflegebedürftigen in Betracht, der nicht nur für sich, sondern \nauch noch für andere zur Weiterführung des Haushalts unfähige Personen (z.B. \nminderjährige Kinder, kranker Ehegatte) den Haushalt zu führen hat, der also einen \nüber die von § 68 BSHG erfassten Bedarfe hinausgehenden Bedarf hat. Bei einem \nAlleinstehenden, bei dem die Unfähigkeit, den Haushalt selbständig weiterführen zu \nkönnen, auf einer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 68 BSHG beruht, sind \nhingegen die Spezialvorschriften der §§ 68 bis 69 c BSHG anzuwenden. \n\n18\n\nSo auch OVG Hamburg, Urteil vom 19. März 1996 - Bs IV \n266/95. \n\n19\n\nOb hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn ein Alleinstehender einen \nHaushalt führt, der über die zur Erhaltung der körperlichen Existenz notwendigen \nBedürfnisse einer Einzelperson hinausgeht,\n\n20\n\nso OVG Berlin, Urteil vom 28. März 1968, FEVS 15, 470, \n\n21\n\nbedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn dies ist bei dem alleinlebenden \nKläger, der seinen Haushalt wegen seiner Pflegebedürftigkeit nicht allein führen \nkann, weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar. \n\n22\n\nSoweit der Kläger auf die Kommentarliteratur (Lehr- und Praxiskommentar, \n4. Auflage 1994, § 70 BSHG, Rz. 19; Abschnitt in der aktuellen 6. Auflage entfallen) \ngestützt geltend macht, eine Leistung nach § 70 BSHG käme ausnahmsweise auch \ndauerhaft in Betracht, wenn sie bei kranken Menschen eine Heimaufnahme \nvermeiden solle, führt dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Die \nAusführungen beziehen sich nur auf die Frage, ob eine Hilfe zur Weiterführung des \nHaushalts gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 BSHG deshalb nicht zu gewähren ist, weil sie \nnicht nur vorübergehend zu gewähren wäre. Vorliegend scheitert ein solcher \nAnspruch aber schon aus den oben genannten Gründen. \n\n23\n\nDer geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die \nHaushaltshilfen ergibt sich auch nicht aus § 69 b Absatz 1 Satz 1 BSHG. Es käme \nzwar grundsätzlich ein Anspruch des Klägers gemäß § 69 b BSHG in Betracht, um \ndie notwendige Unterstützung in seiner Wohnung durch die selbst beschäftigten \nPflegekräfte zu gewährleisten (sog. „Arbeitgeber-Modell\", § 69 c Abs. 4 BSHG). \nAllerdings ist gemäß § 69 c Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG insoweit das nach dem \nSGB XI gewährte Pflegegeld vorrangig auf die Leistung nach § 69 b Abs. 1 \nanzurechnen. Der Kläger erhielt während des streitgegenständlichen Zeitraumes 800 \nDM als Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI. § 37 Abs. 1 SGB XI sieht \ndie Gewährung von Pflegegeld für selbst beschaffte häusliche Pflegehilfen vor, wenn \nder Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und \nhauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Diese \nVorschrift verdeutlich im Übrigen, dass die Ansicht des Klägers fehlgeht, das von der \nPflegekasse gezahlte Pflegegeld sei nicht zur Haushaltsführung bestimmt. Gemäß § \n4 Abs. 1 Satz 1 SGB XI decken die Leistungen der Pflegeversicherung den Bedarf \nan Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung (vgl. auch § 14 Abs. 4 Ziff. 4 \nSGB XI). Diesem Pflegegeld standen Aufwendungen für Pflegekräfte im Sinne von § \n69 c Abs. 4 Satz 2 BSHG in Höhe von lediglich etwa 500 bis 700 DM gegenüber, so \ndass kein Raum für die Gewährung von Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG \nverbleibt.\n\n24\n\nAuch kann hier eine vollständige Anrechnung des Pflegegeldes nach dem SGB \nXI erfolgen. Insbesondere kommt eine Anwendung der die Konkurrenz zwischen \n„Sachleistungen\" im Sinne des § 69 b Abs. 1 und dem BSHG-Pflegegeld (§ 69 a \nBSHG) regelnden Vorschrift des § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG,\n\n25\n\nvgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 5 C 7.02-\n, FEVS 55, 97,\n\n26\n\nnicht in Betracht. Für den vorliegenden Fall enthält § 69 c Abs. 4 Satz 2, \n2. Halbsatz die entsprechende (speziellere) Regelung. Auch bedarf keiner \nEntscheidung, ob das Pflegegeld in vollem Umfang oder nur in dem Umfang, in dem \nes für die Sicherstellung des hauswirtschaftlichen Pflegebedarfs gedacht ist, \nanzurechnen ist. Denn nur, wenn ein über die Höhe des Pflegegeldes \nhinausgehender Bedarf besteht, kommt überhaupt ein (ergänzender) Anspruch \ngemäß § 69 b BSHG in Betracht, der anders als das Pflegegeld nach dem SGB XI \n(und daher möglicherweise darüber hinausgehend) den im Einzelfall bestehenden, \nsich nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen \nVerhältnissen richtenden Pflegebedarf abdeckt. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 5 C 34.99 -, EuG \n2003, 441; siehe auch VGH Mannheim, Urteil vom \n19. Dezember 1997 - 6 S 294/97-, FEVS 48, 372.\n\n28\n\nDass das ihm gewährte Pflegegeld in Höhe von 800 DM seinen individuellen \nBedarf an Grundpflege und an hauswirtschaftlicher Versorgung nicht deckt, hat der \nKläger aber nicht dargelegt, sondern hat im Gegenteil ausgeführt, die beschäftigten \nKräfte stünden ihm sowohl für die Pflege als auch für den Haushalt zur Verfügung \nund verursachten monatliche Kosten in Höhe von 500 bis 700 DM. Zudem hat er \nvorgetragen, die nicht benötigten Mittel für die Tilgung von \nRatenzahlungsverpflichtungen einzusetzen.\n\n29\n\nDer Kläger kann sich schließlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Aus \nder Gewährung einer bestimmten Hilfeleistung, sei es auch für längere Zeit, lassen \nsich keine Rechtswirkungen für die Zukunft herleiten. Die Sozialhilfe ist keine \nrentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter. \n\n30\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. \nNovember 1966, - V C 29.66 -, BVerwGE 25,307; Urteil vom 15. \nNovember 1967 - V C 71.67 -; BVerwGE 28, 216. \n\n31\n\nSie wird nur zeitabschnittsweise (in der Regel monatlich) gewährt und dient dazu, \neine gegenwärtige Notlage zu beheben. Demgemäß ist das Vorliegen der \nVoraussetzungen für die begehrte Bewilligung von Leistungen jeden Monat erneut zu \nüberprüfen. Deshalb ist es auch unerheblich, wenn der Kläger auf getroffene \nDispositionen in Form von langfristigen Ratenzahlungen verweist. Es ist \ngrundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, die Tilgung von Schulden zu \nermöglichen. Sie dient vielmehr der unmittelbaren Bedarfsdeckung. Nicht das Haben \nvon Schulden als solches, sondern nur das Fehlen der zur Führung eines \nmenschenwürdigen Lebens erforderlichen finanziellen Mittel macht Sozialhilfe \nerforderlich. \n\n32\n\nVgl. dazu im Einzelnen Rothkegel, Die Strukturprinzipien \ndes Sozialhilferechts, Baden-Baden 2000, S. 83ff, m.w.N. zur \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nbezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-04-20/5-k-153-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-04-20/5-k-153-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287189","retrieved":"2026-07-09 03:05:10.249009+00:00"}}