{"status":"available","doknr":"OLD287208","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0419.1L296.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-04-19","aktenzeichen":"1 L 296/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n04. März 2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2004 wird \nwiederhergestellt, soweit der Antragsgegner die Einbürgerung der Antragstellerin \nzurückgenommen hat (Nr. I 1 des Bescheids).\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Der - nach dem Trennungsbeschluss vom 05. April 2004 (8 L 296/04) in\ndiesem Verfahren verbliebene - Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom\n04. März 2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom\n26. Februar 2004 wiederherzustellen, soweit der Antragsgegner\ndie Einbürgerung der Antragstellerin zurückgenommen hat,\n\n4\n\nhat Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem\nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahme der\nEinbürgerung einerseits und dem Interesse der Antragstellerin andererseits, vorläufig\nvon der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des\nAntragsgegners aus.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 VwGO ist die gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallene\naufschiebende Wirkung vom Verwaltungsgericht anzuordnen, \n\n6\n\nwenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und\ndemnach ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung nicht bestehen\nkann oder \n\n7\n\nwenn - bei noch offener Rechtslage - das private Interesse der Betroffenen\ndaran, von der (weiteren) Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche\nInteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung überwiegt.\n\n8\n\n1. Der Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2004, soweit er die\nRücknahme der Einbürgerung betrifft, ist offensichtlich rechtswidrig, weil die\nRücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft ist (§ 114 VwGO). \n\n9\n\nSelbst wenn die Antragstellerin den Antragsgegner im Zusammenhang mit den\nausländerrechtlichen Erlaubnissen und/oder der Einbürgerung getäuscht haben\nsollte, hat der Antragsgegner nicht alle notwendigen Gesichtspunkte in seine\nErmessensentscheidung eingestellt. In dem Falle, dass die Antragstellerin den\nAntragsgegner getäuscht hätte, hat der Antragsgegner zu bewerten, welche\nRückschlüsse gegebenenfalls aus dem Umstand gezogen werden können, dass\nseinen Sachbearbeitern die Schwierigkeiten bei der Feststellung ihrer\nStaatsangehörigkeit schon zum Zeitpunkt der Einbürgerung bekannt waren.\n\n10\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03. Juni 2003 - 1 C 19.02 -,\nwww.bverwg.de Absatz-Nr. 28 a. E. = EzAR 276 Nr. 7 = InfAuslR 2003, 445\n= StAZ 2003, 364 = DVBl. 2004, 116 = DÖV 2004, 84.\nNach den in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen des\nAntragsgegners war ihm bekannt, dass die Antragstellerin während ihres früheren\nAsylverfahrens im Januar 1992 im Widerspruch zu vorherigen Darlegungen\nbehauptete, infolge der Staatenlosigkeit ihres Vaters staatenlos zu sein. 1994 teilte\ndie Antragstellerin dann im (erneuten) Widerspruch zu diesen Angaben mit, sie sei\nirakische Staatsangehörige. Einer ausdrücklichen Aufforderung des Antragsgegners\n- Ausländerbehörde -, ihre irakische Staatsangehörigkeit nachzuweisen, kam sie\nnicht nach. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens bestätigte die Botschaft der\nRepublik Irak dem Antragsgegner zudem, dass ein irakischer Pass für die\nAntragstellerin nicht ausgestellt werden könne, weil der Botschaft die dafür\nnotwendigen Unterlagen (irakischer Personalausweis und irakische\nAbstammungsurkunde) nicht vorlägen. Auch später legte die Antragstellerin nach\nden in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen keinen Nachweis\nüber eine irakische Staatsangehörigkeit vor. Der Antragsgegner stellte auf dieser\nGrundlage nicht positiv fest, dass die Antragstellerin staatenlos war. Jedenfalls\nkonnte er auf der vorgegebenen Tatsachenbasis eine solche Feststellung nicht\ntreffen. Er forderte von der Antragstellerin aber gleichwohl nicht den Nachweis, dass\nsie ihre Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren habe (§ 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4\nAuslG). Dementsprechend legte die Antragstellerin einen solchen Nachweis nicht vor\nihrer Einbürgerung vor. Nach seinen Ausführungen hatte der Antragsgegner als\nAusländerbehörde auch seit längerem den Verdacht, dass sowohl die von der\nAntragstellerin als auch von ihrem Ehemann gemachten Angaben zu ihrer Person\nund Herkunft nicht der Wahrheit entsprachen (vgl. auch den Vermerk vom 14.\nFebruar 2001, Beiakten Heft 1, Bl. 104). Dementsprechend verweigerte er eine\nEinbürgerung der Kinder (vgl. dazu 1 K 2262/02) und des Ehemanns der\nAntragstellerin. Gleichwohl bürgerte der Antragsgegner die Antragstellerin im\nSommer 2001 ein. Dass der Antragsgegner - Ausländerbehörde - keine Dokumente\nfür eine Abschiebung erhalten konnte, führt nicht zu der Annahme, dass der\nAntragstellerin bei offener Beweissituation die (zusätzliche) Rechtsstellung einer\ndeutschen Staatsangehörigen hätte gewährt werden müssen. Trotz dieser schon\nzum Zeitpunkt der Einbürgerung bestehenden und dem Antragsgegner bekannten,\nvon ihm im Ergebnis im Rücknahmebescheid selbst angeführten Beweissituation\nenthält der Rücknahmebescheid aber keine Ermessenserwägungen zur Bewertung\ndes eigenen Verhaltens des Antragsgegners bei der Einbürgerung. \n\n11\n\n2. Selbst wenn der Antragsgegner den angeführten Rechtsmangel der\nErmessensentscheidung als nicht durchgreifend ansehen wollte oder im\nWiderspruchsverfahren seine Ermessenserwägungen vervollständigen würde, ist der\nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz jedenfalls auch deshalb erfolgreich, weil nach\nMaßgabe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und\nnotwendigen summarischen Überprüfung der Rücknahme der Einbürgerung anhand\nder von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen die Sach- und Rechtslage auch\nim Übrigen - zumindest - offen ist und überwiegende öffentliche Interessen für eine\nsofortige Vollziehung der Einbürgerungsrücknahme daneben nicht bestehen.\n\n12\n\na) Die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners ist - ungeachtet der\nAusführungen zu 1. - nicht offensichtlich rechtmäßig.\n\n13\n\naa) Es unterliegt zwar auch unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des\nArt. 16 Grundgesetz keinen durchgreifenden Zweifeln, dass die Rücknahme einer\nEinbürgerung - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nach den Vorschriften des § 48\nVwVfG ausgesprochen werden kann.\n\n14\n\nVgl. dazu z. B . BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -,\nwww.bverwg.de = EzAR 274 Nr. 6 = AuAS 2004, 15 = DVBl 2004, 322 =\nInfAuslR 2004, 77 = DÖV 2004, 252; Urteil vom 03. Juni 2003 - 1 C 19.02 -,\nwww.bverwg.de = EzAR 276 Nr. 7 = InfAuslR 2003, 445 = StAZ 2003, 364 =\nDVBl. 2004, 116 = DÖV 2004, 84.\n\n15\n\nbb) Selbst wenn auf eine Täuschungshandlung der Antragstellerin abgestellt\nwerden könnte, die nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1\nAuslG, sondern auf die Voraussetzungen für die vorherige Erteilung der\nausländerrechtlicher Erlaubnisse abzielte (vgl. dazu unten 3.), so bestehen jedenfalls\nZweifel, ob die Antragstellerin die ausländerrechtlichen Erlaubnisse und damit\nletztendlich ihre Einbürgerung durch falsche Angaben erschlichen hat. Insoweit ist\nder Bescheid des Antragsgegners zwar nicht offensichtlich rechtswidrig, weil\nentsprechende Verdachtsmomente vorliegen dürften. Entgegen der im angegriffenen\nBescheid und der im vorliegenden Verfahren abgegebenen Darstellung des\nAntragsgegners ist derzeit aber nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit\nerkennbar, dass die Antragstellerin mit der türkischen Staatsangehörigen I. C., geb.\nF, personenidentisch ist.\n\n16\n\nDer Antragsgegner geht davon aus, dass Frau I. C, geb. F, türkische\nStaatsangehörige ist, weil für diese Person ausweislich des türkischen\nRegisterauszugs eine T. C. NO vergeben ist. Er ist weiterhin der Überzeugung, dass\ndie Antragstellerin Frau I. C. sei. Diese Überzeugung hat der Antragsgegner\nletztendlich gewonnen, weil die Antragstellerin Herrn K. L geheiratet habe. Die\nAnnahme des Antragsgegners setzt weiterhin voraus, dass Herr K. L. Frau I. C., geb.\nF., geheiratet hat und mit keiner weiteren Frau die Ehe eingegangen ist. Dass Herr K.\nL. Frau I. C. geheiratet habe, ergebe sich daraus, dass er mit Herrn D. C.\npersonenidentisch sei, für den die Heirat durch den türkischen Registerauszug belegt\nsei.\n\n17\n\nDieser Beleg ist nicht derart hinreichend, dass er im Falle einer\nHauptsacheentscheidung eine Klageabweisung rechtfertigte (§ 108 Abs. 1 S. 1\nVwGO). Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten sind als\nBeweisgrundlage lediglich je ein türkischer Registerauszug über die Eintragungen zu\neiner Familie C. (Beiakten Heft 2, Bl. 240) und zu einer Familie F. (Beiakten Heft 2,\nBl. 246) ersichtlich. Auf dem Registerauszug der Familie C. wurde handschriftlich -\noffenbar von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Beklagten - eine\nPersonengleichheit des Herrn D. C. mit Herrn K. L. vermerkt. Weitere Unterlagen, die\nals Beweismittel belegen könnten, dass die vom Antragsgegner angenommenen\nTatsachen bestehen, sind in den übersandten Verwaltungsvorgängen nicht\nenthalten.\n\n18\n\nDemgegenüber hat die Antragstellerin Urkunden aus dem Irak nebst deutscher\nÜbersetzung vorgelegt, nach deren Erklärungsinhalt sie als Tochter des irakischen\nStaatsangehörigen J.Z.B. am 01.10.1972 in N. (Irak) unter dem Namen I. Z. geboren\nworden sein soll (Beiakten Heft 1, Bl. 48 f., 40 f). Die Botschaft der Republik Irak hat\ndie Urkunde des Amtes für Personenstandswesen N. vom 17. November 1980 über\ndie Registrierung im Register der Geburtsvorfälle auch beglaubigt (Beiakten Heft 1,\nBl. 74 und 83). Ob die Urkunden, die der Antragsgegner als echt anerkennt, inhaltlich\nfalsch sind, ist nicht belegt. Der Antragsgegner hat diese Urkunden wegen ihres\nBeweiswertes nicht eigenständig gewürdigt. Vielmehr würdigt er den Inhalt der\nUrkunden ausschließlich schlussfolgernd auf der Grundlage seiner aus den\ntürkischen Registereintragungen gewonnenen Überzeugung. Mit der Angabe der\nBesuchsreise vom Oktober 2001 hat die Antragsgegnerin weiterhin unwidersprochen\nbehauptet, dass ihre Eltern in N. und damit im Irak leben. Die Urkunden wären auch\nin N. ausgestellt, wenn sie echt sind. Die auf der Geburtsurkunde des Gerichts des\nZivilstatus vom 17. November 1980 (Beiakten Heft I Bl. 48) als erstes Kind\naufgeführte Schwester der Antragstellerin hat offenbar einen im August 2002\nausgestellten Reisepass der Republik Irak (Beiakten Heft 2, Bl. 256), was deren\nirakische Staatsangehörigkeit voraussetzt. Die zur (gleichzeitig bestehenden ?)\ntürkischen Staatsangehörigkeit der Schwester erfolgten Behauptungen des\nAntragsgegners sind nicht belegt. Eintragungen im AZR sind keine eigenständigen\nBeweismittel. \n\n19\n\nAuch ist bisher nicht berücksichtigt, dass das in dem Gesamtzusammenhang der\nhier streitigen Verhaltensweisen gegen den Ehemann der Antragstellerin wegen des\nVorwurfs der mittelbaren Falschbeurkundung eröffnete Ermittlungsverfahren 38 Js\n311/01 der Staatsanwaltschaft Münster gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.\nEine solche Einstellung dürfte voraussetzen, dass der damals gegen den Ehemann\nder Antragstellerin erhobene Vorwurf nicht bewiesen werden konnte. Die - bisher\nnicht rechtskräftige - Entscheidung des Gerichts im Verfahren 1 K 2262/02, mit dem\ndie Kinder der Antragstellerin ihre Einbürgerung begehren, begründet ebenfalls nicht\ndie hinreichende Annahme einer erwiesenen Täuschung, auch wenn das Gericht die\nKlage auf Einbürgerung der Kinder abwies. Das Gericht hat mit seinem Urteil vom\n25. November 2002 nicht angenommen, dass die Kinder der Antragstellerin türkische\nStaatsangehörige seien, sondern maßgeblich auf den Umstand abgestellt, dass die\nStaatenlosigkeit der Kinder nicht bewiesen sei.\n\n20\n\nIst die Tatsachenlage nach dem derzeitigen Sachstand zweifelhaft, ist die\nRechtslage insoweit als offen zu beurteilen. Der Antragsgegner trägt die materielle\nBeweislast wegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Sollte die\nAntragstellerin nicht mit Frau I. C. identisch sein, bestände kein ausreichender\nAnhaltspunkt für eine Überzeugung, dass sie ihre ausländerrechtlichen Erlaubnisse\nund damit letztendlich ihre Einbürgerung erschlichen habe.\n\n21\n\nEs sind keine ausreichenden Gesichtspunkte festzustellen, die eine Umkehr der\nBeweislast zu Lasten der Antragstellerin begründen könnten. \n\n22\n\nDie für eine Einbürgerung notwendigen Tatsachen bestehen zwar maßgeblich in\nder Sphäre der Antragstellerin und sind nicht ohne Weiteres einer Amtsermittlung\nzugänglich. Dieser Umstand begründete aber die materielle Beweislast der\nAntragstellerin für die Voraussetzungen der Einbürgerung. Will der Antragsgegner\ndagegen seine frühere, zwischenzeitlich bestandskräftige Entscheidung rückgängig\nmachen, obliegt es im Verwaltungsverfahren ihm, die dazu notwendigen Beweismittel\n- etwa unter Einschaltung des Auswärtigen Amtes und/oder des Deutschen Orient-\nInstituts - zu erheben und dem Gericht vorzulegen.\n\n23\n\nAuch ist nicht ein derart unlauteres Verhalten der Antragstellerin festzustellen,\ndas die Umkehr der auf die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW\nbezogenen Beweislast rechtfertigen kann.\n\n24\n\nVgl. zur Umkehr der Beweislast wegen der Voraussetzungen des § 48\nAbs. 1 VwVfG z. B. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1993 - 3 B\n131/92 -, Buchholz 418.72 WeinG, Nr. 22 m. w. Nachweisen aus der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n25\n\nDie Täuschungshandlung der Antragstellerin und damit der Verstoß gegen Treu\nund Glauben, der eine Beweislastumkehr rechtfertigen könnte, ist identisch mit der\nTatbestandsvoraussetzung des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG NRW und bisher - wie\nausgeführt - nicht hinreichend belegt.\n\n26\n\nb) Die - abgesehen von den Gründen zu 1. - damit erforderliche allgemeine\nAbwägung des öffentlichen Interesses einerseits und des Interesses der\nAntragstellerin andererseits fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die privaten\nInteressen der Antragstellerin, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorläufig von\nden Folgen der Rücknahmeentscheidung befreit zu sein, überwiegt das öffentliche\nInteresse an einer sofortigen Vollziehung der Einbürgerungsrücknahme. \n\n27\n\nDie von dem Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid zur Anordnung der\nsofortigen Vollziehung angeführten Gesichtspunkte führen nicht zu einer anderen\nEntscheidung. Die von ihm angenommene Wertung, dass die Antragstellerin sich\nnicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen könne und im Verhältnis zu Ausländern\neine negative Vorbildfunktion zu vermeiden sei, setzen voraus, dass sie den\nAntragsgegner getäuscht hat. Eine solche Täuschung ist nach den o. a.\nAusführungen auf der Grundlage der vorgelegten Unterlangen bisher nicht\nbewiesen.\n\n28\n\nBesteht auch nur die Möglichkeit, dass die deutsche Antragstellerin deutsche\nStaatsangehörige bleibt, sind auch sonst keine überwiegenden öffentlichen\nInteressen ersichtlich, die entgegen dem Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO während\neines Hauptsacheverfahrens ausnahmsweise die Behandlung der Antragstellerin\nnach den Vorschriften des Ausländergesetzes oder nach sonstigen Vorschriften als\nAusländerin rechtfertigten (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz). Solche\nGesichtspunkte hat auch der Antragsgegner nicht (ergänzend) benannt. \n\n29\n\n3. Es bedarf für die vom Gericht hier allein zu treffende Entscheidung nicht der\nweiteren Untersuchung, ob die Rücknahme der Einbürgerung deshalb rechtswidrig\nist, weil die Antragstellerin nicht über den Bestand der ausländerrechtlichen\nErlaubnisse getäuscht hat, die die Grundlage ihres mehrjährigen rechtmäßigen\nAufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bildeten (§ 85 Abs. 1 S. 1 AuslG).\nLediglich ergänzend merkt die Kammer aber an, dass in einem Hauptsacheverfahren\nder Frage nachzugehen sein dürfte, ob und ggf. welche rechtlichen Folgen an die\nTatsache zu knüpfen sind, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt ihrer Einbürgerung\nauch „de facto\" im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Es dürfte zwar zweifelhaft\nsein, ob die ausländerrechtlichen Erlaubnisse noch zurückgenommen werden\nkönnen, wenn sie infolge der Einbürgerung durch Erledigung unwirksam geworden\nsein könnten (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW).\n\n30\n\nVgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 28. August 2001 - 3 Bs\n102/01 -, NVwZ 2002, 885 = InfAuslR 2002, 81.\n\n31\n\nGrundsätzlich ist der Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik\nDeutschland aber dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde\nerlaubt worden ist. \n\n32\n\nzum StaatenlMindÜbk z. B. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C\n45.90 -, BVerwGE 92, 116 = InfAuslR 1993, 268 (BVerwGE 87, 11 (18)).\n\n33\n\nNach einer in der Literatur vertreten Auffassung bezieht sich das\nRechtmäßigkeitserfordernis nicht auf die gesamte Rechtsordnung, sondern\nausschließlich auf das Aufenthaltsrecht.\n\n34\n\nHailbronner, in: Hailbronner Renner, Staatsangehörigkeitsrecht,\n3. Auflage, § 85 AuslG Rn. 20.\n\n35\n\nDer Antragsgegner hat aber keine Gesichtspunkte dargelegt, nach denen die\nerteilten ausländerrechtlichen Erlaubnisse zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht nur\nrechtwidrig, sondern nichtig gewesen sein könnten. Dementsprechend hat er wegen\neiner Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des § 85 Abs. 1 AuslG nicht auf die\nWirksamkeit und damit den Bestand der ausländerrechtlichen Erlaubnisse, sondern\nauf deren Rechtmäßigkeit wertend abgestellt, obwohl er gleichzeitig in dem\nRücknahmebescheid anführte, dass ein Einbürgerungsbewerber - nach den\nVerwaltungsvorschriften - die ausländerrechtlichen Erlaubnisse (nur) besitzen müsse.\n\n36\n\n4. Ob die Ermessensentscheidung des Antragsgegners schließlich auch deshalb\nfehlerhaft ist, weil bisher nicht ersichtlich sein könnte, dass die Republik Türkei die\nPersonenidentität der Antragstellerin mit Frau I. C., geb. F., T. C. NO 41620343092,\nanerkennt, bedarf hier ebenfalls keiner weiteren Untersuchung des Gerichts. Auch\nnur lediglich ergänzend merkt die Kammer insoweit an, dass der Antragsgegner nicht\ndie Möglichkeit berücksichtigte, ob die Antragstellerin zumindest de facto staatenlos\nwerden könnte, wenn die Republik Türkei den Feststellungen des Antragsgegners\nzur Person und zur türkischen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin nicht folgen\nsollte. Dass die Republik Türkei ohne Vorlage eines türkischen Ausweispapiers eine\ntürkische Staatsangehörigkeit der Antragstellerin anerkennt, ist zumindest offen (vgl.\ndas in Bezug auf die irakische Staatsangehörigkeit entsprechende Verhalten der\nRepublik Irak, dass sich aus dem Schreiben seiner Botschaft vom 01. Juni 2000\nergibt). Ein von der Republik Türkei für die Antragstellerin ausgestelltes\nAusweispapier liegt aber nicht vor.\n\n37\n\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Ziff. II 41.1 des\nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 ff.) und legt\nangesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des bei einer\nEinbürgerung anzusetzenden doppelten Auffangwertes des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG\nzu Grunde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-04-19/1-l-296-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-04-19/1-l-296-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287208","retrieved":"2026-07-09 03:05:12.230280+00:00"}}