{"status":"available","doknr":"OLD287467","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0330.5K125.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"5 K 125/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahren zu je 1/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger, iranische Staatsangehörige, reisten nachweislich der vorgelegten \niranischen Nationalpässe am 18. August 1996 in die Bundesrepublik Deutschland \nein, meldeten sich am 27. August 1996 in Hamburg als Asylsuchende und \nbeantragten unter dem 4. September 1996 ihre Anerkennung als Asylberechtigte und \nAbschiebungsschutz. Drei Brüder des Klägers leben seit längerem in Hamburg. \n\n3\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg wies die Kläger durch Bescheide vom \n17. September 1996 der Gemeinde C im Kreis Coesfeld, Land Nordrhein-Westfalen, \nzu. \n\n4\n\nDie Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Gewährung \nvon Abschiebungsschutz wurden vom Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 6. Februar 1997 abgelehnt. Die Klage \nwurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Juni 2002 - 5 K \n678/97.A - abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen wies die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung \nin dem Urteil vom 4. Juni 2002 durch Beschluss vom 4. März 2003 - 5 A 2694/02.A - \nzurück. Die Verfassungsbeschwerde der Kläger gegen diese Entscheidung wurde \nnicht angenommen (Az.: 2 BvR 569/03). Über die nach den eigenen Angaben der \nKläger eingelegte Klage bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist \nnoch nicht entschieden worden. Der Kläger beantragte unter dem 8. Oktober 1997 \nbei der Beklagten, ihn nach Hamburg umzuverteilen mit der Begründung, dass er zu \nseinem Schwager ziehen wolle, weil er so in der Nähe seiner Familie wohnen könne. \nDie Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 28. Oktober 1997 ab. Die bei \ndem Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 K 3886/97 am 10. November \n1997 eingelegte Klage wurde dadurch abgeschlossen, dass das Verfahren \neingestellte wurde, weil die Klage gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als \nzurückgenommen galt. \n\n5\n\nDie Kläger ließen durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 24. November \n2000 beantragen, nach Hamburg umverteilt zu werden, mit der Begründung, dass \ndie an Krebs erkrankte Schwiegermutter des Klägers in einem Krankenhaus in \nHamburg behandelt werde und dass der am 26. Oktober 2000 verstorbene Sohn der \nKläger zu 1. und 2. in Hamburg bestattet worden sei; die Klägerin zu 2. sei durch den \nTod ihres Sohnes psychisch so stark belastet, dass ihr ein weiterer Aufenthalt in C \nnicht mehr zugemutet werden, sie vielmehr am besten bei der Familie in Hamburg \nbetreut werden könne. \n\n6\n\nDie Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 27. Dezember 2000 im \nwesentlich mit der Begründung ab, dass eine länderübergreifende Umverteilung der \nKläger nicht notwendig sei, weil ihrer persönlichen Lage dadurch ausreichend \nRechnung getragen werden könne, dass ihnen eine Erlaubnis für den \nvorübergehenden Aufenthalt im Hamburg erteilt werde. \n\n7\n\nIn diesem Zusammenhang hatte die Beklagte nach Einsichtnahme in die \nAusländerakten des Kreises Coesfeld ermittelt, dass dem Kläger zu 1. in der Zeit von \n1996 bis 2000 in 10 Fällen genehmigt worden war, zu Besuchszwecken nach \nHamburg zu reisen, der Klägerin zu 2. war zwischen November 1996 und Dezember \n2000 in 12 Fällen die entsprechende Erlaubnis erteilt worden. \n\n8\n\nDer Bescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 2. Januar 2001 \nzugestellt worden. Die Kläger haben am 16. Januar 2001 Klage erhoben. Sie \nwiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und beantragen,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n27. Dezember 2000 zu verpflichten, der Umverteilung von C \nnach Hamburg zuzustimmen. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen \nBescheides,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nDer Antrag der Kläger, die Beklagte im Wege des Erlasses einer einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Umverteilung von C nach Hamburg zuzustimmen, \nwurde vom Gericht durch Beschluss vom 22. Februar 2001 - 5 L 80/01 - abgelehnt. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nVerfahrensakten 5 K 3886/97, 5 K 678/97.A und 5 L 80/01 sowie auf den Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDas Gericht kann über die Klage in der Sache entscheiden, obwohl das von den \nKlägern nach ihren eigenen Angaben eingeleitete Verfahren vor dem Europäischen \nGerichtshof für Menschenrechte noch nicht abgeschlossen sein soll, weil die \nVoraussetzungen einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 94 VwGO \nnicht gegeben sind. Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für \nMenschenrechte ist gegenüber den Verfahren auf Umverteilung nicht vorrangig. \n\n16\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht \nverpflichtet, der Umverteilung der Kläger von C in Nordrhein-Westfalen nach \nHamburg zuzustimmen. \n\n17\n\nIst ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung \nzu wohnen, ist gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG der Haushaltsgemeinschaft von \nEhegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen \nhumanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende \nVerteilung Rechnung zu tragen. Diese Regelung ist hier nicht mehr anwendbar, weil \ndas Asylverfahren der Kläger durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2003 - 5 A 2694/02.A - gemäß § 78 Satz 5 \nSatz 2 AsylVfG rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Eine länderübergreifende \nVerteilung nach § 51 AsylVfG ist nur während des laufenden Asylverfahrens statthaft. \n\n18\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie \nregelmäßig bei Verpflichtungsklagen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, \n13. Aufl. 2003, § 113, Rnr. 217) - der Zeitpunkt der jeweils letzten tatrichterlichen \nEntscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG). Im vorliegenden Klageverfahren ist mithin \nfür das von den Klägern geltend gemachte Umverteilungsbegehren auf den Zeitpunkt \nder Entscheidung des Gerichts abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt ist § 51 AsylVfG als \nRechtsgrundlage für die angestrebte Umverteilung nicht mehr anwendbar, weil diese \nUmverteilung nur während und nicht mehr nach bestands- bzw. rechtskräftigen \nAbschluss des Asylverfahrens statthaft ist. Dies ergibt sich aus dem \nRegelungszusammenhang, in dem § 51 AsylVfG steht (vgl. dazu Sächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2003 - A 2 B 19/03 -, AuAs 2003, 225), \nsowie aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift. \n\n19\n\n§ 51 AsylVfG steht im Dritten Abschnitt des Gesetzes. Dieser Abschnitt regelt die \nUnterbringung und Verteilung von Asylbewerbern. In einzelnen Vorschriften dieses \nAbschnittes ist ausdrücklich die Rede von der Unterbringung Asylbegehrender (§ 44 \nAbs. 1 AsylVfG), von der Zahl der Zugänge von Asylbewerbern (§ 44 Abs. 1 \nAsylVfG), von der Aufnahme von Asylbegehrenden (§ 45 Satz 1 AsylVfG), von \nAusländern, die einen Asylantrag zu stellen haben (§ 47 Abs. 1 AsylVfG), von \nAusländern, die einen Asylantrag gestellt haben (§ 53 Abs. 1 AsylVfG). Diese \nFormulierungen in Vorschriften, die sich in dem selben Abschnitt des AsylVfG \nbefinden wie § 51 AsylVfG, sprechen dafür, dass alle Vorschriften dieses Abschnittes \nnur für Ausländer während des Asylverfahrens gelten. \n\n20\n\nDer Sinn und Zweck des § 51 AsylVfG ist darin zu sehen, unverhältnismäßige \nNachteile für Asylbewerber zu vermeiden, die sich daraus ergeben können, dass \ndieser Personenkreis zwar gemäß §§ 44, 50 AsylVfG einem Bundesland zugewiesen \nund innerhalb dieses Bundeslandes verteilt worden ist, dass diese Zuweisung und \nVerteilung jedoch der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren \nminderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von \nvergleichbarem Gewicht nicht Rechnung trägt. Diese Gesichtspunkte führen in \nAnwendung des § 51 AsylVfG dazu, das mit der Zuweisung und Verteilung \nbezweckte grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse an einer möglichst \ngleichmäßigen finanziellen Belastung der Bundesländer und kommunaler \nKörperschaften (BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155/90 -, NVwZ 1993, \n276), hinter das ansonsten nachrangige private Interesse des einzelnen \nAsylbewerbers, sich an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen, zurücktreten zu \nlassen. Dieser ausnahmsweise Vorrang der privaten Interessen gegenüber dem \nöffentlichen Interesse ist nur während des laufenden Asylverfahrens sachlich \ngerechtfertigt, weil sich die Lage für den Ausländer nach Abschluss des \nAsylverfahrens grundlegend ändert. Die Situation eines Asylbewerbers während des \nAsylverfahrens ist nicht mit der Lage eines bestands- bzw. rechtskräftig abgelehnten \nAsylbewerbers zu vergleichen (OVG Weimar, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 3 EO \n166/03 -, NVwZ 2003, Beilage zu Heft 11, Seite 89). Im erstgenannten Fall ist der \nAufenthalt des Ausländers gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet. Während des kraft \nGesetzes als Vorwirkung des Grundrechtes auf Asyl aus § 16 a GG gestatteten \nAufenthaltes kann aus den in § 51 AsylVfG genannten Gründen eine \nländerübergreifende Umverteilung in Betracht kommen. Im zweitgenannten Fall ist \nder Ausländer zur Ausreise verpflichtet. Die Abschiebung ist ihm gemäß § 34 \nAsylVfG angedroht worden. Eine Umverteilung kommt mit Rücksicht auf diese \nAusreisepflicht mit Androhung der Abschiebung nicht mehr in Betracht. \n\n21\n\nSollte der bestands- bzw. rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber aus \nasylverfahrensabhängigen Gründen weiter in der Bundesrepublik Deutschland \nbleiben müssen oder dürfen, lassen sich unverhältnismäßige Nachteile eines \nvorübergehenden weiteren Aufenthaltes an einem bestimmten Ort dadurch \nvermeiden, dass dem Ausländer in - ggfs. entsprechender - Anwendung von § 58 \nAsylVfG erlaubt wird, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend \nzu verlassen (vgl. dazu OVG Weimar, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 3 EO 166/03 -, a. \na. O.).\n\n22\n\nSollte der bestands- bzw. rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber aus \nasylverfahrensunabhängigen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland bleiben \nmüssen oder dürfen, muss er sich darauf verweisen lassen, seinen weiteren \nAufenthalt nach Maßgabe der Vorschriften des Ausländergesetzes sicherzustellen. \n\n23\n\nHinzu kommt, dass § 51 AsylVfG als Ausnahme von der Zuweisung und \nVerteilung von Asylbewerbern nach § 50 AsylVfG angesehen wird (Thürmer, in \nGemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Stand: Dezember 1997, \n§ 51 Rnr. 2 und 3; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: März 1999, § 51 \nAsylVfG Rnr. 3, sowie Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 51 \nAsylVfG, Rnr. 2). Dies rechtfertigt es, die Regelung des § 51 AsylVfG eng \nauszulegen und ihren Anwendungsbereich auf die Dauer des Asylverfahrens zu \nbegrenzen. \n\n24\n\nDas Gericht kann nach alledem offen lassen, ob die begehrte Umverteilung \ndeshalb nicht mehr erstritten werden kann, weil auch die auf § 50 AsylVfG gestützte \nZuweisung nach C nicht mehr wirksam ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 \nC 155/90 -, a. a. O., sowie OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -\n, NVwZ 2000, Beilage zu Heft 7 S. 82) und ob sonstige humanitäre Gründe bei den \nKlägern eine länderübergreifende Verteilung erforderlich gemacht hätten.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 83 b AsylVfG sowie auf §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit \nder Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-03-30/5-k-125-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":13},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-03-30/5-k-125-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287467","retrieved":"2026-07-09 03:05:35.985597+00:00"}}