{"status":"available","doknr":"OLD287490","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0329.9K2029.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-03-29","aktenzeichen":"9 K 2029/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2001 und \ndessen Widerspruchsbescheid vom 03. August 2001 werden insoweit aufgehoben, \nals für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 31. März 2001 mehr als 4 Spielgeräte \nohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und für die Zeit vom 01. April 2001 bis zum \n31. Dezember 2001 mehr als 5 Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen \nzur Vergnügungssteuer veranlagt worden sind.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in N., eine Spielhalle. Neben anderen Spielgeräten waren \ndort im Jahr 2001 zwei Internet-PC aufgestellt. Die Computer waren mit einer \nhandelsüblichen Tastatur und einem Trackball ausgestattet. Die Konfiguration stellte \nsich wie folgt dar: Linux-Betriebssystem, Browser Netscape Communicator, \nProzessor Pentium II oder III mit etwa 600 oder 700 MHz Taktfrequenz, Grafikkarte \nmit etwa 16 MB. Spiele waren auf den PC nicht installiert. Eine Internet-Verbindung \nmit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kb wurde automatisch aufgebaut, \nwenn der Spielhallenbesucher Geldstücke in den dafür vorgesehenen Einwurfschlitz \nwarf. Pro Stunde Nutzungszeit waren 8 DM zu entrichten. \n\n3\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 22. Juni 2001 veranlagte der Beklagte für \ndie Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 31. März 2001 sechs Spielgeräte ohne \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen und für die Zeit vom 01. April 2001 bis zum 31. \nDezember 2001 sieben Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für die \nVergnügungssteuer, hierunter auch die bezeichneten beiden Internet-PC. \n\n4\n\nAm 05. Juli 2001 legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die in \nder Spielhalle angebotenen Internet-PC dürften nicht als Unterhaltungsgeräte \nbesteuert werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 03. August 2001 wies der \nBeklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, ein PC mit \nInternet-Anschluss in einer Spielhalle sei ein Spielapparat im Sinne des § 2 Nr. 5 \nVergnügungssteuergesetz. Der Aufstellort rechtfertige die Annahme, dass dieser \nApparat in erster Linie dazu diene, Computerspiele zu laden und zu spielen. \nInformationsbeschaffung und Kommunikationsmöglichkeit stünden keinesfalls im \nVordergrund. Der Widerspruchsbescheid wurde am 3. August 2001 abgesandt.\n\n5\n\nAm 08. September 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, bei \neinem Internet-PC handele es sich bereits nicht um einen Apparat. Aus dem \nAufstellort in einer Spielhalle allein dürfe nicht auf den Charakter eines Spielapparats \ngeschlossen werden. Die Internet-Terminals würden ein gegenüber den Spielgeräten \nalternatives Angebot darstellen, durch das die Kunden an andere Inhalte \nherangeführt werden sollten. Spielinhalte vermittele sie mit besserem wirtschaftlichen \nErgebnis über die Spielgeräte. Die in Installation, Wartung und vor allem \npersonalintensiver Kundenbetreuung ungleich teureren Internet-Terminals erfüllten \ndie Funktion, neue Kundenschichten anzusprechen, die über die Spielgeräte nicht \nerreicht würden. Dem entsprechend würden die in der Spielhalle der Klägerin \nbereitgestellten Internet-Terminals über keine Steuerungsfunktionen wie Joystick \noder Mouse verfügen. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 22. \nJuni 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 03. August \n2001 insoweit aufzuheben, als für zwei Internet-PC \nVergnügungssteuer festgesetzt worden ist.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr ist der Ansicht, die von der Klägerin aufgestellten Internet-PC seien Apparate \nim Sinne des Vergnügungssteuergesetzes. In einer Spielhalle in unmittelbarem \nräumlichen Zusammenhang mit sonstigen Apparaten präsentiere sich das Internet \nals sinnvolle Variante und umfassende Ergänzung zu den sonstigen in der Spielhalle \nvorhandenen Unterhaltungsapparaten. Diese Spiel- und Unterhaltungsmöglichkeiten \ndes Internets würden in einer Spielhalle objektiv in einer Weise überwiegen, dass sie \nals dominierend anzusehen seien. Die sonstigen Möglichkeiten, die das Internet vom \nGrundsatz auch zu bieten habe, blieben in einer Spielhalle ganz überwiegend \nungenutzt. Dem Besucher sei es gleichgültig, ob der Apparat nur für Spiele oder \nauch für Spiele konzipiert worden sei.\n\n11\n\nDas Gericht hat Beweis zur Frage der Ausrüstung der PC erhoben durch die \nVernehmung des Zeugen E., den von der Klägerin mit der Installation und Wartung \nbetrauten Mitarbeiter. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung Bezug genommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte \nsowie auf den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere ist \ndie Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt, da der Widerspruchsbescheid \nausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO nach \nden Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - zugestellt worden \nist. Dieser Zustellungsmangel führte dazu, dass die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz \n1 VwGO nicht in Gang gesetzt wurde. Der Mangel ist auch nicht durch die \ntatsächliche Bekanntgabe geheilt worden, da nach der bis zum 1. Juli 2002 \nmaßgeblichen alten Fassung des § 9 Abs. 2 VwZG eine Heilung ausgeschlossen \nwar, wenn mit der Zustellung die Frist zur Erhebung der Klage beginnen sollte.\n\n15\n\nDie Klage ist begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 22. \nJuni 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03. August 2001 sind im \nangefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie hier allein im Streit stehenden zwei in der Spielhalle der Klägerin \naufgestellten PC mit Internet-Anschluss unterliegen nicht der \nVergnügungssteuerpflicht. Insbesondere unterfallen sie nicht § 2 Nr. 5 a) \nVergnügungssteuergesetz - VStG -, da es sich bei diesen Geräten weder um einen \nSpiel- noch um einen ähnlichen Apparat in einer Spielhalle handelt. \n\n17\n\nOhne das Herstellen einer Internet-Verbindung sind die von der Klägerin \naufgestellten PC von vornherein nicht zum Spielen geeignet. Dies ergibt sich zur \nÜberzeugung des Gerichts aus der Zeugenaussage des Herrn E.. Dieser hat \nnachvollziehbar ausgeführt, dass auf dem Computer keine Spiele installiert waren. \nHierzu hat er zur Veranschaulichung auf die Funktion der bezogenen Software \nverwiesen, die lediglich für das Surfen im Internet ausgelegt ist. Anhaltspunkte, diese \nAussage des Zeugen in Frage zu stellen, hat das Gericht nicht; sie sind auch vom \nBeklagten nicht vorgetragen worden.\n\n18\n\nBei den von der Klägerin aufgestellten PC handelt es sich auch nicht unter dem \nGesichtspunkt um Spielapparate, dass mit ihnen der Zugang zum Internet hergestellt \nwerden kann. Zwar ist es durchaus möglich, bei einer bestehenden Internet-\nVerbindung online alleine oder mit anderen Spielpartnern im Netz zu spielen. Nach \nder gesamten Konfiguration der von der Klägerin aufgestellten PC ist eine solche \nNutzung jedoch weder vorgesehen noch mit einem halbwegs angemessenen \nSpielkomfort für die Nutzer möglich. So besitzen die beiden PC lediglich eine \nnormale Computertastatur. Eine externe Mouse ist nicht angeschlossen; lediglich \nüber einen Trackball kann der Mousezeiger bewegt werden. Über spieltypisches \nZubehör wie z. B. einen Joystick verfügen die PC nicht. Die Klägerin hat auch \nVorsorge dafür getroffen, dass Spiele aus dem Internet nicht auf die Festplatte der \nPC heruntergeladen und installiert werden können. Insoweit hat der Zeuge auf das \neigenst zu diesem Zweck installierte Betriebssystem Linux und die spezielle Software \nCut-User verwiesen. Diese sehen es nicht vor, Einstellungen in einer Weise zu \nverändern, dass Programme aus dem Netz heruntergeladen werden können. Für die \nNutzer ist es auch nicht möglich, diese Sperren zu umgehen. Die Darstellungen der \nKlägerin erscheinen insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt nachvollziehbar \nund glaubhaft, als das Entgelt für die Nutzung des Internet-Zugangs deutlich unter \nden Entgelten für die Nutzung von üblichen Spielgeräten liegt. Bei einem \nStundeneinsatz von lediglich 8,00 DM wird ersichtlich, dass mit dem Aufstellen der \nInternet-PC nur der Zweck verfolgt wird, Personen zum Besuch einer Spielhalle zu \nbewegen, die diesen Ort sonst nicht aufsuchen würden.\n\n19\n\nDie Internet-PC sind Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und \nGeschicklichkeitsapparaten auch nicht im Sinne des § 2 Nr. 5 VStG ähnlich. Die \nInformationsgewinnung aus allgemein zugänglichen Quellen und die Kommunikation \nim Wege der Nutzung neuer Techniken stellt sich als eine demgegenüber andere \nForm der menschlichen Beschäftigung und Unterhaltung dar. Sofern der \nSteuergesetzgeber auch diese Formen der im weitesten Sinn als Vergnügung zu \nbezeichnenden Tätigkeit zum Anknüpfungspunkt für die Steuererhebung hätte \nmachen wollen, hätte er dies entsprechend normieren müssen. Raum für eine \nerweiternde Auslegung des Steuergegenstandes besteht insoweit für das Gericht \nnicht. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der \nunterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 \nZivilprozessordnung.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-03-29/9-k-2029-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-03-29/9-k-2029-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287490","retrieved":"2026-07-09 03:05:37.919022+00:00"}}