{"status":"available","doknr":"OLD287608","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0323.5K388.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-03-23","aktenzeichen":"5 K 388/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Rücknahmeentscheidung \nund Rückforderung durch den Beklagten, die sich auf die Gewährung der Kosten für \ndie Heimunterbringung der zwischenzeitlich verstorbenen Frau Leopold aus \nSozialhilfemitteln in der Zeit vom Januar bis April 1999 bezieht. \n\n3\n\nDie verstorbene Frau M. erhielt seit Januar 1996 von der \nOberbürgermeisterin der Stadt Münster als Vorgängerin im Amte des Beklagten \nergänzende Sozialhilfeleistungen zur Deckung der Kosten für ihren Aufenthalt im \nAltenheim. Im Juni 1999 stellte die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster bei einer \nroutinemäßigen Überprüfung der Vermögensverhältnisse der Frau M. fest, dass \nsie über ein Eigengeldkonto in Höhe von 849,69 DM und über ein Sparguthaben in \nHöhe von 4.552,55 DM verfügte; hinzu kam der Rückkaufswert einer \nLebensversicherung in Höhe von 497,40 DM, insgesamt also 5.899,64 DM. Der \nBeklagte errechnete, dass dieser Betrag das der Frau M. zustehende geschützte \nVermögen in Höhe von 4.500,00 DM um 1.399,64 DM überstieg und hob daraufhin \ndurch Bescheid vom 10. Juni 1999 die Bewilligungsbescheide für die Monate Januar \n1999 bis einschließlich April 1999 auf. Die mit diesen Bescheiden bewilligten \nPflegekosten betrugen 1.401,40 DM; einen Betrag in Höhe von 1.399,64 DM forderte \ndie Oberbürgermeisterin der Stadt Münster, gestützt auf die Vorschrift des § 50 \nAbs. 1 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X), von der Frau M. \nzurück. \n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte Frau M. mit anwaltlichem Schreiben vom \n28. Juni 1999 Widerspruch ein, zu dessen Begründung vorgetragen wurde, dass die \nRückforderung des besagten Betrages rechtswidrig sei, weil der Beklagte zum Einen \nden Rückkaufswert der Lebensversicherung nicht dem Vermögen habe zurechnen \ndürfen, da es sich dabei um eine Sterbegeldversicherung handele, und zum Anderen \nder Betrag auf dem Eigengeldkonto der Frau M. außer Betracht habe bleiben \nmüssen, da sie dieses Geld aus Sozialhilfemitteln erhalten habe und es ihr deshalb \nnicht nachträglich wieder weggenommen werden dürfe. Im Übrigen sei der \nRückkaufswert der Sterbegeldversicherung bereits einmal angerechnet worden und \ndürfe deshalb nicht nunmehr ein weiteres Mal berücksichtigt werden. Am 28. Oktober \n1999 verstarb die Hilfeempfängerin Frau M. . Mit Schreiben vom 4. November \n1999 bat der Beklagte die Bevollmächtigte der verstorbenen Hilfeempfängerin, ihre \nSchwiegertochter, um Mitteilung, wer die Erben nach der Verstorbenen seien und \nwelche Höhe der Nachlass habe. Mit Schreiben vom 19. November 1999 benannte \ndie Bevollmächtigte der verstorbenen Hilfeempfängerin die Kläger, nämlich die \nEnkelkinder der Verstorbenen, als Erben.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 17. Januar 2000, gerichtet an die Kläger, wies \nder Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als Widerspruchsbehörde \nden Widerspruch der verstorbenen Hilfeempfängerin als unbegründet zurück. Zur \nBegründung legte er dar, dass das zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides \nvorhandene Vermögen der Hilfeempfängerin das ihr zustehende Schonvermögen in \nder entsprechenden Höhe überstiegen habe, so dass es in dieser Höhe hätte für die \nHeimunterbringungskosten verwendet werden müssen. In dieser Höhe habe der \nBeklagte zu Unrecht aus Sozialhilfemitteln an die verstorbene Hilfeempfängerin \ngeleistet; deshalb sei dieser Betrag von ihr zurückzufordern gewesen. Diese \nVerpflichtung zur Rückzahlung sei nach ihrem Tode nunmehr auf die Erben \nübergegangen. \n\n6\n\nDaraufhin haben die Kläger am 18. Februar 2000 rechtzeitig die vorliegende \nKlage erhoben, mit der sie sich unter Berufung auf den bisherigen Vortrag weiterhin \ngegen den angegriffenen Bescheid wenden.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\nden Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt N. \nvom 10. Juni 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide \ndes Direktors des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom \n17. Januar 2000 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung beruft er sich auf die Gründe der angegriffenen Bescheide, die \ner weiter erläutert und vertieft.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der \nOberbürgermeisterin der Stadt N. vom 10. Juni 1999 und die \nWiderspruchsbescheide des Direktors des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe \nvom 17. Januar 2000 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n15\n\nRechtsgrundlage für die Entscheidung, die Bewilligungsbescheide für den \nZeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 1999 zurückzunehmen, ist § 45 des \nZehnten Sozialgesetzbuches (SGB X). Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht \noder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet hat (begünstigender \nVerwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden \nist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder \nfür die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor. \nDie Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen durch Übernahme der nicht \ngedeckten Heimunterbringungskosten an die Hilfeempfängerin war in dem \nstreitgegenständlichen Zeitraum wegen der Nichtanrechnung vorhandenen \nVermögens der Frau M. in Höhe von 1.399,64 DM rechtswidrig, weil die \nHilfeempfängerin im vorgenannten Zeitraum über einzusetzendes Vermögen in \ndieser Höhe verfügt hatte.\n\n16\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann. Diese Voraussetzung war in dem hier streitgegenständlichen \nZeitraum nicht erfüllt, denn die verstorbene Hilfeempfängerin verfügte über \nausreichendes Vermögen, durch dessen Einsatz sie in diesem Zeitraum die \nHeimunterbringungskosten decken konnte.\n\n17\n\nVermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist gemäß § 88 Abs. 1 BSHG \ndas gesamte verwertbare Vermögen. Dazu gehört auch der Rückkaufswert einer \nLebensversicherung, wobei von einem Vermögenswert in Höhe des entsprechenden \nGeldwertes auszugehen ist,\n\n18\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n19. Dezember 19997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteile vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, \nFEVS 45, 58, und vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 -, \n\n19\n\nund zwar ungeachtet der Frage, welchem Zweck diese Lebensversicherung zu \ndienen bestimmt ist; Besonderheiten insoweit können allenfalls bei der Frage \nberücksichtigt werden, ob der Einsatz des in dem Rückkaufswert dieser \nLebensversicherung bestehenden Vermögens für die Betroffenen eine \n- unzumutbare - Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellt. Der Rückkaufswert \nfür die Lebensversicherung der Hilfeempfängerin belief sich zum 1. Januar 1999 auf \n497,40 DM und dürfte sich wegen der monatlichen Einzahlungen für die \nFolgemonate noch weiter erhöht haben. Entgegen der Auffassung der Kläger stellen \nauch die Ersparnisse auf dem Eigengeldkonto der verstorbenen Hilfeempfängerin \nverwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG dar ungeachtet dessen, \ndass es aus Leistungen der Sozialhilfe angespart worden ist. Grundsätzlich werden \nnämlich Einkünfte, die im Bedarfszeitraum (das ist in der Regel der Monat, in dem sie \ngeflossen sind) nicht verbraucht, sondern angespart werden, zu Vermögen. Dabei \nzeigt ein Vergleich der Vorschriften der §§ 76 Abs. 1 BSHG und 88 Abs. 1 BSHG, \ndass beim Vermögen Ausnahmen mit Blick auf die Herkunft der Mittel nicht zu \nmachen sind. Denn der Gesetzgeber hat in § 76 Abs. 1 BSHG betreffend das \nEinkommen ausdrücklich die Leistungen nach diesem Gesetz sowie einige weitere \nausdrücklich aufgeführte Leistungen von der Verpflichtung zum Einsatz \nausgenommen, während eine entsprechende Ausnahmevorschrift betreffend das \nVermögen in § 88 Abs. 1 BSHG gerade nicht getroffen worden ist. Etwas anderes \nkann sich demgemäß allenfalls dann ergeben, wenn auf Grund einer anderen \nausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift ein Vermögensgegenstand von der \nVerwertbarkeit ausgenommen werden soll. Dies ist betreffend das vorliegend \nstreitige Vermögen indes nicht der Fall. \n\n20\n\nVgl. auch Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. \nAuflage, § 88 Rdn. 12.\n\n21\n\nAusgehend hiervon war das gesamte im streitgegenständlichen Zeitraum \nvorhandene Vermögen der Hilfeempfängerin grundsätzlich unter Berücksichtigung \ndes gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der \nVerordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG von der Verwertung \nauszunehmenden kleineren Barbetrages verwertbar und zur Aufbringung der \nHeimunterbringungskosten der Hilfeempfängerin einzusetzen.\n\n22\n\nDie Berücksichtigung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung der Hilfe-\nempfängerin ist auch unter dem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass dieser \nBetrag bereits im Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt N. vom \n15. Dezember 1995 als vorhandenes Vermögen berücksichtigt und eine \nentsprechend geringere Leistung erbracht worden ist. Ein grundsätzlich \neinzusetzender Vermögenswert kann nämlich nicht dadurch \"verbraucht\" werden, \ndass er einmal bei der Berechnung der Hilfeleistung als vorhanden berücksichtigt \nworden ist; er ist vielmehr (immer wieder) bei der Berechnung der Sozialhilfe zu \nberücksichtigen, bis er tatsächlich verwertet worden ist.\n\n23\n\nVgl. Fichtner, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, \n2.Auflage, München 2003, § 88 Rdnr. 3 m.w.N.\n\n24\n\nBei der im Sozialhilferecht vorzunehmenden zeitabschnittsweisen \nBetrachtungsweise - wobei in der Regel als Bedarfszeitraum ein Monat anzunehmen \nist - ist ein Vermögenswert nämlich in jedem neuen Bedarfszeitraum erneut zu \nberücksichtigen, solange, wie er tatsächlich noch vorhanden ist. Das hat rechtlich zur \nFolge, dass verwertbares, aber während des gesamten streitbefangenen Zeitraumes \nbis zum Erlass des Widerspruchsbescheides tatsächlich nicht eingesetztes \nVermögen grundsätzlich in jedem einzelnen Zeitabschnitt, also in jedem jeweiligen \nBewilligungsmonat, von neuem berücksichtigt werden kann.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, \na.a.O. im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 19. November \n1993 - 8 A 278/92 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 2. Mai \n1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, sowie vom 6. Februar \n1996 - 8 A 3537/93 -; VG N. , Urteil vom 7. Februar 2002 \n- 5 K 972/99 -.\n\n26\n\nDie Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass der Einsatz dieses \nVermögens, soweit es den (in dem angegriffenen Bescheid zutreffend \nberücksichtigten) Barbetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSGH übersteigt, eine Härte im \nSinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstelle. Gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die \nSozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines \nVermögens, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine \nunterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Vorliegend kann \nindes offen bleiben, ob etwa die Verwertung des von der verstorbenen \nHilfeempfängerin auf ihrem Eigengeldkonto angesparten, aus Sozialhilfemitteln \nherrührenden Betrages eine Härte in diesem Sinne darstellen kann. Denn zu dem für \ndie Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der \nWiderspruchsbescheide war die Hilfeempfängerin bereits verstorben; für die Kläger \nals ihre Erben findet indes die Vorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG keine Anwendung. \n\n27\n\nVgl. Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 2.Auflage München \n2003, § 88 Rdnr. 1.\n\n28\n\nDas ergibt sich ohne weiteres aus der Intention des Gesetzes, das mit den \nVorschriften über das Schonvermögen und die Härteregelung den Schutz des \nHilfeempfängers und ausschließlich seinen Schutz bezweckt. Dem Hilfeempfänger \nsoll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten \nbleiben, er soll nicht vollständig mittellos gestellt werden. Diese Argumentation trifft \nauf die Erben nicht (mehr) zu, ihr Schutz in dieser Weise ist nicht erforderlich. \nAusgehend hiervon braucht auch der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob \ngegebenenfalls der Einsatz des Rückkaufswertes der Lebensversicherung eine \nbesondere Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellt.\n\n29\n\nGemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender \nVerwaltungsakt allerdings nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte \nauf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter \nAbwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das \nVertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen \nverbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur \nunter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich \nder Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, soweit der \nVerwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in \nwesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Hiernach steht der \nverstorbenen Hilfeempfängerin - auf die insoweit abzustellen ist - Vertrauensschutz \nnicht zu, weil sie - bzw. ihre Betreuerin, deren Handeln sie sich zurechnen lassen \nmuss - die Höhe ihres Vermögens insgesamt kannte bzw. kennen musste und auf \nGrund der jeweils wiederkehrenden Belehrungen in den Bescheiden der \nOberbürgermeisterin der Stadt N. auch wusste bzw. wissen musste, dass sie \nverpflichtet war, ihre Vermögensverhältnisse jeweils wahrheitsgemäß anzugeben. \nDies ist nicht geschehen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass dieses \nUnterlassen auf grober Fahrlässigkeit beruht; das gilt umso mehr, als die Kläger \ndieser Vermutung auch nicht durch die Schilderung nachvollziehbarer \nentsprechender Gründe entgegengetreten sind. Solche Gründe sind auch sonst nicht \nerkennbar geworden.\n\n30\n\nDie Oberbürgermeisterin der Stadt N. hat schließlich auch von dem ihr in \n§ 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Ermessensermächtigung des § 45 \nAbs. 1 SGB X verfolgt bei der Rücknahme der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen \nden Zweck, den in § 2 Abs. 1 BSHG geregelten Nachrang der Sozialhilfe zu \ngewährleisten.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 5 C 26.93 -, \nBVerwGE 99, 114 = FEVS 46, 265.\n\n32\n\nHieran anknüpfend ist das Ermessen in dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2000 zutreffend \nerkannt und unter Berücksichtigung der vorgenannten Ermessensermächtigung in \nrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden. \n\n33\n\nRechtsgrundlage für die Rückforderung des Betrages von 1.399,64 DM ist § 50 \nAbs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit \nein Verwaltungsakt - wie hier - aufgehoben worden ist.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-03-23/5-k-388-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-03-23/5-k-388-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287608","retrieved":"2026-07-09 03:05:48.940201+00:00"}}