{"status":"available","doknr":"OLD287651","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0319.7K1438.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"7 K 1438/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bestandenen Grundstücks \nGemarkung S. , Flur 00 , Flurstück 00 und 00 , mit der Straßenbezeichnung J. \n00. In dem nordöstlichen Bereich dieses Grundstücks befindet sich auf dem Flurstück \n00 eine Eiche. Mit Antrag vom 22. Februar 2001 beantragten die Kläger, diesen \nBaum entfernen zu dürfen. Sie seien wiederholt von den Nachbarn angesprochen \nworden, ob die Eiche noch standsicher sei. Diese hätten bei starkem Wind und Sturm \nfestgestellt, dass sich der Baum beängstigend weit zur Strasse neige. Hinzu komme, \ndass der Baum durch starken Frost früherer Jahre stark geschädigt sei. Dabei stelle \nsich auch die Frage, wer im Falle eines Umkippens für die Schäden verantwortlich \nsei.\n\n3\n\nDaraufhin fand am 07. März 2001 ein Ortstermin auf dem Grundstück statt, bei \ndem für den Beklagten Dipl. Ing. (FH) Landespflege U. teilnahm. Dieser hielt fest, \ndass es sich um eine Stileiche mit einem geschätzten Stammumfang von ca. 280 cm \nhandele. Der Stamm sei allseitig stark mit Efeu berankt, das bis in die Starkäste der \nKrone hineinreiche. Der Baum zeige keine auffälligen Vitalitätseinbußen, \nFeinbeastung und Knospenentwicklung seien sehr gut, es seien keine Anzeichen \nvon Fäule im Stamm- oder Wurzelbereich erkennbar, der Baum sei nur leicht nach \nOsten geneigt. Die behaupteten „Frostschäden\" sollten nach Angabe der \nAntragsteller aus dem Jahre 1929 stammen. Sollten tatsächlich vor ca. 70 Jahren \nFrostrisse am Stamm entstanden sein, so wären diese überwachsen und stellten \nkeine wesentliche Beeinträchtigung der Stand- oder Bruchsicherheit dar. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 07. März 2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 der Satzung zum Schutz des \nBaumbestandes in der Stadt S. vom 04. Mai 1999 ab. Eine \nErlaubnisvoraussetzung nach § 6 für die Genehmigung einer Ausnahme bzw. \nBefreiung von den Verboten gemäß § 4 der Baumschutzsatzung sei nicht gegeben. \nFür die in dem Antrag geäußerte erhöhte Bruch- oder Umsturzgefahr seien nach \nfachlicher Inaugenscheinnahme äußerlich keine Anzeichen erkennbar. \nVitalitätseinschränkungen seien nicht ersichtlich. Die Krone weise einen hohen Anteil \ngesunder Fein- und Mittelbeastung mit guter Knospenentwicklung auf. In der Krone \nbefänden sich nur sehr vereinzelt wenige Totholzäste. Äußere Verletzungen oder \nFaulstellen an Stamm und Starkästen könnten nicht festgestellt werden. Der Baum \nsei augenscheinlich als vital und standsicher zu beurteilen. Zudem werde darauf \nhingewiesen, dass die Eiche im rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 196 mit einem \nErhaltungsgebot belegt sei. Ferner sei die besondere Bedeutung des Baumes für \ndas Orts- und Landschaftsbild sowie die hohe ökologische Bedeutung und das aus \nden vielfältigen Wohlfahrtswirkungen resultierende hohe Interesse der Allgemeinheit \nan der Erhaltung derartiger Bäume hervorzuheben. Es werde darauf hingewiesen, \ndass die Verkehrssicherungspflicht für den Baum weiterhin allein bei den \nGrundstückseigentümern liege. Bei künftigen Bedenken zur Standsicherheit bzw. bei \näußeren Anzeichen auf eine Umsturzgefahr werde um Benachrichtigung gebeten, \nevtl. könne es erforderlich sein, eine eingehendere Untersuchung zum inneren \nZustand des Baumes durch einen Fachbetrieb für Baumpflege durchführen zu \nlassen. Sollte durch ein fachlich qualifiziertes Gutachten eine eingeschränkte Bruch- \nbzw. Standsicherheit diagnostiziert werden, so wäre ein Fällantrag positiv zu \nbescheiden. Die Erlaubnisvoraussetzung für die Erteilung einer Fällgenehmigung sei \ngemäß § 6 der Baumschutzsatzung vom Antragsteller nachzuweisen.\n\n5\n\nHiergegen erhoben die Kläger am 05. April 2001 Widerspruch, den sie damit \nbegründeten, es sei nicht hinzunehmen, dass die Stadt zwingend vorschreibe, den \nBaum zum Wohle der Allgemeinheit zu pflegen und zu unterhalten, auf der anderen \nSeite aber die Kosten für die Pflege ihnen allein auferlegt werde. Diese könnten \njährlich evtl. 1000 DM und mehr betragen. Auch lehne ihre \nPrivathaftpflichtversicherung eine Regulierung eventueller Schäden, die durch den \nBaum verursacht würden, ab. Sie erwarteten, dass die Stadt eine unbegrenzte \nHaftung für Schäden übernehme.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2001, auf dessen Inhalt Bezug \ngenommen wird, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Neben \nden Gründen des ablehnenden Bescheides führte er aus, zurzeit sei lediglich die \nDurchführung von Pflegemaßnahmen erforderlich, um die in der Krone festgestellten \nTotholzäste zu entfernen und eine mögliche Gefährdung von Personen oder Sachen \ndurch die Äste zu vermeiden. Nach seiner Einschätzung ergebe sich ein \nArbeitsaufwand von etwa 4 Stunden unter Einsatz eines Hubsteigers mit \nentsprechendem Facharbeiter. Dies würde zu geschätzten Kosten in Höhe von etwa \n900 DM führen. Da entsprechende Maßnahmen aber nur im Abstand von ca. 5 \nJahren notwendig seien, beliefen sich die Kosten für die Unterhaltung des Baumes \ninklusive der erforderlichen Maßnahme insgesamt auf etwa 200 DM pro Jahr. Die \nTragung dieser Kosten sei angesichts der bestehenden Sozialbindung des \nEigentums zumutbar und hinzunehmen. Für das Stadtbild sei es gewinnbringend, \nwenn es durch große, alte Bäume mit gutem Habitus aufgelockert werde. Es sei nicht \nhinzunehmen, dass Bäume aus dem Stadtbild verschwinden sollten, nur weil sie so \ngroß würden, dass es zu ihrer Pflege eines höheren Aufwandes bedürfe. Gerade die \nauf dem Grundstück des Klägers befindliche Eiche präge das Straßenbild in \naußerordentlicher Weise, weshalb es auch in deren Interesse liegen sollte, den \ngesunden Baum zu pflegen und zu erhalten.\n\n7\n\nDie am 28. Juni 2001 erhobene Klage begründen die Kläger wie folgt: Die \nBaumschutzsatzung sei wegen Eingriffs in Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz nichtig. Die \nVerbote des § 4 Baumschutzsatzung stellten einen schwerwiegenden Eingriff in das \nEigentum ohne gesetzlich bestimmte Entschädigungsregelung dar. So werde eine \nFläche von mehr als 40 qm des Grundstücks der Privatnützigkeit entzogen und ihnen \neine Pflege mit Kosten in Höhe von 200 DM pro Jahr zugemutet. Dies komme bei der \nKnappheit der Flächen und den teuren Grundstückspreisen einer Enteignung gleich. \nAuch liege ein Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit vor, weil von dem \nBaum große Gefahren ausgingen. Zahlreiche Nachbarn hätten gegenüber den \nKlägern bekundet, dass sie Angst vor einem Umstürzen des Baumes bzw. \nHerunterfallen von Ästen hätten. Diesbezüglich legen die Kläger eine \nUnterschriftenliste der Nachbarn mit dem Wunsch nach Entfernen des Baumes vor. \nZudem stelle die Pflege des Baumes ein Sonderopfer dar, zumal die Stadt jegliche \nHaftung ausschließe. Sie legen einen Kostenvoranschlag für die \nBaumschnittarbeiten in Höhe von 802 Euro vor. \n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nunter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom \n07. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 28.05.2001 den Beklagten zu verpflichten, den \nKlägern eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 der \nSatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt \nS. zum Fällen der Eiche an der nördöstlichen Ecke \ndes Grundstückes der Kläger (Gemarkung S. , Flur 00 \n, Flurstück 00 ) direkt an der Grenze zur Straße zu \nerteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen und wiederholt und vertieft die \nGründe der ablehnenden Bescheide.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDer Bescheid vom 7. März 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Mai \n2001 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kläger \nhaben keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigung zum \nEntfernen der Eiche auf ihrem Grundstück in S. , J. 00 (Gemarkung S. , Flur \n00 , Flurstück Nr. 00 ). \nZunächst ist festzustellen, dass die Kläger für das Entfernen/Fällen der Eiche einer \nAusnahmegenehmigung bzw. Befreiung gemäß § 6 von den Verboten des § 4 der \nSatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt S. vom 4. Mai 1999 \n(Baumschutzsatzung) bedürfen. Diese Satzungsbestimmungen sind formell und \nmateriell wirksam. Mängel, die zur formellen Unwirksamkeit der Satzung führten, sind \nweder gerügt noch sonst erkennbar. Auch in materieller Hinsicht liegen keine Mängel \nvor, die die hier interessierenden Regelungen unwirksam erscheinen lassen. Die \nSatzung findet in § 45 Landschaftsgesetz eine hinreichende \nErmächtigungsgrundlage. Sie ist hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches \ndurch den unbestimmten Rechtsbegriff „innerhalb der im Zusammenhang bebauten \nOrtsteile und dem Geltungsbereich der Bebauungspläne\" im konkreten Einzelfall \nobjektiv bestimmbar und damit in erforderlichem Maße bestimmt. Sie ist auch trotz \nder mit dem Baumschutz einhergehenden, im Einzelfall durchaus weit gehenden \nBeschränkungen der Nutzung privaten Eigentums noch mit Art. 14 des \nGrundgesetzes (GG) vereinbar. Die verbotenen Handlungen des § 4 der \nBaumschutzsatzung erfüllen nicht den Tatbestand der Enteignung i. S. v. Art. 14 Abs. \n3 Satz 1 GG. Nach übereinstimmender Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes sind Regelungen, die die \nNutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes \nbeschränken, vielmehr Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums \ni. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n15. Februar 1990 - 4 C 47.89 -, BVerwGE 84, 361 (370 f.) \nund vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, UPR 1993, 384 f.; \nBundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR \n216/82 - BGHZ 90, 17 (24 f.).\n\n17\n\nDem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage \nund Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt wird. Diese \nSituationsgebundenheit kann den Gesetzgeber zu einer entsprechenden \nBeschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen. Seine Gestaltungsfreiheit \nnach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist umso größer, je stärker der soziale Bezug des \nEigentumsobjekts ist. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen \nGegebenheiten eines Gründstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind \nund des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d. h. dem \nGrundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch \nnatur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 a. a. O.\n\n19\n\nDie Baumschutzsatzung der Stadt S. wird trotz ihres flächendeckenden \nSchutzumfangs, Bäume bestimmter Größenordnung allein wegen ihres Standorts im \nInnenbereich bzw. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dem weit gehenden \nSchutz des § 4 der Satzung zu unterwerfen, durch die in § 6 getroffenen Regelungen \nden vorgenannten Anforderungen an eine zulässige Bestimmung von Inhalt und \nSchranken des Eigentums gerecht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen hat zu einer im Wesentlichen gleich lautenden \nBaumschutzsatzung ausgeführt, dass in einem solchen Fall gewährleistet sein muss, \ndass die den Eigentümer belastenden Aspekte auf der späteren Stufe der rechtlichen \nAbwicklung hinreichend berücksichtigt werden müssen und demgemäß bei der \nPrüfung der einzelnen Ausnahmetatbestände unter dem Gesichtspunkt der \nZumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit den wirtschaftlichen Interessen des \nEigentümers umso mehr Rechnung zu tragen ist, je geringer im Konkreten die \nSchutzzwecke der Baumschutzsatzung tangiert werden. \n\n20\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A \n2021/92 -, Städte- und Gemeinderat 1994, 2.\n\n21\n\nDie auf dem Grundstück der Kläger befindliche Eiche liegt im Geltungsbereich \nder Baumschutzsatzung der Stadt S. und stellt mit einem Stammumfang von \netwa 280 cm einen geschützten Baum i. S. d. § 3 Abs. 2 der Baumschutzsatzung \ndar. Zudem ist der Baum im Bebauungsplan Nr. 196 mit einem Erhaltungsgebot \nbelegt (§ 3 Abs. 3 Baumschutzsatzung). Zu den verbotenen Handlungen gemäß § 4 \ngehört es unter anderem, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu \nschädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern (§ 4 Abs. 1 Satz 1 \nBaumschutzsatzung). Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme oder \nBefreiung gemäß § 6 von den Verboten des § 4 liegen nicht vor. Nach dem \nVorbringen der Kläger kämen in Betracht die Ausnahmen des § 6 Abs. 1 c) und d) \nBaumschutzsatzung. Danach sind Ausnahmen zu genehmigen, wenn\n\n22\n\nc) von dem geschützten Baum Gefahren für \nPersonen oder Sachen von bedeutendem Wert, die \nnicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die \nGefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem \nAufwand beseitigt werden können,\n\n23\n\nd) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung \nauch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses \nmit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, ...\n\n24\n\nDafür, dass der geschützte Baum krank ist, sind keine Anhaltspunkte erkennbar \ngeworden. Die Kläger selbst berufen sich auf Äußerungen der Nachbarn, die wegen \neiner Neigung des Baumes und vorhandener Totäste in der Krone die Befürchtung \näußerten, dass es durch herabstürzende Äste oder Umstürzen des Baumes zu \nUnfällen mit womöglich schwersten Folgen kommen könne. Sachkundige \nStellungnahmen zu dem Zustand des Baumes haben sie nicht vorgelegt. \nDemgegenüber steht die Aussage des Mitarbeiters des Beklagten, der als Diplom-\nIngenieur/Landespflege über gewisse Fachkunde verfügt. Danach zeigt der Baum \nkeine auffälligen Vitalitätseinbußen und keine Anzeichen vom Fäule im Stamm- oder \nWurzelbereich. Die vorhandenen toten Äste lassen sich durch Pflegemaßnahmen \nbeseitigen. Anderes lässt sich auch nicht dem von den Klägern vorgelegten \nKostenvoranschlag eines Betriebes für Garten- und Landschaftsbau entnehmen, der \nlediglich die Kosten für Baumschnittarbeiten zum Gegenstand hat. Daraus ergibt sich \nzugleich, dass von dem geschützten Baum keine Gefahren für Personen oder \nSachen ausgehen, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt \nwerden können. Anhaltspunkte dafür, dass der Baum etwa nicht mehr genügend \nStandsicherheit aufweise oder durch Fäulnis oder Krankheiten in seinem Bestand \ngefährdet sei, liegen nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn man an die „hinreichende\" \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts entsprechend den Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n25\n\nOVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993, a. a. O.\n\n26\n\nnur geringe Anforderungen stellt. Denn auch nach den Regeln des \nAnscheinsbeweises reicht der dargelegte Befund zum Zustand des Baumes hierfür \nnicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von den in der Baumkrone \nvorhandenen Totästen ausgehende Gefahr durch zumutbare Pflegemaßnahmen \nbeseitigt werden kann. Auch unter Zugrundelegung des eingereichten \nKostenvoranschlages, wonach für die zurzeit erforderlichen Baumschnittarbeiten \netwa 800 Euro in Rechnung gestellt werden, erscheinen diese Maßnahmen \nzumutbar. Denn es handelt sich dabei nicht um jährlich wiederkehrende \nMaßnahmen. Dieses ergibt sich schon aus dem Umstand, dass jedenfalls seit \nAntragstellung im Februar 2001 keine Pflegemaßnahmen durch die Kläger \ndurchgeführt worden sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich die Kosten auf \neinen Zeitraum von mehreren Jahren verteilen. Die behaupteten Frostschäden, die \nnach Angabe der Antragsteller aus dem Jahr 1929 stammen sollen, sind schon in \nFolge des Zeitablaufes nicht als bedrohlich für den Baumbestand anzusehen. \nWeitere Beeinträchtigungen, die zu Gefahren führen können, haben die Kläger selbst \nnicht vorgetragen. Demgegenüber hat der Beklagte in den Bescheiden ausführlich \ndie besondere Bedeutung der Eiche für das Orts- und Landschaftsbild un die \nökologische Situation des Umgebungsbereichs dargelegt. Dies spiegelt sich auch \nwieder in der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 196 als „zu erhaltender Baum\". \nNach alledem ist das öffentliche Interesse an dem Baum und seine positiven \nWirkungen für die Allgemeinheit hoch einzuschätzen. Gemessen daran sind die \nEinschränkungen in der Nutzung des Grundstücks und die erforderlichen \nPflegemaßnahmen noch als zumutbare Beschränkungen zu qualifizieren. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-03-19/7-k-1438-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-03-19/7-k-1438-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287651","retrieved":"2026-07-09 03:05:52.418464+00:00"}}