{"status":"available","doknr":"OLD287755","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0316.9K2719.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"9 K 2719/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Klägerin ist Inhaberin eines im Gebiet der Stadt Tecklenburg auf dem \nCampingplatz „Truma\" abgestellten Campingwagens. \n\n3\n\nMit einer am 26. Juni 1997 beschlossenen, zum 1. Juli 1997 in Kraft gesetzten \nSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Tecklenburg \nbestimmte der Rat der Stadt Tecklenburg, dass nicht nur für Zweitwohnungen, \nsondern auch für alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu \nZwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden \nGrundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden, \nZweitwohnungssteuer erhoben werde. Am 15. September 1999 beschloss der Rat \nder Stadt Tecklenburg eine weitere Satzung über die Erhebung der \nZweiwohnungssteuer in der Stadt Tecklenburg, die gemäß § 10 rückwirkend zum 1. \nJuli 1997 in Kraft und damit an die Stelle der Satzung vom 26. Juni 1997 über die \nErhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Tecklenburg trat. Am 14. November \n2000 beschloss der Rat der Stadt Tecklenburg nochmals eine Satzung über die \nErhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Tecklenburg. Gemäß § 10 der \nSatzung trat diese ebenfalls rückwirkend zum 1. Juli 1997 in Kraft und an die Stelle \nder Satzung vom 15. September 1999. In der Bekanntmachung des Bürgermeisters \nder Stadt Tecklenburg vom 14. November 2000 wurde darauf hingewiesen, dass das \nFinanz- und Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu der vom Rat der \nGemeinde Möhnesee am 21. März 1996 beschlossenen Erweiterung der \nZweitwohnungssteuersatzung bezüglich des Steuergegenstandes „alle Mobilheime, \nWohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen \nLebensbedarfs auf einem Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum \nabgestellt werden\", die Zustimmung gemäß § 2 Abs. 3 KAG mit Erlass vom 6. Mai \n1996 erteilt habe. \n\n4\n\nMit Abgabenbescheid vom 15. Januar 2001 setzte der Beklagte gegenüber der \nKlägerin die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 10 % der \nJahresstandmiete von 1.750 DM, also in Höhe von 175 DM fest. Mit weiterem \nBescheid vom 9. Februar 2001 setzte er die Steuer für die Zeit von Juli bis Dezember \n1997 auf 80 DM fest. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheiden vom 22. Oktober 2001 zurück. \n\n5\n\nGegen die Abgabenbescheide hat die Klägerin am 23. November 2001 Klage \nerhoben. Zur Begründung führt sie u. a. aus, die Zweitwohnungssteuersatzung sei \nunwirksam. Die Satzung bedürfe gemäß § 2 Absatz 3 KAG NRW der Zustimmung \ndes Innenministeriums und des Finanzministeriums, da sie eine Stellplatzsteuer \ndarstelle. Mit dem Abstellen eines Campingwagens werde zudem kein besonderer \nAufwand betrieben; dies diene allein der Ermöglichung eines sonst nicht \nerschwinglichen Urlaubs. Sie trägt weiter vor, der Steuermaßstab sei zu unbestimmt, \ndie Steuer verfehle ihren Zweck und der Gleichheitssatz werde verletzt, da \nHausboote und Gartenlauben keiner Steuer unterzogen würden. Schließlich sie die \nSteuer unverhältnismäßig, da nur eine Teiljahresnutzung vorliege; es werde gegen \ndas Bewertungsgesetz verstoßen, da das Sachwertverfahren angewendet werden \nmüsse und es handele sich um eine unzulässige Doppelbesteuerung, da die \nGewerbesteuer Bestandteil der zu entrichtenden Miete sei. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2001 und den \nweiteren Bescheid vom 09. Februar 2001 sowie die \nWiderspruchsbescheide vom 22. Oktober 2001 aufzuheben. \nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des überreichten \nVerwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist nicht \nbegründet. Die angefochtenen Steuerbescheide des Beklagten vom 15. Januar 2001 \nund 9. Februar 2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 22. Oktober \n2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n12\n\nRechtsgrundlage der Bescheide sind § 1, § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, § 3 Abs. 1, § \n4 Abs. 7 Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Tecklenburg vom 14. November \n2000. Diese Satzung ist rückwirkend zum 01. Juli 1997 in Kraft und damit an die \nStelle der Satzung vom 15. September 1999 getreten (§ 10 der Satzung), deren \nVorläufersatzung diejenige vom 26. Juni 1997 war.\n\n13\n\nDiese Rückwirkung ist rechtlich unbedenklich. Zwar sind grundsätzlich \nrückwirkende Gesetze unter dem Aspekt der rechtsstaatlichen Prinzipien der \nRechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich problematisch. \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende \nGesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig \nunvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen \nElementen die Rechtssicherheit gehört.\n- vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 03. Dezember \n1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 ff.; Beschluss vom 23. \nMärz 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 - \nBVerfGE 30, 367 ff.; Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL \n6/59 - BVerfGE 13, 262 ff. -\n\n14\n\nDa dieses grundsätzliche Verbot von belastenden Gesetzen mit echter \nRückwirkung auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes, der dem \nRechtsstaatsprinzip innewohnt, beruht, können Ausnahmen nur dann gelten, wenn \ndas Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig ist.\n\n15\n\n- vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03. \nDezember 1997, a. a. O. -\nSo wird in den Fällen, in denen das vorangegangene Ortsrecht unwirksam war und \neine neue Satzung zeitlich später an die Stelle des unwirksamen Ortsrechts tritt, ein \netwaiges Vertrauen von Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der \nAusgangssatzung von einer Beitrags- oder Steuerpflicht verschont zu bleiben, nicht \ngeschützt. Diesem etwaigen Vertrauen des Betroffenen fehlt die Schutzwürdigkeit, \nweil die Betroffenen mit einer erneuten Heranziehung rechnen müssen. \n\n16\n\n- vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1983 - \nBVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 ff. und OVG NRW, \nUrteil vom 28. März 1996 - 22 A 5053/95 -\n\n17\n\nSo wusste die Klägerin seit Bekanntmachung der Satzung vom 26. Juni 1997, \ndass die Stadt Tecklenburg ab dem 1. Juli 1997 für das Innehaben von Mobilheimen, \nWohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen \nLebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück nicht nur \nvorübergehend abgestellt werden, eine Steuer erheben wollte. Deshalb konnte die \nKlägerin nicht darauf vertrauen, im Hinblick auf die Nichtigkeit der früheren \nSatzungen keine Steuer für das Innehaben eines Campingwagens entrichten zu \nmüssen.\n\n18\n\nGegen die Wirksamkeit der Satzung vom 14. November 2000 ergeben sich keine \nrechtlichen Bedenken. Die Satzung ist vom Rat der Stadt Tecklenburg als \nzuständigem Organ (§ 41 Abs. 1, § 7 Satz 1 Gemeindeordnung - GO NRW -) \nbeschlossen worden. Einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedurfte es \nnicht, da durch Art. 6 des Ersten Modernisierungsgesetzes vom 15. Juni 1999 (GV \nNRW S. 386) die Regelung in § 2 Absatz 2 KAG NRW im Zeitpunkt des Inkrafttreten \ndieses Gesetzes am 14. Juli 1999 entfallen ist. Auch eine besondere Zustimmung \ndes Finanz- und des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 \nAbs. 3 KAG NRW a.F. war nicht erforderlich, da die Stadt Tecklenburg nicht erstmals \nbzw. erneut in Nordrhein-Westfalen eine Steuer auf das Innehaben von Mobilheimen, \nWohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen neben einer Hauptwohnung erhebt. \nVielmehr hatten das Innen- und das Finanzministerium schon vor der Einführung \ndieser Steuer in Tecklenburg mit Erlass vom 06. Mai 1996 - III B 4-4/110-3162-96 (7) \n- ihre Zustimmung zu der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Satzung der \nGemeinde Möhnesee vom 21. März 1996 über die Erhebung einer \n\"Zweitwohnungssteuer\" erteilt. Die Satzung der Gemeinde Möhnesee enthält eine mit \n§ 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Tecklenburg identische Regelung, durch die eine \nSteuer auf Mobilheime pp. erhoben wird. Das in § 2 Absatz 3 KAG a. F. nicht nur für \ndie erstmalige, sondern auch für die erneute Einführung von gemeindlichen Steuern \ngeregelte Erfordernis einer Zustimmung gilt nur für die Wiedereinführung solcher \nSteuern, die früher schon einmal erhoben und dann über einen gewissen Zeitraum \nim Land NRW nicht erhoben worden sind.\n\n19\n\n- vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21. März 1989 - 5 N \n3026/88 - KStZ 1989, 142 ff.; Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Kommentar, 22. Auflage, § 2 Rnr. 118 \n-\n\n20\n\nEiner erneuten Zustimmung des Innen- und des Finanzministeriums bedurfte es \nauch nicht unter dem von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkt, dass es sich \num eine Campingwagenabstellplatzsteuer handele. Steuergegenstand ist nicht die \nAnmietung des Campingwagenabstellplatzes, sondern das Innehaben von \nMobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des \npersönlichen Lebensbedarfs auf einem in der Gemeinde Tecklenburg gelegenen \nGrundstück abgestellt werden. Die Standplatzmiete wird lediglich als ein Teil des \nAufwandes zur Berechnung der Steuer als Steuermaßstab herangezogen und \nbestimmt nicht den Charakter der Steuer, der sich nach dem Steuergegenstand \nrichtet. \n\n21\n\nDie öffentliche Bekanntmachung der Satzung begegnet keinen rechtlichen \nBedenken: Sie entspricht § 7 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 2 der Verordnung über die \nöffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht - BekanntmVO NRW. \n\n22\n\nDie Regelungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in \nder Stadt Tecklenburg vom 14. November 2000 sind materiell rechtmäßig und \nverstoßen, soweit sie den hier streitigen Sachverhalt betreffen, nicht gegen \nhöherrangiges Recht.\n\n23\n\nDie Abgabe auf das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und \nCampingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs für einen nicht nur \nvorübergehenden Zeitraum im Gemeindegebiet des Beklagten abgestellt worden \nsind, ist eine örtliche Aufwandsteuer i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW und Artikel \n105 Abs. 2 a Grundgesetz - GG -. Diese Abgabe ist eine Geldleistung, die nicht eine \nGegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlich-\nrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wird, bei \ndenen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft. Mit \nihr soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum \nAusdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des den Aufwand \nBetreibenden besteuert werden.\n\n24\n\n- vgl. dazu die ständige Rechtsprechung zur \nAufwandsteuer, z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss \nvom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 \n(346) und Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u. a. -, \nNVwZ 1996, 57; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. \nOktober 1995 - 8 C 40.93 -, NVwZ 1997, 86 -\n\n25\n\nVon daher geht der Einwand der Klägerin von vornherein fehl, der Zweck der \nSteuer werde verfehlt. Zweck der Steuer ist die allgemeine Einnahmeerzielung; \ndieser Zweck wird offensichtlich erfüllt.\n\n26\n\nFür die Eigenschaft als Aufwandsteuer ist schließlich nicht erforderlich, dass ein \nluxuriöser Aufwand betrieben wird. Vielmehr reicht es aus, wenn mit dem \nEinkommen oder Vermögen ein Aufwand bestritten wird, der über das für die \nDeckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinaus geht.\n\n27\n\n- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 1991 \n- 8 C 107.89 -, NVwZ 1992, 1098; OVG NRW, Urteile vom 23. \nJanuar 1997 - 22 A 2455/96 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks \nund vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/96 -, S. 10 des \nEntscheidungsabdrucks -\n\n28\n\nDer Aufwand der jährlichen Stellplatzmiete (im konkreten Fall 1.750 DM) \nüberschreitet deutlich die Bagatellgrenze und geht über die Deckung der \nGrundbedürfnisse des Lebens hinaus. Er stellt deshalb einen besonderen Aufwand \nfür die persönliche Lebensführung dar, der einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG \ni. V. m. Art. 105 Abs. 2 a GG fähig ist.\n\n29\n\n- vgl. für eine vergleichbare Satzungsregelung in Baden-\nWürttemberg ebenso VGH Mannheim, Urteile vom 31. Juli 1986 \n- 2 S 892/85 - VBlBW 1987 S. 269 und vom 22. Oktober 1991 - \n2 S 2292/90 - S. 9 des Entscheidungsabdrucks; ebenso VG \nMünster, Beschluss vom 6. Oktober 1997 - 9 L 1126/97 - und \nUrteile vom 16. Februar 2001, z. B. 9 K 1751/98 ferner: \nRhein/Eschenbach StGR 1990, 292; Bayer, KStZ 1998, 8 -\nZu welchem Zweck der Aufwand in der persönlichen Lebensführung betrieben wird - \nhier: Urlaub -, ist für die Eigenschaft der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer \nunerheblich.\n\n30\n\nDer besteuerte Aufwand, nämlich die Höhe der Stellplatzmiete, beruht auf einem \ninnerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Tecklenburg liegenden Vorgang, nämlich \ndem Innehaben eines Mobilheimes, Wohnmobils, Wohn- oder Campingwagens auf \neinem im Gebiet der Stadt Tecklenburg gelegenen Grundstück zu Zwecken des \npersönlichen Lebensbedarfs.\n\n31\n\nDie Stadt Tecklenburg hat auch die entsprechende Satzungskompetenz, da die \nSteuer für das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und \nCampingwagen auf einem in ihrem Gebiet gelegenen Grundstück auch nicht mit \nanderen bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 a \nGG). Insbesondere ist sie nicht mit der Kraftfahrzeugsteuer gleichartig. \n\n32\n\n- Ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 S \n892/95 - a. a. O. -\n\n33\n\nBei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich nicht um eine Aufwandsteuer, \nsondern um eine Verkehrsteuer. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des \nKraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 ist das Halten von Fahrzeugen und damit auch \ndas Halten von Fahrzeuganhängern (§ 2 Abs. 1 KraftStG) steuerpflichtig. Die \nKraftfahrzeugsteuer knüpft damit nicht an den für den Betrieb der Fahrzeuge \nnotwendigen Aufwand, sondern an die Zulassung eines Fahrzeugs im öffentlichen \nVerkehr und damit an das Recht an, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb \nsetzen zu dürfen.\n\n34\n\n- vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 1987 - VII R 147/84 \nBStBL. II 1987, 272 -\n\n35\n\nEbenso fehlt es an einer Vergleichbarkeit der vorliegenden Steuer mit der \nUmsatzsteuer. Hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer ist dies bereits höchstrichterlich \ngeklärt.\n\n36\n\n- vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März \n1996 - 8 B 3/96 -, ZKF 1997, 110 m. w. N. -\n\n37\n\nDer Zweck des Aufwandes für Wohnungen einerseits und Mobilheime pp. \nandererseits weist jedoch eine so große Ähnlichkeit auf,\n\n38\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1999, - 22 A 391/98 - \nNWVBl. 1999 S. 347 ff. -\n\n39\n\ndass die Mobilheime pp. mit Wohnungen gleich zu behandeln sind.\n\n40\n\nDie Steuererhebung ist nicht deswegen unzulässig, weil damit - wie die Klägerin \nvorträgt - eine doppelte Besteuerung desselben Steuergegenstandes einherginge. \nSoweit die Klägerin darauf verweist, der Campingplatzbetreiber müsse Grundsteuer \nfür den Stellplatz entrichten und sie selbst Zweitwohnungssteuer, liegen dem \nunterschiedliche Steuergegenstände zu Grunde. Während die Grundsteuer am \nGrundbesitz ansetzt (§ 2 Grundsteuergesetz), unterwirft die Zweitwohnungssteuer \nder Stadt Tecklenburg das Betreiben eines besonderen Aufwands, das Innehaben \neines Wohnwagens, der Steuerpflicht. \n\n41\n\nDie Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Tecklenburg enthält auch den nach \n§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW erforderlichen Mindestinhalt. So regelt § 2 den die \nSteuer begründenden Tatbestand, § 3 den Kreis der Steuerschuldner, § 4 den \nSteuermaßstab, § 5 den Steuersatz und § 6 die Fälligkeit der Steuer. Diese \nsatzungsrechtlichen Normen erweisen sich als hinreichend bestimmt.\n\n42\n\nGemäß § 2 Absatz 1 der Satzung ist Steuergegenstand das Innehaben einer \nZweitwohnung im Stadtgebiet, wobei gemäß Absatz 3 dieser Regelung als Wohnung \nauch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des \npersönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen \nnicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt worden sind, gelten.\n\n43\n\nUnerheblich ist, dass die Mobilheime pp. keine Wohnungen sind. Bei der \nvorliegenden Steuer handelt es sich um eine Steuer eigener Art, da es sich bei den \nbesteuerten Objekten gerade nicht um Wohnungen handelt. Der Steuertatbestand ist \nlediglich über eine Fiktion in der Zweitwohnungssteuersatzung eingeführt worden. \nGerade weil es sich nicht um eine Zweitwohnungssteuer, sondern um eine neue \nSteuer handelt, hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nfür die erstmalige Einführung dieser Steuer in Nordrhein-Westfalen eine \neigenständige Zustimmung des Innen- und des Finanzministeriums NRW nach § 2 \nAbs. 3 KAG NW a.F. gefordert.\n\n44\n\n- vgl. OVG NRW Urteil vom 29. November 1995 - 22 A \n210/95 -, NVwZ-RR 1997, 315 -\n\n45\n\nBedenken gegen die Zulässigkeit des Steuertatbestandes könnten lediglich \nhinsichtlich des Abstellens eines Wohnmobils pp. auf dem eigenen Grundstück \nbestehen, da eine Standplatzmiete beim Abstellen auf dem eigenen Grundstück \nentfällt und es insoweit an einem zu besteuernden Aufwand des Steuerschuldners \nfehlen könnte. Die insoweit bestehenden Bedenken gegen die Satzung würden \njedoch allenfalls zu einer Teilnichtigkeit der Satzung führen und berühren deshalb \nnicht die Gültigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Tecklenburg im \nÜbrigen.\n\n46\n\nGemäß § 3 Absatz 1 der Satzung ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine \nZweitwohnung inne hat. Diese Bezeichnung ist hinreichend bestimmt. \nSteuerpflichtiger gemäß § 3 ist über die Fiktion in § 2 Absatz 3 auch derjenige, der \nein Mobilheim, Wohnmobil oder einen Wohn- und Campingwagen zu Zwecken des \npersönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen \nnicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt hat.\n\n47\n\nDie Regelung der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 7 der Satzung) ist aus \nRechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit kommt dem Satzungsgeber \neine weite Gestaltungsfreiheit zu. Die durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen \ndieses Entscheidungsspielraums sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die \nVorschrift umfasst vielmehr den Aufwand, den der Steuerpflichtige typischerweise \nregelmäßig für den persönlichen Bedarf erbracht hat. Daran knüpft § 4 Abs. 7 der \nSatzung sachgerecht an, indem Steuermaßstab der jährliche Mietaufwand der zu \nzahlenden Standplatzmiete entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des \nBewertungsgesetzes ist. Diese Verweisung auf § 79 Bewertungsgesetz im Wege \neiner Rechtsfolgenverweisung ist nicht zu beanstanden. Nach § 79 \nBewertungsgesetz bestimmt sich die Jahresrohmiete grundsätzlich nach der \nBruttokaltmiete. Vor dem Hintergrund, dass für die ursprüngliche Regelung (gezahlte \nStandplatzmiete einschließlich Mietnebenkosten) nach Ansicht des \nOberverwaltungsgerichts NRW im Verfahren 22 A 391/98 eine Rechtsgrundlage für \nVorauszahlungen fehlte, ist der nunmehr verwendete Begriff der „zu zahlenden \nStandplatzmiete\" so zu verstehen, dass die zur Jahresrohmiete gehörenden \nNebenkosten diejenigen sind, die auf Grund der mietvertraglichen Vereinbarung über \nden Standplatz im Voraus zu zahlen sind.\n\n48\n\n- vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2003 \n- 16 K 1649/00 -\n\n49\n\nUnabhängig hiervon legt der Beklagte die Nebenkosten ohnehin nicht der \nBemessung der Steuer zu Grunde. Insoweit obliegt es jedoch der Klägerin \ndarzulegen, in welcher Höhe Nebenkosten in der von ihr zu entrichtenden \nStellplatzmiete enthalten sind. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. \nSoweit in der mündlichen Verhandlung eine Aufstellung über die Kosten für 2001 \nvorgelegt worden sind, betreffen diese die vom Betreiber des Campingplatzes zu \nentrichtenden Beträge. Sie lassen keinen Schluss auf die von der Klägerin zu \nentrichtenden Nebenkosten zu.\n\n50\n\nBedenken hinsichtlich der Bestimmtheit dieses Steuermaßstabes bestehen nicht. \nEs lässt sich der Satzung eindeutig entnehmen, auf welcher Grundlage die Höhe der \nSteuer bestimmt wird.\n\n51\n\nAuch der in § 5 Zweitwohnungssteuersatzung für alle Steuergegenstände \neinheitlich mit jährlich 10 vom Hundert des Mietwertes festgesetzte Steuersatz \nbegegnet keinen Bedenken. Zwar wird mit den in § 2 Absatz 3 der Satzung hier in \nRede stehenden Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen \ntypischerweise ein geringerer Aufwand betrieben als mit der Nutzung von \nZweitwohnungen. Auch muss sich der unterschiedliche Aufwand in einer \nunterschiedlichen Besteuerung niederschlagen. Die notwendige Differenzierung ist \nhier jedoch durch einen unterschiedlichen Steuermaßstab erfolgt. Während sich \nnämlich die Jahresrohmiete gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Bewertungsgesetz sowohl \nauf das Grundstück als auch das Gebäude bezieht, betrifft die Standplatzmiete allein \ndas Grundstück. \n\n52\n\nDie Satzung ist ferner nicht im Hinblick auf den sich aus Art. 3 GG ergebenden \nGrundsatz der Steuergerechtigkeit zu beanstanden. Dem Ortsgesetzgeber steht \nnach der ständigen Rechtsprechung im Rahmen der gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2 a GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG \nNRW ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur durch das Willkürverbot des Art. 3 \nAbs. 1 GG begrenzt wird.\n\n53\n\n- vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar \n1995 - 8 N 2.93 - NVwZ 1995, 710 (711) -\n\n54\n\nMit Blick auf den Gleichheitssatz ist nur zu fragen, ob für die Satzungsregelung \nsachlich einleuchtende Gründe bestehen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist \nhingegen nicht maßgeblich, ob der Satzungsgeber die jeweils gerechteste und \nzweckmäßigste Regelung getroffen hat. Die hier betroffenen Satzungsregelungen \nder Stadt Tecklenburg sind auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechtlich \nnicht zu beanstanden. Das Motiv des Satzungsgebers für die Steuererhebung, dass \ndie Steuerpflichtigen auch einen Finanzierungsbeitrag zu den allgemein von der \nStadt Tecklenburg vorgehaltenen Einrichtungen erbringen, ist im Hinblick auf die \ndurch Art. 3 GG allein vorgegebene Willkürgrenze als sachgerechter Grund für eine \nSteuererhebung anzusehen. Demgegenüber erweist sich die Satzung nicht unter \ndem Gesichtspunkt als gleichheitssatzwidrig, weil andere im Stadtgebiet anfallende \nAufwendungen ebenfalls der Besteuerung hätten unterworfen werden können. Die \nKlägerin hat keinen Anspruch darauf, dass auch andere Sachverhalte zum \nAnknüpfungspunkt für hoheitliche Einnahmeerzielung gemacht werden. Der \nSatzungsgeber ist lediglich gehalten, vergleichbare Sachverhalte nicht ohne \nvernünftigen Grund ungleich zu behandeln. Die Gruppe der Personen, die eine \nZweitwohnung oder einen Campingwagen im Gebiet der Stadt Tecklenburg \ninnehaben, wird einheitlich der Zweitwohnungssteuer unterworfen. Bei den Inhabern \nvon Kleingärten oder Hausbooten - wie dies die Klägerin vorträgt - handelt es sich \nbereits um eine hiermit nicht vergleichbare Gruppe.\n\n55\n\nOb § 7 der Satzung mit den dort geregelten Anzeige- und Mitteilungspflichten \nwirksam ist, kann für den vorliegenden Fall offen bleiben. Selbst im Falle der \nUnwirksamkeit dieser Satzungsregelung bliebe jedenfalls die Wirksamkeit der \nanderen Satzungsregelungen unberührt.\n\n56\n\nDie Zweitwohnungssteuersatzung verstößt schließlich nicht gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz. Soweit die Zweitwohnungssteuersatzung keine \nMindestzeit des Innehabens der Zweitwohnung gemäß § 2 Absatz 2 bestimmt, ist \ndies unbedenklich, da auch ein kurzzeitiger Gebrauch einer Zweitwohnung für einen \nnicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres der Steuer unterworfen werden \nkann.\n\n57\n\nAuf der Grundlage der somit für den vorliegenden Fall gültigen Satzung ist die \nHeranziehung der Klägerin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach \ngerechtfertigt. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Festsetzung der Steuer in dem \nvorliegenden Einzelfall sind nicht ersichtlich. Die Klägerin erfüllt den Steuertatbestand \ngemäß § 2 Absatz 3 der Satzung, da sie ihren Wohnwagen zu Zwecken des \npersönlichen Lebensbedarfs für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (über 3 \nMonate, vgl. § 2 Abs. 5 der Satzung) auf einem fremden Grundstück im Gebiet der \nStadt Tecklenburg abstellt. \n\n58\n\nDie Klägerin ist Steuerschuldnerin gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung, da der \nSteuertatbestand im Gebiet der Stadt Tecklenburg verwirklicht wird. Gegen die Höhe \nder geforderten Steuer bestehen keine Bedenken.\n\n59\n\nDie konkrete Festsetzung gegenüber der Klägerin erscheint auch nicht aus dem \nGrund als unverhältnismäßig, weil sie den Wohnwagen nur einen Teil des Jahres \nnutzt. Dieser Tatsache wird ausreichend durch § 5 der Satzung Rechnung getragen, \nwonach die Steuer lediglich auf 10% des Mietwertes festgesetzt wird.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der \nunterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, \n711 ZPO.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-03-16/9-k-2719-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"KraftStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-03-16/9-k-2719-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287755","retrieved":"2026-07-09 03:06:01.692197+00:00"}}