{"status":"available","doknr":"OLD287756","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0316.4K3158.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"4 K 3158/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1947 geborene Klägerin bestand am 7. Dezember 1973 die zweite \nStaatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium mit der Note „mit Auszeichnung\". Am \n1. Februar 1974 wurde sie als Studienrätin z.A. in den Schuldienst des beklagten \nLandes eingestellt. Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung \nvom 1. August 1975. Am 31. Juli 1977 schied sie aus persönlichen Gründen aus dem \nSchuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen aus und wechselte in den Schuldienst \ndes Landes Schleswig-Holstein. Zum 1. Februar 1982 wechselte sie wiederum aus \npersönlichen Gründen in den Schuldienst des beklagten Landes. Ihre Ernennung zur \nOberstudienrätin erfolgte am 6. Juli 1984, die zur Studiendirektorin als Fachleiterin \nzur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben durch Urkunde vom 15. Januar 1992, \nausgehändigt am 14. Februar 1992. Mit Wirkung vom 30. August 1995 wurde sie \nvom B Gymnasium in N an das T Gymnasium in N abgeordnet und gleichzeitig mit \nder kommissarischen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der stellvertretenden \nSchulleiterin beauftragt. Durch Urkunde vom 27. Juni 1996 wurde sie mit Wirkung \nvom 1. August 1996 zur Studiendirektorin als ständige Vertreterin des Leiters eines \nvoll ausgebauten Gymnasiums ernannt. Mit Wirkung vom 10. August 1998 wurde sie \nvom T Gymnasium in N an das Gymnasium B1 in H versetzt und gleichzeitig mit der \nWahrnehmung der Dienstgeschäfte der Schulleiterin an diesem Gymnasium \nbeauftragt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 22. Juni 1999 beantragte die Klägerin ihre Ernennung zur \nOberstudiendirektorin auf Lebenszeit. Hierzu führte sie aus, dass sie seit dem 1. \nAugust 1998 als kommissarische Schulleiterin an das Gymnasium B1 in H \nabgeordnet sei. Die Abordnung habe seinerzeit der Vorbereitung der Beförderung \nzur Oberstudiendirektorin auf Lebenszeit gedient. Diese Beförderung sei nur deshalb \nnicht erfolgt, weil nach den Haushaltsvorschriften des Landes NRW für jede neu zu \nbesetzende Stelle eine einjährige Besetzungssperre einzuhalten gewesen sei. \nNachdem nunmehr die Haushaltssperre zum 31. Juli 1999 bezogen auf ihre Stelle \nauslaufe, beantrage sie die Ernennung zur Oberstudiendirektorin auf Lebenszeit. Ihr \nsei bewusst, dass nach den neuen Vorschrift der §§ 25 a, 25 b des \nLandesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) eine sofortige Ernennung \nzur Oberstudiendirektorin mit der Besoldungsgruppe A 16 auf Lebenszeit nicht mehr \nmöglich erscheine, sondern stattdessen ein Beamtenverhältnis auf Zeit für Dauer von \nzunächst zwei Jahren begründet werden solle. Diese gesetzliche Neuregelung halte \nsie unter anderem wegen Verstoßes gegen die hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums, Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG -, für nicht \nverfassungskonform.\n \nDurch Urkunde vom 21. Juni 1999 wurde sie mit Wirkung vom 1. August 1999 unter \nFortdauer ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von zwei Jahren \nin ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zur Oberstudiendirektorin als Leiterin \neines voll ausgebauten Gymnasiums ernannt. Gegen die zuvor durch Bescheid vom \n21. Juli 1999 abgelehnte Ernennung zur Oberstudiendirektorin auf Lebenszeit und \ndie durch Urkunde vom 21. Juni 1999 erfolgte Ernennung zur Oberstudiendirektorin \nauf Zeit legte die Kläger Widerspruch ein mit dem gleichzeitigen erneuten Antrag, sie \nzur Oberstudiendirektorin auf Lebenszeit zu ernennen. Zur Begründung führte sie \nvertiefend aus, § 25 b LBG NRW sei verfassungswidrig, weil durch diese \nBestimmung gegen das als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums \nanerkannte und durch Artikel 33 Abs. 5 GG geschützte Prinzip der Ernennung auf \nLebenszeit verstoßen werde. Dadurch, dass nach §§ 12 b BRRG, 25 b LBG NRW \nnunmehr Führungspositionen ab der Besoldungsgruppe A 16 zunächst nur noch auf \nZeit besetzt würden, werde dieses Kernprinzip des Artikel 33 Abs. 5 GG verletzt. Die \nfür die sachgerechte Ausübung des Amtes als Oberstudiendirektorin erforderliche \nSicherheit der Unabhängigkeit besitze sie nicht, wenn sie faktisch bis hin zu einer \nDauer von zehn Jahren damit rechnen müsse, wieder in ihr altes Amt zurückgestuft \nzu werden. Verstärkt werde diese mangelnde Sicherheit und fehlende \nUnabhängigkeit im übrigen durch die Tatsache, dass die Vorschriften keinerlei \nKriterien enthielten, anhand derer der jeweils Betroffene festmachen könne, unter \nwelchen Voraussetzungen eine lebenszeitige Übertragung des Amts oder eine \nRückstufung in das zuvor inne gehabte Amt möglich bzw. gerechtfertigt sei. Durch \ndas aus dem Grundgesetz folgende Lebenszeitprinzip solle jedoch dem jeweils \nbetroffenen Beamten eine gesicherte Rechtsgrundlage eingeräumt werden, damit er \nin der Lage sei, das ihm übertragene Amt in unparteiischer Weise im Dienste der \nGesamtheit zu führen. Andere Formen als das lebenslängliche Beamtenverhältnis \nmüssten sachlich begründete Ausnahmen bleiben. Eine derartige \nverfassungsrechtliche Rechtfertigung sei nicht erkennbar. Die Durchbrechung des \nLebenszeitprinzips könne nicht auf das ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen \ndes Berufsbeamtentums zählende Leistungsprinzip gestützt werden. Zum einen liege \nin § 25 b LBG NRW keine strikte Verwirklichung des Leistungsprinzips; des weiteren \nmüsse bei der Besetzung von Führungspositionen das Lebenszeitprinzip \nverfassungsrechtlichen Vorrang vor dem Leistungsprinzip genießen. Im übrigen \nergäbe sich insbesondere aus § 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW, dass die Vorschrift \nungeeignet sei, das Leistungsprinzip konsequent zu gewährleisten. Denn danach sei \ndie Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nach der ersten \nAmtszeit nicht möglich, auch wenn in dieser Zeit überragende Leistungen in dem Amt \nerbracht worden seien. \n\n4\n\nDarüber hinaus verstoße § 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW gegen höherrangiges \nRecht. Nach § 12 b Abs. 3 Satz 1 BRRG sei vorgesehen, dass mit Ablauf der ersten \nAmtszeit dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nübertragen werden könne. Damit solle offensichtlich eine Ermessensentscheidung \nzugunsten des jeweiligen Beamten ermöglicht werden, die hingegen durch § 25 b \nAbs. 1 Satz 3 LBG NRW auch bei Bewährung innerhalb der ersten Amtszeit \nausgeschlossen sei. Schließlich liege ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor, weil \n§ 25 b LBG NRW keine sachliche Begründung für die Differenzierung zwischen \nSchulleitern in der Besoldungsgruppe A 16 auf der einen Seite und den übrigen \nSchulleitern auf der anderen Seite gäbe.\n\n5\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2000 wies die Bezirksregierung \nden Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung zurück, nach Artikel 20 Abs. 3 \nGG sei die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Da § 25 b LBG \nNRW einen Ermessensgebrauch nicht zulasse, sei ausschließlich die Ernennung für \ndie Dauer von zwei Jahren möglich gewesen. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 25. Mai 2001 beantragte sie erneut, sie zur \nOberstudiendirektorin auf Lebenszeit zu ernennen. Diesen Antrag lehnte die \nBezirksregierung Münster durch Bescheid vom 5. Juni 2001 ab. Stattdessen wurde \ndie Klägerin durch Urkunde vom 27. Juni 2001 mit Wirkung vom 1. August 2001 \nunter Fortdauer ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von acht \nJahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zur Oberstudiendirektorin als \nLeiterin eines voll ausgebauten Gymnasiums ernannt. Den hiergegen und gegen den \nablehnenden Bescheid vom 5. Juni 2001 eingelegten Widerspruch wies die \nBezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 2002 mit \nder Begründung zurück, angesichts der entgegenstehenden Vorschrift des § 25 b \nLBG NRW könne dem Antrag nicht entsprochen werden. Ein Verstoß gegen § 12 \nBRRG liege ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze \ndes Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 GG. \n\n7\n\nDie Klägerin hat jeweils rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung vertiefend \ndie Verfassungswidrigkeit der Vorschriften der §§ 25 a, b LBG NRW geltend \ngemacht. Sie hat angeregt, das Verfahren nach Artikel 100 Abs. 1 GG auszusetzen \nund den Rechtsstreit wegen Unvereinbarkeit des § 25 b LBG NRW mit Artikel 3 Abs. \n1, Artikel 31, Artikel 33 Abs. 5 GG und mit § 12 b BRRG dem \nBundesverfassungsgericht vorzulegen und die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichtes einzuholen. Im übrigen beantragt die Klägerin,\n\n8\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung und Abänderung des \nAblehnungsbescheides vom 21. Juli 1999 und der \nErnennungsurkunde vom 21. Juni 1999 sowie des hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nMünster vom 10. Februar 2000 und des Ablehnungsbescheides \nvom 5. Juni 2001 und der Ernennungsurkunde vom 27. Juni \n2001 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung Münster vom 23. September 2002 zu \nverpflichten, die Klägerin zur Oberstudiendirektorin \n(Besoldungsgruppe A 16) auf Lebenszeit zu ernennen und ihr \ndie Leitung des Gymnasiums B1 in H zu übertragen.\n\n9\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung wird vertiefend ausgeführt, § 25 b LBG NRW verstoße weder \ngegen Verfassungsrecht noch gegen § 12 b BRRG.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ( 4 Hefte) ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 21. Juli \n1999 und vom 5. Juni 2001 sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide \nvom 10. Februar 2000 und 23. September 2001, mit denen die Anträge der Klägerin \nauf Ernennung zur Oberstudiendirektorin (A 16) unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt worden sind, sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen \nentsprechenden Anspruch (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).\n\n15\n\nDie Kammer kann dabei im Ergebnis offen lassen, ob dem geltend gemachten \nBeförderungsanspruch der Klägerin - Ernennung zur Oberstudiendirektorin (A 16) \nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - bereits entgegensteht, \ndass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n16\n\nUrteil vom 26. Juni 1986 - 2 C 41.84 - DVBl. 1986, Seite \n1156, 1157\n\n17\n\nder Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat, selbst \nwenn er alle Voraussetzungen dafür erfüllt. Auch aus der Wahrnehmung der \nObliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens lässt sich ein \nBeförderungsanspruch nicht herleiten. Der Dienstherr kann vielmehr einen Beamten \nauch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich \ndaraus bereits die Verpflichtung zu einer Beförderung des Beamten ableiten \nließe.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n12. Dezember 1977 - 6 B 27.77 -, ZBR 1978, Seite 199, 200; \nUrteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82-, DVBl. 1985, Seite \n746.\n\n19\n\nDie Entscheidung über eine Beförderung liegt nach Maßgabe des \nPersonalbedarfs und des Vorhandenseins freier und besetzbarer Planstellen im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dieses Ermessen wird auch nicht durch \nden Gesichtspunkt der Führsorgepflicht eingeengt.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 \nC 16.89 -, ZBR 1990, Seite 347.\n\n21\n\nDer Anspruch des Beamten ist vielmehr darauf reduziert, in seinem beruflichen \nFortkommen nicht aus sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu \nwerden.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 C 41.84 - \na.a.O.\n\n23\n\nDerartige sachwidrige Erwägungen liegen hier nicht vor; vielmehr ist der geltend \ngemachte Beförderungsanspruch im Einklang mit § 25 b LBG NRW beschieden \nworden.\n\n24\n\nNach Abs. 1 dieser Vorschrift wird ein Amt mit leitender Funktion (hierzu gehören \ngemäß Abs. 7 unter anderem der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter der \nLeiter öffentlicher Schulen) im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei \nAmtszeiten übertragen (Satz 1). Bei Leitern öffentlicher Schulen beträgt die erste \nAmtszeit zwei, die zweite Amtszeit acht Jahre (Satz 2). Mit Ablauf der ersten \nAmtszeit ist die Übertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit ausgeschlossen, mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das \nAmt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden (Satz 3). \nVom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit \ndie Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist (Abs. 2 i. V. m. § 25 a Abs. \n3 Satz 2 LBG NRW). \n\n25\n\nDer Auffassung der Klägerin, § 25 b LBG NRW verstoße gegen höherrangiges \nRecht bzw. sei verfassungswidrig, folgt die Kammer nicht.\n\n26\n\nDie rahmenrechtliche Regelung des § 12 b Abs. 3 Satz 1 BRRG, wonach mit \nAblauf der ersten Amtzeit dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit übertragen werden kann, schließt eine Regelung, wonach, wie in § 25 \nb Abs. 1 Satz 3 LBG NRW vorgesehen, die Übertragung des Amtes auf Dauer im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit erst mit Ablauf der zweiten Amtszeit erfolgen soll, \nnicht aus. Das durch § 12 b Abs. 3 BRRG eingeräumte gesetzgeberische Ermessen \n(kann), enthält keine Verpflichtung der Länder, hiervon auch Gebrauch zu machen. \nMit dem hierdurch dem Landesgesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum wird \nden verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Artikel 75 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 75 \nAbs. 2 und 72 Abs. 2 GG Rechnung getragen. Danach besteht die \nRahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für das öffentliche Dienstrecht wenn \nund soweit eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist. Sinn dieser Vorschriften \nist es, ein notwendiges Maß an rechtlicher Einheit des Dienstrechts in der föderalen \nOrdnung zu gewährleisten. Eine ins Einzelne gehende Fallregelung ist dabei gemäß \nArtikel 75 Abs. 2 in aller Regel unzulässig. Dem Landesgesetzgeber muss vielmehr \nder erforderliche Spielraum zur Ausgestaltung des Rahmenrechts verbleiben. Dieser \nverfassungsrechtlichen Forderung trägt § 12 b Abs. 3 Satz 1 BRRG Rechnung.\n\n27\n\nVgl. hierzu Bochmann, Führungsfunktionen auf Zeit gemäß \n§ 12 b BRRG und ihre Bedeutung für Berufsbeamtentum und \nVerwaltung unter besonderer Berücksichtigung des Problems \nder Ämterpatronage, Seite 20, Seite 45.\n\n28\n\nVon der „lockeren Rahmenvorgabe\" \n\n29\n\nKathke, in Schütz/Maiwald Beamtenrecht des Bundes und \nder Länder, Teil C, § 25 b, Rdnr. 2 \n\n30\n\nist hier der Landesgesetzgeber somit in zulässiger Weise mit der sachlichen \nErwägung abgewichen, „um unterschiedliche Entscheidungen im Einzelfall nach \nerfolgreicher erster Amtszeit auszuschließen\".\n\n31\n\nLT - Drucks 12/3186 Seite 45\n\n32\n\nWeder die rahmenrechtliche Vorschrift des § 12 b BRRG noch § 25 b LBG NRW \nverstoßen gegen Artikel 33 Abs. 5 GG. Gemäß Artikel 33 Abs. 5 GG „ist das Recht \ndes öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums zu regeln\". Das Bundesverfassungsgericht \n\n33\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, \nBVerfGE 9, Seite 268, 286\n\n34\n\nhat hierzu festgestellt, dass Artikel 33 Abs. 5 nicht nur ein Programmsatz oder \neine Weisung an den Gesetzgeber ist, sondern „unmittelbar geltendes Recht\". Artikel \n33 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 stellte in erster Linie eine Staatsorganisationsentscheidung \nfür die Exekutive unterhalb der politischen Staatsführung dar. Durch die \ngrundgesetzliche Regelung sollen nicht in erster Linie subjektive Rechte des \nBeamten geschützt werden, sondern die Einrichtung des Berufsbeamtentums im \nInteresse der Allgemeinheit erhalten und gewährleistet werden, dass der Bedienstete \nin rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem \nBerufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen \nKräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 a. a. O., Seite 268, \n286; Bochmann, a.a.O., Seite 46 m. w. N.\n\n36\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört nicht schon \njede überlieferte Einzelregelung zu den vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden \nhergebrachten Grundsätzen des Artikel 33 Abs. 5 GG; vielmehr ist nur jener \nKernbereich von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums als hergebrachte \nGrundsätze im Sinn von Artikel 33 Abs. 5 GG anzusehen, der allgemein oder doch \nüberwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, \nmindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und \ngewahrt worden ist. Neben anderen Strukturprinzipien zählen hierzu der \nLaufbahngrundsatz, das Leistungsprinzip (vgl. Artikel 33 Abs. 2 GG) sowie die \nlebenslängliche Anstellung.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF - 2/58 -, \na. a. O., Seite 268, 286; Beschluss vom 14. Dezember 1982 - 2 \nBvF 1261/79 -, BVerfGE 62, Seite 374, 383\n\n38\n\nEine grundsätzliche Neuregelung ist durch Artikel 33 Abs. 5 GG nicht \nausgeschlossen. Vielmehr ist dem Bundesgesetzgeber grundsätzlich ein weiter \nErmessensspielraum eingeräumt, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen \ndes freiheitlichen demokratischen Staates in seiner fortschrittlichen Entwicklung \nanpassen zu können. Andererseits besteht auch nicht völlige Regelungsfreiheit. \nVielmehr ist der einzelne hergebrachte Grundsatz in seiner Bedeutung für die \nInstitution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen \nDemokratie zu würdigen. Hiervon hängt ab, ob und in welchem Ausmaß er zu \nbeachten ist. \n\n39\n\nBVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/ 52, 46/52 -\n, BverfGE 8, Seite 1, 16; Band, Maihofer, Vogel, Handbuch des \nVerfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Seite \n1184 \n\n40\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist die Rahmenvorschrift des § 12 b BRRG \nund der insoweit inhaltsgleiche § 25 b LBG NRW mit Artikel 33 Abs. 5 GG vereinbar. \nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat hierzu in seinem Urteil vom 21. Oktober 2003 \n(2 K 8116/02) folgendes ausgeführt:\n\n41\n\n„Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Prinzip der \nLebenszeitlichkeit der Beamtenstellung. Das Lebenszeitprinzip \nsieht die grundsätzliche Übertragung des Amtes im \nstatusrechtlichen Sinne auf Dauer vor. Diese „Ämterstabilität\" \nsoll gewährleisten, dass der Beamte sich dem öffentlichen \nDienst als Lebensberuf widmen und in fachlicher und \npersönlicher (wirtschaftlicher) Unabhängigkeit zur Erfüllung der \ndem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgabe beitragen \nkann, im politischen Kräftespiel eine stabile und gesetzestreue \nVerwaltung zu sichern. Hiernach darf es regelmäßig auch nicht \nzu einer dauerhaften Entkoppelung des Amtes im \nstatusrechtlichen Sinne und des Amtes im funktionellen Sinne \nkommen.\n\n42\n\nBVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 - 2 BvL \n16/02 -, BVerfGE 70, 251; Beschluss vom \n2.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39, 196.\n\n43\n\nMit diesen Grundsätzen ist die Übertragung von \nLeitungsfunktionen auf Zeit gemäß § 25 b LBG aber noch \nvereinbar. Die Institution des Beamtenverhältnisses auf Zeit \nwird von Art. 33 Abs. 5 GG nicht untersagt, kann vielmehr \nselbst, etwa bezüglich der Führungsfunktionen im kommunalen \nBereich, auf eine lange Tradition verweisen (vgl. auch § 5 Abs. \n1 Nr. 2 und Abs. 3 LBG). Die Übertragung des Amtes auf Zeit \nnach § 25 b LBG stellt zudem nicht das Lebenszeitprinzip als \nsolches nicht in Frage. Das bisherige \nLebenszeitbeamtenverhältniss hinsichtlich des niedrigeren \nAmtes besteht fort, ruht lediglich für die Dauer des neuen \nBeamtenverhältnisses auf Zeit (vgl. § 25 b Abs. 2 i.V.m. § 25 a \nAbs. 3 Satz 1 LBG).\n\n44\n\nVgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985, \na.a.O., wonach diese Form des \nZeitbeamtenverhältnisses nicht dem \nverfassungswidrigen sog. Zulagenmodell \ngleichzusetzen ist.\n\n45\n\nDie gleichwohl hiermit einhergehende Einschränkung des \nLebenszeitprinzips, die darauf beruht, dass sich Funktion und \nAmt für einen bestimmten Zeitraum (zehn Jahre) nicht decken, \nwiegt nicht so schwer, dass sie nicht als Fortentwicklung des \nBeamtenrechts gerechtfertigt werden könnte. Die Neuregelung \nerscheint nämlich geeignet, dem gleichfalls dem Kernbereich \ndes Berufsbeamtentums zuzuordnenden Leistungsprinzip (vgl. \nauch Art. 33 Abs. 2 GG) ein stärkeres Gewicht zu verleihen. \nDer Gesetzgeber verfolgt mit der Neuregelung eben dieses Ziel. \nDas Führungsamt auf Zeit soll insbesondere zu einer besseren \nAuswahl der Führungskräfte im öffentlichen Dienst beitragen, \ndie Einsetzbarkeit fähigen und flexiblen Führungspersonals \nerleichtern, durch die Befristung Spielräume der \nPersonalführung erweitern, den Wettbewerb und die Mobilität \nsteigern und einen Anreiz schaffen, die Leistungsfähigkeit und -\nbereitschaft der Führungskräfte zu erhöhen, und die Möglichkeit \nzur Korrektur von Fehlentscheidungen verbessern.\n\n46\n\nVgl. Kathke, in Schütz/Maiwald, a.a.O., vor §§ 25 \na Rdn 17 und § 25 b Rdn 26, unter Hinweis auf die \nGesetzesmaterialien.\n\n47\n\nDas erkennende Gericht folgt nicht der Einschätzung, dass \ndas Modell der Führungsposition auf Zeit dieser Zielsetzung \nnicht gerecht werden könne, es sich vielmehr nachteilig auf das \nLeistungsprinzip auswirke. Insbesondere nicht zwingend ist die \nBefürchtung, die Neuregelung begünstige die Ausweitung der \nÄmterpatronage.\n\n48\n\nIn diesem Sinne etwa Battis, Das \nDienstrechtsreformgesetz, NJW 1997, 1033 (1034; \nGünther, Führungsamt auf Zeit: unendliche \nGeschichte?, ZBR 1996, 65 (69); Schnellenbach, \nÖffentliches Dienstrecht im Umbruch, ZBR 1998, 223 \n(224).\n\n49\n\nSoweit sachfremde - insbesondere parteipolitische - \nEinflussnahmen auf die Besetzung von Führungsämtern \nerfolgen, geschieht dies üblicherweise im Rahmen der \nAuswahlentscheidung im Vorfeld der Stellenbesetzung. In \ndiesen Fällen dürfte die Bereitschaft, sachfremden \nBeweggründen den Vorzug vor einer wahrhaftigen \nBestenauslese einzuräumen, bei einer Übertragung des \nBeförderungsamtes auf Lebenszeit eher stärker ausgeprägt \nsein als dann, wenn das Amt dem zu Begünstigenden nur \nbefristet übertragen werden kann. In letzterem Fall kann zudem \neine unter sachfremden Erwägungen getroffene \nPersonalentscheidung - ggf. nach einem Wechsel der \npolitischen Verwaltungsspitze - noch nachträglich korrigiert \nwerden, sollte sich bei einer am Leistungsgrundsatz \nausgerichteten Bewertung des Dienstherrn herausstellen, dass \nder seinerzeit protegierte Beamten sich - auch nach längerer \nWahrnehmung der Aufgaben - als für das Führungsamt \nungeeignet erwiesen hat.\n\n50\n\nIn diesem Sinne etwa Böhm, Besetzung von \nSpitzenpositionen auf Zeit, DÖV 1996, 403 (408); \nNeßler, Führungspositionen auf Zeit, RiA 1997, 157 \n(160 ff.).\n\n51\n\nAndererseits ist der Bewährungsdruck des Zeitbeamten \nnicht dergestalt, dass regelmäßig davon auszugehen wäre, \ndieser lasse sich bei seiner Dienstausübung weniger von den \nGrundsätzen einer unparteiischen Amtsführung als von der \nErwägung leiten, möglichst den Vorstellungen seiner \nVorgesetzten entsprechende Entscheidungen zu treffen. Er \nunterliegt insbesondere - anders als der politische Beamte - \nnicht der Gefahr, aus jedwedem das Verhältnis zu seinem \nDienstvorgesetzten betreffenden Grund aus seinem \nBeamtenverhältnis auf Zeit entlassen zu werden. Während der \nlaufenden Amtszeit ist eine Entlassung allein bei Vorliegen der \nin § 25 b Abs. 4 LBG im Einzelnen bestimmten \nVoraussetzungen möglich. Nach Ablauf der ersten Amtszeit \nkann eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit \nregelmäßig nur bei mangelnder Bewährung verhindert werden, \nwobei von einer Bewährung bereits dann auszugehen ist, wenn \nkeine begründeten Zweifel an der künftigen Eignung des \nBeamten für das Amt mit leitender Funktion bestehen. Die nach \nder zweiten Amtszeit zu treffende Entscheidung über die \nVerbeamtung auf Lebenszeit hat regelmäßig zu Gunsten des \nBeamten auszufallen. Wie der Gesetzgeber mit der „Soll\"-\nVorschrift deutlich gemacht hat, ist dem Beamten nach zehn \nJahren das Amt auf Dauer zu übertragen, sofern nicht \nzwingende Gründe entgegenstehen. Das kann etwa der Fall \nsein, wenn die Führungsfunktion in absehbarer Zeit entfällt oder \nder Beamte auf Grund besonderer Umstände derart eklatant in \nseiner Leistungsfähigkeit nachgelassen hat, dass er den \nAnforderungen des Amtes künftig nicht mehr gerecht werden \nkann. \n\n52\n\nVgl. hierzu auch Kathke, in Schütz/Maiwald, \na.a.O., § 25 b Rdnrn. 112 ff. und 119.\n\n53\n\n...\n\n54\n\nSoweit der Kläger - in der mündlichen Verhandlung - die \nVerfassungswidrigkeit des § 25 b LBG im Hinblick auf die \nEinbeziehung gerade auch der Schulleiter der \nBesoldungsgruppe A 16 in den Kreis der Ämter mit leitender \nFunktion ( Abs. 7 Nr. 1.3) mit der Begründung geltend gemacht \nhat, hiermit sei der Anwendungsbereich zu weit gezogen \nworden, kann ihm gleichfalls nicht gefolgt werden. Das Institut \nder Führungsfunktion auf Zeit betont die Leistungsorientierung \nin herausgehobenen Führungsämtern. Für die Frage, wie dieser \nKreis der Ämter zu bestimmten ist, kann nicht allein die \nbesoldungsrechtliche Einordnung (etwa in die B-Besoldung) \nmaßgebend sein, sind vielmehr die besonderen Gegebenheiten \nbei den Dienstherren und bei bestimmten leitenden Ämtern zu \nberücksichtigen. Bei den Leitern öffentlicher Schulen, \ninsbesondere solchen, welche die Sekundarstufe II \neinschließen und von der Schülerzahl her eine bedeutende \nGröße erreichen, rechtfertigen die besonderen \nFührungsanforderungen eine Einbeziehung der Schulleiter. \nDies umsomehr, als seit vielen Jahren eine Stärkung der \nEigenständigkeit der Schulen propagiert und - seit einiger Zeit - \nverstärkt umgesetzt wird.\n\n55\n\nVgl. auch Slowik/Wagner, Das \nBesoldungsstrukturgesetz, ZBR 2002, 409 (416), zu \nder Absicht des Gesetzgebers, sogar sämtliche \nSchulleiterstellen in § 12 b Abs. 5 BRRG \neinzubeziehen.\n\n56\n\nNach Allem stellt sich die Vergabe von Führungsämtern auf \nZeit nach § 25 b LBG, bei der der Beamte durch die \nBeibehaltung seines auf Lebenszeit übertragenen Basisamtes \nabgesichert ist, als eine auf die verbesserte Realisierung des \nLeistungsprinzips zielende Fortentwicklung der hergebrachten \nGrundsätze des Berufsbeamtentums dar, welche keinen \ndurchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken \nbegegnet.\n\n57\n\nIm Ergebnis ebenso Lübbe-Wollff, in Dreier \n(Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Band II \n(1998), Art. 33 Rdn. 82; Jackmann, in \nv.Mangold/Klein/Storck, Kommentar zum \nGrundgesetz, Band II, Art. 33, Rd. 52; Ziemske, \nÖffentlicher Dienst zwischen Bewahrung und \nUmbruch, DÖV 1997, 605; Neßler, a.a.O.; Böhm, \na.a.O.; Slowik/Wagner, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, \nBeschluss vom 13.07.1985, a.a.O.; a.A. u.a. Kathke, \nin Schütz/Maiwald, a.a.O.; vor §§ 25 a f., Rdnrn. 30 \nff., Rdn. 48 m.w.N.; Günther, a.a.O.; Lorse, Entwurf \neines Führungskräftegesetzes- Stärkung oder \nErosion individueller Führungsverantwortung, ZBR \n2002, 162\n\n58\n\nDie Klage hätte im Übrigen auch dann keinen Erfolg, wenn \nvon der Verfassungswidrigkeit des § 25 b LBG auszugehen \nwäre. In diesem Falle hätte der Gesetzgeber verschiedene \nMöglichkeiten der Gestaltung der Rechtsverhältnisse der \nBeamten in höheren Führungsämtern, welche einer näheren \nAusgestaltung im Einzelnen bedürften. So käme etwa die \nBegründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit \nlängerer vorgeschalteter Erprobungszeit im niedrigeren \nStatusamt oder ein paralleles Beamtenverhältnis auf Probe mit \nlängerer Erprobungszeit in Betracht, Deshalb kann nicht davon \nausgegangen werden, dass der Kläger bei \nVerfassungswidrigkeit des § 25 b LBG kraft Verfassung als auf \nLebenszeit in das Amt des Leitenden Gesamtschuldirektors \n(Besoldungsgruppe A 16 LBesO) berufen gilt.\n\n59\n\nSo auch Kathke in Schütz/Maiwald, a.a.O., vor \n§§ 25 a f. Rdn. 49.\"\n\n60\n\nDiesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht \nausdrücklich an und nimmt hierauf Bezug. Ergänzend ist folgendes anzumerken: Das \nBundesverfassungsgericht hat sich - soweit ersichtlich - mit der Frage der \nZulässigkeit der Übertragung von Führungspositionen auf Zeit bislang nicht befasst. \nInsbesondere aus der von der Klägerin in ihrem Widerspruch vom 18. August 1999 \nzitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985\n\n61\n\nvgl. Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE \n70, Seite 251 \n\n62\n\nlässt sich die Verfassungswidrigkeit der hier in Rede stehenden Regelung nicht \nableiten. In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht das \nBremer Schulverwaltungsgesetz nicht wegen eines Verstoßes gegen \nVerfassungsrecht, sondern lediglich wegen Unvereinbarkeit mit einfachem \nBundesrecht verworfen. In der Entscheidung wurde ausdrücklich offengelassen, in \nwelchem Umfang der zuständige Gesetzgeber von der in § 18 \nBundesbesoldungsgesetz - BBesG - enthaltenen Regel im Blick auf Artikel 33 Abs. 5 \nGG abweichen könnte. Der in der vorgenannten Entscheidung darüber hinaus \nenthaltene Hinweis, dass die Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf \nZeit auch aus einem dann gegebenenfalls dem Grunde nach fortbestehenden \nBeamtenverhältnisses auf Lebenszeit erfolgen kann, spricht ebenfalls dafür, dass \nverfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier gewählte Konstruktion des § 25 b \nLBG NRW nicht bestehen.\n\n63\n\nBVerfGE Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -. a.a.O. \nSeite 265, 266. \n\n64\n\nSoweit in der Literatur im Ergebnis die Besetzung von Ämtern mit leitender \nFunktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit mit den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums nicht für vereinbar gehalten wird,\n\n65\n\nvgl. z.B. Bochmann a.a.O., Seite 272\n\n66\n\nwird anerkannt, dass Abweichungen von hergebrachten Grundsätzen zulässig \nsind, sofern das Regel- Ausnahmeverhältnis zwischen Beamtenverhältniss auf \nLebenszeit und auf Zeit beachtet und das Berufsbeamtentum insgesamt in seiner \nhergebrachten Form nicht in Frage gestellt wird. Die zulässige Ausnahme vom \nLebenszeitprinzip lässt sich danach verfassungskonform begründen, sofern die \njeweilige Funktion oder der besondere Sachverhalt die Ausnahme erforderlich \nmachen und rechtfertigen und sichergestellt ist, dass auch in zahlenmäßiger Hinsicht \ndie Abweichung eine Ausnahme bleibt.\n\n67\n\nVgl. Bochmann a.a.O., Seite 110 ff.\n\n68\n\nAngesichts dessen, dass „nur\" Beamte in bestimmten Führungsfunktionen ab der \nBesoldungsgruppe A 16 hiervon betroffen sind, zudem deren Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit nur für einen endlichen Zeitraum durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit \nüberlagert wird und die Lebenszeitanstellung der betroffenen Beamten nicht \nausgehebelt wird, kann von einer Umkehr des oben beschriebenen Regel- \nAusnahmeverhältnisses nicht die Rede sein und daher von einer grundsätzlichen \nInfragestellung des Lebenszeitbeamtenverhältnisses nicht gesprochen werden.\n\n69\n\nVgl. hierzu Böhm, Besetzung von Spitzenpositionen auf Zeit \nDÖV 1996, Seite 403, 408.\n\n70\n\nDie sachlichen Gründe für die Ausnahme vom Lebenszeitbeamtenverhältnis sind \nin der oben zitierten Entscheidung des VG Düsseldorf überzeugend dargestellt \nworden. Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass das auch vom Landesgesetzgeber \nals Begründung für die Einführung des Zeitbeamtenverhältnisses angegebene \nLeistungsprinzip (vgl. LT - Drucks. 12/3146, Seite 44) als einzig hergebrachter \nGrundsatz ausdrücklich in Artikel 33 Abs. 2 GG erwähnt wird. Das Leistungsprinzip \nwird dadurch gegenüber den übrigen hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums besonders gewichtet. Um diesem besonderen Stellenwert des \nLeistungsprinzips Rechnung zu tragen, sah daher bereits das Aktionsprogramm zur \nDienstrechtsreform (hrsg. Bundesminister des Innern, 1976) vor, Spitzenpositionen in \nder Verwaltung nur noch auf Zeit zu übertragen, um nach Fristablauf erneut die \nEntscheidung über die Besetzung mit dem geeignetsten Bewerber zu \nermöglichen.\n\n71\n\nVgl. hierzu Achterberg, Das Leistungsprinzip im öffentlichen \nDienstrecht, DVBl. 1977, Seite 541, 545.\n\n72\n\nDie hier in Rede stehende Regelung ist daher als konsequente Weiterführung \ndieses Reformprozesses zur Steigerung der Innovations- und Leistungsfähigkeit der \nVerwaltung anzusehen um dem im Grundgesetz gesondert verankerten \nLeistungsprinzip in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen.\n\n73\n\nVgl. hierzu Achterberg a.a.O. Seite 545; Fleig, Für eine \n„Ehe auf Zeit\" im Beamtenrecht, ZRP 1997 Seite 177, 179; \nBöhm, a.a.O. Seite 403, Lecheler, Reform oder Deformation?, \nZu den „Februar-Reformationen\" des öffentlichen Dienstrechts, \nZPR 1997, Seite 206, Schwerdtner, Lebenszeitprinzip - \nÄrgernis oder Verpflichtung?, NVwZ 1986, Seite 721, 722.\n\n74\n\nDie von der Klägerin mit Blick auf Artikel 3 Abs. 1 GG geltend gemachte \nVerfassungswidrigkeit greift ebenfalls nicht durch. Ein Verstoß gegen den \nallgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt (nur) vor, wenn der Normgeber \nÜbereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht \nberücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken \norientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Dabei reicht jeder sachlich \nvertretbare zureichende Grund für die zulässige Abgrenzung gegenüber einem \nanderen verwandten Sachverhalt aus.\n\n75\n\nVgl. schon BVerfG, Beschluss vom 12. April 1972 - 2 BvR \n704/70 -, BVerfGE 33, Seite 44.\n\n76\n\nEin Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz scheidet danach aus, \nweil sich der Gesetzgeber bei der Einbeziehung der der Besoldungsgruppe A 16 \nangehörigen Ämter der Leiter öffentlicher Schulen von sachlichen Erwägungen hat \nleiten lassen. Dies ist in der oben zitierten Entscheidung des VG Düsseldorf \neingehend dargelegt worden; hierauf wird ausdrücklich Bezug genommen.\n\n77\n\nFür die von der Klägerin anregte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das \nBundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 GG ist danach kein Raum. Artikel 100 \nAbs. 1 GG gestattet und gebietet eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nur \ndann, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines förmlichen \nnachkonstitutionellen Gesetzes überzeugt ist; bloße - durch verfassungskonforme \nAuslegung behebbare oder sonst wie nicht durchgreifende - Zweifel an der \nVerfassungsmäßigkeit des Gesetzes genügen hierfür nicht,\n\n78\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - 2 BvL \n20, 21/84 -, BVerfGE 68, Seite 352, 359.\n\n79\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil das Gericht, wie \noben dargelegt, davon überzeugt ist, dass § 12 b BRRG und § 25 LBG NRW mit der \nVerfassung in Einklang stehen.\n\n80\n\nDie Klage war daher mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO folgenden \nKostenentscheidung abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708, 711 ZPO.\n\n81\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß 124 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zu, weil die Rechtssache im Zusammenhang mit dem Institut des \nFührungsamtes auf Zeit Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung haben und - soweit ersichtlich - obergerichtlich und \nhöchstrichterlich noch nicht geklärt sind.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-03-16/4-k-3158-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-03-16/4-k-3158-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287756","retrieved":"2026-07-09 03:06:01.789869+00:00"}}