{"status":"available","doknr":"OLD288055","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0301.1L181.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"1 L 181/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Die Anträge der Antragstellerin,\n\n3\n\n1. dem Antragsgegner zu 1. aufzugeben, das am \n30. Oktober 2003 eingereichte Bürgerbegehren „Q.\" mit der \nFragestellung „Soll die Stadt Ahlen alleinige Gesellschafterin \nder Stadtwerke Ahlen GmbH bleiben\" für zulässig zu \nerklären,\n\n4\n\n2. dem Antragsgegner zu 2. aufzugeben, unverzüglich eine \nSitzung des Antragsgegners zu 1 einzuberufen, in der das \nBürgerbegehren sachlich behandelt wird und für den Fall, dass \nder Antragsgegner zu 1. dem Bürgerbegehren n i c h t \nentspricht, unverzüglich einen Bürgerentscheid mit der \nFragestellung „soll die Stadt Ahlen alleinige Gesellschafterin der \nStadtwerke Ahlen GmbH bleiben\" durchzuführen\nund\n\n5\n\n3. den Antragsgegnern aufzugeben, einem Vertragsschluss \nmit Kaufinteressenten von Gesellschaftsanteilen der Stadtwerke \nAhlen GmbH nur in Verbindung mit einer - für den Fall des \nerfolgreichen Bürgerentscheids vorbehaltenen - freien, \ninsbesondere ohne Schadensersatzverpflichtung bestehenden \nRücktrittsmöglichkeit zuzustimmen,\n\n6\n\nhaben keinen Erfolg, weil in dem Bürgerbegehren Herr L. als weiterer Vertreter \nim Sinne des § 26 Abs. 2 S. 2 GemO benannt ist und er sich an dem Verfahren nicht \n(mehr) beteiligt. \n\n7\n\nEntweder ist die Antragstellerin nicht prozessführungsbefugt, weil sie den Antrag \nauf vorläufigen Rechtsschutz allein gestellt hat (zu 1.), oder die Anträge auf Erlass \nder einstweiligen Anordnungen bleiben deshalb ohne Erfolg, weil das \nBürgerbegehren infolge einer fehlerhaften Angabe der Vertreter unzulässig ist (zu \n2.). Damit ist hier unerheblich, ob der in dem Bürgerbegehren enthaltene \nKostendeckungsvorschlag den inhaltlichen Anforderungen des § 26 Abs. 2 S. 1 \nGemeindeordnung NRW (GemO) genügt, wenn er einen Deckungsvorschlag ohne \nAngabe von Zahlen allein plakativ umschreibt.\n\n8\n\nVgl. zu den inhaltlichen Anforderungen nach dem nordrhein - westfälischen \nLandesrecht z. B. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 - NWVBl. \n2003, 312; Klenke, NWVBl. 2002, 45, 48; Ritgen, NWVBl. 2003, 87, 91\n\n9\n\n1. Wenn die „Vertretungsmacht\" des Herrn L. fortwirkt, ist die Antragstellerin nicht \nallein prozessführungsbefugt.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtschutz allein gestellt. \nEin an das Gericht gerichteter Antrag oder auch nur eine Genehmigungserklärung \ndes Herrn L. liegen nicht vor, obwohl auch Herr L. zum Vertreter derjenigen \nBürgerinnen und Bürger bestimmt ist, die mit ihrer Eintragung in die \nUnterschriftenliste ihre Unterstützung des Bürgerbegehrens dokumentierten. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 552/97 -, OVGE 48, 118 = \nNWVBl. 2000, 375 = NVwZ-RR 2001, 49 = VR 2002, 247\n\n12\n\nAuf Seiten „des Bürgerbehrens\" sind „nur die Vertreter\" beteiligt (§ 26 Abs. 2 S. 2 \nGemO). Der oder die Vertreter treten zwar im eigenen Namen auf. Auch wenn die \nVertreter eines Bürgerbegehrens damit die von ihnen behaupteten Rechte im \neigenen Namen geltend machen, ist ihre Prozessführungsbefugnis, also der Umfang \nder „Vertretungsmacht\", nicht umfassend und allein von ihrem Willen abhängig. Sie \nist durch das aus § 26 GemO folgende zwingende Recht beschränkt, das nicht zur \nDisposition der Beteiligten steht. So können die Vertreter des Bürgerbegehrens als \nVertreter z. B. nicht durch Verhandlungen eine andere als die nach einem \nBürgerbegehren beantragte Entscheidung erwirken.\n\n13\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 2445/97 -, NWVBl. 2002, \n110\n\n14\n\nSie verfolgen als Vertreter eines Bürgerbegehrens nicht eigene Interessen; sie \nvertreten ausschließlich die Interessen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens \nähnlich einem Prozessstandschafter. Angesichts der ausdrücklichen Vorgabe des \nGesetzgebers aus § 26 Abs. 6 S. 2 GemO, die nachträglich mit Gesetz vom 20. März \n1996 (GV. NRW. S. 124, 132) eingefügt wurde, ist der Begriff des Vertreters nicht \nrechtstechnisch, sondern materiell zu verstehen. Anders als bei einer Vertretung im \nSinne des § 164 BGB sind die „Vertretenen\", also die Unterzeichner des \nBürgerbegehrens, ausgeschlossen, selbst eigene Rechte geltend zu machen. Alle \nVerfahrensrechte sind bei den Vertretern konzentriert. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 09. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, NWVBl. 1998, \n273 = NVwZ-RR 1999, 136 = DVBl. 1998, 785 = EStT NW 1998, 509 = StGRat 1998, \n153\n\n16\n\nDie damit maßgeblichen Vorgaben des § 26 GemO bestimmen nach der \nRechtsauffassung der Kammer eine Art Gesamtprozessstandschaft im materiellen \nSinne einer Gesamtvertretung, wenn in einem Bürgerbegehren mehr als ein Vertreter \nbenannt sind.\n\n17\n\nEbenso VG Köln, Urteil vom 31. Mai 1999 - 4 K 7677/96 -, NWVBl. 2000, \n155\n\n18\n\nNach dem Wortlaut des § 26 Abs. 6 S. 2 GemO können „nur d i e Vertreter des \nBürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2\" Widerspruch gegen eine ablehnende \nEntscheidung des Rats einlegen. Die Verwendung des Plural spricht dafür, dass eine \ngemeinschaftliche Vertretung gewollt ist. Der Gesetzgeber hat nicht die mögliche \nFormulierung gewählt, dass „ein Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz \n2\" und damit von mehreren Vertretern jeder Vertreter selbstständig das \nVerfahrensrecht geltend machen kann.\n\n19\n\nDer von dem Gesetzgeber verfolgte Zweck einer Konzentration spricht ebenfalls \ndafür, dass die Vertreter gemeinsam handeln sollen. Ebenso wie für den zu \nvermeidenden Fall, dass einzelne Unterzeichner die Verfahrensrechte geltend \nmachen wollten, ist eine Konzentration auch für den Fall sinnvoll, dass eine Mehrheit \nvon Vertretern auftreten. Andernfalls könnte sich eine Minderheit der Vertreter \ngegenüber Mehrheitsentscheidungen durchsetzen.\n\n20\n\nDies entspricht auch den üblichen organschaftlichen Grundsätzen der \nWillensbildung. Die Vertreter nach § 26 Abs. 2 S. 2 GemO treten als eine Art \nProzessstandschafter für einen Teil eines Gemeindeorgans auf, nämlich für einen \nTeil der Bürgerschaft. Bei Organen, die aus mehreren Teilen zusammengesetzt sind, \nist die Willensbildung regelmäßig nach Mehrheit organisiert.\n\n21\n\nVgl. z. B. §§ 50 Abs. 1 S. 1 GemO, 35 Abs. 1 S. 1 Kreisordnung NRW; vgl. auch \n§§ 28 Abs. 1, 32 Abs. 1 S. 3, 86 S. 1, 709, 714, 744 BGB\n\n22\n\nSchließlich spricht auch die Beschränkung auf das Maximum von drei Vertretern \nfür eine Gesamtvollmacht. Die Beschränkung ist wegen des Mangels der Möglichkeit \neiner Korrespondenz zwischen Gemeinde und Unterzeichnern des Bürgerbegehrens \ngeschaffen. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 15 E 581/03 - unter Hinweis auf \ndie amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drucksache 11/4983, S. 8\n\n24\n\nDieses Interesse setzt eine Gesamtvertretung voraus. Wären die im \nBürgerbegehren benannten Vertreter Einzelvertreter und damit \nEinzelempfangsbevollmächtigte, bestände kein Interesse für eine \nkorrespondenzbedingte Beschränkung der Zahl der Vertreter, weil die Gemeinde ihre \nMitteilungen und Entscheidungen dann mit Wirkung gegenüber allen auch nur \ngegenüber einem von mehreren Vertretern abgeben könnte (entsprechend §§ 130, \n164 Abs. 3 BGB). Die Bestimmung der geringen Zahl von bis zu drei Vertretern \nspricht daher dafür, dass die Gemeinde mit allen (Gesamt-)Vertretern \nkorrespondieren soll.\n\n25\n\nAus der Gesetzesbegründung folgt nichts Gegenteiliges, das für eine \nEinzelvertretung sprechen könnte. \n\n26\n\nVgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15. November 1995 (LT-\nDrucksache 12/402) und im Einzelnen VG Köln, Urteil vom 31. Mai 1999 - 4 K \n7677/96 -\n\n27\n\nWenn die Vertreterstellung des Herrn L. nicht erloschen sein sollte, obwohl er \nseinen Wohnsitz verlegt hat und nicht mehr Bürger der Stadt Ahlen ist, \n\n28\n\nvgl. etwa den unterschiedlichen Wortlaut in § 26 Abs. 2 S. 2 GemO einerseits \n(„Personen\") und in § 26 Abs. 1 GemO andererseits („Bürger\")\n\n29\n\nwäre er weiterhin Vertreter des Bürgerbegehrens; er müsste auf der Grundlage \nder o. a. Vorgaben an der Geltendmachung der Verfahrensrechte wie auch immer \nmitwirken, weil ihm als einem von zwei Vertretern die Hälfte der \nEntscheidungsbefugnis zusteht. Der Antragstellerin kann mit ihren Entscheidungen \ndaher kein Übergewicht im Sinne einer Stimmenmehrheit zukommen. Wie oben \nangeführt, wirkt Herr L. am gerichtlichen Verfahren aber nicht mit.\n\n30\n\nWenn jedoch mit der Verlegung seines Wohnsitzes seine Vertretereigenschaft \nerloschen sein sollte, dürfte die Antragstellerin zwar allein prozessführungsbefugt \nsein. Eine Ersatzbenennung wäre wohl nicht erforderlich, da die \nMindestvoraussetzungen des § 26 Abs. 2 GemO gewahrt blieben. Aber auch dies \nbraucht die Kammer letztendlich aus den Gründen zu 2. nicht zu entscheiden.\n\n31\n\n2. Wenn die Antragstellerin mit dem Umzug des Herrn L. alleinige Vertreterin des \nBürgerbegehrens geworden ist, wären die Anträge auf Erlass der einstweiligen \nAnordnungen unbegründet, weil das Bürgerbegehren dann infolge seines Inhalts \nunzulässig wäre. In diesem Fall enthielte das Bürgerbegehren nicht zutreffende \nAngaben, die Einfluss auf die Willensbildung haben. \n\n32\n\nDas Erlöschen der Vertretereigenschaft des Herrn L. wäre nicht erst nach dem \n30. Oktober 2003 und damit nach der Einreichung des Bürgerbegehrens bei dem \nAntragsgegner zu 2., sondern mit dem 15. September 2003 und damit während des \nVerlaufs der Willensbildung eingetreten. Über den Zeitraum von sechs Wochen \nwären Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Ahlen unter einer \nErklärung geleistet worden, die wegen der Angabe der Vertreter teilweise inhaltlich \nfalsch (geworden) wäre. \n\n33\n\nWar die Angabe der Vertreter des Bürgerbegehrens inhaltlich teilweise falsch, \nwäre das Bürgergebehren unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob dem eine \nAbsicht der Initiatoren zu Grunde lag oder nicht.\n\n34\n\nFür den Fall der nicht zutreffenden Begründung eines Bürgerbegehrens OVG \nNRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, DÖV 2002, 961 = NVwZ-RR 2002, \n766\n\n35\n\nEbenso wie die Begründung ist die Benennung der Vertreterpersonen zwingender \nInhalt eines Bürgerbegehrens (§ 26 Abs. 2 S. 2 GemO). Mit den Anforderungen des \n§ 26 Abs. 2 GemO wird das Ziel verfolgt, einer Verfälschung des Bürgerwillens \nvorzubeugen. Diese Funktion erfüllt - ebenso wie die Begründung - auch die \nnotwendige Benennung der Vertreter nur, wenn die Angabe zutrifft. Die vom \nGesetzgeber geforderte Benennung der Vertreter ist nicht „nur\" eine formale \nVerfahrensvoraussetzung. Die Benennung der Personen nimmt - ebenso wie die \nBegründung - (zumindest auch) teil an der Willensbildung der Bürgerschaft. Das \nOberverwaltungsgericht NRW hat dazu ausgeführt:\n\n36\n\n „…\nDer Wille der erforderlichen Zahl von Bürgern, an Stelle des Rates über eine \nbestimmte Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft zu entscheiden, wird \nmaßgeblich auch dadurch mitbeeinflusst, durch welche Personen das \nBürgerbegehren vertreten werden soll. Vielfach wird ein Bürgerbegehren gerade \ndeshalb unterschrieben, weil es von bestimmten Personen - und nicht von anderen - \nvertreten wird.\n\n37\n\nVG Köln, Urteil vom 31.5.1999 - 4 K 7677/96 -, S. 9 des \nUrteilsabdrucks; VG Ansbach, Beschluss vom 26. März 1996 - \nAN 4 E 96.00499 -, BayVBl. 1996, 411.\n\n38\n\nHängt aber der Entschluss der Bürger, ob sie ein bestimmtes sachliches \nBegehren einem Bürgerentscheid zuführen wollen, nicht nur von sachlichen \nErwägungen, sondern auch von den Persönlichkeiten ab, die sich dieses sachliche \nBegehren als Vertreter des Bürgerbegehrens zu Eigen machen sollen, so erscheint \nes zu deren ausreichender verfahrensrechtlicher Legitimation geboten, dass jedem \neinzelnen Bürger zweifelsfrei vor Augen geführt wird, wer diese Personen sind. …\" \n\n39\n\nOVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 552/97 -, a.a.O.; ebenso Ritgen, \nNWVBl. 2003 S. 87, 91\n\n40\n\nDieser Bewertung schließt sich die Kammer an.\n\n41\n\nDie Frage, ob und ggf. wie während des Verlaufs eines Bürgerbegehrens die \nVertretung verändert werden kann, ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht \nerheblich. Die Initiatoren und die Unterzeichner des Bürgerbegehrens werden allein \nan ihrer Entscheidung festgehalten, die Entscheidungsbefugnis (auch) auf Herrn L. \nübertragen zu haben (§ 26 Abs. 2 S. 2 GemO). Durch das Verhalten des Herrn L. ist \ndokumentiert, dass er - aus welchen Gründen auch immer - kein weiteres Interesse \nan dem Bürgerbegehren hat und es im eigenen Namen nicht fortführen will.\n\n42\n\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und legt \nentsprechend der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts NRW in \nVerfahren der vorliegenden Art, der die Kammer folgt, das Doppelte des \nAuffangstreitwertes und - wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung - davon \ndie Hälfte als angemessen zu Grunde. Die Kammer hat davon abgesehen, den \nStreitwert wegen der Mehrzahl der Anträge zu erhöhen, weil alle Anträge auf ein \nidentisches Ziel gerichtet sind.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-03-01/1-l-181-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-03-01/1-l-181-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288055","retrieved":"2026-07-09 03:06:28.414479+00:00"}}