{"status":"available","doknr":"OLD288075","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0227.7K1035.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-02-27","aktenzeichen":"7 K 1035/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung pfänden, sofern nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin stellte am 17. Januar 2001 bei dem Beklagten einen Antrag auf \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen. Zur Begründung \ngab sie an, sie sei Studentin in Münster und würde von ihren Eltern mit monatlich \n500,- DM unterstützt. Sie lebe in einer Eigentumswohnung der Eltern. Mit Bescheid \nvom 17. Januar 2001 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, weil die maßgebliche \nEinkommensgrenze um 202,75 DM überschritten sei.\n\n3\n\nHiergegen legte die Klägerin am 14. Februar 2001 Widerspruch ein, den sie wie \nfolgt begründete: Sie sei gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die \nVoraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht von den \nGebühren aus sozialen Gründen zu befreien, da ihr Einkommen eine \nEinkommensgrenze nicht übersteige, die sich aus dem eineinhalbfachen des \nRegelsatzes der Sozialhilfe und den Kosten für die Unterkunft ergebe. Sie erhalte \n500,- DM Unterhaltsleistungen in bar, 97,60 DM Sachleistungen Verpflegung und \n522,40 DM Sachleistung Wohnung (34,75 qm), also insgesamt 1.120,- DM. Aus \nVereinfachungsgründen würden ihr nicht diese 1.120,- DM überwiesen, sondern \nlediglich 500,- DM, da sie ansonsten für Miete und Verpflegung den Differenzbetrag \nvon 620,- DM zurück überweisen müsse. Die Eltern erfüllten damit ihre \nUnterhaltsverpflichtung nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die \nEinkommensgrenze ermittele sich wie folgt: eineinhalbfacher Sozialhilferegelsatz in \nHöhe von 825,- DM zuzüglich Kosten der Unterkunft in Höhe von 522,40 DM \nabzüglich Kosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 66,- DM = 1281,40 DM. \nWeil das Einkommen noch um die Ausbildungskostenpauschale in Höhe von 92,25 \nDM zu bereinigen sei, ergebe sich ein anzurechnendes Einkommen von 1027,75 \nDM. Die Einkommensgrenze werde danach um 253,65 DM unterschritten. Die \nBerechnung des Beklagten könne nicht richtig sein, weil sie bei der Ermittlung des \nEinkommens die Kosten der Unterkunft mit berücksichtige, bei der Ermittlung der \nEinkommensgrenze jedoch nicht. Die Wohnung sei im September 2000 nur zu dem \nZweck erworben worden, die Klägerin während der Dauer des Studiums dort \nunterzubringen.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 06. April 2001 wies die Bezirksregierung Münster \nden Widerspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 1 Abs. 1 Zif. 7 der \nBefreiungsverordnung würden Personen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, \nderen monatliches Einkommen - soweit hier maßgeblich - eine Einkommensgrenze \nnicht übersteige, die sich ergebe aus dem 1 1/2fachen Regelsatz der Sozialhilfe für \nden Haushaltsvorstand und den Kosten für die Unterkunft. Für die Berechnung seien \ndie Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zur Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen vom 14. Januar 1994 - IC 2-228.72 - \neinschlägig. Der eineinhalbfache Regelsatz der Sozialhilfe für den Haushaltsvorstand \nbelaufe sich zur Zeit auf 825,00 DM. Kosten der Unterkunft könnten nicht \nberücksichtigt werden, weil diese der Klägerin kostenlos als Unterhaltssachleistung \nzur Verfügung stehe. Sie habe im Widerspruch glaubhaft gemacht, über ein \nEinkommen zu verfügen, das sich aus Bar- und Sachleistungen zusammensetze. \nDanach erhalte sie insgesamt eine Unterhaltsleistung in Höhe von 1027,75 DM. \nDieses Einkommen überschreite die maßgebliche Einkommensgrenze von 825,00 \nDM. Aufgrund dieser Daten sei der Antrag abzulehnen. Der Bescheid wurde am 10. \nApril 2001 zugestellt. \n\n5\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich zunächst an den Beklagten \nin Person, um eine Änderung der Entscheidung zu erreichen und verwies darauf, \ndass es nicht davon abhängen könne, ob die Wohnung im Eigentum der Eltern \nstehe. Als Beispiel führte er seine weitere Tochter an, für die er Miete in Höhe von \n400,- DM zahle und eine Unterhaltsleistung von 600,- DM in bar. Diese sei von der \nRundfunkgebührenpflicht befreit worden, obwohl sie 100,- DM mehr zur Verfügung \nhabe als die in Münster studierende Tochter. Der Beklagte verwies auf einen Erlass \nder Bezirksregierung Münster vom 22. Februar 1995, der die Bearbeitung \nentsprechender Anträge regele.\n\n6\n\nZur Begründung der am 07. Mai 2001 erhobenen Klage legt die Klägerin \nnochmals dar, dass es nicht richtig sein könne, dass bei dem Einkommen die ihr \ngestellte Wohnung als Sachleistung mit einem Mietwert eingestellt werde, bei der \nBerechnung der Einkommensgrenze jedoch außen vor bleibe. Durch die \nVerwaltungsvorschriften zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen \nGründen werde das freie Wohnrecht eingeschränkt. Wenn man die Kosten für die \nUnterkunft nicht berücksichtige, weil es sich um fiktive Aufwendungen handele, \ndürften diese auch nicht bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen \nsein, weil es sich um fiktive Einkünfte handele. Der Klägerin stünde in diesem \nUmfang kein realisierbarer Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern zu. Insoweit sei \neine vergleichbare Regelung in Ziffer 2.692 der Verwaltungsvorschrift getroffen. Der \nBeklagte benachteilige Studierende, die in einer Eigentumswohnung der Eltern \nwohnten. Diese Ungleichbehandlung könne vom Gesetz bzw. Verordnungsgeber \nnicht gewollt sein.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2001 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. April \n2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der \nKlägerin Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab \ndem 01: Februar 2001 zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. \n\n12\n\nDie Einkommensgrenze liege bei 825,00 DM, weil die Klägerin für die Kosten der \nUnterkunft keine tatsächlichen Aufwendungen habe. In entsprechender Anwendung \ndes § 79 BSHG könnten „fiktive\" Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. \nHinsichtlich des Einkommens sei ein Einkommen in Höhe des Anspruchs auf \nUnterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle von zur Zeit 1.120,00 DM zugrunde zu \nlegen. Er verweist hierzu auf die Ziffer 2.652 der Verwaltungsvorschrift zur Befreiung \nvon der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen. Hierbei sei unerheblich, ob \ndie Bereitstellung der Wohnung als Sachleistung angerechnet werde. Die von dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin zitierte Ziffer 2.692 der Verwaltungsvorschrift \nbeziehe sich auf Personen mit Leistungen aus einem Übergabevertrag und sei \nvorliegend nicht anwendbar.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDie Klägerin hat für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2001 keinen Anspruch auf \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der Bescheid des Beklagten vom 17. \nJanuar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 6. April 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n17\n\nIn der Person der Klägerin liegen nicht die Voraussetzungen der allein als \nErmächtigungsgrundlage in Betracht kommenden Gebührenbefreiung aus sozialen \nGründen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen \nüber die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1994 - \nBefreiungsVO - vor. \nDanach werden von der Rundfunkgebührenpflicht befreit Personen, deren \nmonatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen \neine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus \n\n18\n\na) dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 \nBSHG) für den Haushaltsvorstand,\nb) ...\nc) ...\nd) den Kosten für die Unterkunft (§ 79 BSHG).\n\n19\n\nNach Satz 2 bestimmt sich das Einkommen nach den §§ 76 bis 78 BSHG. \nGemäß § 5 BefreiungsVO wird die Befreiung auf Antrag gewährt, über den Antrag \nentscheidet die Gemeinde, in deren Bezirk das Rundfunkempfangsgerät zum \nEmpfang bereitgehalten wird. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die \nVoraussetzungen für die Befreiung glaubhaft zu machen, diese wird längstens für \ndrei Jahre gewährt. \n\n20\n\nDer Klägerin kann die begehrte Befreiung nicht gewährt werden. Ihr Einkommen \nlag in dem für die Befreiung maßgeblichen Zeitraum oberhalb der \nEinkommensgrenze des § 1 Abs. 1 Nr.7 BefreiungsVO. Die Einkommensgrenze \nbetrug zum Zeitpunkt der Antragstellung 825,00 DM. Dieser Betrag entspricht dem \nEineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für den Haushaltsvorstand. Kosten \nfür die Unterkunft sind vorliegend nicht hinzuzurechnen, weil der Klägerin insoweit \nkeine Kosten entstehen. § 7 Abs. 1 Nr.7 d) enthält den Verweis auf § 79 BSHG. \nDanach sind hinzu zu rechnen die Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen \nhierfür den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht \nübersteigen. Der Begriff Aufwendungen beinhaltet die konkreten Kosten der \nUnterkunft, die das Einkommen auch tatsächlich belasten.\n\n21\n\nVgl. Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, 16. \nAuflage, § 79 Rdn. 26 und 30\n\n22\n\nDie Klägerin bewohnt nach eigenen Angaben mietfrei eine Eigentumswohnung, \ndie ihrem Vater gehört. Sie muss hierfür keine tatsächlichen Kosten aufbringen, die \nihr Einkommen belasten.\n\n23\n\nDiese von § 1 Abs. 1 Nr. 7 a) und d) BefreiungsVO gezogene \nEinkommensgrenze wurde von der Klägerin überschritten, denn als nach dieser \nVerordnung zu berücksichtigendes Einkommen waren mindestens 1027,75 DM \nzugrunde zu legen. Insoweit kann die Klägerin die der Ablehnung zugrundegelegte \nBerechnung nicht mit Erfolg monieren.\n\n24\n\nGemäß § 76 BSHG, auf den die BefreiungsVO verweist, gehören zum \nEinkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen \nnach BSHG und Renten und Beihilfen nach dem Bundesversorgungs- und \nBundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der Grundrente. Als Einkünfte sind auch \ntatsächlich zufließende Unterhaltsleistungen anzusehen. Geldeswerte Einkünfte sind \ninsbesondere Sachbezüge, z. B. Naturalleistungen. Naturalunterhaltsleistungen in \nGestalt der Gewährung von Wohnung, Ernährung und Kleidung durch Eltern an ihre \nKinder sind regelmäßig nicht als Sachbezüge und damit nicht als Einkommen des \nKindes anzusehen. \n\n25\n\nVgl. Schellhorn, a.a.O., § 76 Rdn. 10.\n\n26\n\nEinkünfte im Sinn des § 76 BSHG sind auch ohne weiteres realisierbare \ngeldwerte Ansprüche. Hierzu gehören auch Unterhaltsansprüche von Studierenden, \ndie wegen zu hohen Einkommens der Eltern keinen Anspruch auf \nAusbildungsförderung haben, also unabhängig davon, ob eine solche elterliche \nLeistung erbracht wird oder nicht. \n\n27\n\nNicht zu berücksichtigen als Einkommen sind lediglich „fiktive\" Ansprüche.\n\n28\n\nWieweit ein (generalisierend festgelegter) Unterhaltsanspruch als sogenanntes \n„realisierbares\" Einkommen im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht einbezogen werden darf, ist in der Rechtsprechung \nunterschiedlich bewertet worden.\n\n29\n\n- Vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil \nvom 27. Oktober 1994 -5 UE 851/94 m. w. N. -.\n\n30\n\nIn Nordrhein-Westfalen sind durch die Verwaltungsvorschriften zur Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen durch Runderlass des \nMinisterpräsidenten vom 14. Januar 1994 -I C 2-228.7.2 (MinBl NW 1994, Bl.136 ff) -\nVerwaltungsvorschriften- allgemeine Regelungen zur Beurteilung der \nentsprechenden Anträge festgelegt worden. Unter Nr. 2.65 sind u.a. folgende \nBestimmungen zur Bewertung der Anträge von Studierenden getroffen worden: „Bei \nStudierenden ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung wegen zu hohen \nEinkommens der Eltern sind zunächst die tatsächlich gezahlten Unterhaltsleistungen \nanzurechnen. Sofern die Unterhaltsleistungen den jeweils gültigen \nMindestunterhaltsanspruch von Studierenden nach der „Düsseldorfer Tabelle\" \nunterschreiten, ist auch die Differenz als Einkommen zu berücksichtigen. Nach \nständiger Rechtsprechung müssen sich Studierende auch die jederzeit realisierbaren \nUnterhaltsansprüche gegen die Eltern zurechnen lassen. Diese realisierbaren \nUnterhaltsansprüche stellen somit Einkommen im Sinn der §§ 76 bis 78 BSHG dar\" ( \nNr. 2.652 zu Buchstabe b). \n\n31\n\nDie Einbeziehung solcher realisierbarer Unterhaltsansprüche im Rahmen der \nEntscheidung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht begegnet \ngrundsätzlich keinen Bedenken. Damit erhält die für die Entscheidung zuständige \nGemeinde allein an Hand der vorgelegten Unterlagen ohne zusätzliche aufwändige \nErmittlungen die erforderliche Entscheidungsgrundlage. Damit ist zum einen \nberücksichtigt, dass es sich bei den Verfahren um solche der Massenverwaltung \nhandelt, bei denen aus Gründen der Effizienz ein einfaches, nicht zu kompliziertes \nPrüfverfahren zur Feststellung der Befreiungsvoraussetzungen zur Anwendung \nkommen sollte, bei dem der Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis \nzu der den Betroffenen gewährten Begünstigung steht. Insoweit erscheint es \nsachgerecht, sich vereinfachender Mittel zu bedienen wie den Rückgriff auf bei \nBeziehern von Ausbildungsbeihilfe im Einzelfall festgestellte Unterhaltsansprüche \nbzw. generalisierend bestimmte Unterhaltsansprüche wie der „Düsseldorfer Tabelle\". \nZum anderen trägt dies dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der \nGebührenbefreiung um eine Sozialleistung handelt, die zu Lasten der übrigen \nGebührenschuldner geht und nicht aus allgemeinen Steuergeldern erbracht wird. Es \nist nicht ersichtlich, warum es dem Anspruchsteller nicht zumutbar sein soll, zunächst \nauf ihm zustehende realisierbare Ansprüche in Form von Unterhaltsleistungen \nverwiesen zu werden. Dies entspricht dem im Fürsorgerecht geltenden Grundsatz \nder Subsidiarität.\n\n32\n\nOb diese Grundsätze in jedem Fall Anwendung finden und ein Studierender sich \nauf die zwangsweise Durchsetzung dieser Unterhaltsansprüche verweisen lassen \nmuss oder ob dann bereits die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften im \nEinzelfall ausnahmsweise eine Prüfung der „alsbaldigen Realisierbarkeit\" zulassen \noder gebieten, kann hier dahinstehen. Denn die Eltern der Klägerin kommen ihren \nUnterhaltsverpflichtungen im Umfang der „Düsseldorfer Tabelle\" nach und gewähren \nder Klägerin entsprechende Unterhaltsleistungen. So erhält sie nach ihren eigenen \nAngaben Unterhaltsleistungen in Höhe von 1.120,00 DM, wobei die Klägerin und ihr \nVater übereinstimmend davon ausgehen, dass die Überlassung der Wohnung einen \nWert in Höhe von 456,40 DM monatlich darstellt, der ihr als Unterhalt überlassen \nwird. Anhaltspunkte dafür, dass der der Klägerin nach der Düsseldorfer Tabelle \nzustehende Unterhalt von den Eltern nicht erbracht würde und damit nicht \nrealisierbar sei, sind nicht ersichtlich. \n\n33\n\nDanach ergibt sich ein die Einkommensgrenze überschreitendes Einkommen. \n\n34\n\nDer von der Klägerin angeführte Fall des freien Wohnrechts, geregelt in Nr. 2.692 \nder Verwaltungsvorschriften, bei dem der Wohnwert nicht zu dem Einkommen \ngerechnet wird, ist vorliegend nicht anwendbar. Dies ist eine Bestimmung, die \nLeistungen aus einem Übergabevertrag ( Nr. 2.69 ) und damit einen nicht \nvergleichbaren Sachverhalt betrifft. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ \n708 Nr.11, 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-02-27/7-k-1035-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-02-27/7-k-1035-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288075","retrieved":"2026-07-09 03:06:30.024961+00:00"}}