{"status":"available","doknr":"OLD288205","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0220.2K2091.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-02-20","aktenzeichen":"2 K 2091/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger erwarb im Frühjahr 2001 das in der Innenstadt von U. stehende „Hotel \nE.\", um es umzubauen und zu modernisieren. Das zu den Hotelgebäuden gehörende \nHaus M.-Straße Nr. 00 verfügt über - auch von der Straße aus sichtbare - \nFachwerkfassaden. Es handelt sich um ein teils tragendes, teils durch aufgebrachte \nHolzbalken imitiertes Fachwerkgerüst (künftig nur: Fachwerkgerüst) mit \nausgemauerten, verputzten und weiß gestrichenen Gefachen. Für die Innenstadt von \nU. gilt die am 30. September 1985 vom Rat der Stadt beschlossene, auf § 5 des \nDenkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG) gestützte \nDenkmalbereich-Satzung Nr. 1 „Historischer Stadtkern U.\" (künftig nur: Satzung). Die \nGebäude des Hotels „E.\" liegen ausweislich des zur Satzung gehörenden Lageplans \ninnerhalb des Denkmalbereiches; nach Anlage 4 der Satzung zählen die \nBaulichkeiten „M.-Straße 00, 00, 00\" ferner zu der dort aufgelisteten, den \n„Denkmalbereich mitprägenden, erhaltenswerten Bausubstanz\". \n\n3\n\nIm Mai 2001 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten fest, daß der Kläger mit den \nbeabsichtigten Umbau- und Renovierungsarbeiten an seinem Hotel begonnen hatte \nund im Begriff war, das bis dahin dunkelbraun angestrichene Fachwerkgerüst der \nFassaden mit einem hellgrau-blauen Farbanstrich zu versehen. Der Beklagte wies \nden Kläger schriftlich (Schreiben vom 11. Mai 2001) und mündlich bei Gesprächen \nan der Baustelle (vgl. Vermerk Bl. 18 der Beiakte Heft 1) darauf hin, daß die äußere \nGestaltung der im Denkmalbereich stehenden Gebäude, also auch die bisherige \nFarbgebung der Fassaden des Hauses M.-Straße Nr. 00, aufgrund der \nDenkmalbereichssatzung der Stadt U. geschützt sei und daß die begonnene \nÄnderung der Farbgebung einer vorherigen denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfe. \nDem Kläger wurde nahegelegt, eine solche Erlaubnis zu beantragen, ihm wurde \nzugleich bedeutet, daß in einem Erlaubnisverfahren Kompromißlösungen denkbar \nseien. \n\n4\n\nDer Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 2001 mit, er \nbeabsichtige, das „Hotel E.\" zu einem Romantikhotel mit Puppenmuseum und \nWeinkeller etc. umzubauen. Die früher an der Fassade vorhandenen dunklen, tristen \nFarbtöne (braun, schwarz) seien für seinen geplanten „Well-Kneippness\" - Betrieb \nvöllig ungeeignet. Romantik sei verträumt, verspielt und erfordere leichte Farben. Die \nvon ihm ausgewählte äußere Farbgestaltung des Hotels sei für ein florierendes \nGeschäft - das auch im Interesse U. liege - von großer Bedeutung. Gerade bei einem \njungen Publikum seien leichte, helle Farben sehr beliebt. Der Beklagte habe ihm, \ndem Kläger, vor Beurkundung des Kaufvertrages über das Hotel mehrfach alle \ndenkbare Unterstützung seitens der Stadt zugesagt. Dies sei für ihn ein Kaufgrund \ngewesen. In diesen Erwartungen werde er enttäuscht, wenn er nun den ihm aus \nDenkmalgründen abverlangten dunklen Anstrich an dem Fachwerkgerüst \nbeibehalten müsse. \n\n5\n\nAnläßlich eines Ortstermins vom 25. Mai 2001 erklärte sich der Kläger bereit, die \nbereits vollständig - nach Angaben des Klägers als „Vorstrich\" - aufgetragene \nhellgrau-blaue Farbe an dem Fachwerkgerüst wieder mit einer braun-schwarzen \nFarbe zu überstreichen. Am 30. Mai 2001 einigte sich der Kläger mit dem Beklagten \nauf einen Farbton, der - neben anderen Farbtönen - in einer am Ostgiebel des \nGebäudes angebrachten Anstrichprobe aufgetragen worden war. Er sagte dem \nBeklagten - ausweislich eines darüber gefertigten Aktenvermerks - zu, die \nMalerarbeiten „nach den Pfingstfeiertagen\" ausführen zu lassen. Das Westfälische \nAmt für Denkmalpflege erklärte anläßlich der Benehmensherstellung, daß „weiterhin \naus fachlicher Sicht lediglich eine schwarz-weiß-Fassung als Farbanstrich für die \nhistorischen Fachwerkfassaden\" in Betracht komme (Schreiben vom 29. Mai 2001). \n\n6\n\nMitte Juni 2001 teilte der Kläger dem Beklagten mit, in täglichen Gesprächen mit \nEinheimischen und Gästen der Stadt U. erfahre er ausschließlich positive Resonanz \nauf die von ihm gewählte Fassadengestaltung seines Hotels. Er sei deshalb jetzt \nnicht mehr bereit, die Farbgebung der Fassade zu ändern, zumal die \nWiedereröffnung des Hotels in vier Wochen stattfinden solle. Der Kläger legte seinem \nSchreiben (vom 17. Juni 2001) einen formularmäßigen Erlaubnisantrag nach § 9 \nDSchG gleichen Datums bei, in dem unter der Rubrik „Geplante Maßnahmen\" die \nAlternative „Funktionsverbesserungen/Modernisierung\" angekreuzt war. Über diesen \nAntrag ist bislang nicht entschieden.\n\n7\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2001 gab der Beklagte dem Kläger auf, \ndie ohne denkmalrechtliche Erlaubnis blau gestrichenen Fachwerkbalken bzw. \nBalken imitierenden Hölzer am „Hotel E.\" umgehend, spätestens bis zum 2. Juli 2001 \nin dem dunklen, fast schwarzen Farbton zu streichen, der an dem gemeinsamen \nOrtstermin vom 30. Mai 2001 abgestimmt und mit der „Anstrichprobe ... am Ostgiebel \nund zwar auf dem vierten Holz von links\" vorgegeben worden sei. Für den Fall, daß \nder Kläger dieser Anordnung nicht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte ihm \nder Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 DM an. \n\n8\n\nGegen diese Ordnungsverfügung erhob der Kläger Widerspruch. Er bekräftigte \nund vertiefte seinen zuvor eingenommenen Standpunkt und trug ergänzend vor, die \nDenkmalbereichssatzung schreibe nicht vor, daß die Fassaden in schwarz-weißem \nFachwerk zu gestalten seien. Lediglich in der Gutachtlichen Stellungnahme\" des \nWestfälischen Amtes für Denkmalpflege vom 15. April 1985 (Anlage 5 der Satzung) \nheiße es, daß sich das Stadtbild, das durch Ackerbürgerhäuser in schwarz-weißem \nFachwerk, Fachwerkhäuser mit vorgeblendeter Sandstein- oder Putzfassade oder \nStein imitierendem Verputz geprägt sei, weitgehend erhalten habe. Abgesehen \ndavon, daß darin keine verbindliche Regelung liege, wie Fachwerkfassaden gestaltet \nwerden dürften, sei anzuführen, daß es in der J.-Straße ein Haus mit knallrotem, ein \nanderes Haus in leuchtend blau/rotem Fachwerk, ein anderes Haus mit grünem \nSockel und ein weiteres Haus mit hellen Klinkern im Fachwerk gebe. Diese Liste \nlasse sich fortsetzen.\n\n9\n\nDas um Stellungnahme gebetene Westfälische Amt für Denkmalpflege teilte dem \nBeklagten mit, der Widerspruch des Klägers enthalte keine neuen Gesichtspunkte, \ndie zu einer Änderung der bislang getroffenen fachlichen Beurteilung der \nFarbfassung am Objekt M.-Straße 00 (Hotel E.) Anlaß gäben. Das Objekt stehe im \nhistorischen Ortskern von U., dessen Stadtbild geprägt werde durch schwarz-weißes \nFachwerk (Schreiben vom 20. Juli 2001).\n\n10\n\nAuf den gegen diese Ordnungsverfügung erhobenen Widerspruch des Klägers \nhin änderte der Landrat des Kreises Steinfurt die vom Beklagten getroffene \nFristsetzung durch den Widerspruchsbescheid vom 22. August 2001 dahin ab, daß \nder Kläger die angeordnete Maßnahme innerhalb von zwei Wochen nach \nVollziehbarkeit der Ordnungsverfügung durchzuführen habe. Im übrigen wies er den \nWiderspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe \ngemäß § 27 Abs. 1 DSchG den ursprünglichen Zustand der Fassaden des Hotels E. \nwiederherzustellen, weil er die Veränderung ohne denkmalrechtliche Erlaubnis \nvorgenommen habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer \ndenkmalrechtlichen Erlaubnis für den formell illegal angebrachten hellgrau-blauen \nAnstrich des Fachwerkgerüstes. Das „Hotel E.\" stehe im historischen Ortskern von \nU., dessen Stadtbild geprägt werde durch schwarz-weißes Fachwerk. Dieses von der \nDenkmalbereichssatzung geschützte Bild des historischen Stadtkerns von U. werde \ndurch den hellgrau-blauen Anstrich des Ständerwerks massiv gestört. Der Anstrich \nhabe für den historischen Stadtkern eine nachhaltig verfremdende Wirkung. \n\n11\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er verweist auf sein früheres \nVorbringen und trägt zur Begründung ergänzend vor: Die Innenstadt von U. - und \nzwar auch der Denkmalbereich - werde von einer nach Form und Farbe vielfältigen \nGestaltung der Fassaden geprägt. Auch nach dem Inkrafttreten der \nDenkmalbereichssatzung seien noch vielfältige Veränderungen der äußeren \nGestaltung an zahlreichen Häusern vorgenommen worden, ohne daß der Beklagte \ndies jemals beanstandet habe. Ein einheitliches Stadtbild in schwarz-weißem \nFachwerk, auf das sich der Beklagte berufe, gebe es in U. nicht. Insbesondere das \n„schiefe Haus\" mit seinen - im Einverständnis des Beklagten - in einem intensiven \nBlauton gestrichenen Gefachen, das durch diese intensive Farbwahl wie vollends \nblau-angestrichen wirke, sei hier als Beispiel zu nennen. Verglichen damit wirke das \nHaus des Klägers insgesamt hell und freundlich. Das Westfälische Amt für \nDenkmalpflege habe zwar in seiner Stellungnahme vom 4. April 2002 eine \nBeeinträchtigung des überlieferten Zustandes festgestellt, diese aber nicht für so \nwesentlich gehalten, daß eine Genehmigung versagt werden könnte. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Juni \n2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises Steinfurt vom 22. August 2001 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDas Gericht hat die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Ortstermin vom 20. Februar \n2004 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, auf den Inhalt \nder beigezogenen Streitakte 2 L 1160/01 sowie auf den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsakten (2 Hefter) ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n19\n\nDie Klage ist abzuweisen, weil die angefochtene Ordnungsverfügung vom \n16. Juni 2001 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat \nund die den Gegenstand der Anfechtungsklage bestimmt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), \nrechtmäßig ist. \n\n20\n\nDie streitige Anordnung des Beklagten ist verfahrensfehlerfrei ergangen und \nleidet - in der Fassung des Widerspruchsbescheides- auch nicht an formellen \nFehlern. Das Recht des Klägers, sich im Verwaltungsverfahren zu den für die \nEntscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 VwVfG), ist nicht \nverletzt worden. Der Kläger hatte bereits vor Erlaß der Ordnungsverfügung - wie der \nim Tatbestand des Urteils wiedergegebene Hergang des Verfahrens verdeutlicht - \nausreichend Gelegenheit, seine Einwendungen vorzutragen und hat hiervon auch - \nmündlich und schriftlich (z.B. durch sein Schreiben vom 14. Mai 2001) - Gebrauch \ngemacht. Nachdem sich der Kläger zu der aus denkmalrechtlichen Gründen vom \nBeklagten und vom Westfälischen Amt für Denkmalpflege für erforderlich gehaltenen \nWiederherstellung der früheren Farbgebung des Fachwerkgerüstes am 30. Juni 2001 \nbereit erklärt hatte, konnte er nicht ernsthaft überrascht sein, daß der Beklagte die \nspätere ausdrückliche Weigerung zum Anlaß nehmen werde, das Erforderliche \nnunmehr durch eine Ordnungsverfügung zu erzwingen. Im übrigen wäre ein \ndiesbezüglicher Verstoß ohnehin durch den Hergang des Widerspruchsverfahrens \nfür geheilt zu halten (§ 45 VwVfG).\n\n21\n\nDie Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 1 DSchG, \nwonach derjenige, der eine nach dem Denkmalschutzgesetz erlaubnisbedürftige \nHandlung ohne Erlaubnis durchführt, auf Verlangen der unteren Denkmalbehörde die \nArbeiten sofort einzustellen und den bisherigen Zustand wiederherzustellen hat. In \neinem durch Satzung der Gemeinde unter Schutz gestellten Denkmalbereich, wie \nhier, sind Maßnahmen gemäß § 9 DSchG erlaubnisbedürftig, wenn und soweit die \nSatzung dies vorschreibt. Eine solche Regelung ist in der Satzung enthalten (§ 5 \nAbs. 1). Die Veränderung eines Gebäudes durch Änderung der früheren \nFarbfassung zählt zu den erlaubnisbedürftigen Maßnahmen i.S.v. § 9 Abs. 1 a \nDSchG.\n\n22\n\nDie Anordnung des Beklagten vom 16. Juni 2001 ist auch in der Sache selbst \naus Rechtsgründen, die der Kontrolle des Gerichts unterliegen, nicht zu \nbeanstanden. Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht aufgegeben, das \nFachwerkgerüst wieder braun anzustreichen. Ob die in der Ordnungsverfügung \nangeordnete, durch Verweis auf eine Anstrichprobe näher bestimmte Farbe jener \nFarbe vollends entspricht, in der das Fachwerkgerüst früher angestrichen war, kann \nauf sich beruhen. Selbst wenn man hieran zweifeln wollte, so würde dies die \nRechtmäßigkeit der ergangenen Anordnung unberührt lassen, weil die am 30. Mai \n2001 ausgewählte Farbe (auch) dem Willen des Klägers entsprach und damit als \nvorweggenommene Auswahl eines Austauschmittels im Sinne von § 21 Satz 2 OBG \nanzusehen ist. Auch die Tatsache, daß die Anstrichprobe mittlerweile - offenkundig \nabsichtlich - entfernt worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit der ergangenen \nAnordnung des Beklagten nicht. Das ordnungsrechtliche Einschreiten des Beklagten \nzielte von Anfang an auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes ab. In \nwelchem dunkelbraunen Farbton das Fachwerkgerüst anzustreichen war, konnte \nallenfalls unter einem ästhetischen Blickwinkel interessieren. In diesem Sinne ist \nauch die Ordnungsverfügung zu verstehen. Im übrigen kann der ursprüngliche \nFarbton - wie die Ortsbesichtigung ergeben hat - auch heute noch ohne weiteres \nfestgestellt werden. \n\n23\n\nDie Rechtmäßigkeit der Wiederherstellungsanordnung ist auch mit Blick auf die \nvom Kläger geltend gemachte Erlaubnisfähigkeit des angebrachten hellgrau-blauen \nFarbtons nicht in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen setzt die Rechtmäßigkeit \neiner auf § 27 Abs. 1 DSchG gestützten Anordnung, den früheren Zustand \nwiederherzustellen, über die formelle Illegalität hinaus zusätzlich voraus, daß die \nbeanstandete Veränderung des früheren Zustandes aus materiell-rechtlichen \nGründen nicht erlaubnisfähig ist. \n\n24\n\nUrteil vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, S. 10\n\n25\n\nOb dieser Rechtsprechung\n\n26\n\n- die einer im Gesetz nicht vorgesehenen Vorverlegung des \nErlaubnisverfahrens in das ordnungsrechtliche Verfahren gleichkommt und \ndamit den Eigentümer, der ohne Erlaubnisantrag oder vor dessen \nunanfechtbarer Bescheidung rasch - oft auch vorbildwirkend und damit zum \nNachteil für denkmalrechtliche Belange - vollendete Tatsachen schafft, \ngegenüber dem rechtstreuen Eigentümer begünstigt - \n\n27\n\nauch dann zu folgen ist, wenn die Erfüllung der ordnungsrechtlichen Anordnung \nkeine oder eine nur unbedeutende Zerstörung wertvoller Substanz bedeutet, \n\n28\n\nvgl. zur ähnlichen Fragestellung im Baurecht: Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluß vom 3. Januar \n2003 - 7 B 2395/02 -, S. 6; Beschluß vom 21. Januar 2003 - 10 B 2397/02 -, \nS. 3\n\n29\n\nkann auf sich beruhen. Denn der Verstoß des Klägers gegen das Ortsrecht der \nStadt U. erschöpft sich nicht im Formalen; er besteht auch in einer materiell-rechtlich \nunzulässigen Veränderung eines geschützten Gebäudes im Denkmalbereich, die \nnicht erlaubnisfähig ist.\n\n30\n\nDer vom Kläger angebrachte hellgrau-blaue Anstrich des Fachwerkgerüstes steht \nin Widerspruch zu der Denkmalbereich-Satzung. Diese schützt das \n„Erscheinungsbild\" des historischen Stadtkerns von U. (§ 2 Nr. 1). Zu diesem \nErscheinungsbild zählen nach Anlage 5 der Satzung die Ackerbürgerhäuser in \nschwarz-weißem Fachwerk, die - neben anderen Fassadengestaltungen - das \nStadtbild prägen (a.a.O., S. 2 vorletzter Satz). Dem Schutz und dem Erhalt dieser \n„überkommenen Gebäudesubstanz\" soll die Festsetzung des Denkmalbereiches \ndienen (a.a.O., S. 3). Zu dieser den Denkmalbereich mitprägenden, erhaltenswerten \nBausubstanz zählt - anders als der Kläger behauptet - ausweislich der Liste in \nAnlage 4 der Satzung auch das Haus M.-Straße 00. Daß Fassaden von \nFachwerkgebäuden, die - wie das Hotelgebäude des Klägers - bei Inkrafttreten der \nSatzung in überkommener Weise in schwarz-weiß gefaßt waren, in diesem \nErscheinungsbild von der Satzung geschützt werden und - folglich - bei einer \nerforderlichen Erneuerung des Anstriches in dieser Fassung auch zu erhalten sind, \nunterliegt deshalb keinen ernsthaften Zweifeln. Nicht in einem baustofflichen, \nsondern in diesem umfassenderen denkmalrechtlichen Sinn ist folglich der Begriff \n„überkommene Bausubstanz\" in § 2 Nr. 1 der Satzung zu verstehen. Deshalb sieht \nder Kläger auch zu Unrecht ein Regelungsdefizit darin, daß die Satzung nicht \nvorschreibe, wie die Fachwerkfassaden farblich zu gestalten sind. Abgesehen davon, \ndaß Selbstverständlichkeiten - wie die überkommende Farbfassung von \nFachwerkbauten in U. und im hier betroffenen nördlichen Teil Westfalens - in einer \nDenkmalbereichssatzung nicht ausdrücklich ausgesprochen werden müssen, wird \nmit dem Einwand auch der Sinn und Zweck der Satzung verkannt. Die Satzung ist \nkeine - auf künftige Verwirklichung hin ausgerichtete - Gestaltungssatzung i.S.v. § 81 \nAbs. 1 Nr. 1 BauO NRW, sondern Ortsrecht, das auf die Bewahrung des \nÜberkommenen abzielt. Der diesbezügliche Regelungsgehalt des Ortsrechts der \nStadt U. kann aus dem zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorfindlichen, \nschützenswerten Bestand ohne jede Auslegungsschwierigkeit klar und eindeutig \nabgeleitet werden.\n\n31\n\nDer vom Kläger gewählten Farbfassung stehen Gründe des Denkmalschutzes \ni.S.v. § 9 Abs. 2 a DSchG entgegen. Ob „Gründe des Denkmalschutzes\" einen \nAnspruch auf Erteilung der Erlaubnis ausschließen können, ist anhand einer \nEinzelfallprüfung zu entscheiden, die von der Qualität des jeweils denkmalrechtlich \ngeschützten Objektes bestimmt sein muß und die der Frage nachzugehen hat, ob \nund inwieweit die vom Eigentümer beabsichtigte Maßnahme geeignet ist, die \nSchutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes - bezogen auf das konkret betroffene \nObjekt - zu stören oder sogar zu vereiteln. Eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 a DSchG \ndarf verweigert werden, wenn die der Veränderung des geschützten Objektes \n„entgegenstehenden\" Gründe stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung \nstreitenden Interessen des Eigentümers. Allerdings darf nicht schon jede \ngeringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange zur Verweigerung einer \nbeantragten Erlaubnis oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formal \nillegal durchgeführten Maßnahme führen. \n\n32\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 -, S. 3/4\n\n33\n\nDer vom Kläger gewählte hellgrau-blaue Anstrich des Fachwerkgerüstes ist in \ndem genannten Sinn keine lediglich „geringfügige Beeinträchtigung\" des \nErscheinungsbildes des Denkmalbereiches. Hiervon kann schon deshalb keine Rede \nsein, weil die vom Kläger gewählte Farbfassung des Fachwerkgerüstes - wie die \nOrtsbesichtigung gezeigt hat - den von der Satzung geschützten Zeugniswert des \nGebäudes selbst und dessen - durch die Fassadengestaltung maßgeblich \nbegründete - prägende Wirkung für das Straßenbild im Kern beeinträchtigt. Dies ist \nim Widerspruchsbescheid zutreffend und überzeugend ausgeführt. \n\n34\n\nVon dieser - einfachen und evidenten - Bewertung waren offenkundig auch die \nStellungnahmen des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege vom 29. Mai und \n20. Juli 2001 getragen. Auch in seiner Stellungnahme vom 4. April 2004 hat das \nWestfälische Amt für Denkmalpflege eine denkmalrechtliche Beeinträchtigung \nfestgestellt und näher belegt: Es hat eingeräumt, daß es bei den Fachwerkgebäuden \nein Farbspektrum von schwarz, schwarz-braun bis rot-braun gebe, aber \nhervorgehoben, daß bei allen Häusern - anders als beim Haus des Klägers - immer \ndas als dunkel empfundene Fachwerkgerüst über den deutlichen Kontrast zu den \nsehr hell gehaltenen Gefachen dominiere. Ferner ist darauf abgehoben worden, daß \ndie vom Kläger vorgenommene Farbfassung das Haus Nr. 00 aus dem Bild der M.-\nStraße optisch herauslöse und das bis dahin geschlossen wirkende Straßenbild \nunterbreche. Soweit das Westfälische Amt für Denkmalpflege von einer \nBeeinträchtigung spricht, deren Rückführung zwar nicht verlangt werden könne, die \njedoch bei einem Neuanstrich (aufgrund einer erzwingbaren Regelung in einem \nErlaubnisbescheid) durch Wiederherstellung der vorherigen dunklen Fassung \nkorrigiert werden sollte (a.a.O., S. 1, 2. Absatz), wird deutlich, daß die Abwägung \nnicht vornehmlich an den widerstreitenden Interessen i.S.v. § 9 Abs. 2 a DSchG \norientiert, sondern von der Überlegung mitbestimmt gewesen ist, ob die Anordnung \ndes Beklagten dem Kläger unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar ist. Für \nZumutbarkeitserwägungen in diesem Sinn ist aber kein Platz, weil der Kläger trotz \nKenntnis der Erlaubnisbedürftigkeit auf eigenes Risiko vollendete Tatsachen \ngeschaffen hat. Die in einem ordnungsrechtlichen Verfahren anzustellende \nnachträgliche Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen darf - weil sie Ersatz für die \nunterbliebene präventive Rechtskontrolle ist - selbstverständlich nicht von der \nTatsache beeinflußt sein, daß die erlaubnisbedürftige Veränderung bereits ohne \nErlaubnis begonnen oder sogar ins Werk gesetzt worden ist.\n\n35\n\nBei der Interessenabwägung darf im übrigen nicht vernachlässigt werden, daß \nder Schutzzweck der Satzung gefährdet wäre, wenn man die vom Kläger \nvorgenommene Veränderung für erlaubnisfähig hielte: Für die vom Kläger gewählte \nFarbfassung des Fachwerkgerüstes gibt es innerhalb des Denkmalbereiches kein \nVorbild. Insbesondere weist weder das „schiefe Haus\" noch irgendein anderes der in \nder Liste (Anhang 4) genannten Gebäude einen auch nur annähernd vergleichbaren \nAnstrich des Fachwerkgerüstes auf. Würde die in Rede stehende Erlaubnis erteilt, \nwürde das Gebäude des Klägers als Berufungsfall für ähnliche, letztlich allein im \nindividuellen Geschmacksgefühl des Eigentümers begründete Farbgebungen \nmaßstabbildend sein. Damit wäre der Schutzzweck der Satzung - was die 1985 (bei \nInkrafttreten der Satzung) in überkommener Weise gefaßten Fachwerkgebäude im \nDenkmalbereich anbelangt - bei realistischer Einschätzung der Dinge praktisch \naufgehoben.\n\n36\n\nVerglichen mit dem damit gegebenen und in den angefochtenen Bescheiden \nzutreffend angenommenen öffentlichen Interesse am Erhalt des Erscheinungsbildes \ndes Gebäudes mit schwarz-weiß gefaßtem Fachwerk hat das Interesse des Klägers, \ndas Fachwerkgerüst hellgrau-blau zu streichen, geringeres Gewicht. Die Regelung \ndes § 9 DSchG verfolgt zwar durchaus das Ziel, dem Eigentümer trotz der ihm \nauferlegten Einschränkungen eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung \ngeschützter Objekte im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren zu ermöglichen. \nEs ist aber unwahrscheinlich, daß die Farbgebung des Fachwerkgerüstes der \nStraßenfront des Hotels den im Schreiben des Klägers vom 14. Mai 2001 \nangeführten wirtschaftlichen Interessen überhaupt in nennenswerter Weise oder gar \nin solchem Maße dienlich sein könnte, daß demgegenüber die oben ausreichend \nbelegten denkmalrechtlichen Schutzziele zurückzustehen hätten. \n\n37\n\nDaß das Erscheinungsbild des Gebäudes von vielen Einheimischen und Gästen \nU. als hell und freundlich empfunden wird, soll nicht bezweifelt werden. Auf diesen - \nrein ästhetischen - Blickwinkel kommt es jedoch aus den dargelegten rechtlichen \nGründen nicht streitentscheidend an. Im übrigen ist die Meinung des Klägers, die \nschwarz-weiße Fassung der Fachwerkgebäude sei „trist und dunkel\", auch nichts \nanderes als die Wiedergabe eines subjektiven Geschmacks. Viele Einheimische und \nGäste U. werden diese Empfindung nicht teilen, vielmehr gerade die schwarz-weiße \nFassung der Fachwerkgebäude als Ausdruck überkommener bodenständiger \nBaugesinnung besonders schätzen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-02-20/2-k-2091-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-02-20/2-k-2091-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288205","retrieved":"2026-07-09 03:06:41.540382+00:00"}}