{"status":"available","doknr":"OLD288519","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0205.3K850.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-02-05","aktenzeichen":"3 K 850/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 09. November 2001 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 05. März 2002 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks E.------straße 33, Gemarkung \nSassenberg, G1. 8, G2. 599, 603, 604 und 605. Es liegt an der Einmündung \nder G.-------straße in die E.------straße , eine Kreisstraße, und grenzt an beide \nStraßen direkt an. Im Jahre 2001 war die G.-------straße endgültig hergestellt. Mit \nBescheid vom 09. November 2001 zog der Beklagte den Kläger zu einem \nErschließungsbeitrag von 32.603,24 DM heran. Den hiergegen eingelegten \nWiderspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. März 2002 \nzurück.\nAm 21. März 2002 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen im wesentlichen \ngeltend, das Abrechnungsgebiet sei falsch gebildet worden, da die an der geplanten \nStichstraße gelegenen Parzellen 597, 598, 608, 609 und 612 im Alleineigentum \ndesselben Eigentümers ständen und als Hinterliegergrundstücke von der G.-------\nstraße erschlossen seien. Für die G2. 606 und 610 sei zu Unrecht eine \nEckgrundstücksermäßigung gewährt worden. Die Abspaltung der Stichstraße sei \nunrechtmäßig, weil sie aufgrund ihrer Länge nicht den Charakter einer selbständigen \nAnlage habe. Der Beklagte habe fehlerhaft Abschnitte gebildet; für die \nAbschnittsbildung fehle es zudem an einem formellen Akt. Außerdem habe die \nbestehende Friedhofsfläche einbezogen werden müssen, da sie über die \nAnbaustraße und den Pkw-Parkplatz am Friedhofsvorplatz erschlossen sei. Auch der \nEigentümer der „Erweiterungsfläche Friedhof\" habe herangezogen werden müssen. \nAuch wenn zur G.-------straße hin eine durchgehende Fläche von 15 Metern Breite \nfür die Forstwirtschaft ausgewiesen sei, ergebe sich aus Art. 14 GG ein Anspruch \ndes Eigentümers auf Zugang oder Zufahrt zu seinem Grundstück über die \nforstwirtschaftliche Fläche. So wie es „Forstwirtschaftswege\" gebe, die das Befahren \nmit wirtschaftlichen Nutzfahrzeugen gestatteten, gelte entsprechendes für die \n„Friedhofswirtschaft\". Schließlich sei ihnen, den Klägern, zu Unrecht keine \nEckgrundstücksermäßigung gewährt worden.\nDie Kläger beantragen,\n\n3\n\nden Bescheid des Beklagten vom 09. November 2001 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2002 \naufzuheben.\nDer Beklagte beantragt,\n\n4\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n5\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Er \nergänzt, einer Heranziehung der G2. 597, 598, 608, 609 und 612 als \nHinterliegergrundstücke stehe § 4 BauO NRW entgegen. Die Grundstücke seien \ndurch die G.-------straße nicht erschlossen, weil sie weiter als 50 Meter von ihr \nentfernt lägen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n6\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n7\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\nDer Bescheid des Beklagten vom 09. November 2001 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 05. März 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in \nihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\nDie Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag findet ihre Grundlage nicht in den \n§§ 127 ff. BauGB, da eine wirksame Widmung fehlt. Beitragsfähig ist gem. § 127 \nAbs. 2 Nr. 1 BauGB nur eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Dazu muß \ndie gesamte Erschließungsanlage dem öffentlichen Verkehr gewidmet sein; fehlt die \nWidmung für einen Teil der als einzelne und selbständige Erschließungsanlage \nabgerechneten Straße, so zerfällt sie nicht in mehrere einzelne \nErschließungsanlagen, weil sie in Teilen noch nicht gewidmet ist. Es fehlt vielmehr \ninsgesamt an der Voraussetzung des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.\nBVerwG, Urt. v. 21. Januar 1977 - IV C 84-92.74 -, NJW 1977, \n1740 (1741); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. \nAuflage, München 2001, § 12, Rdnr. 25.\nDie G.-------straße ist nicht vollständig gewidmet worden. Die Benennung des \nFlurstücks 139 fehlt in der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 StrWG notwendigen \nBekanntmachung der Widmung im Amtsblatt des Kreises Warendorf von 1981 (Seite \n1185); insofern weicht die Bekanntmachung von dem zugrundeliegenden Beschluß \ndes Rates der Stadt Sassenberg vom 13. Oktober 1981 ab.\nFür die Neuveranlagung weist das Gericht - ohne daß es darauf für die Entscheidung \nankommt - noch auf folgendes hin:\nDie Einwendungen der Kläger, das Abrechnungsgebiet sei falsch gebildet worden, \ngreifen teilweise durch. \nDie bestehende Friedhofsfläche ist allerdings nicht in das Abrechnungsgebiet mit \neinzubeziehen, da sie bereits nach der von dem Beklagten überreichten \nInnenbereichssatzung im Außenbereich liegt und sich auch aufgrund der sonstigen \näußeren Gegebenheiten keine andere Beurteilung ergibt. \nDie „Erweiterungsfläche Friedhof\" ist ebenfalls nicht heranzuziehen. Sie ist von der \nErschließungsanlage G.-------straße nicht erschlossen. Sie grenzt nicht direkt an den \nabgerechneten Teil der G.-------straße . Im übrigen ist die Grundstücksfläche in dem \nder G.-------straße zugewandten Teil als Fläche für die Forstwirtschaft im \nBebauungsplan ausgewiesen. Angrenzend befindet sich noch eine öffentliche \nGrünfläche. Über beide Flächen könnte der Eigentümer der „Erweiterungsfläche \nFriedhof\" keinen Zugang zu seinem Grundstück schaffen, der ein Erschlossensein im \nSinne der §§ 131, 133 BauGB ermöglicht, da die Anlegung eines befestigten \nZugangs den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen würde. Erst recht \nkönnte der Eigentümer kein für die Nutzung des Grundstücks als Friedhof u.U. \nerforderliches Herauffahren ermöglichen. Auch ein Anspruch aus dem \nverfassungsrechtlich gewährleisteten Anliegergebrauch steht dem Eigentümer der \n„Erweiterungsfläche Friedhof\" nicht mit der Folge zu, daß ihm eine Erlaubnis zum \nÜberqueren der Flächen ohne Ermessensentscheidung des Beklagten zu erteilen \nwäre. Auf einen solchen aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anspruch kann sich der \nGrundstückseigentümer nur berufen, wenn er zur angemessenen Nutzung seines \nGrundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße angewiesen \nist.\n\n8\n\nBVerwG, Urt. v. 20. August 1986 - 8 C 58.85 -, KStZ 1986, \n211 (212); BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1972 - IV C 112.68 -, \nDÖV 1973, 238 (239); Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., München 2001, § 17, Rdnr. 67.\n\n9\n\nDas ist hier indes nicht der Fall, da die „Erweiterungsfläche Friedhof\" bereits \ndurch die E.------straße erschlossen wird. Auf einen zweiten Zugang oder eine \nzweite Zufahrt von der G.-------straße her ist der Eigentümer hingegen nicht \nangewiesen.\nHingegen sind die G2. 597, 598, 608, 609 und 612 zu Unrecht nicht zu \nErschließungsbeiträgen herangezogen worden. Sie sind als Hinterliegergrundstücke \ndurch die G.-------straße erschlossen, weil sowohl diese Hinterliegergrundstücke als \nauch die beiden Vorderliegergrundstücke mit den Flurstücknummern 606 und 610 im \nEigentum desselben Eigentümers stehen. Insofern ist die Eintragung einer Baulast \nnicht notwendig, denn der Eigentümer hat es selbst in der Hand, für einen Zugang zu \nden Hinterliegergrundstücken zu sorgen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, \nBVerwGE 92, 157 (161); Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Auflage, München 2001, § 17, Rdnr. \n78.\n\n11\n\nDabei ist irrelevant, ob die genannten Grundstücke später durch die Stichstraße, \neine wegen der Verzweigung selbständige Erschließungsanlage, eine direkte \nErschließung erhalten; eine Mehrfacherschließung ist auch möglich, wenn ein \nGrundstück an eine Erschließungsanlage direkt angrenzt und von einer anderen als \nHinterliegergrundstück erschlossen wird. \n\n12\n\nVgl. VG Osnabrück, Urt. v. 27. Mai 2003 - 1 A 15/03 -; \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, \nMünchen 2001, § 17, Rdnr. 88.\nDie bezeichneten Grundstücke erhalten ihren unmittelbaren Erschließungsvorteil \nbereits durch die G.-------straße , da eine Baugenehmigung bereits jetzt erteilt werden \nkann. Dem steht auch nicht § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW entgegen, da die darin \nenthaltene 50-Meter-Grenze allein für nicht befahrbare Verkehrsanlagen, also z.B. \nunbefahrbare Wohnwege gilt.\n\n13\n\nVgl. dazu BVerwG, Urt. v. 01. März 1996 - 8 C 26/94 -, \nNVwZ-RR 1996, 463 (464).\n\n14\n\nWeiterhin hat der Beklagte für die G2. 606 und 610 zu Unrecht \nEckgrundstücksermäßigungen gewährt. Auch wenn § 6 D Abs. 1 der \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt Sassenberg vom 26. Februar 1988 vorsieht, \ndaß eine Eckgrundstücksermäßigung im Falle einer Mehrfacherschließung für jede \nErschließungsanlage zu gewähren sei, setzt dies aber zusätzlich voraus - und \ninsoweit kann die satzungsrechtliche Vergünstigung nicht gewährt werden -, daß die \nzweite Erschließungsanlage bereits hergestellt ist und nicht nur auf dem Papier \nexistiert.\n\n15\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. \nAuflage, München 2001, § 18, Rdnr. 74.\nHingegen hat der Beklagte den Klägern zu Unrecht die Eckgrundstücksermäßigung \nmit dem pauschalen Hinweis darauf verweigert, die E.------straße sei als Kreisstraße \nnicht als Erschließungsanlage i.S.d. § 6 D Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung \nder Stadt Sassenberg vom 26. Februar 1988 anzusehen. Eine \nEckgrundstücksermäßigung für das klägerische Grundstück ist nicht von vornherein \nausgeschlossen, jedoch nur auf solche Teilanlagen zu beschränken, bei denen die \nStadt Sassenberg der Träger der Straßenbaulast ist. \n\n16\n\nVgl. zu allem Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Auflage, München 2001, § 18, Rdnr. \n78.\n\n17\n\nNach § 43 StrWG NRW ist der Kreis Straßenbaulastträger für Kreisstraßen. § 44 \nAbs. 4 StrWG NRW bestimmt, daß die Gemeinden Träger der Straßenbaulast der \nTeilanlagen Gehwege und Parkplätze sind. Voraussetzung für eine zu gewährende \nEckgrundstücksermäßigung ist aber ferner, daß die Teilanlagen auf beiden Straßen \ngleichartig sind. Hinsichtlich der Gehwege und Parkplätze ist dies auszuschließen, da \nes sich bei der G.-------straße um eine Mischfläche handelte (verkehrsberuhigte \nZone). Die Teilanlage Straßenbeleuchtung ist dem Grunde nach stets in die \nEckgrundstücksermäßigung einzubeziehen; ob sie in der E1. - und in der G3.------\n--straße gleichartig sind, wird der Beklagte bei der Neuveranlagung zu bewerten \nhaben.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-02-05/3-k-850-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-02-05/3-k-850-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288519","retrieved":"2026-07-09 03:07:08.730691+00:00"}}