{"status":"available","doknr":"OLD288582","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0203.9K1325.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"9 K 1325/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nentstehen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 12. Mai 1999 meldete sich die in Vietnam am 15. Dezember 1980 geborene \nQ. in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in Jena. Anläßlich einer ersten \nBefragung wurde der 15. Dezember 1981 als Geburtsdatum ermittelt. Daraufhin \ninformierte die Erstaufnahmeeinrichtung das Jugendamt der Klägerin, welches die \nAsylsuchende in einer Inobhutnahmeeinrichtung unterbrachte. In dieser Einrichtung \nwurde die junge Frau erneut mit Hilfe einer ebenfalls in der Einrichtung anwesenden \nvietnamesischen Jugendlichen befragt, wobei es nach Angaben der Klägerin zu \nwidersprüchlichen Altersangaben kam. Daraufhin veranlasste das Jugendamt der \nKlägerin in Abstimmung mit dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge eine Befragung der jungen Frau zu ihren Personalien am 14. Mai 1999. \nBei dieser Befragung gab die Asylsuchende an am 15. Dezember 1980 in Vietnam \ngeboren zu sein. Die unterschiedlichen Altersangaben begründete sie mit \nDolmetscherproblemen. Davon erhielt das Jugendamt der Klägerin am Montag, dem \n17. Mai 1999, Kenntnis und beendete daraufhin die Inobhutnahme.\n\n3\n\nAuf Grund des Antrags der Klägerin wurde der Beklagte am 10. Juni 1999 zum \nüberörtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 89 d Abs. 3 SGB VIII bestimmt. Den \ndaraufhin gestellten Antrag auf Erstattung der der Klägerin in der Zeit vom 12. Mai \nbis 17. Mai 1999 entstandenen Kosten lehnte der Beklagte ab. Dies begründete er \ndamit, dass die in Obhut Genommene bei ihrer Inobhutnahme schon volljährig \ngewesen sei, eine Inobhutnahme jedoch nur für Minderjährige vorgesehen sei, \nsodass die gewährte Hilfe nicht den Vorschriften des SGB VIII entsprochen \nhabe.\n\n4\n\nAm 12. Juni 2001 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen: Zum Zeitpunkt ihrer Meldung in der Erstaufnahmeeinrichtung habe die \nKlägerin die Asylsuchende auf Grund ihrer Angaben als minderjährig einstufen \nmüssen. Weitere Erkenntnisse hätten nicht vorgelegen. Folglich sei das Jugendamt \nzur Inobhutnahme verpflichtet gewesen. Nachdem Zweifel an der Altersangabe \naufgetreten seien, seien vom Jugendamt der Klägerin sofort Maßnahmen ergriffen \nworden, um diese Zweifel zu beseitigen. Sie habe erst am 17. Mai 1999 von den \nkorrigierten Altersangaben bei der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge Kenntnis erlangt und sodann umgehend die Inobhutnahme \nbeendet. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin sei der \nJugendhilfeträger berechtigt, auf Grund des äußeren Anscheins eine \nAlterseinschätzung bei Jugendlichen vorzunehmen. Dieser äußere Anschein habe im \nvorliegenden Fall keine Hinweise darauf ergeben, dass die Asylsuchende deutlich \nüber 18 Jahre alt gewesen sei. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 320,68 Euro \n(= 627,20 DM) zu zahlen. \n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung führt er aus: Zum Zeitpunkt der Inobhutnahme hätten die \nVoraussetzungen des § 42 Absatz 1 SGB VIII für eine Inobhutnahme nicht \nvorgelegen. Das Risiko, durch die irrige Annahme eines zu geringen Alters \nfälschlicherweise Jugendhilfe zu gewähren, liege beim Jugendamt der Klägerin. Die \nVoraussetzungen des Tatbestandes des § 89 d SGB VIII lägen nicht vor. \n\n10\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter \ngemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung einverstanden \nerklärt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der überreichten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte \nAnspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Jugendhilfekosten durch den \nBeklagten nicht zu.\n\n14\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Kostenerstattung ist § 89 \nd Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der ab 01. Juli 1998 geltenden Fassung (BGBl I S. 3546), \nda die Maßnahme der Jugendhilfe, für die Kostenersatz begehrt wird, nach diesem \nZeitpunkt begonnen hat (§ 89 h Abs. 1 SGB VIII). Danach sind die Kosten, die ein \nörtlicher Träger aufgewendet hat, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines \nMonats nach der Einreise eines jungen Menschen Jugendhilfe gewährt wird und sich \ndie örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person richtet (§ \n89 d Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII). Ist die Person im Ausland geboren, so wird das \nerstattungspflichtige Land vom Bundesverwaltungsamt bestimmt (§ 89 d Abs. 3 S. 1 \nSGB VIII). Gemäß § 89 g SGB VIII können die Aufgaben des Landes auf andere \nKörperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden. So hat das Land \nNordrhein-Westfalen die Aufgaben nach § 89 d SGB VIII auf seine \nLandschaftsverbände übertragen (vgl. § 15 a AG KJHG in der Fassung des \nGesetzes vom 15. Juni 1999, GV NRW 99, 386).\n\n15\n\nDie aufgewendeten Kosten sind allerdings nur zu erstatten, soweit die Erfüllung \nder Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches - VIII. Buch - entspricht (§ 89 \nf Abs. 1 S. 1 SGB VIII), wobei die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen \nörtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden, gelten (§ 89 f Abs. 1 \nS. 2 SGB VIII). Die Aufgabenerfüllung entspricht nur dann dem genannten Gesetz, \nwenn sie rechtmäßig ist, sodass eine Erstattung ausscheidet, wenn und soweit die \nJugendhilfe rechtswidrig war.\n\n16\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S \n2398/02 -; Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/ \nStruck, SGB VIII, 2. Aufl., § 89 f Rnr. 3.\n\n17\n\nIm vorliegenden Fall war die Inobhutnahme der bereits volljährigen Frau Thu Ha \nLe Pham rechtswidrig. Gemäß § 42 SGB VIII ist die Inobhutnahme eines Kindes oder \neines Jugendlichen zulässig. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist Jugendlicher nur, \nwer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Unstreitig war die in Obhut genommene \njunge Frau tatsächlich bereits älter als 18 Jahre. Der Umstand, dass das Jugendamt \nder Klägerin irrtümlich davon ausging, dass Frau Q. am 15. Dezember 1981 geboren \nund danach im Zeitpunkt der Inobhutnahme noch nicht volljährig war, ist letztlich der \nSphäre der Klägerin zuzuordnen und kann nicht zu einer Kostenverlagerung auf den \nBeklagten führen. Wie sich aus einem Aktenvermerk der Klägerin ergibt, hat Frau Q. \nbei ihrer Anhörung angegeben, dass Dolmetscherprobleme zu den unterschiedlichen \nAltersangaben geführt haben. Nachdem die Erstaufnahmeeinrichtung für \nAsylsuchende in Jena das Jugendamt in Jena informiert hatte, wäre es Aufgabe des \nJugendamtes gewesen, sich einen eigenen Eindruck von der Erforderlichkeit von \nJugendhilfe zu verschaffen. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zwar zu \nRecht darauf hin, dass es grundsätzlich zulässig ist, eine Alterseinschätzung \nvorzunehmen. Das Risiko, auf Grund einer solchen Alterseinschätzung zu Unrecht \nHilfe an bereits Volljährige, und somit nicht Hilfebedürftige, zu gewähren, liegt jedoch \nin solchen Fällen bei demjenigen, der die Schätzung vornimmt. \n\n18\n\nDie Klägerin konnte auch nicht ohne Weiteres auf die in der \nErstaufnahmeeinrichtung festgestellten Angaben vertrauen. Vielmehr war es \nAufgabe des Jugendamtes der Klägerin, die Voraussetzungen für das Erbringen \neiner Jugendhilfeleistung gemäß § 42 SGB VIII in eigener Verantwortung, \ngegebenenfalls durch eigene Befragung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu \nprüfen. Da dies unterlassen wurde, hat die Klägerin das Risiko, dass zu Unrecht \nLeistungen erbracht wurden, selbst zu tragen.\n\n19\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 33 a SGB I, wonach das \nGeburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten \noder Verpflichteten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt, wenn Rechte oder \nPflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht \nüberschritten ist. Diese Vorschrift ist bereits von ihrem Sinn und Zweck her nicht \nanwendbar, da durch sie ein unberechtigter Leistungsbezug durch (nachträgliche) \nÄnderung des Geburtsdatums vermieden werden sollte (vgl. dazu BTDrs 13/8994 S. \n67, zitiert von Giese in Giese/Kramer, Sozialgesetzbuch, 17. Lieferung, § 33 a Rnr. \n4). Im Übrigen beruhen die Widersprüche in den Angaben zum Geburtsdatum von \nFrau Q. nicht auf unterschiedlichen Angaben derselben, sondern auf einem \nÜbersetzungsfehler. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-02-03/9-k-1325-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89d","ref_norm":"89d","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89h","ref_norm":"89h","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89g","ref_norm":"89g","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-02-03/9-k-1325-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288582","retrieved":"2026-07-09 03:07:14.554694+00:00"}}