{"status":"available","doknr":"OLD288595","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0202.11K1028.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-02-02","aktenzeichen":"11 K 1028/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Säumniszuschlägen zu \nder Ausgleichsabgabe nach dem - inzwischen außer Kraft getretenen - \nSchwerbehindertengesetz für das Jahr 1995. \n\n3\n\nDie Klägerin betreibt zahlreiche Friseursalons im gesamten Bundesgebiet. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Dezember 1996 zog die Hauptfürsorgestelle des Beklagten \ndie Klägerin für das Jahr 1995 zu einer Ausgleichsabgabe nach § 11 SchwbG in \nHöhe von 231.000,00 DM heran. Die Klägerin habe 1995 weniger als 6 % \nSchwerbehinderte beschäftigt. Die für 1995 geschuldete Ausgleichsabgabe belaufe \nsich auf 236.800,00 DM, wovon das Guthaben der Klägerin von 5.800,00 DM \nabzuziehen sei. \n\n5\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 3. Januar 1997 Widerspruch, den der \nWiderspruchsausschuss bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten mit \nWiderspruchsbescheid vom 21. März 1997 zurückwies. Die Klägerin erhob am \n4. April 1997 bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage gegen den Bescheid \nvom 12. Dezember 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März \n1997. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärte sich für örtlich unzuständig und \nverwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster, das die Klage mit Urteil \nvom 26. Januar 2001 abwies (10 K 2759/97). Das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag der Klägerin auf Zulassung der \nBerufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 19. November 2002 ab (12 A 982/01). \nZuvor, unter dem 16. Mai 1997, übersandte die Klägerin dem Beklagten einen \nVerrechnungsscheck über 231.000,00 DM der Bitte, ihn als Zahlung für die \nAusgleichsabgabe 1995 zu verwenden.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 6. April 2000 zog die Hauptführsorgestelle des Beklagten die \nKlägerin - gestützt auf § 11 Abs. 2 SchwbG und § 24 SGB IV - zu \nSäumniszuschlägen zu der Ausgleichsabgabe für 1995 in Höhe von 32.340,00 DM \nheran. Die Ausgleichsabgabe - 236.800,00 DM - sei am 31. März 1996 fällig \ngewesen und erst später vollständig bei ihm, dem Beklagten, eingegangen.\n\n7\n\nHiergegen erhob die Klägerin unter am 13. April 2000 Widerspruch. Der \nAnspruch auf Säumniszuschläge für 1995 sei verjährt; dieser Anspruch sei bereits \n1995 fällig gewesen. Im Übrigen sei die Hauptforderung bestritten und Gegenstand \neines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.\n\n8\n\nDer Widerspruchsausschuss bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten wies den \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2001 zurück. Zur Begründung \nführte er aus, die Abgabepflicht sei kraft Gesetzes zum 31. März 1996 entstanden. \nDer Bescheid vom 6. April 2000 habe keine rechtsbegründende, sondern nur \nfeststellende Wirkung. Nach der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 4 SchwbG i. V. m. \n§ 24 SG IV stehe die Erhebung eines Säumniszuschlages nicht im Ermessen der \nHauptfürsorgestelle. Da der Widerspruch gegen die Hauptforderung keine \naufschiebende Wirkung habe, sei bei einer verspäteten Zahlung auch der \nentsprechende Säumniszuschlag fällig. \n\n9\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 4. Mai 2001 Klage erhoben. Zur Begründung \nführte sie aus, die ihr auferlegten Säumniszuschläge würden nicht geschuldet, weil \ndie zugrundeliegenden Bescheide rechtswidrig und bereits von ihr angefochten \nseien. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom \n6. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des \nWiderspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle des \nBeklagten vom 20. April 2001 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides \nvom 20. April 2001.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Hauptfürsorgestelle des \nBeklagten vom 6. April 2000 und der Widerspruchsbescheid des \nWiderspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 20. April \n2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO. \n\n18\n\nGemäß § 11 Abs. 2 Satz 4, 1. Halbsatz SchwbG erhebt die Hauptfürsorgestelle \nnach dem 31. März für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe \nSäumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 SGB. Die danach erforderlichen \nVoraussetzungen für die Erhebung der Säumniszuschläge liegen vor. \n\n19\n\nGegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Säumniszuschläge kann nicht mit \nErfolg eingewandt werden, dass eine Pflicht der Klägerin, zur Zahlung der \nAusgleichsabgabe für das Kalenderjahr 1995 gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSätze 1 - 3, 5 Abs. 1 SchwbG nicht bestehe, weil die vom Beklagten mit \nFeststellungsbescheid vom 12. Dezember 1996 vorgenommene Zusammenfassung \nder Einzelbetriebe der Klägerin unzulässig sei. Das folgt bereits daraus, dass diese \nArt der Ermittlung der Ausgleichsabgabe rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insoweit \nwird auf das rechtskräftige Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2001 im Verfahren 10 \nK 2759/97 derselben Beteiligten betreffend die Verpflichtung der Klägerin zur \nEntrichtung der Ausgleichsabgabe für das Jahr 1995 und den Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2002 \n- 12 A 982/01 - verwiesen.\n\n20\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung der Säumniszuschläge \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SchwbG liegen vor. So ist insbesondere die \nHöhe der Säumniszuschläge nicht zu beanstanden. Der rückständige Betrag von \n231.000,00 DM war am 31. März 1996 fällig. Die Zahlung dieses Betrages ist im Mai \n1997 erfolgt. Die 14 Monate betreffende Verzinsung des Betrages von 231.000,00 \nDM um 1 v. H. pro Monat ergibt den erhobenen Säumniszuschlag von 32.340,00 \nDM.\n\n21\n\nDie Forderung auf Entrichtung der Säumniszuschläge war bei Erlass des \nBescheides vom 6. April 2000 nicht verjährt. Sie ist nicht vor dem 31. März 1996 fällig \ngeworden, wie aus § 11 Abs. 2 Satz 4 SchwbG folgt. Mithin war die fünfjährige \nVerjährungsfrist gemäß §§ 3, 228, 240 AO am 6. April 2000 nicht abgelaufen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden \ngemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-02-02/11-k-1028-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-02-02/11-k-1028-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288595","retrieved":"2026-07-09 03:07:15.643385+00:00"}}